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Entscheid

BEK 2018 95

Präsidial

16. August 2018Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R) die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

16.

August 2018 kau