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Entscheid

BEK 2018 71

Präsidial

15. Juni 2018Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

5.

Zufertigung an A.________ (1/R, unter Hinweis darauf, dass das Kantonsgericht nicht im Besitze eines Strafregisterauszugs ist und ein solcher entweder beim eidgenössischen Strafregister oder der Staatsanwaltschaft March anzufordern ist), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs), die Staatsanwaltschaft March (2/R, unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs), sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

15.

Juni 2018 kau