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Entscheid

BEK 2017 72

Präsidial

4. Mai 2017Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

4.

Mai 2017 lul