BEK 2018 93
Kammer
8. Juni 2020Deutsch100 min
A. Mit Strafverfügung Nr. SV2409/10 vom 6. Dezember 2010 des damaligen Bezirksamts Schwyz wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung (heute: Gesundheitsgesetz [GesG], SRSZ 571.110) und das Heilmittelgesetz für schuldig befunden. Da der Beschuldigte dagegen Einsprache erhoben hatte, klagte ihn das Bezirksamt am 22. Dezember 2010 beim Bezirksgericht Schwyz wie folgt an (SGO 2011 10; Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 8. Juni 2020
BEK 2018 93
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Josef Reichlin und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung (aGesV) und das Heilmittelgesetz (HMG)
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Februar 2018, SEO 2014 34);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Mit Strafverfügung Nr. SV2409/10 vom 6. Dezember 2010 des damaligen Bezirksamts Schwyz wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung (heute: Gesundheitsgesetz [GesG], SRSZ 571.110) und das Heilmittelgesetz für schuldig befunden. Da der Beschuldigte dagegen Einsprache erhoben hatte, klagte ihn das Bezirksamt am 22. Dezember 2010 beim Bezirksgericht Schwyz wie folgt an (SGO 2011 10; Vi-act. 1):
1. der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung
im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d GesV
begangen dadurch, dass er mehrfach vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach dieser Verordnung bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübte,
indem er tat, was folgt:
Der Angeklagte ist Zahntechniker und Zahnprothetiker. Als solcher führt er die D.________ AG mit Sitz in E.________ und Zweitpraxis in F.________. In der Zeit vom 01.01.2008 bis 27.07.2010 nahm er in der Praxis in F.________, und in E.________, ohne Bewilligung bewilligungspflichtige zahnärztliche Eingriffe vor, namentlich (act. 9-29 – 9-33):
327 Untersuchungen,
133 Röntgenbilder,
130 Anästhesien,
172 Zahnreinigungen,
273 chirurgische Behandlungen,
958 konservierende Behandlungen,
71 orthodontische Behandlungen,
3 Setzen von Implantatpfeilern,
228 Beschleifen von Zähnen,
5 Parodontitisbehandlungen.
Der Angeklagte handelte dabei vorsätzlich. Obwohl er wusste, dass es sich bei diesen Eingriffen um den Zahnärzten vorbehaltene, bewilligungspflichtige Behandlungen handelt, führte er diese bei seinen Patienten durch.
Erwägungen
2.
der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung
im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. g GesV
begangen dadurch, dass er mehrfach vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach dieser Verordnung bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübte,
3.
der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz
im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz
begangen dadurch, dass er mehrfach vorsätzlich Heilmittel abgab, ohne dazu berechtigt zu sein, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wurde,
indem er tat, was folgt:
Der Angeklagte gab in der Zeit vom 01.01.2008 bis 27.07.2010 in 66 Fällen rezeptpflichtige Arzneimittel (wie Mefenacid, Escamox) an seine Patienten ab. Er wusste, dass es sich dabei um rezeptpflichtige Medikamente handelt und er als Zahntechniker/Zahnprothetiker nicht berechtigt ist, diese Arzneimittel abzugeben.
Die Hauptverhandlung vor Schranken des Bezirksgerichts Schwyz fand am 25. Mai 2011 statt (SEO 2011 13; HVP). Die Anklagebehörde beantragte, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und er sei mit einer Busse von Fr. 50‘000.00 resp. bei schuldhafter Nichtbezahlung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen zu bestrafen. Weiter verlangte sie die Einziehung von unrechtmässig erwirtschaftetem Gewinn von Fr. 100‘000.00. Die Verteidigung beantragte, es sei die Strafverfolgung für Sachverhalte, welche sich vor dem 25. Mai 2008 ereignet hätten, einzustellen und der Beschuldigte sei im Übrigen freizusprechen. Sodann seien die weiterhin beschlagnahmten Patientenakten herauszugeben und es sei auf eine Einziehung zu verzichten.
Mit Urteil SEO 2011 13 vom 25. Mai 2011 erkannte das Bezirksgericht Folgendes:
1.
Der Beschuldigte ist schuldig
a) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d GesV in mindestens 1150 Fällen (bewilligungspflichtige zahnärztliche Eingriffe ohne Bewilligung, nämlich: Untersuchungen, Röntgenbilder, Anästhesien, Zahnreinigungen, chirurgische Behandlungen, konservierende Behandlungen, orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantatpfeilern, Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen);
b) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz in mindestens 33 Fällen (Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne Berechtigung);
lit. a und b begangen im Zeitraum vom 25. Mai 2008 bis 27. Juli 2010.
2.
Im Übrigen wird das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
3.
Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 25'000.00 bestraft.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 45 Tage festgesetzt.
4.
Der unrechtmässig erwirtschaftete Gewinn von Fr. 100'000.00 wird eingezogen. Mit dem Vollzug wird die Staatsanwaltschaft Innerschwyz beauftragt.
5.
Die beschlagnahmten und versiegelten Patientenakten werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft unbelastet herausgegeben.
6.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 42'676.85;
b) den Gerichtskosten im Betrag von Fr. 8'000.00 (inkl. Kosten für den Sachverständigen vor Gericht sowie Begründungskosten)
trägt der Beschuldigte zu 50 %. Die restlichen 50 % werden auf die Staatskasse genommen. Rechnung und Inkasso für Busse und Kosten erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Eintritt der Rechtskraft.
7.
Der Beschuldigte wird aus der Gerichtskasse (reduziert) mit Fr. 3'500.00 entschädigt.
8.-9. [Rechtsmittel und Zustellung].
Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung beim Kantonsgericht Schwyz, welches am 5. August 2013 wie folgt entschied (BEK 2011 138):
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Mai 2011 bezüglich Disp.Ziff. 2 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Disp.Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Mai 2011 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1a. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen die GesV im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d GesV in 133 Fällen (bezüglich Röntgenbilder).
1b. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen Widerhandlung gegen die GesV im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d GesV in mindestens 1017 Fällen (bezüglich zahnärztliche Eingriffe ohne Bewilligung, namentlich: Untersuchungen, Anästhesien, Zahnreinigungen, chirurgische Behandlungen, konservierende Behandlungen, orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantatpfeilern, Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen);
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das HMG im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art 87 Abs. 1 lit. f HMG in mindestens 33 Fällen (bezüglich Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne Bewilligung).
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil bezüglich Disp. Ziff. 3 und 4 sowie Disp. Ziff. 6 und 7 bestätigt.
3.-5. [Kostenauflage, Rechtsmittel und Zufertigung].
Diesen Entscheid focht der Beschuldigte beim Bundesgericht an, welches mit Urteil 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 die Beschwerde teilweise guthiess, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. August 2013 aufhob und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückwies. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit Beschluss BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014 (2. Rechtsgang) hob das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositivziffern 1, 3, 4, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. Mai 2011 auf und wies das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 führte die Vorinstanz das Verfahren unter der Prozessnummer SEO 2014 34 fort. Gleichzeitig wies sie die Anklage vom 22. Dezember 2010 zur Untersuchungsergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück, sistierte das Verfahren und übertrug die Rechtshängigkeit solange der Staatsanwaltschaft (SEO 2014 34; Vi-act. 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 24. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Verfügung BEK 2015 23 vom 4. August 2015 hiess der Kantonsgerichtsvizepräsident die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde, und hob die angefochtene Verfügung auf. Am 17. März 2016 verfügte die Vorinstanz das Verfahren fortzusetzen und ordnete eine Ergänzung des Gutachtens vom 5. Oktober 2010 von Dr. med. dent. H.________ durch ebendiesen an (Vi-act. 11). Das vom 27. September 2016 datierende Ergänzungsgutachten (Vi-act. 29) wurde den Parteien am 29. September 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Vi-act. 32). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 darauf (Vi-act. 33). Der Beschuldigte äusserte sich mit Eingabe vom 9. Januar 2017 und beantragte gleichzeitig, dem Gutachter seien diverse Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Vi-act. 38). Am 31. Januar 2017 nahm die Staatsanwaltschaft zur Eingabe der Verteidigung Stellung (Vi-act. 41). Mit Verfügung vom 18. September 2017 wurde die D.________ AG im Hinblick auf eine allfällige Einziehung als Verfahrensbeteiligte konstituiert (Vi-act. 44). Am 19. Oktober 2017 wurde der Beweisantrag der Verteidigung betreffend weiterer Fragen zum Ergänzungsgutachten vom 27. September 2016 verfahrensleitend abgewiesen (Vi-act. 45). Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 beantragte die D.________ AG, das Verfahren gegen sie sei zufolge Verjährung des Einziehungsanspruchs einzustellen (Vi-act. 52), wozu sich die übrigen Parteien am 22. Januar 2018 äusserten (Vi-act. 55 und 56).
Am 28. Februar 2018 fand die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz statt (HVP, Vi-act. 68). Vorfrageweise beantragte die Verteidigung die Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots und den Beizug der elektronischen Patientenakten. Im Weiteren verlangte sie, das Ergänzungsgutachten vom 27. September 2016 sei aus dem Recht zu weisen (Plädoyernotizen, Vi-act. 69 S. 4 ff.). Sodann ersuchte die D.________ AG vorfrageweise um Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Einziehung (Plädoyernotizen, Vi-act. 70 S. 1 ff.). Die Vorinstanz hiess den letzteren Antrag gut und wies die übrigen ab (HVP S. 4 f.). Im Beweisverfahren beantragte die Verteidigung, es seien G.________, M.________ und Dr. med. I.________ mit dem Beschuldigten zu konfrontieren, dem Beschuldigten sei die Stellung von weiteren Fragen zum Ergänzungsgutachten zu ermöglichen und es sei der Zahnprothetiker-Tarif zu den Akten zu nehmen (Vi-act. 69 resp. 72). Die Vorinstanz nahm Letzteren zu den Akten und wies die übrigen Beweisanträge ab (HVP S. 12 f.). In der Sache beantragte die Anklagebehörde, der Beschuldigte sei der mehrfachen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung und das Heilmittelgesetz schuldig zu sprechen und er sei mit einer Busse von Fr. 25‘000.00 bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen zu bestrafen. Die Verteidigung beantragte, das Strafverfahren sei infolge Verjährung, eventualiter infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots, einzustellen, der Beschuldigte sei freizusprechen, eventualiter sei von der Bestrafung infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots Umgang zu nehmen und die weiterhin beschlagnahmten Patientenakten seien herauszugeben (HVP und Vi-act. 69).
Am 28. Februar 2018 erkannte die Einzelrichterin wie folgt:
1.
Der Beschuldigte ist schuldig
a) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d aGesV in 1017 Fällen (bewilligungspflichtige zahnärztliche Eingriffe ohne Bewilligung, nämlich: Untersuchungen, Anästhesien, Zahnreinigungen, chirurgische Behandlungen, konservierende Behandlungen, orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantatpfeilern, Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen);
b) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz in 33 Fällen (Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne Berechtigung);
lit. a und b begangen im Zeitraum vom 25. Mai 2008 bis 27. Juli 2010.
2.
Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 20‘000.00 bestraft.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 45 Tage festgesetzt.
3.
Das Einziehungsverfahren wird sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen die Verfahrensbeteiligte D.________ AG eingestellt.
4.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 47‘176.85 (inkl. Kosten für Gutachten);
b) den Gerichtskosten im Betrag von Fr. 38‘995.70 (inkl. Kosten für den Sachverständigen vor Gericht und für die schriftliche Ergänzung des Gutachtens im Betrag von Fr. 27‘400.70 sowie Kosten der Begründung);
trägt der Beschuldigte zu 50 %. Die restlichen 50 % werden auf die Staatskasse genommen. Rechnung und Inkasso für Busse und Kosten erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Eintritt der Rechtskraft.
5.
Der Beschuldigte wird aus der Gerichtskasse (reduziert) mit Fr. 7‘000.00 entschädigt.
6.
Die Verfahrensbeteiligte D.________ AG wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 5‘047.25 entschädigt.
7.-8. [Rechtsmittel und Zustellung].
C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 4 und 5 aufzuheben und die Strafverfolgung gegen ihn sei einzustellen, eventualiter sei er freizusprechen, subeventualiter sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen (KG-act. 1-3). Am 18. Juli 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung
(KG-act. 5). Mit Eingabe vom 26. September 2018 ersuchte die D.________ AG um eine Teilrechtskraftbescheinigung, welche, nachdem seitens der übrigen Parteien keine Einwände eingingen, am 10. Oktober 2018 betreffend die Dispositivziffern 3 und 6 des angefochtenen Urteils antragsgemäss ausgestellt wurde (KG-act. 9-11). Am 19. Dezember 2018 reichte die Verteidigung die Berufungsbegründung ein (KG-act. 14). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 23. April 2019 die Abweisung der Berufung
(KG-act. 22). Am 15. Juli 2019 reichte die Verteidigung eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (KG-act. 26), wozu sich die Staatsanwaltschaft am 22. Juli 2019 äusserte (KG-act. 28). Mit Schreiben vom 22. August 2019 nahm die Verteidigung zu den Gegenbemerkungen der Staatsanwaltschaft Stellung (KG-act. 31). Im Übrigen gingen keine weiteren Eingaben ein
(vgl. KG-act. 32).
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
Dispositiv
1. a) Weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Demnach sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu würdigen; indessen beschränkt sich die Prüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhaltes auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2. A., Art. 398 N 23).
b) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen die Gesundheitsverordnung in 1017 Fällen und mehrfacher Wiederhandlungen gegen das Heilmittelgesetz in 33 Fällen (Dispositivziffer 1a/b), der Strafpunkt (Dispositivziffer 2) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge, soweit den Beschuldigten betreffend (Dispositivziffern 4 und 5). Mangels Anschlussberufung nicht mehr zu beurteilen und somit in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung des Einziehungsverfahrens gegen die D.________ AG und die Entschädigung zugunsten derselben (Dispositivziffern 3 und 6).
2. a) Die Verteidigung verlangt die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen.
aa) Die Vorinstanz sah die dem Beschuldigten im Zeitraum vom 25. Mai 2008 bis 27. Juli 2010 vorgeworfenen Handlungen als nicht verjährt an, da, so die Vorinstanz, das Urteil vom 25. Mai 2011 des Bezirksgerichts Schwyz vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist für Übertretungen ergangen sei. Somit sei die Verjährung unterbrochen worden, unabhängig davon, aus welchen Gründen und inwieweit das Bundesgericht das erwähnte Urteil aufgehoben habe (angefocht. Urteil E. I./1.1.3). Die Verteidigung kritisiert, das Bundesgericht habe das Urteil vom 25. Mai 2011 kassiert, da es in Willkür ergangen sei. Sie führt aus, das Bundesgericht habe sich zur Frage, ob auch ein Urteil, welches wegen grober Mängel aufgehoben worden sei mit der Folge, dass das erstinstanzliche Gericht die gesamte Sachverhaltsfeststellung neu vornehmen müsse, noch verjährungsunterbrechend wirken könne, nicht geäussert. Es könne aber nicht sein, dass ein solches Urteil den Eintritt der Verjährung definitiv hindern könne, denn sonst werde ein Anreiz dafür geschaffen, bei drohendem Verjährungseintritt ein Verfahren in Missachtung fundamentaler Grundsätze noch zum Abschluss zu bringen (KG-act. 14 S. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass, hätte das Bundesgericht in casu die Ansicht der Verteidigung geteilt, dies im Urteil 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 entsprechend zum Ausdruck gekommen wäre (KG-act. 22 S. 2).
bb) Nach Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil erging, was auch für Übertretungen gilt (Art. 104 StGB; BGE 135 IV 196 E. 2). Kein erstinstanzliches Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist ein Strafbefehl, gegen den Einsprache erhoben wurde (BGE 142 IV 11, Regeste). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (BGE 143 IV 49 E. 1.3.2 und 139 IV 62 E. 1.5 sowie BGE 143 IV 450 E. 1.3 = Pra 2018 Nr. 133). In einem späteren Urteil erkannte das Bundesgericht, dass diese Grundsätze selbst in jenen Fällen gelten würden, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben und an das erstinstanzliche Gericht oder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde. Es sei, so das Bundesgericht, irrelevant, ob ein Berufungsgericht oder das Bundesgericht das erstinstanzliche Urteil kassiere und die Sache zu neuer Beurteilung zurückweise. Schliesslich lehnte das oberste Gericht in demselben Entscheid die von Zurbrügg im Basler Kommentar (dort N 70 zu Art. 97 StGB) vertretene Ansicht ab, wonach ein Urteil, welches kassiert und zurückgewiesen werden müsse, als nicht existent zu werten sei (BGer, Urteil 6B_692/2017 vom 13. April 2018 E. 1).
