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Entscheid

BEK 2019 111

Kammer

15. Juli 2019Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 gehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und werden von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

3. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die B.________ AG (1/R), das Konkursamt March (1/R), den Betreibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) sowie unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).

Erwägungen

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

17.

Juli 2019 kau