BEK 2019 112
Kammer
10. Februar 2020Deutsch23 min
1. B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 16. März 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March in der Betreibung Nr. xx gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) um Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge von März 2015 bis September 2017 gemäss der vor dem Vermittleramt Reichenburg getroffenen Vergleichsvereinbarung vom 18. Dezember 2012 in Höhe von Fr. 29‘600.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Januar 2019. Weiter ersuchte sie um Rechtsöffnung für Zinsen von Fr. 3‘842.80 betreffend den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 24. Januar 2019 sowie für zusätzliche Kosten von Fr. 741.60 (Vi-act. 1; Vi-act. 1,
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 10. Februar 2020
BEK 2019 112 und BEK 2019 119
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerden gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. Juni 2019, ZES 2019 137);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 16. März 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March in der Betreibung Nr. xx gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) um Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge von März 2015 bis September 2017 gemäss der vor dem Vermittleramt Reichenburg getroffenen Vergleichsvereinbarung vom 18. Dezember 2012 in Höhe von Fr. 29‘600.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Januar 2019. Weiter ersuchte sie um Rechtsöffnung für Zinsen von Fr. 3‘842.80 betreffend den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 24. Januar 2019 sowie für zusätzliche Kosten von Fr. 741.60 (Vi-act. 1; Vi-act. 1,
KB 1–5). Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Gesuch im Umfang von Fr. 3‘500.00 als durch Rückzug erledigt ab. Für den Betrag von Fr. 2‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2015 sowie für Fr. 7‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2016 und für Fr. 150.00 erteilte er die definitive Rechtsöffnung und wies das Gesuch im Übrigen ab. Die Gerichtskosten von Fr. 360.00 erhob er von der Gesuchstellerin und verpflichtete den Gesuchsgegner, ihr die Kosten im Betrag von Fr. 120.00 zu ersetzen. Die Parteientschädigungen schlug er gegenseitig wett. Dagegen erhoben sowohl der Gesuchsgegner (BEK 2019 112) als auch die Gesuchstellerin (BEK 2019 119) Beschwerde. Der Gesuchsgegner beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Betrag, für den definitive Rechtsöffnung gewährt worden sei, sei um Fr. 4‘500.00 sowie um Fr. 150.00 zu reduzieren (KG-act. 1/0 [BEK 2019 112]). Die Gesuchstellerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Gesuchsgegners (KG-act. 9 [BEK 2019 112]) und verlangte mit rechtzeitiger selbstständiger Beschwerde die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung. Sie beantragte, es sei ihr in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 25. Januar 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für (KG-act. 1, Ziff. I [BEK 2019 119]):
Fr.
26‘100.00
nebst Zins zu 5 % seit 24.01.2019 (Unterhalt)
Fr.
3'204.40
Erwägungen
nebst Zins bis 24.01.2019
Fr.
103.30
(Kosten Zahlungsbefehl xx betr. laufende def. Rechtsöffnung)
Fr.
150.00
Fr.
360.00
(Gerichts-/Rechtsöffnungskosten, komplett durch Beschwerdegegner zu ersetzen) alle weiteren mit diesem Fall verbundenen Kosten (z.B. weitere Gerichtskosten)
Der Gesuchsgegner machte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 geltend, die Beschwerde sei vollständig „zurückzuweisen“, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 4 [BEK 2019 119]). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 reichte die Gesuchstellerin unaufgefordert Lohnausweise und -abrechnungen ins Recht (KG-act. 6 und 6/1 f. [BEK 2019 119]).
Dispositiv
2. Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbstständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Die Beschwerden in den Verfahren BEK 2019 112 und BEK 2019 119 richten sich beide gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. Juni 2019 und haben beide die (teilweise) erteilte definitive Rechtsöffnung für vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistende Unterhaltsbeiträge zum Gegenstand. Die Verfahren hängen demnach sowohl thematisch als auch personell eng zusammen, weshalb die Beschwerden zu vereinigen sind.
3. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG) resp. einem gerichtlichen Vergleich (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) beruht. Ein vor einer Schlichtungsbehörde getroffener Vergleich berechtigt ebenfalls zur definitiven Rechtsöffnung (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 21 zu Art. 80 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung beweist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und keine Nichtigkeit des Vollstreckungstitels besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2008 vom 9. Juli 2008, E. 2.4). Wird der Schuldner unter einer Resolutivbedingung zur Zahlung verpflichtet, so kann er die Rechtsöffnung durch Beweisen des Eintritts der Bedingung zu Fall bringen. Gelingt ihm dies nicht, wird die Rechtsöffnung erteilt, und der Schuldner muss eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung (Art. 85a SchKG) resp. Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) erheben (Staehelin, a.a.O., N 45 zu Art. 80 SchKG). Den Eintritt einer Suspensivbedingung hat demgegenüber der Gläubiger nachzuweisen (vgl. Staehelin, a.a.O., N 44 zu Art. 80 SchKG).
Der von der Gesuchstellerin als definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegte Vergleich vom 18. Dezember 2012 sieht eine Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1‘100.00 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung vor (Vi-act. 1, KB 2, S. 2). Dementsprechend ist die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners an zwei Bedingungen geknüpft. Sie besteht, solange die Gesuchstellerin eine angemessene Erstausbildung absolviert, was diese als Unterhaltsberechtigte im Sinne einer Suspensivbedingung nachzuweisen hat, und sie fällt im Sinne einer vom Gesuchsgegner zu beweisenden Resolutivbedingung dahin, wenn sie ihre angemessene Erstausbildung abschliesst (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT170139-O vom 10. April 2018, E. 4.2).
4. Der Vorderrichter erwog zusammengefasst, als definitiver Rechtsöffnungstitel diene der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom 18. Dezember 2012, in welchem sie monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1‘100.00 unter der Resolutivbedingung einer angemessenen Ausbildung vereinbart hätten. Es sei mithin der Wortlaut von Art. 277 Abs. 2 ZGB übernommen worden. Für die Unterhaltsbeiträge liege somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, bis die Gesuchstellerin eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen habe bzw. bis andere Umstände einträten, welche die Unterhaltspflicht aufheben würden. Der Gesuchstellerin sei nach dem Abbruch ihres Studiums eine gewisse Übergangszeit zu gewähren, um sich neu zu orientieren und neue Ziele zu formulieren. Der Gesuchsgegner stelle nicht in Abrede, dass die Gesuchstellerin ihr Studium unter erschwerten Rahmenbedingungen in Angriff genommen habe. Zudem sei nicht als ungewöhnlich einzustufen, dass nach Absolvierung eines Teils eines Studiums eine neue Studiumsrichtung bzw. eine andere Ausbildung angestrebt werde. Die Unterhaltspflicht habe somit während ihrer Arbeitslosigkeit vom 1. Februar 2015 bis zum 29. Juli 2015 Bestand gehabt, sei indessen mit der Aufnahme einer Anstellung zu 60 Prozent bei der C.________ unterbrochen worden. Mit der darauffolgenden Praktikumsanstellung bei der D.________ GmbH habe die Gesuchstellerin ein neues Berufsziel ins Auge gefasst und ihren Ausbildungsplan vorerst wieder konkretisiert. Der Gesuchsgegner erbringe keinen urkundlichen Nachweis dafür, dass dieses Praktikum für eine angemessene (Erst-)Ausbildung im Marketingbereich nicht notwendig gewesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine Unterhaltspflicht für die Dauer der befristeten Praktikumsanstellung der Gesuchstellerin vom 1. März 2016 bis zum 30. September 2016 wieder aufgelebt sei. Fraglich bleibe indes, weshalb das Praktikum in der Folge um ein Jahr verlängert worden sei. Es sei anzunehmen, dass das ursprünglich siebenmonatige Praktikum bewusst in dieser Länge vereinbart worden sei. Andernfalls hätte von vornherein ein Praktikumsvertrag über 18 Monate unterzeichnet werden können. Die Gesuchstellerin bleibe eine diesbezügliche plausible Erklärung schuldig. Es überrasche, dass die Gesuchstellerin die „Praktikumszeit“ verlängert habe, obwohl sie im Verlauf des Praktikums bemerkt habe, dass der Marketingbereich nicht ihren Vorstellungen entspreche und dass diese Ausbildung nicht das Richtige für sie sei. Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners könne vor diesem Hintergrund noch für die ersten sieben Monate des Praktikums bejaht werden. Die Gesuchstellerin zeige nicht auf, inwiefern die Praktikumsverlängerung für das angeblich am 1. September 2018 begonnene berufsbegleitende Studium vonnöten gewesen sein soll, und lege zudem keine Lohnabrechnungen vor, aus welchen ersichtlich wäre, dass sie auch im Rahmen der Verlängerung der Anstellung nur Fr. 1‘500.00 brutto im Monat verdient habe. Angesichts des Alters der Gesuchstellerin und der im Recht liegenden Unterlagen sei fraglich, ob ein erneutes Umschwenken in eine andere Ausbildungsrichtung einer weiterführenden Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners nicht entgegenstünde. Von einem Ausbildungs- bzw. Lebensplan, der schon ca. seit dem 20. Altersjahr Bestand gehabt habe, könne kaum mehr die Rede sein (angefochtene Verfügung, E. 3A).
Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners sei somit für die Zeit von März 2015 bis Juli 2015 sowie von März 2016 bis September 2016 zu bejahen, was ausstehenden Unterhaltsbeiträgen von Fr. 13‘200.00 entspreche (März bis Juli 2015: Fr. 5‘500.00; März bis September 2016: Fr. 7‘700.00). Die Gesuchstellerin habe ihr Gesuch im Umfang von Fr. 3‘500.00 zurückgezogen, weshalb sich die Forderung für März bis Juli 2015 auf Fr. 2‘000.00 reduziere. Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils im Voraus zu bezahlen, weshalb die Fr. 2’000.00 ab dem 1. Mai 2015 und die Fr. 7‘700.00 ab dem 1. Juni 2016 mit 5 % zu verzinsen seien. Dass der Gesuchsgegner den Beitrag für März 2015 bezahlt habe, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Für die anteilsmässige Schlichtungsgebühr von Fr. 150.00 liege mit dem vor dem Vermittleramt geschlossenen Vergleich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die übrigen von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten hätten nicht als Kosten der vorliegenden Betreibung zu gelten und es fehle diesbezüglich an Rechtsöffnungstiteln (angefochtene Verfügung, E. 3B f.).
5. a) In den Beschwerdeverfahren blieb unbestritten, dass die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners während der Arbeitslosigkeit der Gesuchstellerin fortbestand und ihr für die Zeit von März bis Juli 2015 eine Forderung für ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 5‘500.00 zusteht. Im Grundsatz, nicht aber in der Höhe blieb überdies auch unangefochten, dass der teilweise Rückzug des Gesuchs der Gesuchstellerin im (bestrittenen) Umfang von Fr. 3‘500.00 zu einer Reduktion dieser Forderung führte (vgl. nachstehend E. 6a.bb).
b) In Bezug auf den Zeitraum vom 30. Juli 2015 bis zum 29. Februar 2016, in welchem die Gesuchstellerin bei der C.________ AG zu einem Pensum von ca. 60 Prozent angestellt war (vgl. Vi-act. 7, Beleg 4 f.), macht diese geltend, die Unterhaltspflicht ruhe in dieser Zeit entgegen den Erwägungen des Vorderrichters nicht, weil ihr Einkommen zur Deckung ihres Unterhalts nicht ausgereicht habe. Dies ergebe sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Verträgen (Vi-act. 7, Beleg 4 f.). Der Bruttolohn liege nicht bei Fr. 24.00 pro Stunde, wie dies der Erstrichter erwogen habe, sondern bei Fr. 22.75 pro Stunde, weil ihre Anstellung weniger als ein Jahr gedauert habe, der 13. Monatslohn aber erst nach dem vollendeten ersten Arbeitsjahr ausbezahlt werde. Dies lasse sich dem Arbeitsvertrag mit der C.________ (Vi-act. 7, Beleg 4) entnehmen. Der von ihr erzielte Lohn komme einem durchschnittlichen Praktikumslohn gleich. Ein höheres Pensum habe sie erstens nicht bestreiten können, weil ihr der Arbeitgeber kein solches habe anbieten können, zweitens, weil ein Teilzeitpensum im Hinblick auf eine Neuorientierung besser geeignet gewesen sei, drittens, weil ihre psychische Verfassung und Belastung durch verschiedene familiäre Umstände in dieser Zeit kein höheres Pensum zugelassen hätten und viertens, weil sich die Trennung der Eltern und die Streitigkeiten mit dem Vater negativ auf ihre Laufbahngestaltung ausgewirkt hätten (KG-act. 1, Ziff. II.1 [BEK 2019 119]).
