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Entscheid

BEK 2019 109

Präsidial

14. Juni 2019Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates (Kantonsgerichtskasse).

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Erwägungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3, inkl. Beilage), sowie nach definitiver Erledigung an die die Staatsanwaltschaft Höfe (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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14.

Juni 2019 kau