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Entscheid

BEK 2018 112

Kammer

8. Oktober 2018Deutsch7 min

Source sz.ch

Sachverhalt

Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden werden i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Vize-Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 3. Juli 2018 aufgehoben und das Betreibungsamt Rothenthurm im Sinne der Erwägungen angewiesen, dem Auskunftsbegehren stattzugeben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Erwägungen

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), das Betreibungsamt Rothenthurm (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

10.

Oktober 2018 kau