BEK 2018 192
Präsidial
4. April 2019Deutsch2 min
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. April 2019
BEK 2018 192
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Betreibungsamt Einsiedeln, Postfach 34, Mühlestrasse 1, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegner,
2. C.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Pfändungsankündigung, Zustellnachweis für Beseitigung Rechtsvorschlag
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln vom 23. November 2018, APD 2018 004);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Betreibungsamt Einsiedeln am 26. September 2018 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. zz für eine Forderung der C.________ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von Fr. 880.45 nebst Zins und Kosten betreffend KVG-Prämien die Pfändung ankündigte;
- dass der Bezirksgerichtspräsident Einsiedeln mit Verfügung vom 23. November 2018 eine vom Beschwerdeführer gegen die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde abwies;
- dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Dezember 2018 beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen anfocht;
- dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. April 2019 mitteilt, dass die Betreibung Nr. zz beim Betreibungsamt zurückgezogen worden sei, weil die obligatorische Krankenpflegeversicherung infolge Doppelversicherung aufgehoben worden sei (KG-act. 9);
- dass durch den Rückzug der Betreibung das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist;
- dass das Beschwerdeverfahren in SchKG-Aufsichtssachen gemäss Art. 61 f. GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln vom 23. November 2018 wird aufgehoben und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die C.________ SA (1/R), das Betreibungsamt Einsiedeln (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
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Sachverhalt
4. April 2019 kau