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Entscheid

BEK 2019 118

Kammer

17. Januar 2020Deutsch16 min

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 12. Juni 2019 sei aufzuheben.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. Januar 2020

BEK 2019 118

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt

Biberbrugg, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2019, SUB 2014 265);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

a) Am 16. Dezember 2015 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Privatklägerin im Strafverfahren gegen D.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (U-act. 3.1.012). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 bestätigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz den Eingang des Gesuchs und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass nach Eingang der notwendigen Unterlagen darüber entschieden werde (U-act. 3.1.013). Am 24. April 2019 setzte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz der Beschwerdeführerin Frist an, um das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen (U-act. 3.1.023). Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Mai 2019 diverse Unterlagen zur Begründung des Gesuchs ein

(U-act. 3.1.025). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Gesuch ab und hielt fest, dass gemäss den eingereichten Unterlagen einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6‘715.75 ein Grundbedarf von ca. Fr. 4‘150.00 entgegenstehe, weshalb die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei (U-act. 3.1.026).

b) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

Sachverhalt

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 12. Juni 2019 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei für das Vorverfahren in der Strafsache D.________ die vollumfänglich unentgeltliche Rechtspflege inkl. Verbeiständung zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur inhaltlichen Prüfung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Verbeiständung zu gewähren.

Erwägungen

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei bzw. zu Lasten des Staates.

Am 26. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, welche versehentlich nicht der Beschwerde beigelegt worden seien (KG-act. 3). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juni 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass auch die Berücksichtigung der Versicherungsprämien KVG von monatlich ca. Fr. 730.00 sowie ein um 25 % erweiterter Grundbedarf nichts daran ändern würden, dass keine Mittellosigkeit vorliege (KG-act. 5). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (KG-act. 6).

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen, wie sie auf den monatlichen Bedarf komme. Eine substantiierte Anfechtung der einzeln angerechneten oder nicht angerechneten Positionen sei deshalb nicht möglich. Es sei zu vermuten, dass die Vorinstanz auf der Einkommensseite der Beschwerdeführerin zwar die Waisenrenten der beiden Kinder angerechnet habe, jedoch auf der Bedarfsseite keine Auslagen für die Kinder. Die beiden erwachsenen Töchter würden bei der Beschwerdeführerin leben und seien vollständig auf deren finanzielle Unterstützung angewiesen. Die ältere Tochter E.________ befinde sich im Studium und die jüngere Tochter G.________ absolviere eine Lehre, in welcher sie einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 800.00 erhalte. Dieses Einkommen dürfe der Beschwerdeführerin aber nicht zu 100 % angerechnet werden, sondern höchstens zu einem Drittel. Auf der Bedarfsseite seien sodann die Ausgaben für die beiden Töchter zu berücksichtigen. Hierzu führt die Beschwerdeführerin eine detaillierte Auflistung der einzelnen Bedarfspositionen auf (KG-act. 1, S. 3 f.). Aus der Gegenüberstellung der Einkommens- und Auslagensituation sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bedürftig im Sinne des Gesetzes sei und daher nicht in der Lage sei, die Kosten des Vorverfahrens zu finanzieren. Sodann seien auch die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung erfüllt, weil es sich um einen komplexen Fall von langjährigen Vergewaltigungen und weiteren Straftatbeständen innerhalb der Familie mit der Entstehung von zwei Kindern aus diesen Straftaten heraus handle.

a) Mangels einer allgemeinen Regelung des Novenrechts in der StPO (mit Ausnahme von Art. 398 Abs. 4 StPO betreffend die Berufung) sind gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396, E. 4.4; BGer, Urteil 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1; Guidon, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 16 zu Art. 393 StPO; Keller, in: Donatsch/‌Hansjakob/‌Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 42 zu Art. 393 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische StPO, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 16 zu Art. 393 StPO; vgl. auch Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2017 66 vom 26. Oktober 2016, E. 3b.aa m.w.H.). Dabei zulässig erscheinen sowohl echte wie unechte Noven. Letztere sind in zeitlicher Hinsicht begrenzt, weil sie innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO bzw. innert einer allenfalls angesetzten, kurzen Nachfrist (Art. 385 Abs. 2 StPO) vorgebracht werden müssen (Guidon, a.a.O., N 16 zu Art. 393 StPO). Weil die Beschwerdeführerin einen Teil der Unterlagen zu den Vorbringen in der Beschwerde versehentlich nicht mit der Beschwerde, sondern umgehend nach Erkennen des Versehens am 26. Juni 2019 einreichte (KG-act. 3) und weil die Ansetzung einer Nachfrist unter anderem gerade bei Versehen in Frage kommt (vgl. Keller, a.a.O., N 15 zu Art. 396 StPO), erscheint es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, auch die mit Eingabe vom 26. Juni 2019 eingereichten Belege noch zu berücksichtigen.

b) Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafprozessrecht entsprechen den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 117 ZPO; Lieber, in: Donatsch/‌Hansjakob/‌Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 136 StPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 135 I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25, E. 5.1; Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO). Zur Feststellung und Bemessung der Bedürftigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Der Gesuchsteller muss seine Einkünfte, seine Vermögenslage und seine finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit möglich belegen (BGE 135 I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25, E. 5.1; BGE 120 Ia 179, E. 3a; Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO). Das gesamte Nettoeinkommen ist anzurechnen (vgl. Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 117 ZPO). Zur Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 124 I 2, E. 2a; Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Bei einer notwendigen Unterstützung eines mündigen Kindes durch die Eltern im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB bis zum Abschluss der ordentlichen Berufsausbildung ist – gleich wie bei den unmündigen, im gleichen Haushalt wie der Gesuchsteller lebenden Kindern – grundsätzlich eine Gesamtberechnung vorzunehmen (Wuffli/‌Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 94 f.; vgl. auch LGVE 2011 I Nr. 29).

c) Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin besteht aus einer Witwenrente in Höhe von Fr. 9‘456.00 pro Jahr (= Fr. 788.00 monatlich;

U-act. 3.1.025/09) sowie einem Nettolohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 61‘677.00 pro Jahr (= Fr. 5‘139.75 monatlich; U-act. 3.1.025/10). Das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demzufolge Fr. 5‘927.75 (= Fr. 788.00 + Fr. 5‘139.75).

Dispositiv

Wie bei der Erwerbstätigkeit eines unmündigen Kindes gilt auch für das mündige, in Ausbildung befindende Kind der Grundsatz, wonach dieses nicht verpflichtet ist, seinen ganzen (Lehrlings-)‌Lohn seinen Eltern zur Finanzierung von Prozesskosten zur Verfügung zu stellen. Es rechtfertigt sich jedoch, das Erwerbseinkommen des Kindes in Höhe von einem Drittel seines Nettoeinkommens zum Einkommen der Eltern hinzuzurechnen (Bühler, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 156 und 160 zu Art. 117 ZPO). Beide Kinder der Beschwerdeführerin sind volljährig und erhalten je eine Waisenrente in Höhe von Fr. 4‘728.00 pro Jahr bzw. Fr. 394.00 monatlich (U-act. 3.1.025/09). Sodann erhält die jüngere Tochter G.________ für das erste Lehrjahr einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 800.00 (KG-act. 1/2). Angesichts dessen, dass ein 13. Monatslohn vereinbart wurde und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialabzüge sowie der zusätzlichen Abzüge gemäss Lehrvertrag (KG-act. 1/2, Ziff. 7,11 und 12) ist von einem monatlichen Nettolohn von rund Fr. 800.00 (x 12) auszugehen. Das Einkommen der beiden Kinder beträgt folglich total Fr. 1‘588.00 pro Monat. Davon sind 1/3, d.h. Fr. 529.35 (= Fr. 1‘588.00 / 3) zum Einkommen der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen. Demnach beläuft sich das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 6‘457.10 (= Fr. 5‘927.75 + Fr. 529.35).

d) Der Bedarf der Beschwerdeführerin zusammen mit den beiden in Ausbildung befindenden, volljährigen Kinder gestaltet sich wie folgt: Der Grundbetrag für die Beschwerdeführerin beträgt gemäss Ziff. I.1.2 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 (nachfolgend Richtlinien Notbedarf) Fr. 1‘350.00. Die Grundbeträge der beiden Töchter betragen bis zum Abschluss der Erstausbildung je Fr. 600.00 (Ziff. I.1.4 Richtlinien Notbedarf). Auf diese Grundbeträge ist nach Ziff. I der Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 (mit Änderung vom 7. November 2007 und Anpassung an § 5 GebTRA i.d.F. vom 11. März 2008 bzw. 7. Dezember 2010; nachfolgend UP-Richtlinien) ein maximaler Zuschlag von 30 % zu gewähren, mithin für die Beschwerdeführerin Fr. 405.00 (= 30 % von Fr. 1‘350.00) und für die beiden Töchter je Fr. 180.00 (= 30 % von Fr. 600.00). Sodann betragen die Wohnkosten Fr. 1‘600.00 (U-act. 3.1.025/08), die

