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Entscheid

BEK 2018 189

Kammer

7. Februar 2019Deutsch7 min

Source sz.ch

Sachverhalt

3. a) Wäre auf die Beschwerde dennoch einzutreten, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon des Öfteren auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betr. Zustellung des Zahlungsbefehls hingewiesen wurde (u.a. in BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016;5A_61/2018 vom 19. Juni 2018;5A_744/2018 vom 28. Dezember 2018).

Dispositiv

Die Zustellung eines Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, durch einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Die Betreibungsämter können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst entscheiden, wie sie den Zahlungsbefehl zustellen (BGer Urteil 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2). Das Betreibungsamt Altendorf Lachen hat sich für die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Schweizerische Post entschieden und dabei die Dienstleistung "Betreibungsurkunde" gewählt. Hinsichtlich der vorliegend dafür geschuldeten Kosten kann auf die bereits erwähnten, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG). Die Kostenrechnung des Amtes setzt sich im vorliegenden Fall zusammen aus einer Grundgebühr von Fr. 90.00 für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG), aus der Zustelltaxe von Fr. 8.00 (BGer 5A_690/2014 vom 15. Dezember 2014, E. 2.2) sowie der Auslage für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger von Fr. 5.30 (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG; BGer Urteil 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2). Die Kostenrechnung des Betreibungsamtes Altendorf Lachen ist somit nicht zu beanstanden.

b) Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG und verlangt die Herabsetzung der Betreibungskosten mit der Begründung, dass gemäss Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG kein erfolgloser Zustellversuch stattgefunden habe. Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG regelt die Auslagen bei "Verwendung eines besonderen Zustelldienstes", worunter Postexpress-Sendungen zu verstehen sind (Information Nr. 3 zur Revision der Gebührenverordnung SchKG vom 24. September 2010). Gestützt auf diesen Artikel der Gebührenverordnung SchKG hat das Betreibungsamt die Möglichkeit, Mehrkosten einer Expresszustellung den Parteien zu übertragen, sofern zuvor ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer vermengt in casu die vorliegende postalische Zustellung des Zahlungsbefehls mit dem besonderen Zustelldienst der Schweizerischen Post. Nur letzterer setzt einen erfolglosen Zustellversuch voraus (BGer Urteil 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2). Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG ist vorliegend nicht anwendbar, da der Betreibungskreis Altendorf Lachen für die Zustellung des Zahlungsbefehls des Beschwerdeführers keinen besonderen Zustelldienst bzw. Express-Zustelldienst in Anspruch genommen hat.

c) Der Beschwerdeführer rügte erstinstanzlich weiter, dass er keine Abholungseinladung erhalten habe. Er hat diese Rüge vor der oberen Aufsichtsbehörde zurecht nicht wiederholt. Das Bundesgericht beanstandet zwar eine solche Abholungseinladung durch die Betreibungsämter nicht, hält aber gleichzeitig fest, dass dem Betriebenen kein Anspruch auf eine solche Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl zusteht (BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1;5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2; BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2;5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1;5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2).

4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung können der Partei allerdings Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Der Beschwerdeführer wurde allein vom Kantonsgericht bereits mehrfach über die Zustellung von Zahlungsbefehlen und die gesetzlichen Regelungen des Art. 13 GebV SchKG aufgeklärt (Beschlüsse BEK 2013 48 vom 14. Juni 2013; BEK 2013 142 vom 5. November 2013; BEK 2013 96 vom 13. März 2014; BEK 2016 84 vom 31. August 2016; BEK 2017 151 vom 27. Dezember 2017; BEK 2018 84 vom 28. August 2018). Die Beschwerdeführung erweist sich mit Blick auf die früheren Verfahren als mutwillig (BGE 127 III 178 E. 2a). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Bezirksgerichtspräsident March dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat. Auch das Bundesgericht hat vom Beschwerdeführer für ähnliche Verfahren schon zuvor Kosten von Fr. 500.00 erhoben (BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016;5A_61/2018 vom 19. Juni 2018;5A_744/2018 vom 28. Dezember 2018).

Im Verfahren vor dem Kantonsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

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11. Februar 2019 kau