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Entscheid

BEK 2017 64

Präsidial

11. Mai 2017Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an E.________AG (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), das Konkurs- und Grundbuchamt March (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

11.

Mai 2017 rfl