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Entscheid

BEK 2018 118

Kammer

22. August 2018Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Erwägungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘476.70.

5.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

22.

August 2018 sl