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Entscheid

BEK 2018 42

Präsidial

27. März 2018Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 20.30.

Erwägungen

4.

Zufertigung an die A.________ AG (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R; unter Beilage einer Kopie der Beschwerde und des Beschwerderückzugs), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

28.

März 2018 sl