cc) Vorliegend fällte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 25. Mai 2011 ein erstes Urteil, wobei sich der Schuldspruch auf die im Zeitraum vom 25. Mai 2008 bis 27. Juli 2010 begangenen Handlungen bezog (vgl. dort Dispositivziffer 1). Im Übrigen, das heisst hinsichtlich der Vorgänge, welche sich vor dem 25. Mai 2008 ereignet haben sollen, stellte der Einzelrichter das Verfahren ein (dort Dispositivziffer 2). Das Kantonsgericht schützte das Urteil vom 25. Mai 2011 teilweise mit Entscheid vom 5. August 2013 (zit. BEK 2011 138). In der Folge kassierte das Bundesgericht diesen kantonsgerichtlichen Entscheid und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück (zit. Urteil 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014), welches alsdann das bezirksgerichtliche Urteil vom 25. Mai 2011 in teilweiser Gutheissung der Berufung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies (zit. BEK 2014 171). Das Bundesgericht begründete seinen aufhebenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass dem Gutachten von Dr. med. dent. H.________ vom 5. Oktober 2010 nicht entnommen werden könne, in welchem Zeitpunkt die vom Gutachter festgestellten 2‘300 unzulässigen Behandlungen vorgenommen worden seien und ob der Gutachter tatsächlich nur die (unzulässigen) subgingivalen Zahnreinigungen erfasst habe. Damit bestünden laut dem Bundesgericht erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens, so dass, indem diese Mangelhaftigkeit des Gutachtens nicht berücksichtigt resp. auf diese abgestellt worden sei, insofern Willkür vorliege (dort E. 2.4-2.6). Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind indessen weder der Umstand der Aufhebung und Rückweisung noch die konkreten Kassationsgründe von Belang. Denn das Bundesgericht geht nach konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung eines kassierten und zur Neubeurteilung zurückgewiesenen Entscheides nicht tangiert wird (vgl. zit. Urteil 6B_692/2017 E. 1). Insofern ist es unerheblich, dass, wie vorliegend, die gesamte Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung neu vorzunehmen war (vgl. zit. Urteil 6B_907/2013 E. 2.6). Dass hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung zu unterscheiden wäre, aus welchen Gründen die Aufhebung eines erstinstanzlichen Entscheides erfolgte, lässt sich schliesslich nirgends aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und spezifisch nicht aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil herleiten. Im Übrigen wäre auch nicht einsichtig, wenn ein Beschuldigter, dessen Urteil wegen „grober“ Mängel kassiert würde, hinsichtlich der Verjährung bessergestellt wäre, als jemand, dessen Sache lediglich wegen „leichten“ Mängeln zurückgewiesen und neu beurteilt werden muss. Abgesehen davon erachtete das Bundesgericht die angesprochenen Mängel des Gutachtens zwar als „offensichtlich“ (dort E. 2.6), was aber nicht mit einem besonders schwerwiegenden Fehler gleichzusetzen ist. Anzumerken ist ferner, dass in Übertretungsstrafsachen in Sachverhaltsfragen die Prüfung des Bundesgerichts grundsätzlich stets darauf hinausläuft zu beurteilen, ob die erste Instanz die Beweise willkürlich gewürdigt hat (so auch zit. Urteil 6B_907/2013 E. 2.3 und vorstehend E. 1). Eine in diesem Sinne als willkürlich beurteilte Sachverhaltsfeststellung ist nicht per se als grober Mangel zu betrachten, was auch nicht aus den Erwägungen des Bundesgerichts hervorgehen würde. Nach dem Gesagten kommt dem Urteil des Bezirksgerichts vom 25. Mai 2011, das heisst bezogen auf die Vorwürfe im Zeitraum vom 25. Mai 2008 bis 27. Juli 2010, verjährungsunterbrechende Wirkung zu, unabhängig davon, dass es in der Folge (teilweise) aufgehoben wurde (wobei die Dispositivziffern 2 und 5 betreffend Verjährung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten und versiegelten Patientenakten in der Folge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchsen). Die Vorinstanz lehnte somit eine Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung zutreffenderweise ab.
b) Im Weiteren begründet die Verteidigung ihren Antrag auf Verfahrenseinstellung mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
aa) Die Vorinstanz verneinte eine die Verfahrenseinstellung rechtfertigende Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie erwog im Wesentlichen, es gehe um einen erheblichen Tatvorwurf mit einer grossen Anzahl von Handlungen. Das Verfahren habe sich aus verschiedenen Gründen aufwändig gestaltet (angefocht. Urteil E. I./1.2.3). Im Übrigen erachtete die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Strafzumessung die Verfahrensdauer als „lange“ und mithin als strafmindernd (angefocht. Urteil E. III./1.3). Die Verteidigung kritisiert, es seien einzig Übertretungen zu beurteilen. Das Verfahren dauere bereits länger als die dreifache Verjährungsfrist. Ein Strafbedürfnis bestehe nicht mehr. Die Anzahl der Tatvorwürfe sei unerheblich, da nicht jeder Einzelfall für sich beurteilt worden sei resp. man habe lediglich auf das Gutachten abgestellt. Die Strafuntersuchung sei auch nicht besonders aufwändig gewesen. Der Beschuldigte habe zudem meist zu Recht den Rechtsmittelweg beschritten. Es habe eklatante Verzögerungen gegeben, so habe es nach der Rückweisung des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 mehr als dreieinhalb Jahre bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gedauert. Die Betroffenheit des Beschuldigten durch das Strafverfahren sei in beruflicher und privater Hinsicht gravierend. Während zehn Jahren habe er damit leben müssen, im Falle einer Verurteilung seine Existenz zu verlieren. Er habe Umsatzeinbussen erlitten und Patienten verloren. Seine politische Karriere sei gebremst worden und habe schiesslich abrupt geendet. Auch gäbe es keine Geschädigten (KG-act. 14 S. 11 ff.). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Übertretungen gegen das Heilmittelgesetz (aHMG) würden in sieben Jahren verjähren. Die Busse betrage bis zu Fr. 50‘000.00, somit fünfmal mehr als bei der Übertretungsbusse nach Art. 106 Abs. 1 StGB. Diese Strafandrohung und die Verjährungsfrist zeigten, dass es sich um schwerwiegende Tatvorwürfe handle (KG-act. 22 S. 2 f.).
bb) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer, Urteile 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1 und 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; KGer SZ, Urteil STK 2017 7 vom 27. September 2017 E. 3e/aa).
cc) Nachdem das Amt für Gesundheit und Soziales gegen den Beschuldigten am 18. Dezember 2008 Strafanzeige erhoben hatte (U-act. 1-1), leitete das Bezirksamt Schwyz am 22. Dezember 2008 polizeilichen Ermittlungen ein (U-act. 1). Es wurden in der Folge Patientenakten beschlagnahmt (U-act. 4-1 ff.), der Beschuldigte und drei Auskunftspersonen befragt (U-act. 5-1 ff.) sowie das bereits erwähnte Gutachten eingeholt (datierend vom 5. Oktober 2010,
U-act. 9-30). Während der Untersuchung erfolgten ein Entsiegelungsverfahren (U-act. 8-1 ff.; Verfügung GP 2009 17 vom 19. Juni 2009) sowie ein Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahme (U-act. 4-23 ff.; Verfügung RK2 2010 140 vom 22. Dezember 2010). Am 22. Dezember 2010 erhob das Bezirksamt Anklage. Am 25. Mai 2011 erging das erstinstanzliche Urteil (SEO 2011 13; 1. Rechtsgang), wogegen der Beschuldigte beim Kantonsgericht Berufung erhob (SEO 2011 13; Vi-act. 12). Die Berufungserklärung datiert vom 4. November 2011 (vgl. SEO 2014 34; Vi-act. 3 S. 6). Der (teilweise gutheissende) Entscheid des Kantonsgerichts im Verfahren BEK 2011 138 erging am 5. August 2013. Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 3. Oktober 2014 teilweise guthiess und die Sache an das Kantonsgericht zurückwies (zit. Urteil 6B_907/2014). In der Folge wies das Kantonsgericht die Sache (in teilweiser Gutheissung der Berufung) am 2. Dezember 2014 an die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz zurück (BEK 2014 171). Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 führte die Einzelrichterin das Verfahren fort (SEO 2014 34) und wies die Anklage unter gleichzeitiger Sistierung zur Untersuchungsergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück (SEO 2014 34; Vi-act. 5). Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht am 4. August 2015 gut und hob die angefochtene Verfügung auf (BEK 2015 23). Mit Verfügung vom 17. März 2016 ordnete die Einzelrichterin die Ergänzung des Gutachtens von Dr. med. dent. H.________ vom 5. Oktober 2010 an (SEO 2014 34; Vi-act. 11), welche vom 28. September 2016 datiert
(Vi-act. 29). Mit Verfügung vom 29. September 2016 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten angesetzt (Vi-act. 32). Am 9. Januar 2017 reichte die Verteidigung innert mehrfach erstreckter Frist eine entsprechende Stellungnahme an (Vi-act. 38 sowie 34-37). Am 18. September 2017 erfolgte die Konstituierung der D.________ AG als Verfahrensbeteiligte (Vi-act. 44). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 befand die Verfahrensleitung über die Beweisanträge der Verteidigung (Vi-act. 45). Am 30. November 2017 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 28. Februar 2018 geladen (Vi-act. 47). Es folgten weitere schriftliche Eingaben der Parteien betreffend die Verjährung des Einziehungsanspruchs (Vi-act. 52, 55 und 56). Am 28. Februar 2018 erging das erstinstanzliche Urteil, wogegen der Beschuldigte Berufung beim Kantonsgericht erhob. Die Berufungsbegründung datiert vom 19. Dezember 2018 und die Berufungsantwort vom 23. April 2019 (KG-act. 14 und 22). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 22. Juli 2019 und am 22. August 2019 (KG-act. 28 und 31).
dd) Im jetzigen Verfahrensstadium sind (noch) 1017 Widerhandlungen gegen die Gesundheitsverordnung und 33 Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, begangen zwischen dem 25. Mai 2008 bis 27. Juli 2010, zu beurteilen. Allein die Anzahl der Tathandlungen insinuiert ein systematisches Handeln des Beschuldigten, weshalb nicht mehr von einem leichten Tatvorwurf gesprochen werden kann. Mit anderen Worten geht es nicht um einige wenige Einzelfälle. Dass es sich um Übertretungen handelt, spricht nicht grundsätzlich gegen einen gewichtigen Tatvorwurf. Denn sowohl die kantonale Gesundheitsgesetzgebung als auch das Heilmittelgesetz bezwecken den Schutz bzw. den Erhalt der Gesundheit des Menschen (vgl. § 2 Abs. 2 GesG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 HMG). Die Gesundheit ist ein Polizeigut, an deren Schutz ein staatliche Massnahmen rechtfertigendes öffentliches Interesse besteht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., N 472 ff.). Der Umstand, dass die Höchstbeträge der in der Gesundheitsverordnung und im Heilmittelgesetz vorgesehenen Übertretungsbussen von Fr. 100'000.00 resp. Fr. 50'000.00 (§ 55 Abs. 1 lit. a aGesV und Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 lit. f HMG) wesentlich höher sind als derjenige des allgemeinen Übertretungsstrafrechts von Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB), unterstreicht zusätzlich die Erheblichkeit der Tatvorwürfe. Vor diesem Hintergrund ist eine längere Verfahrensdauer wie die vorliegende nicht a priori zu beanstanden, auch wenn die Komplexität und Schwierigkeit des angeklagten Sachverhaltes nicht ausserordentlich erscheint. Wohl ist der Belastung des Beschuldigten durch das Verfahren Rechnung zu tragen. Allerdings vermag dieser Umstand den erheblichen Tatvorwurf nicht aufzuwiegen, mithin erweist sich die Dauer des vorliegenden Verfahrens für den Beschuldigten nicht als schlechterdings unzumutbar. Dass das Strafbarkeitsbedürfnis infolge Zeitablaufs entfallen ist, wie die Verteidigung vorbringt, kann angesichts der Gewichtigkeit der Tatvorwürfe und des zu schützenden öffentlichen Interesses nicht bejaht werden; daran ändert auch das Faktum nichts, dass keine Geschädigten in das Verfahren involviert sind. Auch das Argument der Verteidigung der dreifachen Verjährung (bezogen nur auf die Widerhandlungen gegen die Gesundheitsverordnung; hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz sind es unbestrittenermassen sieben Jahre) veranlasst angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Abgesehen davon ist der Aspekt der Verjährung nach den Leitlinien des Bundesgerichts bei der Beurteilung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots kein Kriterium. Vielmehr ist der seit der Tat verstrichenen Zeit bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 48 lit. e StGB).
Eine Analyse des vorstehend geschilderten Verfahrensablaufs ergibt sodann, dass in keinem Stadium von den jeweils zuständigen Behörden zu verantwortende krasse Zeitlücken auftraten. So nahm die Untersuchung bis zur Anklageerhebung zwar rund zwei Jahre in Anspruch. Allerdings musste in dieser Phase ein relativ zeitaufwändiges Gutachten eingeholt werden. Ausserdem fanden (in der vorliegenden Untersuchung) zwei Beschwerdeverfahren statt, wobei der Kantonsgerichtspräsident im Entsiegelungsverfahren eine Beschwerde des Bezirksamts Schwyz teilweise guthiess (GP 2009 17) und betreffend die Beschlagnahme von Patientenakten in Aufhebung der vom Beschuldigten angefochtenen Verfügung das Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb (RK2 2010 140). Insofern kann die Untersuchung nicht als überlang beurteilt werden; insbesondere kann nicht gesagt werden, die beiden Beschwerdeverfahren seien auf unrechtmässiges Vorgehen der Untersuchungsbehörde zurückzuführen. Ebenfalls als nicht stichhaltig erweist sich der Vorwurf der Verteidigung, zwischen der Rückweisung der Sache durch das Kantonsgericht am 2. Dezember 2014 (BEK 2016 139) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Februar 2018 sei grundlos zu viel Zeit verstrichen. In dieser Phase erfolgte zunächst wegen der zu Unrecht erfolgten Rückweisung zur Anklageergänzung durch die Einzelrichterin ein Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht, in welchem der Beschuldigte obsiegte (BEK 2015 23). Die Notwendigkeit dieses Verfahrens ist zwar der Vorinstanz anzulasten, allerdings fällt es zeitlich nicht erheblich ins Gewicht, da das Kantonsgericht dieses innerhalb von rund fünf Monaten erledigte. Im Anschluss daran folgten im Wesentlichen die Einholung des wiederum zeitaufwändigen Ergänzungsgutachtens, die Stellungnahmen der Parteien dazu und der Einbezug der D.________ AG – auf deren Antrag hin – in das Verfahren. Zwischen den einzelnen Verfahrenshandlungen sind allerdings keine zu übermässig grossen Zeitlücken auszumachen, zieht man in Betracht, dass eine besondere Dringlichkeit nicht vorlag. Auch im weiteren Verfahrensverlauf vor Kantonsgericht sind keine erheblichen Leerzeiten auszumachen, was seitens der Verteidigung auch nie moniert wurde. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass das Verfahren, absolut betrachtet, zwar eher lange dauerte, jedoch keine von den Behörden erheblichen vermeidbaren Verzögerungen auftraten (vgl. Wohlers, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., N 5 zu Art. 5 StPO). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist folglich zu verneinen.
ee) Anzumerken ist noch Folgendes: Als Sanktionen bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots fallen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGer, Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E.3.1). Die Einstellung kommt indessen nur in Extremfällen in Betracht, das heisst, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8). Aus den vorliegend geltend gemachten Umständen – Ungewissheit in Bezug auf die berufliche Existenz, Umsatzeinbussen und Beendigung der politischen Karriere – lässt sich mangels detaillierterer Angaben aber nicht herauslesen, dass dem Beschuldigten ein solcher Schaden in aussergewöhnlicher Schwere erwachsen ist (vgl. zit. Urteile BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 und 133 IV 158 S. 170 E. 8). So legt der Beschuldigte insbesondere nicht dar, in welcher Grössenordnung sich die Umsatzeinbusse bewegte und machte auch keine weiteren Ausführungen zu den Gründen der Beendigung seiner politischen Karriere. Mit anderen Worten würde sich selbst im Falle einer bejahten Verletzung des Beschleunigungsgebots zumindest die Einstellung des Verfahrens nicht rechtfertigen. Ob sich eine andere Konsequenz aufgrund der Vorbringen der Vereidigung aufdrängen würde, kann hier offenbleiben.
3. Die Verteidigung erhebt alsdann verschiedene formelle und materielle Rügen betreffend das (Ergänzungs-)Gutachten von Dr. med. dent. H.________.
a) aa) Die Verteidigung moniert vorab eine widerrechtliche Verwendung der beschlagnahmten Patientenakten zur Erstellung des Gutachtens. Sie macht geltend, mit dem Urteil vom 25. Mai 2011 sei verfügt worden, dass die Patientenakten dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben seien. Die entsprechende Dispositivziffer 5 sei rechtskräftig geworden. Anstatt diese dem Beschuldigten herauszugeben, seien sie erneut dem Gutachter zum Zweck der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zur Verfügung gestellt worden. Ohne neue Beschlagnahme sei diese Auswertung jedoch widerrechtlich erfolgt. Das sich auf die fraglichen Akten stützende Ergänzungsgutachten basiere daher auf widerrechtlich erlangten Beweismitteln und sei gestützt auf Art. 263 ff. StPO aus dem Recht zu weisen. Entscheidend sei, dass die erwähnte Dispositivziffer 5 in Rechtskraft erwachsen sei; demgegenüber sei nicht von Bedeutung, ob die anderen Dispositivziffern rechtskräftig geworden seien oder nicht. Insofern habe die Vorinstanz das Institut der Teilrechtskraft verkannt (KG-act. 14 S. 18 ff.). Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass sich die fragliche Dispositivziffer 5 auf die (noch nicht eingetretene) Rechtskraft des gesamten Entscheides beziehe (KG-act. 22 S. 3).
bb) Vorab ist festzuhalten, dass die am 17. Januar 2011 durch das Kantonsgericht nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens RK2 2010 140 betreffend Beschlagnahme von Patientenakten erfolgte Herausgabe von 81 Patientenakten (Kundenkarteien) an die Verteidigung zumindest für die Frage, ob die weiterhin im Verfahren verbliebenen Patientenakten nicht hätten verwertet werden dürfen, nicht entscheidend ist (vgl. SEO 2014 34 Vi-act. 20). Denn die Herausgabe der 81 Patientenakten erfolgte bereits vor Ergehen des Urteils vom 25. Mai 2011 und beeinflusste dieses nicht.
cc) Laut Dispositivziffer 5 des Urteils SEO 2011 13 des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Mai 2011 sollen die beschlagnahmten und versiegelten Patientenakten dem Beschuldigten „nach Eintritt der Rechtskraft“ unbelastet herausgegeben werden. Zur Begründung wird unter Hinweis auf § 42 Abs. 4 aStPO SZ ausgeführt, dass beschlagnahmte Gegenstände, welche für das Strafverfahren nicht mehr benötigt würden und weder der Einziehung unterlägen noch dem Staat verfielen, dem Berechtigten zurückzugeben seien. Weiter erwog der Einzelrichter, dass die in Frage stehenden Patientenakten, nachdem diese im Rahmen des Gutachtens von Dr. med. dent. H.________ umfassend gesichtet und ausgewertet worden seien, für das Strafverfahren nicht mehr benötigt würden. Überdies unterlägen sie nicht der Einziehung, so dass sie dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft unbelastet herauszugeben seien (dort E. 6). Unbestritten ist, dass Dispositivziffer 5 des erwähnten Urteils unangefochten blieb (vgl. BEK 2011 138 E. 3 und Dispositivziffer 1) resp. diesbezüglich das Kantonsgericht im vom Beschuldigten beim Bundesgericht angefochtenen und von diesem aufgehobenen Beschluss BEK 2011 138 in diesem Punkt rechtskräftig entschied (vgl. BEK 2014 71 E. 2a; vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al., N 2 zu Art. 402 StPO). Im Übrigen – abgesehen von Dispositivziffer 2 des Urteils vom 25. Mai 2011 betreffend die Verjährung und die mit Beschluss BEK 2011 138 erfolgten Freisprüche in 138 Fällen (Röntgenbilder) – erging noch kein rechtskräftiger Entscheid.
dd) Die Auslegung von Urteilssprüchen hat unter Beizug der Urteilsgründe zu erfolgen (BGE 129 III 626 E. 5.1; vgl. auch BGE 131 II 13 E. 2.3); weder die Urteilsbegründung noch das Dispositiv sind isoliert zu betrachten (BGer, Urteil 5P.428/2001 vom 10. Juli 2003 E. 3.4.2). Betrachtet man Dispositivziffer 5 des Urteils vom 25. Mai 2011 zunächst für sich, ergibt sich aus dem Wortlaut alleine nicht, ob die Herausgabe nach Eintritt der Rechtskraft eben jener Dispositivziffer oder des gesamten Urteils zu erfolgen hat. Klar wäre der Wortlaut insbesondere dann gewesen, wenn die Formulierung „nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides“ gelautet hätte. Versteht man Dispositivziffer 5 jedoch vor dem Hintergrund der zitierten E. 6, wird hingegen deutlich, dass sich der Eintritt der Rechtskraft nicht nur auf eben diese Dispositivziffer beziehen kann. Denn in besagter Erwägung wird davon ausgegangen, dass die Patientenakten nicht mehr benötigt würden, nachdem sie von Dr. med. dent. H.________ „umfassend gesichtet und ausgewertet worden seien“. Ob dies aber der Fall ist, das heisst, ob das Gutachten den Beweis für den vorgeworfenen Sachverhalt zu erbringen vermag, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und war mithin im Rahmen des Schuldpunktes zu prüfen (vgl. Urteil vom 25. Mai 2011 E. 2a/bb ff. und 2c). Mit anderen Worten können Dispositivziffer 5 und die entsprechende Erwägung 6 nur so verstanden werden, dass eine Herausgabe der Patientenakten erst erfolgen kann, wenn zumindest der Schuldpunkt vollständig in Rechtskraft erwuchs. Denn erst dann steht mit Sicherheit fest, dass die Patientenakten nicht mehr benötigt werden. Bekanntlich aber wurde der Schuldspruch angefochten. Folglich waren die Akten noch nicht herauszugeben und durften ohne neue Beschlagnahme zur Beweisergänzung bzw. Ergänzung des Gutachtens unter Beachtung der Verfügung GP 2009 17 des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. Juni 2009 nochmals durch den Gutachter gesichtet und ausgewertet werden. Im Übrigen nennt auch die Verteidigung keine Gründe, weshalb sich ihrer Ansicht nach der Eintritt der Rechtskraft einzig auf Dispositivziffer 5 beziehen soll. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Ergänzungsgutachten nicht auf rechtswidrig erlangten Beweisen basiert und demnach ohne Weiteres verwertbar ist. Bei diesem Ergebnis muss nicht geklärt werden, ob die erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Rüge allenfalls ohnehin als verspätet zu betrachten wäre.
b) aa) Des Weiteren rügt die Verteidigung, es sei ihr im Rahmen der ergänzenden Begutachtung die Stellung von Ergänzungsfragen bzw. das Fragerecht verweigert worden, weshalb das Ergänzungsgutachten nicht verwertbar sei. Sie führt zur Begründung aus, sie habe mit Eingabe vom 9. Januar 2017 ausführlich Stellung zum Ergänzungsgutachten genommen und diverse Ergänzungsfragen gestellt, welcher Antrag die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 abgewiesen habe. Die Verteidigung habe ihren Antrag in der Hauptverhandlung mit Verweis auf die Eingabe vom 9. Januar 2017 wiederholt. Die Vorinstanz habe den Antrag abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht dargelegt worden, welche Unklarheiten mit der Befragung des Gutachters hätten verifiziert werden sollen und der Beschuldigte habe bereits ausreichend Stellung nehmen können. Diese summarische Begründung sei falsch. Es sei üblich, dass die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf im Vorfeld abgewiesene Beweisanträge zur Begründung erneut auf die zuvor eingereichte schriftliche Stellungnahme verweise (KG-act. 14 S. 21 ff.).
bb) Das Bundesgericht erwog im (bereits erwähnten) Entscheid 6B_907/2013 zusammengefasst, dem Gutachten von Dr. med. dent. H.________ vom 5. Oktober 2010 könne nicht entnommen werden, in welchem Zeitpunkt die vom Gutachter festgestellten 2‘300 unzulässigen Behandlungen vorgenommen worden seien und ob der Gutachter tatsächlich nur die (unzulässigen) subgingivalen Zahnreinigungen erfasst habe (vgl. dortige E. 2.4 und 2.5). In der Folge beauftragte die vorinstanzliche Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. März 2016 Dr. med. dent. H.________ in Ergänzung seines Gutachtens vom 5. Oktober 2010 folgende Fragen zu beantworten
(Vi-act. 11, Disp. Ziff. 2):
a) Wann – innerhalb des Zeitrahmens vom 1. Januar 2008 bis am 27. Juli 2010 (genaues Datum vermerken) – erfolgten die bereits im Gutachten vom 5. Oktober 2010 festgestellten bewilligungspflichtigen Behandlungen durch den Beschuldigten (chronologische Auflistung)?
b) Kann aufgrund der Einträge in den Patientenakten die Unterscheidung zwischen „subgingivalen Zahnreinigungen“ und „supragingivalen Zahnreinigungen“ gemacht werden?
Wenn ja:
Welche der Zahnreinigungen sind – innerhalb des Zeitrahmens vom 1. Januar 2008 bis am 27. Juli 2010 (genaues Datum vermerken) – subgingival und damit unzulässig durch den Beschuldigten erfolgt?
Mit Verfügung vom 29. September 2016 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten eingeräumt (Vi-act. 32), welche die Verteidigung mit Eingabe vom 9. Januar 2017 wahrnahm, wobei sie die Stellung diverser Ergänzungsfragen an den Gutachter verlangte (Vi-act. 38 S. 9 ff. Ziff. 9). Verfahrensleitend wurde der diesbezügliche Beweisantrag abgewiesen mit der Begründung, die Ergänzungsfragen würden nicht den Gegenstand des Ergänzungsgutachtens betreffen resp. sie beträfen Fragen zur Thematik der Röntgenbilder, welche aber nicht mehr Verfahrensgegenstand seien, da der Beschuldigte in diesem Punkt rechtskräftig freigesprochen worden sei
(Vi-act. 45). Die Verteidigung erneuerte ihren Antrag auf Ergänzungsfragen vor Schranken (HVP Plädoyernotizen S. 16), welcher von der Vorderrichterin mit der Begründung abgewiesen wurde, die Verteidigung habe nicht dargelegt, welche Unklarheiten mit den Ergänzungsfragen konkret geklärt werden sollten (HVP S. 13).
cc) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile BGer vom 9. März 2016, 6B_977/2015, E. 2, vom 21. Januar 2016, 6B_853/2015, E. 2 und vom 3. Februar 2016, 6B_765/2015, E. 2.2).
dd) Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen, sich dazu zu äussern und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen (BGer, Urteil B_623/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Vorliegend war das Gutachten vom 5. Oktober 2010 nach den bundesgerichtlichen Vorgaben lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes der unzulässigen Behandlungen und zur Frage, ob nur die (unzulässigen) subgingivalen Zahnreinigungen erfasst worden seien, zu ergänzen resp. das Verfahren war nur in Bezug darauf neu in Gang zu setzen. Die gerichtlichen Fragen beschränkten sich denn auch auf diese Punkte. Hingegen bewegten sich die Fragen der Verteidigung 9.2 bis 9.18 und 9.23 bis 9.26 ausserhalb dieses Rahmens, sie beschlugen nämlich allgemeine Fragen zu den erlaubten Tätigkeiten von Zahnprothetikern (z.B. Fragen 9.2-9.4, 9.10, 9.12-9.14, 9.16, 9.23 und 9.26), zur Zulässigkeit bestimmter Untersuchungen und Behandlungen (ins. 9.5-9.8, 9.11, 9.15) und zum Einbezug verschiedener Positionen in die Umsatzberechnung (9.9). Die Verteidigung führt in der Berufung nicht konkret aus, weshalb die erwähnten Ergänzungsfragen ihrer Ansicht nach zu Unrecht abgelehnt wurden bzw. innerhalb dessen lägen, in welchen Punkten das Verfahren neu in Gang zu setzen war. Dass sich die Vorderrichterin nicht an den Rahmen der bundesgerichtlichen Rückweisung gehalten hätte, wird ebenfalls nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich wies die Vorinstanz den Antrag auf Stellung der erwähnten Fragen zu Recht ab. Die Fragen 9.19 bis 9.21 betrafen sodann die Anfertigung von Röntgenbildern. Letzteres ist, wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, zufolge rechtskräftigen Freispruchs nicht mehr Verfahrensgegenstand. Dass dem anders wäre, ist nicht auszumachen. Auch diesbezüglich legt die Verteidigung nicht dar, weshalb ihr Fragen zu den Röntgenbildern hätten erlaubt werden müssen. Mithin verweigerte die Vorinstanz auch diesbezüglich zu Recht die Stellung von Ergänzungsfragen. Was schliesslich die Frage 9.1 nach einem allfälligen Beizug von Hilfspersonen durch den Gutachter anbelangt, war dieser laut der Ermächtigung der Verfahrensleitung hierzu gestützt auf Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO berechtigt (Vi-act. 11 Dispositivziffer 3). Richtig ist zwar, dass dies im Gutachten transparent zu machen ist, indem Funktion sowie Art und Inhalt der Mitwirkung der eingesetzten Personen offengelegt werden müssen BGer, Urteile 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3 und 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2). Ein Beizug von Hilfspersonen wird weder im Ergänzungsgutachten vom 27. September 2016 noch im ersten Gutachten vom 5. Oktober 2010 erwähnt, wobei anzumerken ist, dass mögliche Hilfspersonen im Rahmen des ersten Gutachtens von der Verteidigung nie zur Diskussion gestellt wurden. Die Verteidigung macht in der Berufung aber auch nicht geltend, der Gutachter habe dies möglicherweise unterlassen bzw. sie äussert sich zur verweigerten Frage 9.1 gar nicht. Mithin ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass diesbezüglich eine relevante Verletzung von Verfahrensrechten bzw. des rechtlichen Gehörs erfolgte. Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Antrags auf Ergänzungsfragen nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Verweisens auf bisherige Eingaben im Rahmen der Hauptverhandlung.
c) aa) Die Verteidigung macht weiter geltend, das Ergänzungsgutachten erfülle den Auftrag hinsichtlich des Zeitpunktes der Tatvorwürfe nicht. Nach Auffassung der Verteidigung habe der Gutachter den einzelnen Behandlungen keine Daten zugeordnet, sondern lediglich festgehalten, wann die erste und wann die letzte beanstandete Behandlung stattgefunden habe. Mit anderen Worten hätte der Gutachter das genaue Datum der Behandlungen vormerken müssen. Dies sei nötig, denn das Verfahren sei in Bezug auf 1‘150 Fälle eingestellt worden, jedoch sei nach wie vor nicht klar, welche Fälle eingestellt worden seien, da die einzelnen Behandlungsdaten unbekannt seien
(KG-act. 14 S. 23 ff.). Die Staatsanwaltschaft führt aus, es sei nun aufgrund des Ergänzungsgutachtens klar, wie viele unerlaubte Behandlungen und Medikamentenabgaben vor Eintritt der Verjährung stattgefunden hätten. Es seien weniger Fälle als mit Urteil vom 25. Mai 2011 rechtskräftig eingestellt wurden (KG-act. 22 S. 3).
bb) Vorab ist bereits an dieser Stelle daran zu erinnern, dass das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt des Anklageprinzips nicht verlangte, jede einzelne Widerhandlung müsse mit einer Datumsangabe individualisiert werden (vgl. zit. Urteil 6B_907/2013 E. 1.5, aber auch E. 2.4; dazu im Übrigen nachstehend unter E. 3d). Im Übrigen behandelte das Bundesgericht die Frage nach dem Tatzeitpunkt unter dem Aspekt der Verjährung resp. der für die Einziehung zu berücksichtigenden Honorare. So wurde erwogen, es sei aufgrund der Honorare nicht auszuschliessen, dass mehr als 50 % der (angeklagten) Behandlungen vor dem 25. Mai 2008 erfolgt seien. Es sei nicht willkürfrei erstellt, dass der Beschuldigte die Behandlungen regelmässig vorgenommen habe, weshalb im Sinne einer Eventualbegründung auch nicht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden könne (E. 2.4 S. 8). In der vom Gutachter erstellten Auflistung sind die vor dem 25. Mai 2008 durchgeführten bewilligungspflichtigen Behandlungen rot („Abzug Ver.“), unerlaubte Zahnreinigungen („Abzug U.ZR“) sowie Untersuchungen („Abzug Us.“), bei welchen der Zusammenhang mit bereits vorhandenen abnehmbaren Prothesen nicht ausgeschlossen werden kann, blau markiert (Vi-act. 29, Erweiterte Auswertung, S. 2). Aufgrund dieser Unterscheidung kann zweifelsfrei nachvollzogen werden, wie viele Behandlungen vor dem bzw. nach dem 25. Mai 2008 erfolgten. Insofern erweist sich das Gutachten diesbezüglich als ausreichend, auch wenn es keine eigentliche chronologische Auflistung der einzelnen Behandlungen enthält, welche aber, wie erwähnt, für die Frage der Verjährung ohnehin nicht notwendig ist. Somit ist das Gutachten in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
d) aa) Die Verteidigung ist der Auffassung, das Gutachten sei weiterhin nicht schlüssig. Sie argumentiert, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei im Jahr 2011 hinsichtlich 1‘150 Fällen eingestellt worden, später seien noch 133 Fälle betreffend Röntgenbilder dazukommen (Freisprüche). Laut dem Ergänzungsgutachten seien 841 Behandlungen vor dem 25. Mai 2011 erfolgt und damit 1‘459 Behandlungen danach. Hiervon seien demnach bereits 442 Vorwürfe eingestellt (133 Röntgenbilder und 309 andere Fälle zufolge Verjährung). Welche Behandlungen noch zu beurteilen und welche konkreten Vorwürfe abgeurteilt seien, sei nicht bekannt, weil die Tatvorwürfe im vorliegenden Verfahren immer nur pauschal beurteilt worden seien, ohne die einzelnen Behandlungen einem genauen Datum und einem Patienten zuzuordnen. Dasselbe gelte für die Verstösse gegen das Heilmittelgesetz; von insgesamt 66 Vorwürfen seien 33 eingestellt worden. Gemäss dem Ergänzungsgutachten hätten sich 41 Behandlungen nach dem 25. Mai 2008 ereignet, wobei acht dieser Heilmittelabgaben bereits rechtskräftig erledigt seien. Allerdings sei nicht bekannt, um welche es sich handle. Das habe zur Folge, dass der Beschuldigte bei jedem der 1‘017 Schuldsprüche einwenden könne, es sei in dubio pro reo die Verjährung bereits eingetreten, das heisst es liege eine abgeurteilte Sache vor (KG-act. 14 S. 25 ff. und KG-act. 26 S. 5 f.). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, es genüge für die Individualisierung der Tatvorwürfe, wenn bekannt sei, dass total 1‘150 Behandlungen, 133 Röntgenaufnahmen und 33 Medikamentenabgaben rechtskräftig abgeurteilt seien. Das Bundesgericht habe festgehalten, dem Anklageprinzip täte der Tatzeitraum anstelle von einzelnen Tatzeitpunkten Genüge, was auch für das Gutachten gelten müsse (KG-act. 22 S. 3).
bb) Indem die Verteidigung geltend macht, es könne bezüglich jedem Tatvorwurf vorgebracht werden, dieser sei in dubio pro reo eingestellt bzw. bereits abgeurteilt, spricht sie den Grundsatz „ne bis in idem“ an. Dieser ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 364 f. mit Hinweisen). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (BGer, Urteile 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 2.3 mit Hinweisen und 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.2). Nach in der Schweiz herrschender Auffassung greift die Sperrwirkung von Art. 11 Abs. 2 StPO somit bei sog. doppelter Identität, das heisst dann, wenn der Anklagesachverhalt, der den Gegenstand des ersten Gerichtsverfahrens sowie des dabei anwendbaren Straftatbestandes bildete, mit dem intendierten neuen Verfahren im Wesentlichen identisch ist. Es ist somit notwendig, dass die bereits abgeschlossene Strafsache und die dabei angewandte Strafbestimmung den Unrechtsgehalt des Delikts, das neu verfolgt werden soll, bereits umfasst; die blosse Identität des Lebenssachverhalts in allgemeiner Weise führt nicht zur Anwendung von Art. 11 Abs. 1 StPO (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 11 StPO; zur doppelten Identität vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., N 16 zu Art. 11 StPO). So schliesst etwa die Verurteilung wegen eines gewerbsmässig begangenen Delikts die Verfolgung und Verurteilung weiterer Einzeltaten nicht aus (Wohlers, a.a.O., N 15 zu Art. 11 StPO mit Hinweis auf BGE 107 IV 82).
cc) Zutreffend ist, dass der Gutachter für die Zeit ab dem 25. Mai 2011 1‘459 unzulässige Behandlungen feststellte, jedoch wurden hiervon 442 (davon wiederum 133 Röntgenbilder) definitiv eingestellt bzw. es erging ein rechtskräftiger Freispruch (betreffend die Röntgenbilder). Mit anderen Worten erging, wie die Staatsanwaltschaft in anderem Zusammenhang antönte, zugunsten des Beschuldigten bezüglich zu vieler Vorwürfe, nämlich in 309 Fällen (Behandlungen exklusive Röntgenbilder), eine Einstellung (vgl. vorstehend E. 3c/aa). Ähnliches gilt hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz: Der Gutachter stellte 41 nicht verjährte unzulässige Medikamentenabgaben fest. Hiervon wurden deren acht rechtskräftig eingestellt; es verbleiben damit Tatvorwürfe in 33 Fällen. Soweit der Beschuldigte eine Überschneidung von bereits erledigten Übertretungen und den vorliegend noch zu beurteilenden Widerhandlungen befürchtet, ist ihm jedoch nicht zu folgen. Denn es ist zu beachten, dass die einzelnen Widerhandlungen innerhalb der Gruppen „Verstösse gegen die Gesundheitsverordnung“ und „Verstösse gegen das Heilmittelgesetz“ jeweils gleich gewichtet werden. Es ist somit (zumindest im Strafpunkt) nicht von Belang, ob es sich nun um eine Untersuchung, eine Anästhesie, oder eine Zahnreinigung etc. handelt. Entscheidend ist die jeweilige Gesamtzahl unerlaubter Behandlungen resp. Heilmittelabgaben unter Berücksichtigung der bereits erledigten Fälle. Eine Beurteilung jedes einzelnen Verstosses ist zufolge der vom Beschuldigten verlangten rechtskräftigen Siegelung der beschlagnahmten Patientenakten ohnehin nicht möglich. Damit aber ist sichergestellt, dass der Beschuldigte zahlenmässig nicht wegen bereits eingestellter Fälle nochmals verurteilt wird. Abgesehen davon kann in casu nicht von einem neuen Verfahren im Sinne des Grundsatzes „ne bis in idem“ gesprochen werden, vielmehr ist grundsätzlich nach wie vor die Anklage vom 22. Dezember 2010 zu beurteilen, soweit diese noch nicht erledigt ist. Mithin greift das Doppelverwertungsverbot schon deshalb nicht. Schliesslich ist anzufügen, dass der Unrechtsgehalt der noch zu beurteilenden Anzahl Verstösse mit der rechtskräftigen teilweisen Einstellung gemäss dem Urteil vom 25. Mai 2011 nicht abgegolten wurde. Eine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ liegt somit nicht vor.
e) aa) Des Weiteren wirft die Verteidigung dem Gutachter vor, eine falsche Methodik verwendet zu haben. Der Gutachter habe bei der Prüfung der Patientenakten sämtliche im Leistungsverzeichnis der SSO befindlichen Leistungen als verboten qualifiziert. Damit habe er lediglich die Herstellung von Prothesen als zulässig bezeichnet. Damals hätten die Prothetiker aber nach dem SSO-Tarif abgerechnet. Der Beschuldigte habe seine bei Prothesepatienten erbrachten Leistungen daher unter einer Tarifposition gemäss dem Zahnärztetarif abgerechnet. Wenn diese Position im System dieses Tarifs aber nicht als prothetische Leistung aufgeführt sei, habe der Gutachter diese Behandlung als unzulässig taxiert. Dies sei falsch; vielmehr hätte der Experte bei jeder einzelnen Leistung fragen müssen, ob es sich um eine medizinische Leistung gehandelt habe (KG-act. 14 S. 28 f.). Insbesondere sei unrichtig, wenn der Gutachter supragingivale Zahnreinigungen – welche nach dem Gesundheitsgesetz zulässig seien – als unzulässig beurteilt, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahnersatz gestanden hätten (KG-act. 26 S. 6). Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, es treffe nicht zu, dass der Gutachter alles, was nach dem SSO-Tarif abgerechnet worden sei, als unerlaubt taxiert habe. Als unzulässig aufgeführt habe er bei den Untersuchungen und bei den supragingivalen Zahnreinigungen nur diejenigen, welche laut den Patientenakten nicht im Zusammenhang mit dem abnehmbaren Zahnersatz gestanden hätten (KG-act. 22 S. 4). Im Übrigen gelte, dass dem Zahnprothetiker nur Arbeiten im Mund im Zusammenhang mit prothetischen Leistungen erlaubt seien (KG-act. 28 S. 2).
bb) Dr. med. dent. H.________ legte im Ergänzungsgutachten dar, welche Behandlungen er als für den Zahnprothetiker im Gutachten als zulässig einstuft, nämlich u.a. „Untersuchungen und supragingivale Zahnreinigung im Zusammenhang mit abnehmbarem Zahnersatz“ (Vi-act. 29, Ergänzung, S. 2 und 3). Demnach prüfte der Gutachter bei sämtlichen Untersuchungen anhand der Patientenakten, ob sie im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahnersatz standen bzw. stellte für die Beurteilung der Zulässigkeit nicht ausschliesslich auf die angewandten Tarifpositionen ab. Insofern ist keine falsche Methodik auszumachen. Auf die Frage der Zulässigkeit supragingivaler Zahnreinigungen wird im Übrigen nachstehend unter E. 4 eingegangen.
f) Die Verteidigung kritisiert alsdann, die Methodik des Gutachtens verunmögliche eine wirksame Verteidigung. Sie bringt vor, das Gutachten sei anhand der am 16. Februar 2009 beschlagnahmten Patientenakten und der elektronischen Evident-Patientendossiers erstellt worden. Damit seien dem Gutachter Unterlagen vorgelegen, welche dem Beschuldigten heute nicht zur Verfügung stünden. Der Beschuldigte könne sich heute nicht mehr an jede einzelne Behandlung erinnern. So sei es ihm unmöglich zu prüfen, wer die Behandlung erbrachte, was gemacht worden sei und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen sei. Nur so könne er dem Gericht erklären, weshalb ihm eine Behandlung erlaubt gewesen sei (KG-act. 14 S. 29 f.). Wohl darf einem Beschuldigten aufgrund des in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" kein Nachteil wegen der Inanspruchnahme des Aussageverweigerungrechts erwachsen (vgl. BGer, Urteil 1B_376/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3). Vorliegend kann der Beschuldigte aber nach wie vor, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwähnt, auf die von der Strafbehörde lediglich gespiegelte und nicht beschlagnahmte EDV-Version der auf sein Betreiben hin versiegelten Patientenakten greifen (vgl. KG-act. 22 S. 4). Soweit der Beschuldigte geltend macht, der Gutachter habe die einzelnen Behandlungen nicht datiert (KG-act. 26 S. 6), ist nicht ersichtlich, dass er aufgrund der im Gutachten aufgelisteten Initialen und Geburtsdaten nicht nachvollziehen könnte, um welchen Patienten und damit welche Behandlungen es sich jeweils handelt. Mit anderen Worten, soweit der Beschuldigte es will, ist ihm eine Stellungnahme zu einzelnen Behandlungen durchaus möglich. Dass dem so ist, zeigen seine Ausführungen vor erster Instanz (Vi-act. 69, Plädoyernotizen, S. 27 ff. [Tabelle mit an spezifischen Patienten durchgeführten Behandlungen]). Eine Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten ist somit nicht ersichtlich.
g) Schliesslich moniert die Verteidigung die ihrer Ansicht nach fehlende Unabhängigkeit des Gutachters Dr. med. dent. H.________ (KG-act. 14 S. 31). Was die Mitgliedschaft eines Sachverständigen in der Zahnärztegesellschaft SSO betrifft, vermag diese allein nicht den Anschein einer Befangenheit zur begründen, wie dies bereits in einem den Beschuldigten betreffenden Beschwerdeverfahren festgestellt wurde (vgl. KGer, Beschluss BEK 2012 186 vom 14. Mai 2013 E. 3 mit Hinweis auf Donatsch, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., N 17 zu Art. 183 StPO und Keller, ebenda, N 26 ff. zu Art. 56 StPO). Anlässlich der Befragung als Sachverständigen in der (ersten) vorinstanzlichen Hauptverhandlung offenbarte Dr. med. dent. H.________ keine negative persönliche Einstellung gegenüber dem Berufsstand der Zahnprothetiker (SEO 2011 13, Vi-act. 2 Fragen 114 ff.). Dass dem anders wäre, legt die Verteidigung in der Berufung nicht dar. Eine zufolge seiner SSO-Mitgliedschaft zu Zweifeln an der Unabhängigkeit Anlass gebende bestimmte dogmatische Vorbefassung ist bei Dr. med. dent. H.________ mithin nicht ersichtlich. Objektiv begründet scheinende Befangenheit setzt im Übrigen ein spezifisches Näheverhältnis voraus (BSK StPO-Boog, vor Art. 56-60 StPO, N 6). Der Beschuldigte machte aber vorliegend keine Anhaltspunkte für eine solche konkrete Beziehung zwischen ihm und Dr. med. dent. H.________ geltend (vgl. Vi-act. 38 S. 2 f.). Es kann ansonsten diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil unter E. 2.4.1 ff. verwiesen werden; die Vorinstanz erwähnt insbesondere zu Recht, dass zwischen dem Beschuldigten und dem im Kanton Basel-Land tätigen Gutachter keine direkte Konkurrenzsituation bestehe (E. 2.4.3), was ebenfalls gegen eine Befangenheit spricht. Abgesehen davon ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren zwar gegen die Einsetzung von Dr. med. dent H.________ als Sachverständigen opponierte. Im Beschwerdeverfahren vor der damals hierfür zuständigen Staatsanwaltschaft machte er zwar geltend, der Sachverständige sei nicht unabhängig. Die Staatsanwaltschaft wies die Beschwerde jedoch ab, welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. U-act. 9-05, 9-07, 9-14,
9-17, 9-20 und 9-21 f.). Somit ist zumindest fraglich, ob und inwieweit die Unabhängigkeit des Sachverständigen im vorliegenden Berufungsverfahren noch einmal aufgeworfen werden kann. Die Frage kann aber offenbleiben, da objektive Gründe für eine Befangenheit nicht ersichtlich sind.
h) aa) Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dem Beschuldigten seien zahlreiche Behandlungen zugerechnet worden, welche aber von den mit ihm zusammenarbeitenden Zahnärzten vorgenommen worden seien. Er habe diese Behandlungen selbst ermittelt und in einer Tabelle festgehalten
(vgl. Vi-act. 69, Plädoyernotizen, S. 27 ff.). Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt bzw. sie habe einfach auf das Gutachten abgestellt. Der Gutachter lege nicht dar, wie der Behandler festgestellt worden sei. Offensichtlich seien sämtliche Behandlung mit dem Kurzzeichen „J.________“ dem Beschuldigten zugerechnet worden. Dabei sei im Parallelverfahren SEO 2014 21 rechtskräftig festgestellt worden, das erwähnte Kürzel bedeute nicht zwangsläufig, dass der Beschuldigte die betreffende Behandlung vorgenommen habe (KG-act. 14 S. 31 f.). Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass laut dem Sachverständigen in der physischen und den elektronischen Patientenakten meist derselbe Behandler ersichtlich gewesen sei. Bei Abweichungen sei im Gutachten auf die physische Akte abgestellt worden, wobei dort der Behandler jeweils von Hand eingetragen worden sei (KG-act. 22 S. 4).
bb) Zu seinem Vorgehen führte der Sachverständige in der Befragung Folgendes aus (SEO 2011 13, Vi-act. 2 Frage 90):
Ich (…) habe auf den Patientenkarten, die sehr sauber geführt worden sind, ich möchte dem Personal ein Kompliment machen, feststellen können, was während den Behandlungen gemacht wurde. Es ist genau dokumentiert worden, was gemacht wurde, also Untersuchungen, Füllungen, Kronenpräparationen und all die Sachen. Es ist immer auf diesen Karten auch vermerkt gewesen, handschriftlich von den Dentalassistentinnen, wer das durchgeführt hat und ich habe dann via forensische EDV Firma ein Zahnarztprogramm erhalten, Evident, womit ich vergleichen konnte, ob die Einträge der Patientenkarten mit den Eintragungen im Computerdossier übereinstimmen. Dies hat in 99 % der Fälle übereingestimmt. Es wurde also sehr sorgfältig gearbeitet. Und auf dem Computerprogramm konnte man schön sehen, aufgrund einer Farbe, wer der Behandelnde war. Der Angeschuldigte hatte das Kürzel „J.________“ gehabt mit grün. Andere hatten „N.________“ mit blau. Es ist ganz klar daraus hervorgegangen, wer die Behandlungen geführt hat. Wenn es keine Übereinstimmung gab, was in ganz seltenen Fällen vorkam, dann habe ich das aus der Patientenkarte übernommen. Wenn es zweifelhaft war, habe ich es weggelassen. (…) Selbstverständlich habe ich die Behandlungen, die für einen Zahnprothetiker legal sind, weggelassen.
Im Weiteren hielt Dr. med. dent. H.________ fest, er könne „zu 99 %“ ausschliessen, dass er im Gutachten Behandlungen aufgeführt habe, welche dem Beschuldigten angelastet, jedoch in Tat und Wahrheit von seinen angestellten Zahnärzten ausgeführt worden seien. Dies könne er deshalb, weil es auf den Patientenkarten und dem EDV Programm klar gewesen sei, wer die Behandlungen durchgeführt habe (Frage 91). Die Einträge, wer der Behandler sei, seien von derselben Assistentin eingetragen worden, welche auch festgehalten habe, was gemacht worden sei (Frage 92).
cc) In Bezug auf das Kürzel „J.________“ erwog das Kantonsgericht im Urteil vom 7. März 2016, auf den die Verteidigung anspricht, gemäss der elektronischen Karteikarte habe am 26. Oktober 2011 eine Behandlung stattgefunden. Dort werde der Behandler mit „J.________“ bezeichnet. Wie die (damalige) Vorinstanz jedoch zu Recht ausführe, sei nicht hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte tatsächlich der Behandler gewesen sei, wenn sein Kürzel bei den Patientenakten erwähnt worden sei. Der Beschuldigte habe plausibel erklärt, dass in der elektronischen Kartei das Kürzel „J.________“ automatisch erscheine, wenn die Assistentin nichts eintrage. Es handle sich um eine Voreinstellung des Programms. Exemplarisch werde der Eintrag aus der Patientenakte von Frau O.________ erwähnt, welche am 20. Juli 2011 explizit einen Termin bei Dr. P.________ gehabt habe. Dennoch werde in der elektronischen Karte das Kürzel „J.________“ verwendet (BEK 2015 13 E. 5c/ee). Diese damalige Schlussfolgerung kann jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zum einen erklärte der Sachverständige in casu ausdrücklich bei fehlender Übereinstimmung zwischen elektronischer Kartei und Patientenkarte das Kürzel aus letzterer übernommen und im Zweifelsfalle es sogar weggelassen zu haben (vgl. E. 3h/bb vorstehend). Andererseits legte er auch dar, die handschriftlichen Einträge betreffend den Behandler in der physischen Akte und diejenigen in der elektronischen Patientenkarte seien in den allermeisten Fällen übereinstimmend gewesen. Zumindest was die handschriftlichen Einträge in den physischen Patientenakten betrifft, kann das Argument der „Voreinstellung des Programms“ nicht greifen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die physischen Akten den tatsächlichen Behandler wiedergeben. Dafür spricht auch die Aussage der als Zeugin resp. Auskunftsperson befragten G.________, welche bis Ende Mai 2008 für den Beschuldigten als Dentalassistentin arbeitete. Sie gab an, dass die Assistentinnen eingetragen hätten, wer was gemacht habe. Wenn der Beschuldigte die Daten hätte ändern wollen, hätte er die ganze Seite aus der Kartei herausreissen müssen, es würde viel Arbeit machen, die Akten zu „frisieren“ (U-act. 5-1 Fragen 3 und 14; zur Verwertbarkeit der Aussagen von G.________ und der weiteren Auskunftspersonen vgl. nachstehend unter E. 4b/dd/bbb). Da aber die physischen Akten grösstenteils mit den Angaben in den elektronischen Dossiers übereinstimmen, kann zumindest im vorliegenden Fall angenommen werden, dass auch diese den richtigen Behandler angeben. Insofern erscheint die Behauptung des Beschuldigten, die elektronischen Aufzeichnungen seien manipuliert worden (HVP Fragen 34 und 38 ff.), nicht stichhaltig. Sodann vermag die Auflistung der Verteidigung zu den einzelnen im Gutachten mit den Initialen aufgelisteten Patienten (Vi-act. 69, Plädoyernotizen S. 27 ff.) nicht zu erklären, weshalb gerade die handschriftlichen Einträge des jeweiligen Behandlers nicht zutreffen sollen. Dass die handschriftlichen Einträge falsch seien, behauptete im Übrigen auch der Beschuldigte nicht resp. die Verteidigung legt nicht plausibel dar, weshalb handschriftlich der Beschuldigte als Behandler vermerkt worden sein soll, wenn in Tat und Wahrheit ein angestellter Zahnarzt angeblich die Behandlung vorgenommen haben soll. Demnach verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie davon ausging, dass die laut dem Gutachten für einen Zahnprothetiker unzulässigen Behandlungen dem Beschuldigten zugeordnet wurden.
i) Nach dem Gesagten erachtete die Vorinstanz das Gutachten resp. dessen Ergänzung zu Recht als den Anforderungen genügend, mithin durfte sie willkürfrei darauf abstellen.
4. Dem Beschuldigten werden mehrfache Widerhandlungen gegen die Gesundheitsverordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d aGesV vorgeworfen.
a) Nach § 19 Abs. 1 lit. d aGesV (bzw. nach der gleich lautenden Bestimmung von § 19 Abs. 1 lit. d GesG) sind zahnärztliche Eingriffe wie subgingivale Zahnreinigungen, chirurgische, konservierende und orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantatpfeilern, Beschleifen von Zähnen und Parodontitisbehandlungen den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehalten. Die Auflistung der Eingriffsarten ist lediglich beispielhaft und daher nicht abschliessend zu verstehen. § 19 Abs. 1 lit. d aGesV bzw. GesG hält lediglich fest, dass zahnärztliche Eingriffe einer Bewilligungspflicht unterliegen. Welche Leistungen hingegen als zahnärztlich zu qualifizieren sind, wird in dieser Bestimmung nicht geregelt. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, wie der zentrale Begriff "zahnärztliche Eingriffe" zu verstehen ist und anschliessend, ob die beanstandeten Leistungen hierunter fallen.
aa) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) und ihren Zweck (teleologische Auslegung) sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (systematische Auslegung; BGE 139 IV 282 E. 2.4.1). Soweit also eine Bestimmung einen Sachverhalt nicht ohne weiteres eindeutig erfasst, kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der sogenannte Methodenpluralismus zur Anwendung. Gelingt es damit nicht auf befriedigende Weise, kommen gegebenenfalls die Methoden der freien Rechtsfindung intra bzw. praeter legem zum Zuge. Dabei dürfen die im Strafrecht bestehenden engeren Grenzen nicht ausser Acht gelassen werden (Stefan Heimgartner, Auslegungs- und Rechtsfindungsmethodik im Strafprozessrecht, in: AJP 1/2016, S. 5). In jedem Fall aber darf nach der Rechtsprechung das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 138 IV 13, E. 4.1 mit Hinweisen; KG Schwyz BEK 2014 22 vom 29. Dezember 2014, E. 4.b und BEK 2013 155 vom 13. Mai 2014, E. 4.d mit Hinweisen auf Popp/Berkemeier, BSK StGB, Art. 1 N 45).
bb) aaa) Zahnärztliche Behandlungen sind therapeutische Vorkehren am Kausystem, worunter die Behandlung der Zähne, des Zahnhalteapparates sowie die Behandlung an den Organbereichen, die ein künstliches Gebiss aufzunehmen haben, fallen (BGE 128 V 143 E. 4b/aa; BGE 120 V 195 E. 2b). Vom Wortlaut her liegt es nahe, "zahnärztliche Eingriffe" mit sämtlichen Behandlungen gleichzusetzen, welche ein Zahnarzt üblicherweise vornimmt. Wie eingangs erwähnt ist der Gesetzestext jedoch stets nur Ausgangspunkt der Gesetzesanwendung, insbesondere wenn er vernünftigerweise nicht den wirklichen Sinn des Gesetzes wiedergeben kann und somit weitergehender Auslegung bedarf. Vorliegend gilt es insbesondere zu beachten, dass es sich bei der Zahnprothetik um ein zahnärztliches Fachgebiet handelt, zu deren selbständigen Ausübung im Kanton Schwyz auch Zahnprothetiker zugelassen sind. Damit geht der kantonale Gesetzgeber davon aus, dass ein Zahnprothetiker über ein hinreichendes zahnmedizinisches Wissen verfügt, um eine prothetische Massnahme vornehmen zu können. Dies geht auch aus der Gesetzessystematik hervor. So sind Zahnärzte nach der kantonalen Gesundheitsverordnung (GesV; SRSZ 571.111 bzw. aGesV-VV) ausdrücklich berechtigt, die erforderlichen konservierenden, chirurgischen, prothetischen und orthopädischen Massnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Anomalien und Verletzungen der Zähne, des Kiefers und der Mundhöhle zu treffen (§ 16 Abs. 1 GesV). Demgegenüber verbietet § 19 Abs. 1 lit. d GesG bzw. aGesV nur chirurgische, konservierende und orthodontische Behandlungen, und behält daneben das Setzen von Implantatpfeilern, Beschleifen von Zähnen und Parodontitisbehandlungen ausdrücklich den Zahnärzten vor. Soweit darüber hinaus auch subgingivale (nicht jedoch supragingivale) Zahnreinigungen den Zahnärzten vorbehalten sind, erklärt sich dies in Bezug auf den (ebenfalls bewilligungspflichtigen) Beruf des Dentalhygienikers, welcher berechtigt ist, selbstständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen (§ 31a Abs. 1 lit. a GesV). Der Zweck der Gesundheitsgesetzgebung besteht schliesslich darin, unter Beachtung der Selbstverantwortung jeder Person die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten und zu fördern (Art. 1 Abs. 2 GesG). Somit standen vorwiegend gesundheitspolizeiliche Überlegungen im Vordergrund für die Einführung einer Bewilligungspflicht für zahnärztliche Eingriffe. Dementsprechend muss der Zahnprothetiker eine sachgemässe Behandlung der Patienten gewährleisten und diese vor gesundheitlichen Schäden bewahren können (siehe schon BGE 86 I 281 E. 1a). Hieraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber die Bewilligungspflicht von zahnärztlichen Eingriffen bewusst offen geregelt hat, damit Zahnprothetiker (und Dentalhygieniker) aus gesundheitspolizeilichen Überlegungen lediglich – aber immerhin – für diejenigen Tätigkeiten zugelassen werden, für welche sie zahnmedizinisch auch ausgebildet sind. Unter diesen Umständen ergibt eine Auslegung des Begriffs "zahnärztliche Eingriffe" im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. d GesG, dass nur prothetische Leistungen hiervon ausgenommen sind. Darunter fallen die Planung, Herstellung und Einpassung sowie die Kontrolle von abnehmbarem Zahnersatz (Total- und/oder Teilprothesen, nicht aber Implantaten). Damit sind Arbeiten am Patienten bzw. im Mund des Patienten zwar erlaubt, allerdings nur im Zusammenhang mit prothetischen Leistungen, beispielsweise die Abdrucknahme im Rahmen der Planung.
bbb) Dieses Ergebnis entspricht auch § 32 Abs. 1 und 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich (GesG, GS 810.1; siehe auch schon § 2 Abs. 1 und 2 der Zahnprothetikverordnung des Kantons Zürich, welche bis 28. Februar 2011 in Kraft war, aGS 811.22), wonach ein Zahnprothetiker nur berechtigt ist, selbständig abnehmbaren Zahnersatz (Total- und Teilprothesen) herzustellen und die dazu erforderlichen Zahnreinigungen, Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen, währenddessen zahnärztliche Tätigkeiten wie namentlich zahnchirurgische, zahnkonservierende oder orthodontische Behandlungen, das Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen unzulässig sind (siehe auch Art. 2 Abs. 4 BGBM [Binnenmarktgesetz; SR 943.02], wonach die Tätigkeit nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung auszuüben sind; zum Ganzen wie schon KGer Urteil vom 7. März 2017, BEK 2015 2013, E. 5b/cc/aaa-ccc).
b) Im Folgenden ist auf die einzelnen als unzulässig angeklagten Behandlungsgruppen einzugehen.
aa) Das Ergänzungsgutachten wirft dem Beschuldigten die Vornahme unzulässiger Untersuchungen in 195 Fällen vor.
aaa) Die Verteidigung macht geltend, es gäbe keine Rechtsgrundlage, wonach es dem Zahnprothetiker nicht erlaubt sei, seinen Kunden in den Mund zu schauen. Ein solcher Untersuch sei zwingend notwendig, damit er entscheiden könne, ob der Patient vor einer prothetischen Leistung an den Zahnarzt weiterzuleiten oder ob nur eine prothetische Leistung erforderlich sei bzw. eine Kombination aus beidem. Es falle auf, dass der Gutachter bei jedem Patienten, bei dem er eine unerlaubte Behandlung festgestellt, auch die Untersuchung als unzulässig qualifiziert habe. Jedoch habe er nicht beurteilt, ob die Untersuchung, die möglicherweise Monate früher und in einer anderen Sache erfolgt sei, mit einer Prothese in Zusammenhang gestanden habe
(KG-act. 14 S. 36; Vi-act. 69, Plädoyernotizen, S. 37).
bbb) Der Sachverständige führte in seinem Gutachten hierzu aus, er habe Untersuchungen, welche nicht im Zusammenhang mit abnehmbaren Prothesen stünden, als nicht zulässige Behandlungen eingestuft, denn normale Zahnkontrollen seien den Medizinalpersonen vorbehalten (U-act. 9-31 S. 2). Dies deckt sich mit dem vorstehend zitierten Grundsatz, wonach dem Zahnprothetiker Arbeiten im Mund des Patienten nur im Zusammenhang mit prothetischen Leistungen erlaubt sind. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, besteht diesbezüglich auch Übereinstimmung mit dem von der Verteidigung aufgelegten „Leistungskatalog Zahnprothetiker“, wonach die Befundaufnahme namentlich „die zahnprothetische Untersuchung der Zähne auf Karies, Substanzdefekte, innere Verfärbungen, Hypoplasien (…)“ beinhaltet
(vgl. Vi-act. 72; während in diesem Zusammenhang die Beilagen 1 und 2 zur Berufung des Beschuldigten [Schreiben Kantonszahnarzt Zürich vom 14. November 2018 und Genehmigter Tarif Version 11. Mai 2018] gestützt auf den eingangs erwähnten Art. 398 Abs. 4 StPO unbeachtlich zu bleiben haben). Alle anderen Untersuchungen, das heisst Zahnkontrollen, sind in diesem Leistungskatalog ebensowenig vorgesehen. Damit kann dem Gutachter auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, er vertrete eine „überholte Ansicht“ dessen, was dem Zahnprothetiker erlaubt sei (vgl. KG-act. 14 S. 34).
ccc) Entgegen der Ansicht der Verteidigung unterschied der Sachverständige zwischen erlaubten Untersuchungen, das heisst solchen, welche im Zusammenhang mit abnehmbaren Prothesen standen und anderen, welche dem Beschuldigten nicht erlaubt sind. Wie bereits unter E. 3h/bb und cc ausgeführt, kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass der Gutachter anhand der physischen und der elektronischen Patientenakten nachzuvollziehen vermochte, nicht nur wer, sondern auch was genau gemacht wurde. Dass dies in Bezug auf die Untersuchungen nicht der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern ist es auch nicht entscheidend, ob die beanstandeten Untersuchungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer verbotenen Behandlung standen. Ebenso das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe zwingend Untersuchungen durchführen müssen, vermag nichts zu seinen Gunsten zu ändern. In diesem Zusammenhang verweist die Staatsanwaltschaft auf eine Aussage des Beschuldigten zur Frage des Verteidigers, bei welchen Patienten er eine Befundaufnahme oder Untersuchung in der Praxis mache (HVP, Frage 47), die wie folgt lautet:
Bei einem Patient der Beschwerden hat, der Zahnlücken hat, der Zahnverlust hat, was auch immer. Ich muss mir erst ein Bild darüber machen. Was ist der Zustand, was fehlt dem überhaupt. Hat der Schmerzen? Wenn er Zahnschmerzen hat, dann kommt er zum Zahnarzt oder zum Chirurg, je nachdem wo es dann ist. Die Schwierigkeit für den Patienten ist es, genau sagen zu können, wo ihm was weh tut. Wenn jemand eine Entzündung am Zahnfleisch hat, dann kommt der halt auch zur Behandlung zum Zahnarzt, da bin ich nicht der Richtige. Wenn er hingegen eine Druckstelle von einer Prothese hat, dann bin ich der Richtige dafür. Aber das können sie am Telefon nie sagen, das sieht man immer erst wenn man es gesehen hat. Vorher kann man es nicht beurteilen.
Die allgemeine Untersuchung, Befunderhebung und Diagnose verlangt ein umfassendes zahnmedizinisches Wissen und ist, wie dargestellt, den Zahnärzten vorbehalten. Das vom Beschuldigten geschilderte Vorgehen, indem er gleichsam eine Triage gemacht haben will zwischen solchen Patienten, welche einer zahnärztlichen Behandlung bedürfen und denjenigen, die prothetische Leistungen benötigen, sprengt den Rahmen der ihm als Zahnprothetiker erlaubten – ausschliesslich – prothetischen Untersuchungen. Der Beschuldigte behauptete in diesem Zusammenhang auch nicht, dass diese Triage durch einen von ihm angestellten Zahnarzt erfolgt sei. Insofern stellte sich hier die von der Verteidigung angesprochene Problematik der Organisationsstruktur der D.________ AG nicht (vgl. KG-act. 14 S. 35). Auch ist nicht entscheidend, dass laut dem Beschuldigten 90 % der Kunden der D.________ AG Prothesepatienten sein sollen (vgl. KG-act. 14 S. 35). Dass es sich um Untersuchungen handelte, welche den Medizinalpersonen vorbehalten sind, stimmt schliesslich auch mit den Angaben von Dr. med. dent. I.________ überein, welcher angab, dies von der Patientenkarte zu wissen (U-act. 5-3 Frage 9). Was den von der Verteidigung angesprochenen Zusammenhang zwischen unzulässigen Untersuchungen und unerlaubten Behandlungen anbetrifft, hielt der Gutachter fest, dass grundsätzlich jede Untersuchung im Zusammenhang mit einer zumindest teilweise unerlaubten Behandlung beanstandet werden müsse, da jede Behandlung einen Befund voraussetze. Der Gutachter führt weiter aus, lediglich diejenigen Untersuchungen, welche ausschliesslich im Zusammenhang mit erlaubten Behandlungen durchgeführt worden seien, könnten als zulässig eingestuft werden. Soweit Untersuchungen an Patienten mit bei bereits bestehenden Prothesen durchgeführt worden seien, habe er diesen Aspekt berücksichtigt. Soweit das Vorhandensein von Prothesen nicht habe zweifelsfrei eruiert werden können, habe er die entsprechenden Untersuchungen nicht als unzulässig berücksichtigt (Vi-act. 29 S. 4 f.). Es erscheint schlüssig, dass eine unzulässige Behandlung praktisch zwingend mit einer unerlaubten Untersuchung verknüpft ist. Dass erlaubte Untersuchungen fälschlicherweise als unzulässig eingestuft wurden, stellte der Gutachter sicher, indem er nur diejenigen Fälle berücksichtigte, welche zweifellos nicht mit einer Prothese in Zusammenhang standen. Anzumerken ist noch, dass diese Ausführungen des Sachverständigen betreffend Untersuchungen an sich über die vom Bundesgericht resp. der Vorinstanz geforderte Ergänzung hinausgehen. Allerdings wurde dies von der Verteidigung nicht beanstandet; ausserdem wirkte sich die entsprechende Ergänzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten aus und ist davon abgesehen von der Anklage abgedeckt. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte unzulässige Untersuchungen in 195 Fällen vornahm.
bb) Im Weiteren soll der Beschuldigte unerlaubterweise Anästhesien in 84 Fällen vorgenommen haben.
aaa) Die Verteidigung machte hierzu geltend, der Beschuldigte habe zwar zugegeben, selbständig Analgesien vorgenommen zu haben. Dabei handle es sich aber um Oberflächenbetäubungen, bei welchen eine leicht betäubende Crème aufgetragen werde. Dies sei ihm erlaubt. In Ausnahmefällen habe er als Assistent von Dr. P.________ auch schon Anästhesien getätigt. Auch dies sei nicht unzulässig. Denn es sei ein Dienst am Patienten, wenn der Prothetiker bereits während der kieferchirurgischen Behandlung anwesend sei und man so die beste Lösung eruieren könne (KG-act. 14 S. 37; Vi-act. 69 S. 37 f.).
bbb) In der Untersuchung gab der Beschuldigte an, er habe Anästhesien „in dem Sinn“ nicht gemacht. Er habe lediglich die Schmerzempfindlichkeit oberflächlich gemindert (U-act. 5-10 Frage 43; vgl. auch HVP vom 28. Februar 2018 Frage 25 und HVP vom 25. Mai 2011 Fragen 26 ff.). Diese Form der Analgesie, wie sie der Beschuldigte beschreibt, ist zumindest im Leistungskatalog nicht enthalten. Ob die oberflächliche Analgesie mittels einer betäubenden Crème für einen Zahnprothetiker zulässig ist, kann indessen offenbleiben. Denn der Sachverständige verneinte die Frage, ob ein Zahnprothetiker Analgesien machen dürfe und ergänzte bzw. begründete seine Antwort damit, dass es sich dabei um „Injektionen“ handle (U-act. 9-30 S. 2). Daraus erhellt sich nämlich bzw. es kann davon ausgegangen werden, dass der Gutachter nur diejenigen Fälle erfasste, bei denen Injektionen vorgenommen wurden. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass angenommen werden darf und muss, dass der Gutachter genau nachvollziehen konnte, wer welche Behandlungen ausführte resp. dass es sich in den von ihm festgestellten Fällen um den Beschuldigte handelte. Soweit der Beschuldigte behauptet, er habe vereinzelt selbst als Assistent von Dr. P.________ Injektionen vorgenommen, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Denn es macht keinen Sinn, dass der Beschuldigte in Anwesenheit eines Zahnarztes Tätigkeiten vornimmt, welche grundsätzlich diesem vorbehalten sind. Selbst wenn dem so wäre, müsste die Verabreichung von Injektionen im Rahmen einer assistierenden Tätigkeit als verboten betrachtet werden, denn dem Zahnprothetiker sind ausschliesslich prothetische Leistungen erlaubt und er verfügt nicht über das erforderliche zahnärztliche Wissen für die Vornahme invasiver Tätigkeiten im Mund des Patienten. Dieses fehlende Wissen wird auch nicht durch die angebliche Anwesenheit einer Medizinalperson aufgewogen. Mit anderen Worten müsste der Beschuldigte auch für assistierende Tätigkeiten über eine entsprechende Bewilligung als Medizinalperson verfügen, ansonsten wird der Zweck des Gesundheitsgesetzes bzw. der Verordnung, nämlich der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, verfehlt. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Anästhesien sind als erstellt zu betrachten und als verboten zu qualifizieren.
cc) Der Beschuldigte soll sodann gemäss dem Ergänzungsgutachten in 52 Fällen unerlaubte Zahnreinigungen vorgenommen haben.
aaa) Der Beschuldigte bestreitet, unerlaubte subgingivale Zahnreinigungen vorgenommen zu haben. Nach Ansicht der Verteidigung sei das Ergänzungsgutachten hierzu widersprüchlich. Sie führt aus, der Gutachter halte zu Position 4125 fest, dass darunter sub- und supragingivale Zahnreinigungen erfasst seien. Der Beschuldigte habe mit dieser Position aber nur die supragingivalen Zahnreinigungen abgerechnet. Soweit der Gutachter ausführe, es sei irreführend, wenn ein Zahnprothetiker diese Tarifposition verwende, hiesse dies nicht, dass die Behandlung auch verboten sei. Dasselbe gelte auch für die Position 4111, welche ebenfalls für sub- und supragingivale Zahnreinigungen verwendet werde. Auch wenn der Gutachter die Anwendung von Position 4111 als nicht korrekt für Zahnprothetiker erachte, bedeute dies nicht, dass der Beschuldigte deshalb eine verbotene subgingivale Zahnreinigung durchgeführt habe. Im ersten Rechtsgang habe er noch dargelegt, es sei nicht eruierbar, ob es sich um eine sub- oder supragingivale Reinigung handle. Nun wolle sich der Gutachter auf einmal in Bezug auf zwei Fälle sicher sein, dass diese subgingival gewesen seien (KG-act. 14 S. 37 f.).
bbb) Im Gutachten vom 5. Oktober 2010 führte Dr. med. dent. H.________ aus, der Zahnprothetiker dürfe Zahnreinigungen mit einem Salzstrahlgerät vornehmen, wenn er darin instruiert sei, die Zahnreinigungen supragingival erfolgten und im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahnersatz stünden. Subgingivale Zahnreinigung sei nicht gestattet (U-act. 9.30 S. 1). Im Ergänzungsgutachten erklärte Dr. med. dent. H.________ zu Position 4125 des SSO-Tarifs („Entfernung von Plaque und Verfärbungen, supragingivale und subgingivale Zahnsteinentfernung, maschinell oder manuell“), dass diese den Medizinalpersonen vorbehalten sei, weil sie supra- und subgingivale Reinigungen enthalte. Die Verwendung dieser Position durch den Zahnprothetiker sei irreführend, weil dieser für die subgingivale Zahnreinigung nicht ausgebildet sei. Zur Position 4111 („Behandlung durch Dentalhygienikerin“) hielt der Sachverständige fest, diese werde angewendet, wenn die Behandlung durch die Dentalhygienikerin ausgeführt werde und die Behandlungen insbesondere gemäss der Positionen 4125 betreffe (und auch Position 4126, welche aber vom Beschuldigte nicht angewendet worden sei). Position 4111 sei den Dentalhygienikerinnen vorbehalten, da sie supra- und subgingivale Zahnreinigungen erfasse. Bis auf wenige Ausnahmen sei Position 4111 vom Beschuldigten für die Zahnreinigung verwendet worden. Dies sei aber nicht korrekt, da der Zahnprothetiker für die subgingivale Zahnreinigung nicht ausgebildet sei. Weiter hielt der Sachverständige zu den unerlaubten Zahnreinigungen Folgendes fest (Vi-act. 29 S. 3 f.):
Beim Eintrag „ZR“ oder „Zahnreinigung“ in den Krankengeschichten und der Verrechnung der Positionen 4125 oder 4111 ist es meist nicht möglich zu unterscheiden, ob nur supragingivale oder auch subgingivale Zahnreinigungen durchgeführt worden sind, und wie gross allenfalls der Anteil von subgingivalen Zahnreinigungen ist.
Im Original-Gutachten wurden die eindeutig subgingivalen und diejenigen Zahnreinigungen beanstandet, welche nicht im Zusammenhang mit der Anfertigung von abnehmbaren Prothesen standen.
Die unerlaubten Zahnreinigungen wurden in der Auswertung der Patientenkarten (U-act. 9-31) folgendermassen definiert:
S.ZR/Subgingivale Zahnreinigung
In dieser Kategorie wurden auch Zahnreinigungen aufgelistet, welche nicht im Zusammenhang mit abnehmbaren Prothesen stehen. Zahnreinigungen, welche von Prophylaxeassistentinnen oder Dentalhygienikerinnen ausgeführt wurden, sind in den Krankengeschichten mit einem Kürzel oder Monogramm gekennzeichnet. Diese wurden nicht den unzulässigen Behandlungen zugeteilt. (…)
In dieser Spalte sind alle unerlaubten Zahnreinigungen aufgelistet. Hierzu gehören die subgingivalen Zahnreinigungen und diejenigen, welche nicht im Zusammenhang mit abnehmbaren Prothesen erfolgten.
Sämtliche nach dem Löschen der verjährten Behandlungen noch verbliebenen Zahnreinigungen wurden in einer zweiten Arbeitsphase nochmals geprüft.
In diesem Zusammenhang wurde auch nachgeprüft, ob bereits abnehmbare Prothesen vorhanden sind, da die Möglichkeit besteht, dass Zahnreinigungen auch im Zusammenhang mit bestehenden abnehmbaren Prothesen durchgeführt worden sind.
Bei jeder noch so kleinen Unklarheit, z.B. wenn das Vorhandensein von Prothesen nicht eruiert werden konnte, wurden die Zahnreinigungen gelöscht. Auch bei gemischten (unerlaubten und erlaubten) Behandlungen wurden die Zahnreinigungen gelöscht.
Die Position 4125 wurde nur in 9 Patientenakten verwendet. Diese verteilen sich folgendermassen:
Subgingivale Zahnreinigung: 2
Keine abnehmbare Prothese vorhanden: 2
Abnehmbare Prothese vorhanden: 3 (gelöscht)
Prothesen unklar: 2 (gelöscht)
In allen anderen Fällen wurde die Position 4111 verwendet.
Es hat sich auch herausgestellt, dass die Spalte „S.ZR, Subgingivale Zahnreinigung (auch ohne Zusammenhang mit abnehmbarer Prothetik)“ besser als „Unerlaubte Zahnreinigungen (U.ZR)“ bezeichnet worden wäre. Die ursprüngliche Bezeichnung entsprach dem Text aus der Gesundheitsverordnung. Die Änderung wurde in der erweiterten Version der Auswertung der Patientenkarten berücksichtigt.
Die Verwendung der Position 4111 ist eigentlich schlimmer als die Position 4125. Sie enthält auch die Parodontitisbehandlung. Allerdings schliesst auch diese Position einen möglichen Anteil an supragingivaler (= erlaubter) Zahnreinigung mit ein, welcher nicht beziffert werden kann. Deshalb wurde bei der Position 4111 gleich vorgegangen wie bei der Position 4125.
ccc) Unbestritten ist, dass den Zahnprothetikern die Vornahme subgingivaler Zahnreinigungen untersagt ist. Dasselbe gilt für supragingivale Reinigungen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahnersatz stehen. Wie sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellen, unterschied der Sachverständige nicht zwischen supragingivalen und subgingivalen Zahnreinigungen (vgl. KG-act. 22 S. 6). Vielmehr beurteilte er zunächst nur diejenigen Reinigungen, welche in keinem Zusammenhang mit einem abnehmbaren Zahnersatz standen, als unzulässig. Entscheidendes erstes Kriterium war somit das Vorhandensein einer Prothese. Konnte dies nicht zweifelsfrei ermittelt werden, beurteilte der Sachverständige die betreffende Reinigung nicht als unzulässig. Soweit eine Prothese eindeutig vorhanden war, jedoch unklar war, um welche Art von Reinigung es sich handelte, namentlich bei gemischten (unerlaubten und erlaubten) Behandlungen, löschte er diese ebenfalls. Dies hatte zur Folge, dass von den neun unter der Position 4125 verbuchten Reinigungen lediglich zwei eindeutig als subgingival zugeordnet werden konnten und in diesen Fällen keine Prothese vorhanden war. Die übrigen fünf Fälle (Prothese vorhanden bzw. unklar) löschte der Gutachter wiederum. Somit kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die unter Position 4125 erfassten Reinigungen ohne weitere Prüfung, ob ein Zusammenhang mit einer Prothese besteht, einfach als „irreführend“ und damit unzulässig erklärt. Die „Irreführung“ bezog sich lediglich auf den Umstand, dass unter der erwähnten Position beide Arten der Reinigung entfallen, so dass sie grundsätzlich von einem Zahnprothetiker nicht verwendet werden sollten. Was die beiden Einzelfälle subgingivaler Reinigungen betrifft, kann und darf angenommen werden, dass der Gutachter diese anhand der Einträge in den Patientenakten eindeutig zu unterscheiden vermochte, da er gemischte Zahnreinigungen zum Vorneherein nicht als unzulässig berücksichtigte. Hinsichtlich der Position 4111 ging der Gutachter laut seinen Angaben gleich vor. Mithin differenzierte er auch bei den Einträgen unter dieser Position danach, ob eine Prothese vorhanden war oder nicht; wenn dies zu bejahen oder unklar war, wurde die Reinigung nicht als unzulässig aufgeführt, ebenso bei gemischten Behandlungen. Damit erscheint das Ergebnis bezüglich unzulässiger Reinigungen als schlüssig, unabhängig davon, dass nicht in jedem Fall unterschieden werden konnte, ob es sich um sub- oder supragingivale Zahnreinigungen handelte. Da Dr. med. dent. H.________ Zweifelsfälle hinreichend ausschloss, ist mit anderen Worten sichergestellt, dass dem Beschuldigten keine allenfalls zulässigen Reinigungen angelastet werden. Folglich können die noch zu beurteilenden unzulässigen 52 Zahnreinigungen als erstellt gelten.
dd) Dem Beschuldigten werden gemäss dem Ergänzungsgutachten in 165 Fällen die Vornahme chirurgischer Behandlungen zur Last gelegt.
aaa) Die Verteidigung kritisiert, dass unter diesem Titel sowohl typische zahnärztliche bzw. kieferchirurgische Leistungen als auch solche vermerkt sind, welche einem Zahnprothetiker erlaubt seien. So seien Wundkontrollen (WUK) zulässig. Der Ablauf sei so gewesen, dass der Zahnarzt den chirurgischen Eingriff gemacht habe und der Beschuldigte, als der Patient nachher zwecks Prothese zu ihm gekommen sei, die Wundheilung kontrolliert habe, dies in Absprache mit dem Zahnarzt. Nahtentfernungen (NE) habe der Beschuldigte regelmässig gemacht, jedoch im Auftrag und in Absprache mit dem Zahnarzt. Da beim Beschuldigten Zahnärzte gearbeitet hätten, sei er dazu befugt gewesen. Bei der Wundbehandlung (WUB) handle es sich lediglich um das Säubern und Ausspülen der Wunde, was bei Prothesepatienten oft nötig sei, da am Anfang oft die Druckstellen gereinigt werden müssten. Diese Arbeiten machten rund zwei Drittel der beanstandeten Fälle aus. Bei den Extraktionen handle es sich um Fälle, bei denen bei der Herstellung eines Gebissabdruckes Zähne stecken geblieben seien, was als „Extraktion“ vermerkt worden sei. Weitere Behandlungen wie Nähte, Abszesseröffnungen, Gingivektomien und Implantateröffnungen habe er nie selbst gemacht; diese Behandlungen seien von seinen angestellten Zahnärzten vorgenommen worden (KG-act. 14 S. 39; Vi-act. 69 S. 39 f.).
bbb) Bei den eingestandenen Wundkontrollen, Wundbehandlungen sowie Nahtentfernungen handelt es sich – auch laut dem Sachverständigen – typischerweise um chirurgische Behandlungen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. d aGesV, welche den Medizinalpersonen vorbehalten sind, was die Verteidigung im Grundsatz nicht in Abrede stellt. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass es sich nicht um blosse mechanische Vorgänge handelt (KG-act. 22 S. 6). Wundkontrollen, Wundbehandlungen sowie Nahtentfernungen setzen medizinisches Wissen voraus, über welches der Zahnprothetiker nicht verfügt und darüber hinaus handelt es sich auch nicht um prothetische Leistungen. Entsprechende Positionen finden sich denn auch nicht im Leistungskatalog für Zahnprothetiker (Vi-act. 72). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte die Nahtentfernungen im Auftrag eines Zahnarztes gemacht haben will. Was die behaupteten „versehentlichen“ Extraktionen durch die Herstellung von Gebissabdrücken betrifft, ist das Steckenbleiben im Abdruck laut dem Sachverständigen möglich (U-act. 9-30 S. 2). Allerdings bestätigen G.________, M.________ sowie Dr. I.________, dass der Beschuldigte Zähne gezogen habe (U-act. 5-1 Frage 12 [G.________]) bzw. Extraktionen vorgenommen habe im Sinne von Behandlungen, welche nur ein Zahnarzt dürfe (U-act. 5-2 Frage 9 [M.________]; U-act. 5-3 Frage 3 [Dr. I.________]). Anzufügen ist an dieser Stelle, dass die Verteidigung die Verwertbarkeit der Zeugenaussagen in der Berufung nicht bestreitet. Zu bemerken ist immerhin, dass zwar bei allen drei Personen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung Unstimmigkeiten bestanden (vgl. etwa U-act. 5-1 Fragen 6 und 15 [G.________]; U-act. Fragen 2 und 9 S. 4 [M.________]; U-act. 5-3 Fragen 7 und 15 [Dr. I.________]). Dafür, dass diese Umstände die Aussagen der Auskunftspersonen zu den Tatvorwürfen beeinflusst haben könnte, sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden von der Verteidigung in der Berufung auch nicht geltend gemacht. Mithin durfte die Vorinstanz willkürfrei auf die Angaben der Zeugen abstellen (vgl. angefocht. Urteil E. 2.5.4). Die Aussagen der Zeugen in Bezug auf die Extraktion von Zähnen lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte solche vornahm und es sich dabei nicht um blosse Missgeschicke im Zusammenhang mit der Erstellung von Abdrücken handelte. Auch verwendet der Gutachter den Begriff der Extraktion (von lateinisch extrahere, also herausziehen, entnehmen), was eine willentliche Zahnentnahme impliziert. Es erscheint auch nicht sinnvoll, dass in den Patientenakten „Extraktion“ vermerkt wird, wenn sich der Zahn bei der Abdrucknahme gelöst hatte. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die vom Gutachter beanstandeten Extraktionen als solche zu verstehen sind, vom Beschuldigten durchgeführt wurden und damit unerlaubt waren. Was die vom Beschuldigten bestrittene Vornahme von Nähten, Abszesseröffnungen, Gingivektomien und Implantateröffnungen betrifft, handelt es sich ebenfalls (und unbestrittenermassen) um den Medizinalpersonen vorbehaltene chirurgische Eingriffe. Wie bereits mehrfach festgehalten, vermochte der Gutachter anhand der handschriftlichen Einträge und mit den elektronischen Patientenakten übereinstimmenden Angabe zweifelsfrei nachzuvollziehen, dass der Beschuldigte bestimmte Eingriffe vornahm. Dass es sich hier anders verhalten soll, ist nicht ersichtlich, so dass auch diesbezüglich auf die Angaben im Sachverständigengutachten abgestellt werden kann. Demnach kann die Vornahme von unzulässigen chirurgischen Behandlungen in 165 Fällen als erstellt gelten.
ee) Umstritten ist sodann der Vorwurf konservierender Behandlungen (laut dem Gutachten in 643 Fällen).
aaa) Die Verteidigung bringt allgemein vor, unter diese Kategorie würden zahlreiche typische zahnprothetische Behandlungen fallen (KG-act. 14 S. 39; Vi-act. 69 S. 40 ff.). Zu den Abutments führt sie aus, dabei handle es sich um ein „Kerngeschäft“ des Zahnprothetikers, wobei es sich nicht um eine invasive Arbeit handle (Vi-act. 69 S. 40 f.). Bezüglich des Aufschraubens von Abutments (ABU) erwog das Kantonsgericht bereits im ebenfalls den Beschuldigten betreffenden Entscheid vom 7. März 2016, dass, selbst wenn das Eindrehen eines Abutments an sich ein rein mechanischer Vorgang sein solle, dieser Vorgang doch an einem im Kiefer fest verankerten Implantat, das heisst im Mund des Patienten vorgenommen werde. Mit Hinweis auf BGE 125 I 276 E. 3b führte das Kantonsgericht damals weiter aus, dass die Tätigkeit am Patienten durch den selbständigen Zahnprothetiker mit bestimmten gesundheitlichen Risiken verbunden sein könne, die zu erkennen und zu vermeiden, eine medizinische Ausbildung voraussetze, über welche der Zahnprothetiker nicht verfüge. Dessen Ausbildung für die Arbeit am Patienten dauere lediglich rund 400 Stunden. Dieser Unterschied werde auch durch die Berufserfahrung des Zahnprothetikers als Zahntechniker nicht aufgewogen, da diesem nicht erlaubt sei, in seinem Beruf derartige Arbeiten auszuführen. Und schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass auch die SSO-Tarife, obschon diese für die Auslegung von § 19 Abs. 1 lit. d GesG bzw. aGesV nicht ausschlaggebend seien, die „Montage und Demontage von Hilfsmitteln“ (Tarifposten 4258) unter die Kategorie „V. Oralchirurgie“ bzw. den Untertitel „Implantation“ fällt, während zahnprothetische Behandlungen unter „IX. Prothetik“ geregelt seien. Keine der im letztgenannten Kapitel enthaltenen Leistungen würden beispielsweise das Einsetzen von Abutments (oder Locatoren) erwähnen (BEK 2015 13 E. 5b/cc/fff). Diese Ausführungen gelten auch hier wiederum, mithin ist dem Beschuldigten diese Tätigkeit nicht erlaubt.
bbb) Hinsichtlich der Untergruppen Brücken (BRÜ), Einlagewechsel (EW), Füllungen (FLG), Fissurenversiegelung (FV), Inlays (IN), Pulpaexstirpation (PE), Provisorische Brücken/provisorische Füllungen/provisorische Kronen und provisorisches Rezementieren, Stifte (ST), Stumpfaufbau (STAU) anerkennt der Beschuldigte grundsätzlich, dass es sich um zahnärztliche Leistungen handelt. Soweit er vorbringt, er habe solche Leistungen nur „vereinzelt“ (z.B. BRÜ und FV) oder in „Ausnahmefällen“ (z.B. FLG) gemacht, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit, zumal ein rechtfertigender Notstand weder dargetan noch zu erkennen ist. Nicht glaubhaft ist, dass der Beschuldigte gewisse Behandlungen nicht gemacht haben will (z.B. Inlays, PE, ST, STAU), da der Gutachter aufgrund der exakten Aufzeichnungen in den Patientenakten stets nachzuvollziehen vermochte, wer der Behandler war. Abgesehen davon anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung, in immerhin einem Fall ein Inlay gemacht zu haben (U-act. 5-10 Frage 25). Teilweise behauptet der Beschuldigte, der Zahnarzt könne gewisse Behandlungen „delegieren“ (BRÜ) oder er habe auf Anweisung eines Zahnarztes (z.B. provisorische Brücken und BRÜ) gehandelt. Dem kann nicht gefolgt werden, denn auch hier gilt, dass der Beschuldigte als Zahnprothetiker im Vergleich zu den Zahnärzten über einen geringeren Ausbildungsstand verfügt, so dass ihm auch diese Behandlungen mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung so oder so nicht erlaubt sind. Dies betrifft auch alle übrigen unter diesem Titel vom Gutachter aufgelisteten Behandlungen, das heisst auch Bleichschienen (BSCH), Desensibilisierung (DES), Implantatkronen (IMPKR), Konuskronen (KOKR), Kronen/Porzellankronen (KR), MAP/Myozentrische Schienen, Rezementieren (REZ), Einschleifen (SCHL), Verbundkeramische Kronen (VMK), Zahnschmuck (ZS) und Erstellen eines Zwischengliedes (ZWG). Hinsichtlich der Behandlung von Dysfunktionen und Myoarthopathien (MAP) mit Schienen führte der Gutachter zudem explizit aus, es handle sich um ärztliche Tätigkeiten, welche teilweise gar KVG-Pflichtleistungen darstellen (U-act. 9-31 S. 3). Nach dem Gesagten besteht kein Grund, von dem vom Sachverständigen unter dem Titel der konservierenden Behandlungen beanstandeten Eingriffen abzuweichen; mithin darf willkürfrei darauf abgestellt werden. Somit kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte in 643 Fällen unerlaubte konservierende Behandlungen vornahm.
ff) Weiter werden laut dem Gutachten 68 unzulässige orthodontische Behandlungen beanstandet.
aaa) Die Verteidigung macht geltend, bei den aAPP (abnehmbaren Apparaturen) handle es sich um einen rein handwerklichen Vorgang, dessen Zweck es sei, den Zähnen eine gewisse Richtung zu geben. Des Weiteren habe der Beschuldigte nie ein Band (BA) montiert, auch habe er nie einen Bogen (BO) erstellt; er habe lediglich einen herausgefallenen Bogen wieder eingefädelt, was erlaubt sei. Ein Bracket (BRA) habe er nie geklebt. Kontrollen (KO), welche zahnärztliche Leistungen darstellten, habe er nur in Delegation des Kieferchirurgen gemacht, im Sinne einer Nachtkontrolle (KG-act. 14 S. 39;
Vi-act. 69 S. 44 f.).
bbb) Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, sind orthodontische Behandlungen, das heisst Zahnkorrekturen vom Wortlaut von § 19 Abs. 1 lit. d aGesV erfasst (KG-act. 22 S. 6), mithin den Zahnärzten vorbehalten. Dass es sich um „handwerkliche“ Vorgänge handeln soll, ist nicht entscheidend. Solche Behandlungen sind denn auch im Leistungskatalog für Zahnprothetiker nicht zu finden (Vi-act. 72). Soweit der Beschuldigte einzelne Vorgänge bestreitet, ist ihm wiederum entgegenzuhalten, dass willkürfrei angenommen werden darf, dass der Sachverständige diese einem Behandler, mithin dem Beschuldigten zweifelsfrei zuordnen konnte (BA und BO). Ebenso wenig entlastet ihn die von ihm behauptete delegierte Ausführung (KO); diesbzeüglich kann auf das unter E. 4b/bb vorstehend Gesagte verwiesen werden, wonach der Beschuldigte nicht über hinreichendes Wissen für die Erbringung zahnärztlicher Leistungen bzw. eine entsprechende Bewilligung verfügt, so dass auch die behauptete „delegierte“ Ausführung unzulässig ist. Es sind wiederum keine Gründe dafür ersichtlich, dass bezüglich der beanstandeten 68 Behandlungen nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte, mithin sind die Vorwürfe erstellt.
gg) Der Sachverständige beanstandete in einem Fall das unzulässige Setzen eines Implantatpfeilers, was der Beschuldigte bestreitet. Er habe lediglich assistiert, indem er die Bohrschablone vorbereitet und weitere vorbereitende Massnahmen erbracht habe, damit er nachher seine Arbeit am Implantat besser habe machen können (KG-act. 14 S. 39; Vi-act. 69 S. 45). Der Gutachter führte hierzu aus, es handle sich um eine komplizierte chirurgische Behandlung (U-act. 9-31 S. 3). Diese dürfen laut § 19 Abs. 1 lit. d aGesV explizit ausschliesslich Zahnärzte vornehmen. Hätte der Beschuldigte lediglich assistiert, wie er behauptet, wäre dies entsprechend in den Patientenakten vermerkt worden, das heisst als Behandler wäre der entsprechende Zahnarzt eingetragen worden. Wiederum sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die entsprechende Beanstandung im Ergänzungsgutachten abzustellen wäre. Dafür, dass der Beschuldigte mehrfach Implantate machte, sprechen schliesslich auch die Aussagen von G.________ (U-act. 5-1 Fragen 12 und 13), M.________ (U-act. 5-2 Frage 9) und Dr. I.________. Letzterer gab an, von vielen Patienten erfahren zu haben, dass der Beschuldigte bei ihnen implantiert habe (U-act. 5-3 Frage 3). Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte in einem Fall unerlaubterweise eine Implantation vornahm.
hh) Gemäss dem Ergänzungsgutachten soll der Beschuldigte in 153 Fällen Zähne unerlaubterweise beschliffen haben. Die Verteidigung räumte ein, dass es sich dabei grundsätzlich um einen zahnärztlichen Eingriff handelt. Sie bringt jedoch vor, der Beschuldigte habe lediglich die bereits von den Zahnärzten beschliffenen Zähne „im Mikrometerbereich“ nachgeschliffen, damit die Krone besser auf den Stumpf passe (KG-act., 14 S. 40; Vi-act. 69 S. 45). Das Beschleifen von Zähnen ist dem Wortlaut nach von § 19 Abs. 1 lit. d aGesV wiederum nur den Medizinalpersonen erlaubt, was im Übrigen auch der Beschuldigte anlässlich der Befragung in der Untersuchung anerkannte
(U-act. 5-10 Fragen 11 und 12). Es würde dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung zuwiderlaufen, wenn es darauf ankäme, in welchem Masse beschliffen wurde resp. ob es sich lediglich um ein minimes Nachschleifen handelte (vgl. KG-act., 22 S. 6). Mithin hat jegliches Schleifen von Zähnen für den Zahnprothetiker als verboten zu gelten, auch wenn es sich nur um eine, wie der Beschuldigte behauptet, minimale Nachkorrektur handelt. Dass das Beschleifen ein heikler Eingriff ist, der in jedem Fall, das heisst unbesehen davon, wie viel abgeschliffen wird, den Medizinalpersonen vorbehalten sein muss, geht im Übrigen auch aus der Aussage von Dr. I.________ hervor. Er führte hierzu aus, man müsse beim Abschleifen sehr vorsichtig sein. Es sei erforderlich, stets zu kühlen, weil dabei eine grosse Wärme entstehe. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass der Zahn beschädigt werde und absterben könne (U-act. 5-3 Frage 12). Im Übrigen bestreitet die Verteidigung das Beschleifen von Zähnen durch den Beschuldigten nicht. Es ist somit erstellt, dass er in den vom Gutachter beanstandeten 153 Fällen Zähne unerlaubterweise beschliffen hat.
ii) Schliesslich beanstandete der Gutachter vier Parodontitisbehandlungen. Es ist unbestritten, dass es sich hierbei um für Zahnprothetiker verbotene kieferchirurgische bzw. zahnärztliche Leistungen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. d aGesV handelt (KG-act. 14 S. 40; Vi-act. 69 S. 46; KG-act. 22 S. 6). Der Beschuldigte bestreitet indes, je selber eine solche Behandlung vorgenommen zu haben (KG-act. 14 S. 40; Vi-act. 69 S. 46). Auch hier gilt, dass auf die Zurechnung des Behandlers durch den Gutachter abgestellt werden kann. Wie bereits mehrfach erwähnt, wurden laut den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen die Behandlung und der Behandler jeweils exakt in den Patientenakten eingetragen. Die Verteidigung nennt denn auch keine spezifischen Gründe, weshalb dies bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Parodontitisbehandlungen anders sein soll. Es hat mithin als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte vier derartige Behandlungen unzulässigerweise selbst erbrachte.
c) Nach dem Gesagten ergibt sich sachverhaltlich, dass der Beschuldigte insgesamt 195 Untersuchungen, 84 Anästhesien, 52 Zahnreinigungen, 165 chirurgische Behandlungen, 643 konservierende Behandlungen, 68 orthodontische Behandlungen, eine Setzung von Impantatpfeilern, 153 Beschleifungen von Zähnen sowie vier Parodontitisbehandlungen vornahm. Wie aufgezeigt wurde, sind die genannten Behandlungen den Zahnärzten vorbehalten und dem Beschuldigten als Zahnprothetiker untersagt. Insgesamt verstiess der Beschuldigte in 1'365 Fällen (vgl. E.4/e nachfolgend, wonach heute aber lediglich noch 1'017 Fälle zur Beurteilung stehen) gegen § 19 Abs. 1 lit. d aGesV bzw. ist in all diesen Fällen der objektive Tatbestand grundsätzlich erfüllt.
d) Angeklagt ist die vorsätzliche Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung (aGesV). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), während der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges ernst nimmt, mit ihm rechnet und sich damit abfindet, ohne dass er aber den Erfolg zu billigen hat (vgl. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGer, Urteil 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 3.2). Nicht nur, dass der Beschuldigte seine Leistungen nach den Tarifen der SSO in Rechnung stellte, weshalb er schon aus diesem Grund hatte wissen oder zumindest in Betracht ziehen müssen, dass Untersuchungen, Anästhesien, subgingivale resp. nicht mit einem Zahnersatz in Verbindung stehende Zahnreinigungen, chirurgische, konservierende und orthodontische Behandlungen, das Setzen von Impantatpfeilern, das Beschleifen von Zähnen sowie Parodontitisbehandlungen nicht unter die Kategorie der Prothetik fallen und er deshalb nicht befugt ist, solche Behandlungen vorzunehmen. Zu beachten ist ebenso, dass der Beschuldigte seine Ausbildung im Kanton Zürich absolvierte. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er mit den diesbezüglichen kantonalen Bestimmungen vertraut ist. So wird in § 32 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich (GesG, GS 810.1; siehe auch schon § 2 Abs. 1 und 2 der Zahnprothetikverordnung des Kantons Zürich, welche bis 28. Februar 2011 in Kraft war, aGS 811.22) abschliessend geregelt, dass ein Zahnprothetiker mit entsprechender Bewilligung befugt ist, selbständig abnehmbaren Zahnersatz (Total- und Teilprothesen) herzustellen und die dazu erforderlichen Zahnreinigungen, Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen. Währenddessen wird in Abs. 2 jegliche zahnärztlichen Tätigkeiten wie namentlich zahnchirurgische, zahnkonservierende oder orthodontische Behandlungen, das Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen als unzulässig definiert (siehe auch Art. 2 Abs. 4 BGBM, wonach die Tätigkeit nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung auszuüben sind). Erbrachte der Beschuldigte, obschon er als Zahnprothetiker tätig ist, die genannten Leistungen persönlich, handelte er nach dem Gesagten vorsätzlich, zumindest aber eventualvorsätzlich. Dass § 19 Abs. 1 lit. d aGesV des Kantons Schwyz nicht abschliessend geregelt ist, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Der Beschuldigte hat sich somit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a aGesV i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes schuldig gemacht. Ein Verbotsirrtum, wonach der Beschuldigte nicht wissen kann bzw. konnte, dass er sich rechtswidrig verhält (Art. 21 StGB), fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.
e) Nachdem im vorliegenden Verfahren zufolge Einstellung resp. Freispruchs (Röntgenbilder) noch 1'017 Fälle unzulässiger Behandlungen zu beurteilen sind, ist der Beschuldigte in diesem Umfang gestützt auf § 55 Abs. 1 lit. aGesV i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d aGesV schuldig zu sprechen (vgl. dazu E. 3d/cc vorstehend).
5. Dem Beschuldigten werden mehrfache Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von aArt. 86 Abs. 1 lit. c HMG i.V.m. 87 Abs. 1 lit. f HMG vorgeworfen.
a) Sofern keine schwere Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt, macht sich strafbar, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein (aArt. 86 Abs. 1 lit. c HMG). Art. 4 Abs. 1 lit. f HMG definiert das Abgeben als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren. Nach den erwähnten Bestimmungen sind die Abgabe und die Verschreibung von Arzneimitteln den bewilligungspflichtigen Berufen, insbesondere Zahnärzten, vorbehalten.
b) In sachverhaltlicher Hinsicht stellte der Sachverständige fest, dass der Beschuldigte in 66 Fällen verschreibungspflichtige Medikamente abgegeben haben soll, namentlich Mefenacid 500, Mefenacid 250 sowie Escamox 750
(U-act. 9-31 S. 4, 9-32 und 9-33). Dieser Sachverhalt blieb seitens des Beschuldigten grundsätzlich unbestritten, vorbehältlich des Einwandes der noch zu beurteilenden Delikte, auf welchen bereits vorstehend unter E. 3d eingegangen wurde (KG-act. 14 S. 40 und KG-act. 26 S. 8;Vi-act. 69 S. 46).
c) Der Beschuldigte verfügt als ausgebildeter Zahntechniker und Zahnprothetiker nicht über eine entsprechende Bewilligung und ist demnach nicht befugt, rezeptpflichtige Arzneimittel abzugeben, was ebenfalls unbestritten ist. Allerdings macht die Verteidigung geltend, nur auf Anraten resp. Empfehlung und nach Rücksprache mit den Zahnärzten rezeptpflichtige Medikamente abgegeben zu haben (KG-act. 14 S. 40; Vi-act. 69 S. 46 f.). Laut den unbestrittenen Ausführungen des Sachverständigen gehören die im Gutachten beanstandeten abgegebenen Medikamente den Verkaufskategorien A (= Einmalige Abgabe auf ärztliche Verordnung) und B (= Abgabe auf ärztliche Verschreibung) und C (= Abgabe nach Fachberatung durch Medizinalpersonen) an
(U-act. 9-31; vgl. auch Art. 41 und 42 VAM [Arzneimittelverordnung; SR 812.212.21]). Gemäss den Angaben auf www.compendium.ch gehören die die vom Sachverständigen festgestellten Arzneimittel Escamox bzw. Amoxicillin und Mefenacid zu den Abgabekategorien A bzw. B. Ob solche Medikamente durch den Beschuldigten abgegeben werden durften, beurteilt sich nach Art. 24 Abs. 1 lit. c HMG. Nach dieser Bestimmung können unter anderem auch entsprechend ausgebildete Fachpersonen unter der Kontrolle von Personen nach den Buchstaben A und B (das heisst Apotheker/innen und andere Medizinalpersonen) verschreibungspflichtige Medikamente abgeben. Auf diese Bestimmung kann sich der Beschuldigte indessen nicht berufen, da er als Zahntechniker und Zahnprothetiker hierzu eben gerade nicht über eine ausreichende Ausbildung verfügt. Dass der Beschuldigte über das entsprechende pharmazeutische Wissen verfügen würde, behauptet er im Übrigen auch nicht. Folglich durfte er weder selber noch in Delegation eines (vom ihm angestellten) Zahnarztes die erwähnten Medikamente abgeben. Der objektive Tatbestand von aArt. 86 Abs. 1 lit. c HMG ist somit erfüllt.
d) Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Beschuldigte wusste, dass er nicht berechtigt war, verschreibungspflichtige Medikamente abzugeben (vgl. auch § 2 Abs. 2 der nicht mehr in Kraft stehenden Zahnprothetikverordnung des Kantons Zürich). Ebenso musste ihm bekannt sein, dass die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente nur solchen weiteren Fachpersonen zugänglich ist, welche über eine entsprechende Ausbildung verfügen, die er nicht vorweisen konnte. Dass ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB greifen würde, ist weder ersichtlich noch wird es geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich gegen das Heilmittelgesetz verstiess.
e) Folglich ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von aArt. 86 Abs. 1 lit. c HMG zu bestätigen, welcher sich indessen auf die hier noch zu beurteilenden 33 Fälle beschränkt (vgl. hierzu vorstehend unter E. 3d/cc).
6. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt. Die Verteidigung erachtet die ausgesprochene Busse von Fr. 20'000.00 als zu hoch und moniert ausserdem eine ungenügende Berücksichtigung der Verfahrensdauer (KG-act. 14 S. 40 f.).
a) Die Ausübung von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten ohne Bewilligung wird laut § 55 Abs. 1 lit. a aGesV mit Busse bis zu Fr. 100'000.00 bestraft. Die vorsätzliche Abgabe von Heilmitteln ohne entsprechende Berechtigung wird, soweit die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wurde, mit Busse bis zu Fr. 50'000.00 bestraft (aArt. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass, was die Abgabe von Heilmitteln ohne Berechtigung betrifft, das Bundesgesetz die (grundsätzlich ebenfalls anwendbare) kantonale Gesundheitsverordnung konsumiert, da den Kantonen die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht nur insoweit vorbehalten bleibt, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist (Art. 335 Abs. 1 StGB; angefocht. Urteil E. III./1.1). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
b) Die Vorinstanz führte zur Tatkomponente an, der Beschuldigte habe eine sehr grosse Anzahl zahnärztlicher Behandlungen vorgenommen, für die er weder ausgebildet sei noch über eine entsprechende Bewilligung verfügt habe. Teilweise habe es sich um heikle Eingriffe gehandelt, welche zu Schädigungen hätten führen können. Ausserdem habe er in den noch zu beurteilenden 33 Fällen rezeptpflichtige Medikamente abgegeben. Insgesamt erachtete sie das Verschulden als schwer (angefocht. Urteil E. III./1.3). Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Zu relativieren sind die vorinstanzlichen Ausführungen aber insofern, als sie auf Zeugenaussagen verweisen, wonach bei verschiedenen Patienten Schäden entstanden seien (Perforierung eines Zahnes; Extraktion eines Zahnes bei einem Patienten mit Bluterkrankheit), denn es kann infolge der Siegelung der Patientenakten nicht nachgeprüft werden, ob diese Vorfälle tatsächlich unter den vorliegend zu beurteilenden Behandlungen zu finden sind oder nicht. Allerdings ändert dies nichts daran, dass das Verschulden des Beschuldigten angesichts der erheblichen Anzahl Fälle, was ein systematisches Vorgehen impliziert, als schwer qualifiziert werden muss. Nur begrenzt zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich der Umstand aus, dass dieser trotz des laufenden Verfahrens weiterhin unerlaubte Behandlungen durchgeführt haben soll (vgl. am 27. Juli 2010 sichergestellte Akten). Denn diesbezüglich resultierte zwar eine Verurteilung, jedoch – zufolge grossmehrheitlicher Verjährung – lediglich in einem einzigen Fall (vgl. Urteil BEK 2015 13 vom 7. März 2016). Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass das Verhalten des Beschuldigten von einer gewissen Uneinsichtigkeit zeugt. Des Weiteren berücksichtigte die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer als strafmindernd. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht auszumachen ist (vgl. hierzu E. 2b/cc und dd vorstehend). Eine Strafminderung aus diesem Grund rechtfertigt sich insofern grundsätzlich nicht. Zu beachten ist aber, dass zumindest ein Teil der angeklagten Widerhandlungen gegen die Gesundheitsverordnung kurz vor der Verjährung stand – dies unter der Prämisse, dass die Vorwürfe verjährungsrechtlich nicht als einheitliches Geschehen zu betrachten sind (vgl. hierzu Urteil BEK 2015 13 vom 7. März 2016 E. 4c). Allerdings vermag sich die teilweise Verjährungsnähe im Sinne von Art. 48 lit. e StGB die von der Vorinstanz an sich unzutreffend berücksichtigte lange Verfahrensdauer nicht stärker strafmindernd auszuwirken, so dass sich keine Verschiebung zugunsten des Beschuldigten ergibt. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist ergänzend festzuhalten, dass er verheiratet ist, keine Unterstützungspflichten hat und nach wie vor als Zahnprothetiker tätig ist. Diese Faktoren sind in der Strafzumessung neutral zu werten. Gemäss eigenen Angaben beträgt sein monatlicher Verdienst Fr. 6'000.00 (exkl. 13. Monatslohn). Wohnkosten und Krankenkasse würden Fr. 2’500.00 bzw. Fr. 350.00 bis Fr. 400.00 ausmachen. Er sei zu 80 % an der D.________ AG beteiligt, deren Geschäftsführer er sei. Diese sei nach Angabe des Beschuldigten Fr. 1.6 Mio wert. Die Betriebskredite würden Fr. 600'000.00 betragen (HVP S. 5 ff.). Insgesamt gewichtet das Kantonsgericht die massgeblichen Strafzumessungskomponenten im Vergleich zur Vorinstanz zwar teilweise differenzierter, indessen resultiert daraus in der Gesamtbetrachtung keine zusätzliche Strafminderung. Weitere Aspekte, welche für eine Reduktion sprechen würden, nennt die Verteidigung im Übrigen nicht. In Würdigung sämtlicher relevanter Faktoren, namentlich auch der Einkommens- und Vermögenssituation, erscheint die ausgesprochene Busse von Fr. 20'000.00 als verschuldensangemessen.
c) Zu keinen Bemerkungen Anlass – und im Übrigen auch seitens der Verteidigung nicht beanstandet – gibt sodann die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen; es kann diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. III./2.1 und 2.2 im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
7. Angefochten ist schliesslich die vorinstanzliche Kostenverlegung
(KG-act. 14 S. 42 ff.).
a) Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (Griesser, in: Donatsch et al., a.a.O., N 3 zu Art. 426 StPO). Diesbezüglich ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte letztlich in rund der Hälfte der angeklagten Fälle (2'170 Behandlungen und 66 Medikamentenabgaben) schuldig gesprochen wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die im ersten Rechtsgang verfügte Einziehung zufolge Verjährung aufgehoben resp. das diesbezügliche relativ aufwändige Verfahren gegen den Beschuldigten und die D.________ AG eingestellt wurde. Es erscheint angesichts dieses Verfahrensausganges angemessen, dem Beschuldigten lediglich 40 % der gesamten Verfahrenskosten (und damit dem Bezirk 60 %) aufzuerlegen. Eine geringere Kostenbeteiligung des Beschuldigten, wie von der Verteidigung verlangt, rechtfertigt sich jedoch auch deshalb nicht, weil es sich bei der Einziehung – unabhängig von der Höhe des gegebenenfalls einzuziehenden Betrages – grundsätzlich um einen Nebenpunkt handelt. Anzumerken ist, dass die Höhe der Untersuchungs-, Anklage- und erstinstanzlichen Kosten – abgesehen von den Vorbringen betreffend Gutachterkosten (vgl. E. 7b nachstehend) unbestritten geblieben sind.
b) Die Verteidigung beanstandet sodann die Höhe des Sachverständigenhonorars (KG-act. 14 S. 43). Laut der Honorarrechnung vom 5. Oktober 2010 fakturierte der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens Fr. 30'558.50, ausgehend von einem Stundensatz von Fr. 272.80 und rund 111 aufgewendeten Stunden (vgl. Leistungsübersicht; U-act. 34). Die Ergänzung des Gutachtens belief sich auf Fr. 27'400.70, wobei der Sachverständige gemäss der Leistungsübersicht rund 100 Stunden zu demselben Ansatz verrechnete (Vi-act. 31). Zu berücksichtigen ist, dass der Sachverständige im ersten Gutachten 2528 Patientendossiers auswertete, wobei er in 364 Dossiers unerlaubte Behandlungen feststellte (U-act. 9-31 S. 4). Die letzteren Dossiers wertete der Gutachter im Rahmen des Ergänzungsgutachtens erneut in Bezug auf die Verjährung und betreffend Zahnreinigungen aus (Vi-act. 29). Dass sich sowohl die Erstellung des ersten Gutachtens wie auch dessen Ergänzung wegen der erheblichen aufzuarbeitenden Datenmenge ausserordentlich aufwändig gestalteten, liegt auf der Hand. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter unsorgfältig oder unzweckmässig vorgegangen ist (vgl. Donatsch, in: Donatsch et al., N 6 zu Art. 190 StPO). Seitens der Verteidigung werden denn auch keine entsprechenden substanziiert vorgetragene Einwände erhoben. Auch kann dem Sachverständigen nicht zum Vorwurf gemacht werden, es liege ein Missverhältnis zwischen dem Aufwand und der Bedeutung der Sache vor, auf welches er hätte hinweisen müssen (Donatsch, in: Donatsch et al., N 6 zu Art. 190 StPO); immerhin ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Aufarbeitung der Sache nicht zu verneinen. Jedenfalls besteht in einer Gesamtwürdigung keine Veranlassung für eine abweichende Verteilung der Kosten im Zusammenhang mit dem Gutachten.
c) Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wird sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, insbesondere Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Die Höhe des Honorars bemisst sich nach § 13 lit. a GebTRA, wonach dieses vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 beträgt. In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Ein Überschreiten dieses Tarifrahmens setzt voraus, dass zumindest einer der in § 16 Abs. 1 GebTRA aufgeführten Umstände vorliegt. Der erbetene Verteidiger legte zwei Kostennoten ins Recht: eine Honorarnote über Fr. 31‘950.00 für die Zeit vom 16. Februar 2009 bis 21. Oktober 2011 (Vi-act. 75a) und eine weitere für die Periode vom 10. Februar 2015 bis 28. Februar 2018 über Fr. 7‘230.60 (10.02.2015 – 15.11.2017) resp. zusätzlich von Fr. 7‘709.70 (22.01.2018 – 27.02.2018; allerdings exkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2018; Vi-act. 75b). Der geltend gemachte Aufwand erscheint aufgrund der eingereichten Leistungsübersichten zwar als hoch, aber grundsätzlich nicht als unangemessen. Anhaltspunkte dafür, dass spezifische Leistungen als sachfremd oder unzweckmässig zu qualifizieren wären, sind an sich nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass es sich generell um ein aufwändiges Verfahren mit mehreren Rechtsgängen und umfangreichen Rechtsschriften bzw. Plädoyers handelte, so dass die Überschreitung des Höchstansatzes gerechtfertigt erscheint. Allerdings besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Überschreitung des Höchstansatzes um mehr als 100 %. Folglich ist das Grundhonorar, auch in Nachachtung der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 2 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand – auf das Maximum von Fr. 40‘000.00 festzusetzen. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (BGer, Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5); dementsprechend beträgt die reduzierte Entschädigung Fr. 24‘000.00 (60 % von Fr. 40‘000.00; inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA).
8. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterlag hinsichtlich des Schuld- und Strafpunktes vollumfänglich. Da lediglich die
vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung teilweise abgeändert wurde, obsiegte der Beschuldigte nur unwesentlich, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung) vollumfänglich zu tragen hat (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO) und ihm auch keine (reduzierte) Entschädigung zuzusprechen ist;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Februar 2018 aufgehoben und ersetzt; im Übrigen wird das angefochtene Urteil wie folgt neu verkündet:
Der Beschuldigte ist schuldig
a) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Gesundheitsverordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. d aGesV in 1017 Fällen (bewilligungspflichtige zahnärztliche Eingriffe ohne Bewilligung, nämlich: Untersuchungen, Anästhesien, Zahnreinigungen, chirurgische Behandlungen, konservierende Behandlungen, orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantatpfeilern, Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen);
b) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz in 33 Fällen (Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne Berechtigung);
lit. a und b begangen im Zeitraum vom 25. Mai 2008 bis 27. Juli 2010.
Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 20‘000.00 bestraft.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 45 Tage festgesetzt.
Das Einziehungsverfahren wird sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen die Verfahrensbeteiligte D.________ AG eingestellt.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus
a) den Anklage- und Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 47‘176.85 (inkl. Kosten für Gutachten);
b) den Gerichtskosten im Betrag von Fr. 38‘995.70 (inkl. Kosten für den Sachverständigen vor Gericht und für die schriftliche Ergänzung des Gutachtens im Betrag von Fr. 27‘400.70 sowie Kosten der Begründung);
trägt der Beschuldigte zu 40 %. Die restlichen 60 % werden auf die Staatskasse genommen. Rechnung und Inkasso für Busse und Kosten erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Eintritt der Rechtskraft.
Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse reduziert mit Fr. 24‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Die Verfahrensbeteiligte D.________ AG wird aus der Bezirksgerichtskasse (reduziert) mit Fr. 7‘000.00 entschädigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4‘000.00 (inkl. Anklagekosten) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt L.________ (2/R, z. K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), das Amt für Gesundheit und Soziales (1/R), das Schweizerische Heilmittelinstitut (1/R), und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
10. Juni 2020 kau
BEK 2018 93
§ 55 GesV
§ 19 GesV
§ 55 GesV
§ 19 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
§ 55 GesV
§ 19 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
BEK 2011 138
§ 55 GesV
§ 19 GesV
§ 55 GesV
§ 19 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
6B_907/2013
BEK 2014 171
BEK 2015 23
§ 55 GesV
§ 19 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398n 2art. 398n 2art. 398n 2
Art. 398n 2art. 398n 2art. 398n 2
Art. 398n 2art. 398n 2art. 398n 2
6B_907/2013
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP
BGE 135 IV 196ATF 135 IV 196DTF 135 IV 196
BGE 142 IV 11ATF 142 IV 11DTF 142 IV 11
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
BGE 143 IV 49ATF 143 IV 49DTF 143 IV 49
BGE 139 IV 62ATF 139 IV 62DTF 139 IV 62
BGE 143 IV 450ATF 143 IV 450DTF 143 IV 450
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
6B_692/2017
BEK 2011 138
6B_907/2013
BEK 2014 171
6B_692/2017
6B_907/2013
6B_907/2013
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_441/2019
6B_176/2017
BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158
BGE 130 I 269ATF 130 I 269DTF 130 I 269
STK 2017 7
GP 2009 17
RK2 2010 140
BEK 2011 138
6B_907/2014
BEK 2014 171
BEK 2015 23
§ 2 GesG
Art. 1 HMGart. 1 LPThart. 1 LATer
§ 55 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
GP 2009 17
RK2 2010 140
BEK 2016 139
BEK 2015 23
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
6B_441/2019
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
RK2 2010 140
BEK 2011 138
BEK 2011 138
BEK 2014 71
Art. 402 StPOart. 402 CPPart. 402 CPP
BEK 2011 138
BGE 129 III 626ATF 129 III 626DTF 129 III 626
BGE 131 II 13ATF 131 II 13DTF 131 II 13
5P.428/2001
GP 2009 17
6B_907/2013
Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
6B_977/2015
6B_853/2015
6B_765/2015
Art. 184 StPOart. 184 CPPart. 184 CPP
6B_989/2017
6B_265/2015
6B_907/2013
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
BGE 137 I 363ATF 137 I 363DTF 137 I 363
Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP
6B_654/2019
6B_888/2019
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
BGE 107 IV 82ATF 107 IV 82DTF 107 IV 82
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
1B_376/2019
BEK 2012 186
Art. 183 StPOart. 183 CPPart. 183 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BEK 2015 13
§ 55 GesV
§ 19 GesV
§ 19 GesV
§ 19 GesG
§ 19 GesV
BGE 139 IV 282ATF 139 IV 282DTF 139 IV 282
BGE 138 IV 13ATF 138 IV 13DTF 138 IV 13
BEK 2014 22
BEK 2013 155
Art. 1n mit Anlage und Beilagenart. 1n avec annexe et addendaart. 1n 4
BGE 128 V 143ATF 128 V 143DTF 128 V 143
BGE 120 V 195ATF 120 V 195DTF 120 V 195
§ 16 GesV
§ 19 GesG
§ 31a GesV
BGE 86 I 281ATF 86 I 281DTF 86 I 281
§ 19 GesG
§ 32 GesG
Art. 2 BGBMart. 2 LMIart. 2 LMI
BEK 2015 2013
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
§ 19 GesV
BGE 125 I 276ATF 125 I 276DTF 125 I 276
§ 19 GesG
BEK 2015 13
§ 19 GesV
§ 19 GesV
§ 19 GesV
§ 19 GesV
§ 19 GesV
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26
6B_190/2012
§ 32 GesG
Art. 2 BGBMart. 2 LMIart. 2 LMI
§ 19 GesV
§ 55 GesV
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
§ 55 GesV
§ 19 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 4 HMGart. 4 LPThart. 4 LATer
Art. 41 VAMart. 41 OMédart. 41 OM
Art. 42 VAMart. 42 OMédart. 42 OM
Art. 24 HMGart. 24 LPThart. 24 LATer
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
§ 55 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
Art. 335 StGBart. 335 CPart. 335 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
BEK 2015 13
BEK 2015 13
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 190 StPOart. 190 CPPart. 190 CPP
Art. 190 StPOart. 190 CPPart. 190 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
§ 13 GebTRA
§ 16 GebTRA
§ 16 GebTRA
§ 2 GebTRA
6B_1025/2014
§ 2 GebTRA
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 55 GesV
§ 19 GesV
Art. 86 HMGart. 86 LPThart. 86 LATer
Art. 87 HMGart. 87 LPThart. 87 LATer
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF