BEK 2019 110
Kammer
30. Januar 2020Deutsch10 min
5. Februar 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 30. Januar 2020
BEK 2019 110
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Drohung, Nötigung und Beschimpfung)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 20. Mai 2019, SUM 2018 70);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
a) Dem Beschuldigten, C.________, wird vorgeworfen, A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) bedroht, genötigt und beschimpft zu haben. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers soll der Beschuldigte am 20. Oktober 2017 in Altendorf, E.________ xx, mit einem Fahrzeug rückwärts in eine unübersichtliche Kurve gefahren sein, während der Beschwerdeführer seinerseits um diese Kurve gefahren sei, um an seinen Wohnort (E.________ yy) zu gelangen. Weil der Beschwerdeführer einen Zusammenstoss befürchtet habe, habe er gehupt, woraufhin der Beschuldigte noch mehr Gas gegeben habe und der Beschwerdeführer eine Kollision nur durch rasches Ausweichen habe verhindern können (U-act. 8.1.04, Frage 4). Beide seien daraufhin aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen und der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer damit gedroht, ihm eine in die „Schnorre“ zu geben (U-act. 8.1.04, Frage 4). Dies sei bereits das zweite Mal gewesen, dass der Beschuldigte ihn bedroht habe. Er habe daraufhin einen Schlagstock aus seinem Fahrzeug behändigt und sei zum Beschuldigten zurückgegangen. Dieser habe die linke Hand gehoben und er (der Beschwerdeführer) habe gedacht, dass der Beschuldigte ihn schlagen wolle. Als Reflex habe er deshalb mit dem Schlagstock auf den linken Unterarm des Beschuldigten geschlagen (U-act. 8.1.04, Frage 4). Nachdem der Beschuldigte erfolglos versucht habe, ihm den Schlagstock zu entreissen, seien beide zurück zu ihren Fahrzeugen gegangen, wobei ihm der Beschuldigte zugerufen habe, er sei ein „primitiver Sauhund“ (U-act. 8.1.04, Frage 4).
Der Beschuldigte selbst bringt zusammengefasst vor, er habe zwecks Güterumschlags sein Fahrzeug bei der Privatstrasse E.________ xx kurz abgestellt und somit die Zufahrt zur Liegenschaft E.________ yy blockiert. Als er bereits wieder rückwärtsgefahren sei, sei der Beschwerdeführer ziemlich schnell um die Ecke gebogen und habe ihn aus seinem Fahrzeug heraus beschimpft. Als der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle zurückfahren, damit der Beschuldigte wenden und die Strasse freigeben könne, sei der Beschwerdeführer mit einem Schlagstock ausgestiegen und habe auf das Fahrzeug des Beschuldigten eingeschlagen. Daraufhin sei er (der Beschuldigte) ebenfalls ausgestiegen und der Beschwerdeführer habe mit dem Schlagstock auf ihn eingeschlagen (U-act. 8.1.03, Frage 4).
b) Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein (Vi-act. 12.1.01). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer angezeigten Tatbestände hätten durch die Strafuntersuchung nicht bestätigt werden können. Der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe und seinen Aussagen stünden nur diejenigen des an einer Verurteilung interessierten Beschwerdeführers entgegen. Objektive Beweise, die eine Nötigung, Bedrohung oder Ehrverletzung belegen könnten, lägen keine vor. Eine Drohung oder Beschimpfung habe durch keine neutralen Zeugen gehört oder bestätigt werden können. Die Auskunftsperson F.________ bestätige lediglich, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 mit einer Waffe auf den Beschuldigten losgegangen sei. Es sei somit kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde, weil bei dieser Ausgangslage ein Freispruch zu erwarten sei (U-act. 12.1.01, E. 4).
c) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung (KG-act. 1). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Fall sei falsch dargestellt worden. Die Aussagen des Beschuldigten seien unzutreffend. Sodann könne nicht auf die Aussage der Zeugin F.________ abgestellt werden, weil diese in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Beschuldigten stehe und überdies behaupte sie einerseits, im Wohnzimmer gewesen zu sein, von wo aus man aber nicht auf die andere Hausseite sehen könne, und anderseits, dass der Beschwerdeführer ein Gewehr gehalten habe, es habe sich aber um einen Schlagstock gehandelt. Im Übrigen wiederholt er hauptsächlich seine Darstellung des Sachverhalts, wie er ihn bereits an seinen Einvernahmen schilderte (KG-act. 1).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen mit Verweis auf die angefochtene Verfügung und beantragte, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019 beantragt der Beschuldigte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2019 sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 10). Der Beschwerdeführer reichte am xx. Juli 2019 eine weitere Eingabe ein und hielt im Wesentlichen fest, dass er die Einstellungsverfügung nicht akzeptieren könne und auch keinerlei Kosten übernehmen werde (KG-act. 12).
a) Gemäss Art. 318 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Die Staatsanwaltschaft verfügt unter anderem dann die Einstellung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Verfahrens rechtfertigen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 17 zu Art. 319 StPO). Aus Art. 319 Abs. 1 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz „im Zweifel für die Anklageerhebung“ bzw. „in dubio pro duriore“. Folglich ist eine Überweisung an das Gericht insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 219, E. 7.1 m.w.H.; BGer, Urteil 1B_508/2011 vom 9.2.2012, E. 2.1; BGer, Urteil 1B_348/2011 vom 24.2.2012, E. 3.3). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung prüft (BGE 138 IV 186, E. 4.1). Gelangt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz in „dubio pro duriore“ nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 8 zu Art. 319 StPO). Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von keinem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht gesprochen werden (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO).
b) Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, stehen vorliegend im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers jenen des Beschuldigten entgegen. Objektive Beweise, welche für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, liegen keine vor und der Beschwerdeführer macht solche auch nicht geltend. Die einzige Person, welche etwas zum Vorfall aussagen konnte, ist F.________, die Ehefrau des Onkels des Beschuldigten. Sie sagte aus, sie sei im Wohnzimmer gewesen, als sie von draussen gehört habe, dass eine Person gesagt habe, er sei keine gute Person und ein böser Mensch. Als sie das Fenster geöffnet und nach draussen gesehen habe, habe sie einen Mann gesehen, der ein Gewehr in der Hand gehalten habe. Mit diesem sei er auf die andere Person losgegangen. Er habe nicht mit dem Gewehr auf die Person gezielt, sondern sei nur auf sie losgegangen und habe das Gewehr in der Hand gehalten. Der andere Mann sei zurückgewichen, bis sie nichts mehr habe sehen können. Daraufhin habe sie das Fenster geschlossen und auch nicht mehr nach draussen schauen wollen
(U-act. 10.1.01, Frage 8). Der Mann mit dem Gewehr sei ihr Nachbar
(U-act. 10.1.01, Frage 13), der andere Mann sei der Beschuldigte gewesen (U-act. 10.1.01, Frage xx). Unbestrittenermassen handelte es sich bei der Waffe, welche der Beschwerdeführer behändigte, um einen Schlagstock und nicht um ein Gewehr. Abgesehen von dieser Unstimmigkeit stimmen die Aussagen von F.________ aber eher mit jenen des Beschuldigten überein und sprechen folglich für dessen Version und jedenfalls nicht für diejenige, welche der Beschwerdeführer vorbringt. Auch wenn die Aussagen der Zeugin F.________ unberücksichtigt blieben, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, stünden im Ergebnis der Aussage des bestreitenden Beschuldigten nur die Aussagen des Beschwerdeführers entgegen, welcher aufgrund der offenbar bereits seit längerem andauernden Privatfehde zwischen den beiden und seiner geltend gemachten Stellung als Geschädigter ein Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten hat. Unter diesen Umständen liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertigt. Vielmehr ist bei dieser Ausgangslage mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht einstellte.
c) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen, insbesondere die Beteiligten neu zu befragen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies am Ergebnis etwas ändern bzw. neue, bisher nicht bekannte Aufschlüsse über den Sachverhalt geben könnte.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem hat er den obsiegenden Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; vgl. auch BGer, Urteil 6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2; BGer, Urteil 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014, E. 3.3.1). Gemäss § 13 lit. d GebTRA beträgt das Honorar in Strafsachen für Beschwerden sowie Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht. In Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA sowie angesichts der dreiseitigen Stellungnahme zur Beschwerde (KG-act. 10) und der geringen Komplexität des Falles ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, mit einer Kopie von KG-act. 12 zur Kenntnis), die Staatsanwaltschaft March (1/A, mit einer Kopie von KG-act. 12 zur Kenntnis) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, mit einer Kopie von KG-act. 12 zur Kenntnis) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
5. Februar 2020 kau
BEK 2019 110
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
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Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219
1B_508/2011
1B_348/2011
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
Erwägungen
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
6B_273/2017
6B_841/2013
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF