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Entscheid

BEK 2018 195

Kammer

29. Januar 2019Deutsch9 min

Source sz.ch

Sachverhalt

2. a) Zur Beurteilung der Beschwerde der Privatklägerschaft vom 5. Dezember 2018 ist die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts zuständig (§ 12 Abs. 1 JV) (BEK 2012 148 vom 28. Januar 2013, E. 2).

b) Massgebend für die Beschwerde ist die Beschwerdeschrift. Schon in dieser muss umschrieben werden, welche Punkte der konkreten Verfahrenshandlung angefochten werden bzw. schon eine Begründung im umrissenen Sinne enthalten. Nachträgliche Ergänzungen, Vervollständigungen und Korrekturen sind nicht zulässig. Auch ein Laie muss sich gemäss Bundesgericht über die Begründungsanforderungen erkundigen (BGer 6B_130/2013 E. 3.). Andernfalls könnte man so gesetzliche Fristen umgehen.

In der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2018 verlangt der Beschwerdeführer lediglich, dass das Kantonsgericht die Beschwerdegegnerin anweist, die Daten über die Urheberschaft des Pseudonyms „F.________“ bei E.________ direkt zu verlangen. In den weiteren Schreiben vom 22. Dezember 2018 und 8. Januar 2019 macht er deutlich, dass er mit der Arbeit der Beschwerdegegnerin bezüglich seiner früheren Anzeigen und Anträgen im Allgemeinen unzufrieden ist und stellt verschiedene Begehren. Da es sich teilweise um andere Verfahren handelt, können die entsprechenden Rügen im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht werden. Die Beschwerde ist auf den Umfang der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2018 zu beschränken (BSK StPO ll-Guidon, 2014, Art. 396 N 9c ff.). Soweit der Beschwerdeführer weitere Straftatbestände verfolgt haben möchte, sind allfällige Strafanzeigen gestützt auf Art. 301 StPO an die Strafverfolgungsbehörden zu richten. Für die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes ist gemäss § 48 lit. c JG die Oberstaatsanwaltschaft zuständig.

3. a) Eine Rechtsverweigerung kommt in casu nicht in Frage, da die Beschwerdegegnerin die Ermittlungen aufgenommen hat. Somit stellt sich lediglich die Frage der Rechtsverzögerung. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Indes muss die sich beschwerende Partei vorgängig bei der betroffenen Amtsstelle interveniert haben (BGer 1B_24/2013 vom 12.02.2013, E. 4; BSK StPO ll-Guidon, 2014, Art. 396 N 17; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 396 N 8; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012 N 1602). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Strafanzeige und vor der Beschwerde vom 5. Dezember 2018 bei der Staatsanwaltschaft in irgendeiner Art interveniert hat. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

b) Wäre auf die Beschwerde dennoch einzutreten, müsste die Rüge einer unbegründeten Verzögerung des Strafverfahrens anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles geprüft werden (Statt vieler BGE 132 l 21, E. 4.1 m.w.H.; BEK 2016 26 vom 20.04.2016, E. 5). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Aufgrund von Art. 393 StPO kann Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bei der Staatsanwaltschaft erhoben werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO nennt Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung explizit als Beschwerdegrund. Die Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wird in Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert. Die Strafbehörden werden dadurch verpflichtet, ein Strafverfahren sofort aufzunehmen und es ohne begründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Auf konkrete Zeitangaben wird im Gesetz verzichtet, vielmehr ist die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens und die konkreten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGer 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012, E. 2, m.w.H.; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3, m.w.H.). Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn eine Behörde in einem Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3, m.w.H.). Dabei sind insbesondere die Schwierigkeit und die Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten der Behörden zu berücksichtigen (BGE 138 l 256 = BGer 1C_439/2011 vom 25.05.2012, nicht publizierte E. 2.2; BGE 130 lV 54, E. 3.3.3 = Pra 94 (2005) Nr. 10).

Die Beschwerdegegnerin erhielt am 5. Dezember 2018 Kenntnis von der Strafanzeige; am 11. Dezember 2018 verschickte sie das Rechtshilfegesuch an die Staatsanwaltschaft Hamburg. Zwischen dem 5. Dezember 2018 und dem 11. Dezember 2018 liegen vier Werktage. Das heisst, die Beschwerdegegnerin hat innerhalb von vier Werktagen ihre Arbeit aufgenommen und das Rechtshilfegesuch für die Erhebung der Urheberschaft des Pseudonyms „F.________“ gestellt. Im Umfang von vier Tagen kann nicht von Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO gesprochen werden.

4. Der Beschwerdeführer führt in der Eingabe vom 22. Dezember 2018 aus, dass er unzufrieden mit der Arbeit der Ermittlungsbehörden sei. Er macht geltend, es solle abgeklärt werden, dass E.________ nicht dem deutschen Fernmeldegeheimnis unterliege und deshalb Informationen über Beiträge auf Anfragen von Ermittlungsbehörden aufgrund ihrer Nutzungsbedingungen herausgegeben werden könnten. Diese Anfrage würde laut Beschwerdeführer maximal 15 Minuten dauern. Der Beschwerdeführer führt sinngemäss an, dass kein Rechtshilfegesuch nötig sei, da die Staatsanwaltschaft March schon einmal eine Herausgabeverfügung an die „C.________ AG“ direkt verschickt habe ohne davor Rechtshilfe zu beantragen (KG-act. 8 und 8/2).

Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO berechtigt, Ermittlungen im Zusammenhang mit bei ihr hängigen Verfahren anzustellen. Vorbehältlich abweichender völkerrechtlicher Bestimmungen ist ein Staat wegen des Territorialitätsprinzips indessen nicht berechtigt, eigene Ermittlungshandlungen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorzunehmen (BGer 1B_344/2014 vom 14. Januar 2015, E. 5.3; vgl. Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 266 f.; vgl. Riedo/‌Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 3136). Es ist grundsätzlich der ordentliche Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu beschreiten (BGer 1B_‌344/‌2014 vom 14. Januar 2015, E. 5.3; vgl. Heimgartner, a.a.O., S. 267; vgl. Riedo/‌Fiolka/Niggli, a.a.O., Rz. 3136 f.). Es liegen keine einschlägigen Staatsverträge vor, welche die direkte Anfrage bei E.________ erlauben würden. Das Rechtshilfegesuch ist für die Ermittlung der Urheberschaft des Pseudonyms „F.________“ unumgänglich, da eine direkte Anfrage bei E.________ das Territorialitätsprinzip verletzen würde. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft March zuvor schon ohne Rechtshilfegesuch eine Herausgabeverfügung an die C.________ AG in Bonn (KG-act. 8/2) erlassen hatte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu seinen Gunsten abzuleiten.

Erwägungen

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit entfällt auch ein Anspruch auf angemesse Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

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31.

Januar 2019 kau