aa) Hat ein Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen, so haben nach Art. 277 Abs. 2 ZGB die Eltern, soweit es ihnen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Bei einem unverschuldeten Abbruch des Studiums resp. bei einer Neuorientierung ruht die Unterhaltspflicht, solange und soweit das Kind oder ein Dritter für dessen Unterhalt aufkommt. Das volljährige Kind sollte in dieser Zwischenphase durch Aushilfstätigkeiten selber für seinen laufenden Unterhalt aufkommen (Fountoulakis/Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, N 3 und 13 zu Art. 277 ZGB).
bb) Die Gesuchstellerin räumte im erstinstanzlichen Verfahren ein, dass sie ihr am 1. August 2012 begonnenes Studium der Kunstgeschichte am 31. Januar 2015 abgebrochen habe und nach einer Phase der Arbeitslosigkeit ab dem 30. Juli 2015 bis zum 29. Februar 2016 bei der C.________ AG im Stundenlohn angestellt gewesen sei. Während des Kunstgeschichtestudiums sei ihre psychische Belastung aufgrund der noch frischen Trennung ihrer
Eltern und eines Todesfalls im engsten Familienkreis sehr hoch gewesen. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, das Studium wie geplant zu bewältigen, was schlussendlich zu dessen Abbruch geführt habe (Vi-act. 7, S. 1). Der Vorderrichter erwog diesbezüglich, der Gesuchsgegner stelle nicht in Abrede, dass die Gesuchstellerin ihr Studium unter erschwerten Rahmenbedingungen in Angriff genommen habe (angefochtene Verfügung, E. 3A). Der Gesuchsgegner setzte sich im Beschwerdeverfahren mit diesen Ausführungen nicht auseinander, weshalb davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin ihr Studium unverschuldet abbrach und die Unterhaltspflicht somit vorerst weiter bestand. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Unterhaltspflicht auch während der Anstellung der Gesuchstellerin bei der C.________ AG fortbestand. Der Vorderrichter ging davon aus, dass die Gesuchstellerin einen Brutto-Stundenlohn von Fr. 24.00 erzielt und die Erwerbstätigkeit ihr somit den laufenden Unterhalt ermöglicht habe, zumal sie im Haushalt der Mutter wohnhaft gewesen sei. Die Gesuchstellerin bringt dagegen zu Recht vor, dass der Bruttolohn im ersten Anstellungsjahr nicht Fr. 24.00, sondern gerundet Fr. 22.75 betragen habe (vgl. Vi-act. 7, Beleg 4, Ziff. 6 i.V.m. Ziff. 11). Sie äusserte sich im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht zur Höhe des von ihr bei der C.________ AG erzielten Einkommens, legte keine entsprechenden Lohnabrechnungen ins Recht und zeigte insbesondere nicht auf, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst hätte bewältigen können. Trotz ihres Arbeitspensums von ca. 60 Prozent machte sie auch keine Ausführungen dazu, ob eine Erhöhung des Pensums möglich gewesen wäre. Vor der Beschwerdeinstanz macht die Gesuchstellerin nicht geltend, dass sie dies im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt hätte. Vielmehr reicht sie verschiedene Lohnabrechnungen und
-ausweise (KG-act. 1/1 und 6/1 [BEK 2019 119]) ins Recht, die aufgrund des im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO geltenden umfassenden Novenverbots unberücksichtigt zu bleiben haben. Ebenso wenig sind die vor der Beschwerdeinstanz erstmals genannten Gründe, weshalb sie, die Gesuchstellerin, kein höheres Pensum habe annehmen können (vgl. vorstehend E. 5b), zu hören. Dasselbe gilt auch für die Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe der Mutter einen Betrag für das Zurverfügungstellen des Wohnraums bezahlt und sie habe die Kosten für ihr Pferd von Fr. 1‘050.00 selbst getragen (KG-act. 1, Ziff. III.1 [BEK 2019 119]). Die (einzig belegte) Reduktion von Fr. 1.25 pro Stunde (ca. 5 % des Einkommens) kann aufgrund ihrer Geringfügigkeit von vornherein nicht dazu führen, dass die Gesuchstellerin nicht für ihren Unterhalt hätte aufkommen können, zumal sie nicht konkret darlegt, inwiefern das ihr vom Erstrichter angerechnete Einkommen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin zwischen dem 30. Juli 2015 und dem 29. Februar 2016 ein ihren Lebensunterhaltsbedarf deckendes Einkommen erzielte resp. dass sie ein solches durch Erhöhung ihres Pensums hätte erzielen können, weshalb die Unterhaltspflicht in diesem Zeitraum ruhte.
