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Entscheid

BEK 2018 83

Präsidial

22. Juni 2018Deutsch4 min

Source sz.ch

Sachverhalt

2. Das beim Kantonsgericht anhängige Verfahren wird abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 121.00.

Erwägungen

5.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Finanzverwaltung des Kantons Schwyz, Abteilung direkte Bundessteuer (1/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

22.

Juni 2018 kau