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Entscheid

BEK 2018 49

Präsidial

10. April 2018Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache.

Erwägungen

4.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Vorderthal SZ (1/R), das Betreibungsamt Illnau-Effretikon (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R) sowie unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

10.

April 2018 sl