KVG-Prämien der Beschwerdeführerin Fr.353.50 (= Fr. 4‘242.00 / 12;

U-act. 3.1.025/03), diejenigen der Tochter G.________ Fr. 95.00 und jene von E.________ Fr. 239.80 (KG-act. 3/3). Ferner weist die Beschwerdeführerin selbstgetragene Krankheitskosten von monatlich Fr. 39.28 (= Fr. 471.40 / 12) für sich (U-act. 3.1.025/03), Fr. 2.02 (= Fr. 24.25 / 12) für G.________

(U-act. 3.1.025/05) und Fr. 25.58 (= Fr. 306.95 / 12) für E.________ aus

(U-act. 3.1.025/06). Nicht zu berücksichtigen sind sodann die Prämien für die Zusatzversicherungen nach VVG (vgl. Ziff. II.3 Richtlinien Notbedarf mit Hinweis auf BGE 134 III 323). Für die Tochter G.________ macht die Beschwerdeführerin Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 35.00 geltend, weil diese ein- bis zweimal pro Monat Kurse in anderen Kantonen besuchen müsse. Als Belege für diese Kosten reicht sie insgesamt drei Fahrkarten ein (Schwyz-Lenzburg [Fr. 35.00] am 20. Mai 2019; Schwyz-Zürich Stettbach [Fr. 27.00] am 23. April 2019 und Schwyz-Zürich Stettbach [Fr. 27.00] am 18. März 2019; KG-act. 1/4). Die ausgewiesenen Kosten für diese drei Monate betragen somit im Schnitt Fr. 30.00 pro Monat (= [Fr. 35.00 + Fr. 27.00 + Fr. 27.00] / 3). Davon ausgehend, dass diese Kosten tatsächlich jeden Monat anfallen, ist für die Tochter G.________ somit ein monatlicher Betrag für den öffentlichen Verkehr von Fr. 30.00 anzurechnen. Für die Tochter E.________ macht die Beschwerdeführerin Ausbildungskosten von Fr. 117.80 pro Monat geltend und reicht eine Rechnung der H.________ vom 31. Januar 2019 über den Betrag von Fr. 707.00 für das Frühlingssemester ein (KG-act. 3/5). Die Kosten sind im behaupteten Umfang ausgewiesen und somit im Bedarf der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Überdies führt die Beschwerdeführerin Kosten für das Auto (Fr. 400.00) und für auswärtige Verpflegung (Fr. 220.00) auf und führt aus, sie sei für ihre Arbeit auf ein Auto angewiesen und fahre täglich viermal eine Strecke von 2 km. Die Beschwerdeführerin wohnt in Seewen und arbeitet in Seewen oder Schwyz (U-act. 3.1.025/13). Inwiefern sie auf ein Auto angewiesen ist, legt sie nicht dar. Ebenso wenig begründet sie, weshalb sie bei diesem kurzen Arbeitsweg auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen sein soll. Die entsprechenden Kosten sind somit im Bedarf nicht zu berücksichtigen. Folglich sind auch die Kreditkosten für das Auto, welche aufgrund des von der Beschwerdeführerin aufgeführten Betrags von Fr. 505.20 offenbar einen Kredit bei der F.________ AG (Bank I) (U-act. 3.1.025/04; KG-act. 3/9) betreffen, nicht zum Bedarf hinzuzurechnen, nachdem die Beschwerdeführerin nicht nachweist, weshalb sie auf das Auto beruflich oder aber allenfalls anderweitig zwingend angewiesen ist. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin in ihrer Bedarfsberechnung die Abzahlung eines Bankkredits von monatlich Fr. 494.35 auf. Hierzu legt sie eine Zinsbescheinigung der I.________ AG (Bank II) (U-act. 3.1.025/07) sowie einen Beleg über eine einmalige Zahlung am 4. Juni 2019 in Höhe von Fr. 494.35 (KG-act. 3/9) ins Recht. Ferner macht die Beschwerdeführerin Steuern in Höhe von Fr. 220.00 monatlich geltend. Private Schuldverpflichtungen und Steuern sind nur zu berücksichtigen, wenn der Gesuchsteller deren bisherige regelmässige Amortisation nachweist

(BGE 135 I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25, E. 5.2.1; Bühler, a.a.O., N 198 zu Art. 117 ZPO). Mit der einmaligen Bezahlung von Fr. 494.35 an die I.________ AG (Bank II) weist die Beschwerdeführerin noch keine regelmässige Amortisation in der genannten Höhe nach. Hinsichtlich der Steuern belegt die Beschwerdeführerin gar keine Zahlungen und reicht auch keine Veranlagungsverfügung ein. Unter diesen Umständen sind diese Positionen nicht hinreichend belegt und folglich nicht im Bedarf der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Weil die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse betreffend eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit trifft bzw. die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, entfällt die Verpflichtung, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. BGer, Urteil 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2;

vgl. BGer, Urteil 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.2 m.w.H.).

