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Entscheid

BEK 2018 111

Präsidial

31. Juli 2018Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Berufung des Privatklägers wird als erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an die Beschuldigte (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), je unter Beilage einer Kopie des Rückzugsschreibens, an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens BEK 2018 110 zurückerstattet) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

31.

Juli 2018 kau