Lexipedia

Entscheid

BEK 2017 8

Kammer

3. März 2017Deutsch11 min

Source sz.ch

Sachverhalt

11. April 2016 über 6‘000.00, wofür die Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 5‘000.00 erteilt wurde und eine PR-Rechnung vom 29. April 2016 über Fr. 3‘000.00, wofür die Rechtsöffnung nicht erteilt wurde. Die E-Mail vom 2. Mai 2016, in welcher die Beschwerdeführerin die Zahlung der PR-Rechnung zusichert, stellt die Antwort auf die E-Mail vom 20. April 2016 der Beschwerdegegnerin dar (Vi-act. 10, Beilage 11). Aus der E-Mail vom

20. April 2016 geht klar hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die PR-Rechnung über Fr. 6‘000.00 bezieht. Aufgrund dieser Tatsache kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 2. Mai 2016 die Zahlung der PR-Rechnung über Fr. 6‘000.00 zugesichert hat. Die Beschwerdegegnerin widerlegt damit die Bestreitung der gehörigen Erfüllung zum einen mit der E-Mail vom 2. Mai 2016, zum anderen aber auch mit der E-Mail vom 19. Mai 2016. In dieser E-Mail gibt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie in Zahlungsschwierigkeiten steckt und daher nur eine Anzahlung leisten kann (Vi-act. 10/10). Der Grund für die Anzahlung liegt demnach gerade nicht darin, dass die Dienstleistung nicht oder nicht gehörig erfüllt wurde. Auch hier scheinen vielmehr die Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin der Grund für das Ausbleiben der Restzahlung zu sein. Die Rechtsöffnung ist auch über die Fr. 5‘000.00 betreffend Öffentlichkeitsarbeitsdienstleistungen zu erteilen und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend der Beschwerdeführerin. Bei einem Streitwert von Fr. 29‘000.00 beträgt die Rahmengebühr Fr. 60.00 – 500.00 (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art 61 Abs. 1 GebV SchKG). Unter Berücksichtigung dieser Tarife ist der Beschwerdeführerin eine Spruchgebühr von pauschal Fr. 750.00 aufzuerlegen.

Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 10 GebTRA beträgt das Honorar in summarischen Verfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, daher ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Dabei wird die Höhe des Honorars nach Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bestimmt (§ 2 Abs. 1 GebV). Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und Tarife hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren pauschal mit Fr. 800.00 ausserrechtlich zu entschädigen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin mit pauschal Fr. 800.00 ausserrechtlich zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt (mindestens) Fr. 29‘000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

2.

Mai 2017 rfl