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Entscheid

BEK 2018 62

Kammer

28. August 2018Deutsch11 min

Source sz.ch

Sachverhalt

Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht anwendbar (§ 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG) und das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG sowie Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen gemäss Art. 60 ZPO und gelten für alle Verfahren vor einem Gericht (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 59 ZPO, N 5; Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2014, Art. 59 ZPO, N 1). Eine Sache darf nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht bereits rechtskräftig entschieden sein, ansonsten nicht auf die Sache einzutreten ist (BGE 139 III 126, E. 3). Die Rechtskraft eines Entscheids ist gegeben, wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten und somit nicht mehr abgeändert werden kann (Zürcher, a.a.O., Art. 59 ZPO, N 37). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn sowohl die Identität der Parteien sowie des Streitgegenstandes im zweiten Prozess dieselbe ist (BGE 121 III 474, E. 4a; Zürcher, a.a.O., Art. 59 ZPO, N 28 und 40). Die Identität des Streitgegenstands bestimmt sich einerseits nach dem Rechtsbegehren und andererseits nach dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (BGE 139 III 126, E. 3.2.3; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 489 f.). Diese Identität ist jedoch zu verneinen, wenn zwar aus demselben Rechtsgrund wie im Vorprozess geklagt, aber neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seither eingetreten und den Anspruch in der nun eingeklagten Form erst entstehen liessen (BGE 139 III 126, E. 3.2.1).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Kostenvorschussverfügung vom 30. Oktober 2017 (KG-act. 6/2) mit Beschwerde an das Bezirksgericht March angefochten. Der Bezirksgerichtspräsident March wies die Beschwerde mit Entscheid APD 2017 24 vom 15. November 2017 ab. Dieser Entscheid ist inzwischen rechtskräftig, da die obere kantonale Aufsichtsbehörde nicht auf das Rechtsmittel eintrat und die Beschwerde nicht weitergezogen wurde (BEK 2017 181: KG-act. 7). Anschliessend erhob die Beschwerdeführerin gegen das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls am 7. Februar 2018 in der Betreibung Nr. zz erneut Beschwerde an die Vorinstanz (Vi-act. 1 und kB 1).

Die Parteien in diesen Beschwerdeverfahren sind dieselben. Vorliegend wurde das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls, auf welches sich die Beschwerde vom 7. Februar 2018 bezieht, nach dem Entscheid APD 2017 24 vom 15. November 2017 erlassen. Die Beschwerde vom 7. Februar 2018 bezieht sich auf eine neue Tatsache, da nicht die Schätzung der Zustellkosten im Kostenvorschuss, sondern die definitiv anfallenden Kosten gemäss dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls moniert werden. Es liegt keine abgeurteilte Sache vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG geltend, da die Beschwerdegegnerin keine Abholungseinladung vor dem ersten Zustellversuch versende und daher der Schuldner, trotz der dem Betreibungsamt mitgeteilten Abrede mit dem Gläubiger, nicht von dem Recht, den Zahlungsbefehl auf dem Amt zustellgebührenfrei abzuholen, Gebrauch machen könne (Vi-act. 1). Zudem macht sie geltend, dass die Zustellkosten von Fr. 8.00, zusätzlich zur Gebühr von Fr. 60.00 nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG und der Auslage von Fr. 5.30 nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG für die Rücksendung des Gläubigerdoppels, missbräuchlich erhoben würden, da sie bereits in den Zustellkosten nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG enthalten seien (KG-act. 1).

Die Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG beinhaltet den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung sowie die Zustellung des Zahlungsbefehls. Die amtliche Tätigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls besteht in einer qualifizierten Mitteilung durch die offene Übergabe der Betreibungsurkunde an den Schuldner. Die Zahlung der Gebühr umfasst deshalb die offene Übergabe des Zahlungsbefehls (BGE 136 III 155, E. 3.3.1). Soweit Posttaxen zu ersetzen sind, werden sie zur Gebühr als Auslagen, d.h. die vom Amt vorgeleisteten Geldbeträge für die Erbringung der geforderten amtlichen Handlung, gemäss Art. 13 GebV SchKG hinzugeschlagen (BGE 136 III 155, E. 3.3.2; BGE 130 III 387, E. 3.1). Es darf nach Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG auch bei einer Zustellung des Zahlungsbefehls durch einen Angestellten des Betreibungsamtes, die Posttaxe von Fr. 8.00 als Auslage erhoben werden (BGE 119 III 133, E. 3b). Der Beschwerdegegner darf daher auch bei der Zustellung des Zahlungsbefehls durch einen Angestellten am Arbeitsort des Schuldners die Auslagen von Fr. 8.00 in Rechnung stellen. Es liegt keine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG vor.

