BEK 2019 106
Kammer
27. Januar 2020Deutsch10 min
1. Am 29. Mai 2019 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die beschuldigten Geschwister der Privatklägerin betreffend Vergewaltigung und Inzest sowie mehrfache sexuelle Handlung mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfache Tätlichkeit sowie mehrfache Nötigung ein. Die Einstellung umfasst auch den Vorwurf der Gehilfenschaft der Eltern der Privatklägerin in Bezug auf die angezeigten mehrfach begangenen Sexualdelikte der Geschwister, im Falle der Mutter auch in Bezug auf die Tätlichkeiten durch Unterlassen sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Abgesehen von der Verjährung bezüglich der Belästigungen, der Tätlichkeiten und der Nötigungen begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung damit, dass die Angaben zu den Vorfällen widersprüchlich seien und keine objektiven Beweismittel in Bezug auf die sexuellen Übergriffe beständen. Zudem könnte nicht von einer in jeder Hinsicht zuverlässigen und unbefangenen Aussage der Privatklägerin die Rede sein, weshalb die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches im Falle einer Anklage gegen die Beschuldigten bei Weitem die eines Schuldspruches überwiege. Die Einstellung des Verfahrens bedeute hingegen nicht, dass die Privatklägerin die Vorwürfe gegen die Beschuldigten erfunden habe. Vielmehr lasse sich der Sachverhalt aufgrund der Widersprüche nicht rechtsgenügend erstellen. Auch mit einem Glaubhaftigkeitsgutachten könne nicht abschliessend geklärt werden, ob und in welcher Form die Aussagen der Privatklägerin allenfalls durch mehrere Ereignisse generiert bzw. dramatisiert worden seien und vermöchten deshalb keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis erbringen (vgl. angef. Verfügung E. 9).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 27. Januar 2020
BEK 2019 106
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________
erbeten vereidigt durch Rechtsanwalt E.________,
3. F.________
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin G.________,
4. H.________
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt I.________,
5. J.________
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt K.________,
Ziff. 2-5 Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache sexuelle Nötigung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2019, SUB 2017 261-264);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 29. Mai 2019 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die beschuldigten Geschwister der Privatklägerin betreffend Vergewaltigung und Inzest sowie mehrfache sexuelle Handlung mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfache Tätlichkeit sowie mehrfache Nötigung ein. Die Einstellung umfasst auch den Vorwurf der Gehilfenschaft der Eltern der Privatklägerin in Bezug auf die angezeigten mehrfach begangenen Sexualdelikte der Geschwister, im Falle der Mutter auch in Bezug auf die Tätlichkeiten durch Unterlassen sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Abgesehen von der Verjährung bezüglich der Belästigungen, der Tätlichkeiten und der Nötigungen begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung damit, dass die Angaben zu den Vorfällen widersprüchlich seien und keine objektiven Beweismittel in Bezug auf die sexuellen Übergriffe beständen. Zudem könnte nicht von einer in jeder Hinsicht zuverlässigen und unbefangenen Aussage der Privatklägerin die Rede sein, weshalb die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches im Falle einer Anklage gegen die Beschuldigten bei Weitem die eines Schuldspruches überwiege. Die Einstellung des Verfahrens bedeute hingegen nicht, dass die Privatklägerin die Vorwürfe gegen die Beschuldigten erfunden habe. Vielmehr lasse sich der Sachverhalt aufgrund der Widersprüche nicht rechtsgenügend erstellen. Auch mit einem Glaubhaftigkeitsgutachten könne nicht abschliessend geklärt werden, ob und in welcher Form die Aussagen der Privatklägerin allenfalls durch mehrere Ereignisse generiert bzw. dramatisiert worden seien und vermöchten deshalb keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis erbringen (vgl. angef. Verfügung E. 9).
2. Gegen die Einstellung beschwert sich die Privatklägerin umgehend am 5. Juni 2019. Sie beantragt die Anklage ihrer Geschwister wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung sowie ihrer Eltern wegen Gehilfenschaft dazu durch Unterlassen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie ein Glaubhaftigkeitsgutachten. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Der beschuldigte Bruder der Beschwerdeführerin hält in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 dafür, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die ihm vorgeworfenen Taten nach anwendbarem Jugendstrafrecht mit dem 25. Geburtstag der Beschwerdeführerin am Tag der Beschwerdeeinreichung, dem ________ 2019, verjährt seien. Mithin fehle es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheides (KG-act. 6). Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin verzichteten auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 8 und 10). Der Vater liess sich nicht vernehmen.
3. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung der Untersuchung des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und der sexuellen Nötigungen (Art. 189 StGB) durch die beschuldigten Geschwister bzw. wegen Gehilfenschaft der Eltern zu diesen Taten. Die Einstellung ist in Bezug auf die weiteren untersuchten Delikte mithin nicht angefochten und auf diese nicht näher einzugehen.
a) Die dem damals minderjährigen Bruder vorgeworfenen sexuellen Übergriffe bis 2007 sind sowohl in Bezug auf Art. 187 StGB (Art. 36 Abs. 1 lit. a JStG) als auch Art. 189 StGB verjährt, nachdem das mutmassliche Opfer am ________ 2019 das 25. Lebensjahr vollendete (Art. 36 Abs. 2 JStG). Die generelle Unverjährbarkeit im Sinne von Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB gilt für von Jugendlichen begangene Sexualdelikte nicht (Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 3. A. 2017, N 652). Daher verfügt die Beschwerdeführerin über kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung mehr (Art. 382 Abs. 1 StPO). Folgedessen ist antragsgemäss auf die gegen den Bruder gerichtete Beschwerde mangels aktueller Beschwer nicht einzutreten bzw. diese insoweit abzuschreiben (vgl. Ziegler/Keller, BSK, 2. A. 2014, Art. 382 StPO N 1 f.).
Erwägungen
b) Ebenfalls (vgl. oben lit. a) sind die für den Zeitraum zwischen 2000 und 2004 bzw. 1999 und 2006 (U-act. 10.1.005 Nr. 85) verzeigten sexuellen Übergriffe seitens der damals ebenfalls minderjährigen Schwester in Anwendung des Jugendstrafrechts verjährt und auf die Beschwerde insoweit wegen fehlender Beschwer nicht einzutreten.
4.
Mithin bleibt noch zu prüfen, ob die Einstellung in Bezug auf die Eltern, welche gegenüber den mutmasslichen sexuellen Übergriffen unter den Geschwistern untätig geblieben sein sollen, begründet ist.
a) Die Beschwerdeführerin wirft ihren Eltern vor, von sexuellen Handlungen unter den Geschwistern gewusst zu haben und dagegen nicht eingeschritten zu sein. Die Staatsanwaltschaft stützt die Einstellung im Wesentlichen auf das aufgezeichnete Familientreffen vom 19. März 2016 ab, wonach die Beschwerdeführerin ihrem Bruder nur vorwarf, er habe mit ihr Sex haben wollen, aber kein konkreter sexueller Missbrauch zur Sprache kam. Theoretisch ist es nicht auszuschliessen, dass es zur Ausführung dieses Wunsches gekommen sein könnte. Praktisch ist es aber doch sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der von ihr auf Anraten ihres Psychiaters angestrebten (U-act. 10.1.005 Nr. 17) und aufgezeichneten Familienaussprache nur von ausgesprochenen Wünschen des Bruders berichtete, wenn es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen seitens ihrer Geschwister gekommen wäre. Ebenfalls hätten dann die Vorwürfe an die Adresse ihrer Eltern bezüglich wissentlichen und willentlichen Untätigbleibens im Vordergrund gestanden. In tatsächlicher Hinsicht stellt daher die Staatsanwaltschaft mangels Nachweisen in den weiteren Akten die Eignung späterer Belastungen der Beschwerdeführerin in der Strafuntersuchung zwecks Substantiierung von sexuellen Übergriffen im Vergleich zu den Bestreitungen der Beschuldigten grundsätzlich tatsächlich begründet infrage. Ferner verneinte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass die Eltern mitbekommen hätten, wie ihre Schwester sie angeblich zu Selbstbefriedigungshandlungen gezwungen habe (U-act. 10.1.005 Nr. 135 und Nr. 335). Sodann soll die Mutter sie und ihren Bruder nur einmal nackt (U-act. 10.1.005 Nr. 279 ff.) und ihr Vater sie nur zweimal „Haut auf Haut“ gesehen haben (U-act. 10.1.005 Nr. 305 ff.). Die Mutter, der nicht vorgeworfen wird, konkrete sexuelle Handlungen gesehen zu haben, bestritt dies (U-act. 10.1.003 Nr. 51) und der Vater bezeichnete die Darstellung der Beschwerdeführerin als „komplett falsch“ (U-act. 10.1.006 Nr. 63 f.). Beide Eltern sagten, dass sie etwas unternommen hätten, wenn sie etwas wahrgenommen hätten (U-act. 10.1.003 Nr. 51; 10.1.006 Nr. 63 und 65).
b) Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Ist dagegen kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt, verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt, dass im Zweifel das Verfahren fortgesetzt wird. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1, BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1; strenger hinsichtlich des Umfanges eines anklagereifen Verdachts vgl. etwa die Praxis des Kantonsgerichts BEK 2018 96 und 98 vom 3. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweisen). Auf eine Anklageerhebung kann in „Aussage gegen Aussage“-Fällen, bei denen keine objektiven Beweise vorliegen, verzichtet werden, wenn die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dies bedeutet praktisch, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will. Sie darf indes weder bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen (BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen) noch bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (BEK 2018 96 und 98 ebd. mit Hinweisen).
Wenn vorliegend die Staatsanwaltschaft anklagetaugliche Verdachtsgründe für die behaupteten sexuellen Handlungen unter den Geschwistern verwirft, ist dies abgesehen von der Verjährung (vgl. oben E. 3) nicht zu beanstanden. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin in der Strafuntersuchung erscheinen zu wenig zuverlässig, nachdem sie diese an der vorangehenden familieninternen Aussprache nicht erhob. Inwiefern die Staatsanwaltschaft die für die Einstellung massgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ihrer Geschwister in Anbetracht dieser Aussagengeschichte zu Unrecht verneint hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, sondern überlässt es der Beschwerdeinstanz, sich insgesamt ein Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu machen. Es ist indes grundsätzlich nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, dem Sachrichter vorgreifend die Glaubhaftigkeit von Anschuldigungen und Bestreitungen im Einzelnen gegeneinander abzuwägen. In Bezug auf die vorliegend noch erheblichen Vorwürfe gegen die Eltern kommt hinzu, dass diese nicht nur bestritten, entsprechende Vorfälle wahrgenommen zu haben, sondern auch die Beschwerdeführerin nur berichtete, dass ihre Mutter höchstens ein und ihr Vater zwei Ereignisse mit dem Bruder direkt gesehen hätten. Aus ihren Aussagen (vgl. oben lit. a) lässt sich inhaltlich jedoch nicht ableiten, dass die Eltern sich hätten im Klaren sein müssen, dass diese singulären Vorkommnisse einen das Spielerische überschreitenden, sexuell missbräuchlichen Charakter hätten haben können. Den Eltern kann daher weder eine Verletzung noch eine Gefährdung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts zugerechnet werden, die ihr angebliches Nichteinschreiten überhaupt als pflichtwidriges Untätigbleiben strafbar (Art. 11 StGB) bzw. als Gehilfenschaft für Handlungen des Bruders (Art. 25 StGB) erscheinen lassen könnte. Daran wird auch ein für die Beschwerdeführerin günstiges Glaubhaftigkeitsgutachten nichts ändern können. Selbst wenn sich gezielte Falschbezichtigungen oder Suggestionen ausschliessen liessen, belegen ihre Angaben inhaltlich kein strafbares Untätigbleiben der Eltern.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche zudem den Aufwand ihres Bruders zur Beantwortung ihrer Beschwerde zu entschädigen hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO, §§ 2, 6 und 12 GebTRA). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich zufolge unmittelbarer bevorstehenden Verjährung sowie der offensichtlich nicht erstellbaren Kenntnisnahme durch die Eltern als aussichtslos. Davon abgesehen wurde vorliegend auf eine Sicherheitsleistung verzichtet und der Beschwerdeführerin den Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht verwehrt, womit die verfassungsrechtlichen Garantien für die unentgeltliche Rechtspflege auch eingehalten sind (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner Ziffer 2 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 zu entschädigen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Rechtsvertreter der privaten Parteien (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
28. Januar 2020 kau
BEK 2019 106
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 36 JStGart. 36 DPMinart. 36 DPMin
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 36 JStGart. 36 DPMinart. 36 DPMin
Art. 101 StGBart. 101 CPart. 101 CP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BEK 2018 96
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BEK 2017 183
BEK 2018 96
Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 12 GebTRA
6B_847/2017
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF