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Entscheid

BEK 2018 64

Kammer

28. August 2018Deutsch6 min

Source sz.ch

Sachverhalt

Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und § 100 JG). Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen in jedem Verfahrensstadium vereinigen nach Art. 125 lit. c ZPO (Gschwend, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Basel 2017, Art. 125 ZPO, N 13). Ebenso ist eine Vereinigung für Rechtsmittelverfahren möglich (Jenny/Jenny, in: Gehri/‌Jent-Sørensen/‌Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2015, Art. 125 ZPO, N 12). Die beiden Verfahren müssen einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen und die verschiedenen Ansprüche müssen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/‌Basel/‌Genf 2016, Art. 125 ZPO, N 5). Die Beschwerdeverfahren BEK 2018 64, BEK 2018 62 sowie BEK 2018 61 beziehen sich zwar alle auf denselben betreibungsrechtlichen Vorgang, nämlich die Erhebung der Zustellungskosten des Zahlungsbefehls, betreffen jedoch verschiedene Betreibungen. Zudem ist der jeweils zugrunde liegende Sachverhalt unterschiedlich, da die A.________ AG in den Verfahren BEK 2018 61 und BEK 2018 62 die Gläubigerin, aber der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren der Schuldner ist. Es erscheint deshalb nicht als zweckmässig, die Verfahren BEK 2018 61 und BEK 2018 62 mit dem vorliegenden Verfahren BEK 2018 64 zu vereinigen. Der Antrag ist abzuweisen.

Die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit nach Art. 18 Abs. 2 SchKG gegen einen vorinstanzlichen Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG geltend, da der Beschwerdegegner keine Abholungseinladung vor dem ersten Zustellversuch versende und er daher nicht von seinem Recht den Zahlungsbefehl auf dem Amt zustellgebührenfrei abzuholen Gebrauch machen könne. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass der Beschwerdegegner aufgrund solcher Weibeldienste chronisch defizitär zu Lasten des Bürgers arbeite (KG-act. 1).

Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Auf das neue, vor dem Kantonsgericht erstmals vorgetragene Argument bezüglich der defizitären Arbeit des Beschwerdegegners ist nicht einzutreten.

Der Zahlungsbefehl wird laut Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zugestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidet das Betreibungsamt, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen ist. Es hat eine Amtshandlung auch hinsichtlich der Interessen des Gläubigers beförderlich vorzunehmen (BGE 138 III 25, E. 2.1; BGer Urteile 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2;5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2). Es besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, trotz verbreiteter Praxis, kein Anspruch darauf, eine Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl zu erhalten und somit auch kein Recht, den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt vor dem ersten Zustellversuch durch die Post abholen zu können, ebenso wenig wie eine Verpflichtung besteht den Zahlungsbefehl auf dem Amt entgegenzunehmen (BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2;5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2). In diesem Sinne begründet Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG keinen Anspruch auf kostenfreie Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Amt (Urteile BGer 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.1;5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2).

Der Beschwerdeführer rügt im Rechtsmittelverfahren die Kosten der zweiten Zustellung von Fr. 8.00 nicht, weshalb nicht weiter hierauf einzugehen ist.

Es liegt keine Rechtsverletzung vor und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos mit Ausnahme von böswilliger oder mutwilliger Prozessführung, bei welchen der Partei Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG. Der Beschwerdeführer ficht die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht an, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im Verfahren vor Kantonsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben;-

Erwägungen

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

30.

August 2018 kau