Zusammenfassend ergibt sich für die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Töchtern folgende Bedarfsrechnung:

Bedarfsposition

Beschwerde­führerin

G.________

E.________

Grundbetrag

Fr. 1‘350.00

Fr. 600.00

Fr. 600.00

Zuschlag 30 %

Fr. 405.00

Fr. 180.00

Fr. 180.00

Wohnkosten

Fr. 1‘600.00

KVG-Prämien

Fr. 353.50

Fr. 95.00

Fr. 239.80

ungedeckte Krankheitskosten

Fr. 39.28

Fr. 2.02

Fr. 25.58

Öffentlicher Verkehr

Fr. 30.00

Ausbildungskosten

Fr. 117.83

Total einzeln

Fr. 3‘747.78

Fr. 907.02

Fr. 1‘163.21

Total gesamt

Fr. 5‘818.01

e) Ausgehend vom anrechenbaren Einkommen von Fr. 6‘457.10 verbleibt der Beschwerdeführerin nach Abzug des Bedarfs (Fr. 5‘818.00 gerundet) somit ein Überschuss von Fr. 639.10 (= Fr. 6‘457.10 - Fr. 5‘818.00) pro Monat. Der Einkommensüberschuss muss so gross sein, dass es dem Gesuchsteller möglich ist, die mutmasslichen Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr und für ein komplexeres Verfahren innert zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (BGE 135 I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25, E. 5.1; Bühler, a.a.O., N 222 zu Art. 117 ZPO). Die Beschwerdeführerin bringt selber vor, es handle sich um einen komplexen Fall und eine schwierige Situation. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Vorverfahren mehrere Jahre dauerte. Es ist folglich von einem komplexen Verfahren auszugehen, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommensüberschuss in der Lage sein muss, die mutmasslichen Verfahrenskosten, welche in ihrem Fall hauptsächlich in Form von eigenen Anwaltskosten bestehen, innerhalb von zwei Jahren ratenweise zu bezahlen. Beim errechneten Überschuss von Fr. 639.10 pro Monat bedeutet dies, dass die mutmasslichen Kosten den Betrag von Fr. 15‘338.40 (= Fr. 639.10 x 24) nicht übersteigen dürfen. Der Aufwand für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Vorverfahren, worauf sich ihr Antrag ausdrücklich beschränkt, bestand im Wesentlichen in der Anwesenheit an diversen Einvernahmen (U-act. 10.1.008, 10.1.009, 10.1.010, 10.1.011, 10.1.015, 10.1.018 und 10.1.019). Angesichts der Dauer dieser Einvernahmen sowie der benötigten An- und Rückreisezeit (ca. 45 Minuten pro Weg) beläuft sich der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für die Teilnahme an den Einvernahmen auf ungefähr 30 Stunden. Auch unter Berücksichtigung weiterer notwendiger Aufwendungen für Besprechungen, Korrespondenz und allfällige rechtliche Abklärungen sowie einem maximal ortsüblichen Stundenansatz von Fr. 250.00 ist die Beschwerdeführerin mit dem errechneten Überschuss in der Lage, die mutmasslichen Kosten des Vorverfahrens innert zweier Jahre zu bezahlen. Demzufolge ist die Mittellosigkeit nicht gegeben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen bzw. die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO erübrigen sich.

4. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 800.00 zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des errechneten Überschusses (vgl. E. 3 vorstehend) und in Anbetracht des verhältnismässig geringen Aufwands für die Ausarbeitung der fünfseitigen Beschwerde (KG-act. 1) ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist;-

beschlossen:

Die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

22. Januar 2020 kau

BEK 2019 118

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396

1B_768/2012

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

BEK 2017 66

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

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Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

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BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

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BGE 120 Ia 179ATF 120 Ia 179DTF 120 Ia 179

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BGE 124 I 2ATF 124 I 2DTF 124 I 2

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Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

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Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

§ 5 GebTRA

BGE 134 III 323ATF 134 III 323DTF 134 III 323

BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221

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4A_114/2013

5A_26/2008

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