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Entscheid

BEK 2018 117

Präsidial

25. Juli 2018Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit einem Doppel der Eingabe vom 23. Juli 2018 [Postaufgabe]) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

25.

Juli 2018 kau