Der Zahlungsbefehl wird laut Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zugestellt. Der Bezirksgerichtspräsident March hat diesbezüglich die Beschwerdeführerin bereits im Entscheid APD 2017 24 vom 15. November 2017 darauf hingewiesen, dass eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, den Zahlungsbefehl am Schalter des Amtes abzuholen, unerheblich ist. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidet das Betreibungsamt, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen ist. Es hat eine Amtshandlung beförderlich vorzunehmen (BGE 138 III 25, E. 2.1; BGer Urteile 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2;5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.1;5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1). Es besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, trotz verbreiteter Praxis, kein Anspruch darauf, eine Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl zu erhalten und somit auch kein Recht den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt vor dem ersten Zustellversuch durch die Post abholen zu können, ebenso wenig wie eine Verpflichtung besteht, den Zahlungsbefehl auf dem Amt entgegenzunehmen (BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2;5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2).

Zudem wird in der Beschwerde vom 24. April 2018 (Postaufgabe) die „Missachtung von Art. 15 SchKG 4“ durch den Beschwerdegegner gerügt (KG-act. 1, S. 1). Da Art. 15 Abs. 4 SchKG durch Anhang 1 Ziff. II 17 der ZPO mit Wirkung seit 1. Januar 2011 aufgehoben ist und in Art. 15 SchKG die Oberaufsicht des Bundesrates geregelt wird, ist vorliegend nicht ersichtlich, auf welche Gesetzesstelle sich die Beschwerdeführerin bezieht, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin reichte auch noch eine Beilage bezüglich des Sportelsystems im Kanton Schwyz ein (KG-act. 1/4), welche nicht sachrelevant und deswegen nicht näher darauf einzugehen ist.

Nach dem Gesagten liegt keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG vor und die Beschwerde ist abzuweisen. Die weitere Auslage von Fr. 5.30 für die eingeschriebene Rücksendung des Zahlungsbefehlsdoppels an den Gläubiger sowie die Gebühr von Fr. 60.00 wurden in der Beschwerde vom 24. April 2018 (Postaufgabe) nicht bestritten, weshalb die Höhe dieser Kosten vorliegend nicht zu beurteilen ist.

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die untere kantonale Aufsichtsbehörde nicht auf ihre Argumente eingetreten sei (KG-act. 1). Sie macht somit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Die Verletzung wird jedoch nicht genügend substantiiert dargelegt und in Anbetracht des begründeten Entscheids der Vorinstanz APD 2018 5 vom 20. April 2018 ist keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts erkennbar. Sofern die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestehe Verdacht, dass der Bezirksgerichtspräsident March vom Beschwerdegegner wegen einer früheren Anstellung von ihm oder seinem Vater genötigt oder erpresst worden sei (KG-act. 1), auf einen möglichen Ausstand nach Art. 10 SchKG abzielen, ist darauf hinzuweisen, dass dies entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht in der Beschwerde vom 7. Februar 2018 erwähnt wird (Vi-act. 1). Es wird in der Beschwerdeschrift vom 24. April 2018 (Postaufgabe) weder verständlich noch genügend substantiiert dargelegt (KG-act. 1), inwiefern Umstände vorliegen, die den „Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen“ (Urteil BGer 5A_81/2010 vom 29. April 2010, E. 5.2), noch ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Kenntnis des Mangels hatte. Auf das Ausstandsbegehren kann deshalb mangels substantiierter Behauptungen nicht eingetreten werden.

Erwägungen

Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos mit Ausnahme von böswilliger oder mutwilliger Prozessführung, bei welchen der Partei Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG. Die Beschwerdeführerin ficht die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht an, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im Verfahren vor Kantonsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ AG (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

30.

August 2018 kau