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Entscheid

BEK 2019 115

Präsidial

1. Juli 2019Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

5.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 26. Juni 2019), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 26. Juni 2019), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 26. Juni 2019) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

2.

Juli 2019 sl