c) Für die Dauer der befristeten Praktikumsanstellung der Gesuchstellerin bei der D.________ GmbH von März bis September 2016 (vgl. Vi-act. 7, Beleg 5, Ziff. 3 und 5), ging der Erstrichter davon aus, dass die Unterhaltspflicht wieder aufgelebt sei (angefochtene Verfügung, E. 3A), was in den Beschwerdeverfahren unangefochten blieb.
d) Hinsichtlich der Verlängerung des Praktikums um ein Jahr von Oktober 2016 bis September 2017 (vgl. Vi-act. 7, Beleg 5, handschriftliche Notiz auf der Kopie der ersten Seite des Arbeitsvertrags) macht die Gesuchstellerin geltend, dass ihr für diese Zeit Unterhalt geschuldet sei (KG-act. 1, Ziff. II.2 [BEK 2019 119]).
In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Mit der vorstehend in E. 4 wiedergegebenen Begründung des Vorderrichters, wonach die Gesuchstellerin u.a. eine plausible Erklärung schuldig geblieben sei, aus welchem Grund das Praktikum nicht von Beginn an für 18 Monate vereinbart worden sei, und wonach sie nicht dargelegt habe, in welchem Zeitpunkt sie festgestellt habe, dass diese Ausbildung nicht das Richtige für sie sei, setzte sich die Gesuchstellerin in der Beschwerde jedoch nicht auseinander. Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 26 N 42).
Die Gesuchstellerin wiederholte ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass für die geplante Berufsprüfung mindestens drei Jahre Berufserfahrung vorzuweisen seien. Im Übrigen argumentiert sie mit neuen Vorbringen betreffend die Ausschreibung eines befristeten Praktikums, die Bevorzugung eines
18-monatigen Praktikums, die Verlängerung des Praktikums im Hinblick auf eine Ausbildung im Eventmanagement, die Konsultation der Berufsberaterin, die Idee, im Eventbereich mit einer eigenen Unternehmung Fuss zu fassen, und die Ausbildung im Wirtschaftssektor (KG-act. 1, Ziff. II.2 [BEK 2019 119]). Sämtliche dieser Ausführungen stellen unzulässige Noven dar, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigen werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt für die vor der Beschwerdeinstanz eingereichten Lohnabrechnungen (vgl. KG-act. 6/2 [BEK 2019 119]). Aufgrund der mangelnden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung ist auf die Beschwerde der Gesuchstellerin in diesem Punkt somit nicht einzutreten. Abgesehen davon wäre mangels Angaben der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren zum Grund bzw. zur Notwendigkeit der Verlängerung des Praktikums sowie zu ihrem Lohn nicht davon auszugehen, dass ihr der Nachweis des Fortbestehens einer (Erst-)Ausbildung gelang. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Erstrichters verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3A).
e) Zusammenfassend unterliegt die Gesuchstellerin sowohl in Bezug auf die Frage des Fortbestands der Unterhaltspflicht während ihrer Anstellung bei der C.________ AG vom 30. Juli 2015 bis zum 29. Februar 2016 sowie während der Verlängerung des Praktikums vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017. In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren beantragte Rechtsöffnung für Fr. 3‘204.40 Zins bis zum 24. Januar 2019, Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Fr. 360.00 Gerichts- und Rechtsöffnungskosten und „alle weiteren mit diesem Fall verbundenen Kosten“ fehlt es an einer Begründung resp. an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid
(vgl. angefochtene Verfügung, E. 3B f.), weshalb in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6. a) Der Gesuchsgegner macht geltend, im erstinstanzlichen Verfahren seien die von ihm zusätzlich geleisteten Zahlungen im Umfang von total Fr. 4‘500.00 in der Zeit vom 25. September 2015 bis zum 26. Mai 2016 nicht berücksichtigt worden, obwohl er die Zahlungsbestätigung fristgerecht eingereicht habe (KG-act. 1/0 [BEK 2019 112]).
aa) Die Gesuchstellerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine Zusammenstellung der Unterhaltsforderungen ein, aus der sich ergibt, dass der Gesuchsgegner ihr für die Monate Oktober 2015 bis Juni 2016 jeweils Fr. 500.00 an den Unterhalt bezahlte (Vi-act. 1, KB 4). Dies deckt sich mit der vom Gesuchsgegner vorgelegten Übersicht seiner geleisteten Zahlungen (Vi-act. 3, BB 3) sowie mit den PostFinance-Auszügen (Vi-act. 3, BB 4 f.). Es ist insofern davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner für die Monate Oktober 2015 bis Februar 2016, als die Gesuchstellerin bei der C.________ AG angestellt war, sowie für die Monate März bis Juni 2016, als die Gesuchstellerin bei der D.________ GmbH als Praktikantin beschäftigt war, jeweils Fr. 500.00 bezahlte. Weil die definitive Rechtsöffnung nur für die ausstehenden Unterhaltszahlungen während des Praktikums, d.h. für die Monate März bis Juni 2016, erteilt wird (vgl. vorstehend E. 5e), ist der entsprechende Forderungsbetrag von Fr. 7‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2016 um Fr. 2'000.00
(= Fr. 500.00 x 4 [für Monate März bis Juni 2016]) auf Fr. 5‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2016 zu reduzieren. Eine weitergehende Reduktion für die betreffend die Monate Oktober 2015 bis Februar 2016 geleisteten Zahlungen von total Fr. 2‘500.00 kommt nicht infrage, zumal die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass der Gesuchsgegner diese Zahlungen für die genannten Monate und mithin für eine Periode leistete, für welche keine Rechtsöffnung erteilt wird (vgl. Vi-act. 3, S. 2; vgl. Vi-act. 3, BB 3; vgl.
Vi-act. 7, Beleg 8). Im Übrigen führt der Gesuchsgegner selbst aus, er werde zum Zwecke der Rückforderung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge eine Klage anstrengen (KG-act. 1/0 [BEK 2019 112]).
bb) Wie vorstehend in E. 1 festgehalten, schrieb der Erstrichter das Gesuch der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 3‘500.00 als durch Rückzug erledigt ab (vgl. vorstehend E. 4). Die Gesuchstellerin setzt sich mit diesen Ausführungen in ihrer selbstständigen Beschwerde (KG-act. 1 [BEK 2019 119]) nicht auseinander und macht erst in der Beschwerdeantwort im Verfahren BEK 2019 112 sinngemäss geltend, der Vorderrichter hätte für die Monate März bis Juli 2015 nicht Fr. 3‘500.00, sondern bloss Fr. 2‘500.00 anrechnen dürfen. Die Differenz von Fr. 1‘000.00 sei mit den vom Gesuchsgegner geleisteten Zahlungen für die Monate März bis Juni 2016 von total Fr. 2‘000.00 (vgl. vorstehend E. 6a.aa) zu verrechnen, sodass der Rechtsöffnungsbetrag für die Periode März bis Juni 2016 von Fr. 7‘700.00 nicht um Fr. 2'000.00, sondern um Fr. 1‘000.00 auf total Fr. 6‘700.00 zu reduzieren sei (vgl. KG-act. 9 [BEK 2019 112]). Weil im Falle der Vereinigung von Verfahren die Eigenständigkeit der Klagen bzw. Rechtsmittel aber ungeachtet ihrer Verbindung erhalten bleibt und jedes Rechtsmittel gesondert materiell zu beurteilen ist (vgl. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N 23 zu Art. 125 ZPO), können die Ausführungen der Gesuchstellerin in der Beschwerdeantwort im Verfahren BEK 2019 112 nicht zur Begründung ihrer Anträge im Verfahren BEK 2019 119 dienen (vgl. ZK1 2016 5 und 6 vom 13. September 2016, E. 3b.bb). Abgesehen davon ist der Betrag, für den die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde im Verfahren BEK 2019 119 für ausstehenden Unterhalt Rechtsöffnung verlangt (Fr. 26‘100.00), ohnehin um Fr. 3‘500.00 kleiner als im Rechtsöffnungsgesuch (Fr. 29‘600.00). Auf die genannten Vorbringen der Gesuchstellerin kann insofern nicht eingegangen werden, zumal in der Beschwerdeantwort über die Abweisung der Beschwerde resp. die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids hinausgehende Anträge ausgeschlossen sind (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, N 17 zu Art. 322 ZPO).
b) Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, er habe die anteilsmässige Schlichtungsgebühr von Fr. 150.00 bezahlt. Der diesbezügliche Beleg könne bei Bedarf nachgereicht werden. Die Gesuchstellerin mache wohl ihren eigenen Anteil geltend, was der Vereinbarung vom 18. Dezember 2012 widerspreche (KG-act. 1/0 [BEK 2019 112]).
Bei diesen erstmaligen Vorbringen des Gesuchsgegners handelt es sich um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven, die unberücksichtigt zu bleiben haben (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge bleibt es bei der erteilten Rechtsöffnung in diesem Betrag.
c) Zusammenfassend ist die Beschwerde des Gesuchsgegners insofern teilweise gutzuheissen, als der Betrag von Fr. 7‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2016, für den der Erstrichter die definitive Rechtsöffnung erteilte, auf Fr. 5‘700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2016 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterlag und der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde zu 43 Prozent durchdrang, rechtfertigt es sich, die Kosten der Rechtsmittelverfahren von total Fr. 900.00 zu 3/4, d.h. zu Fr. 675.00, der Gesuchstellerin und zu 1/4, d.h. zu Fr. 225.00, dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Eine Anpassung der erstinstanzlichen Kostenregelung ist nicht angezeigt, zumal der Gesuchsgegner eine solche nicht begründet und er lediglich in Bezug auf die Höhe des zu erteilenden Rechtsöffnungsbetrags in geringem Umfang (mehr) obsiegt.
Eine Partei, die im Prozess nicht berufsmässig vertreten ist, hat nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Gesuchstellerin beantragt zwar eine Entschädigung, begründet aber keine besonderen Umtriebe und substanziiert namentlich keinen Erwerbsausfall, weshalb ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist;-
beschlossen:
Die beiden Beschwerdeverfahren BEK 2019 112 und BEK 2019 119 werden vereinigt.
Die Beschwerde des Gesuchsgegners (BEK 2019 112) wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. Juni 2019 aufgehoben und wie folgt abgeändert wird:
Der Gesuchstellerin wird in der Betr.-Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 25.01.2019 definitive Rechtsöffnung erteilt für:
Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit 01.05.2015
Fr. 5'700.00 nebst 5 % Zins seit 01.06.2016
Fr. 150.00
Im Übrigen wird das Gesuch ZES 19 137 betreffend Rechtsöffnung abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerde der Gesuchstellerin (BEK 2019 119) wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren von total Fr. 900.00 werden zu ¾ in der Höhe von Fr. 675.00 der Gesuchstellerin und zu ¼ in der Höhe von Fr. 225.00 dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden von den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 450.00 bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 225.00 zu bezahlen.
Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 21'153.30.
Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
12. Februar 2020 kau
BEK 2019 112
BEK 2019 119
BEK 2019 112
BEK 2019 119
BEK 2019 112
BEK 2019 112
BEK 2019 119
BEK 2019 119
BEK 2019 119
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
BEK 2019 112
BEK 2019 119
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
5A_369/2008
Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF
Art. 86 SchKGart. 86 LPart. 86 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
BEK 2019 119
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
BEK 2019 119
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BEK 2019 119
BEK 2019 119
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_247/2013
BEK 2019 119
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BEK 2019 119
BEK 2019 112
BEK 2019 112
BEK 2019 119
BEK 2019 112
BEK 2019 112
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
BEK 2019 112
BEK 2019 119
ZK1 2016 5
BEK 2019 119
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
BEK 2019 112
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
BEK 2019 112
BEK 2019 119
BEK 2019 112
BEK 2019 119
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF