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Entscheid

BEK 2019 102

Präsidial

18. Juni 2019Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), den Beschuldigten (1/R, inkl. Doppel von KG-act. 3) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantons­gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

18.

Juni 2019 kau

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