Lexipedia

Entscheid

BEK 2019 124

Kammer

27. Januar 2020Deutsch11 min

1. a) Mit Verfügung vom 17. April 2019 zeigte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Parteien an, dass sie das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) bezüglich Verletzung des Berufsgeheimnisses, versuchter Nötigung, versuchter Urkundenfälschung sowie Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz einstellen und bezüglich Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz Anklage erheben wolle (U-act. 17.0.01). Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zu beziffern und zu belegen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Januar 2020

BEK 2019 124

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (Entschädigungsfolgen)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 25. Juni 2019, SUI 2018 2063);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Verfügung vom 17. April 2019 zeigte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Parteien an, dass sie das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) bezüglich Verletzung des Berufsgeheimnisses, versuchter Nötigung, versuchter Urkundenfälschung sowie Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz einstellen und bezüglich Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz Anklage erheben wolle (U-act. 17.0.01). Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zu beziffern und zu belegen.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Strafuntersuchung sei vollumfänglich einzustellen. Die Kosten der Strafuntersuchung seien auf die Staatskasse zu nehmen und für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung seien ihm eine Entschädigung von Fr. 147'304.30 sowie eine Genugtuung von Fr. 40'000.00 auszurichten (KG-act. 1/2).

b) Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 25. Juni 2019 das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz, versuchter Nötigung, versuchter Urkundenfälschung und Verletzung des Berufsgeheimnisses ein. Sie auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3‘557.40 zu.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Beschwerde (KG-act. 1). Er beantragt, in Abänderung von Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung sei ihm für die eingestellten Verfahrenskomplexe eine Entschädigung von Fr. 28'096.05 auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen darstellen (BGE 138 IV 197, E. 2.3.4; Wehrenberg/Frank, BSK StPO, 2. A. 2014, N 13 zu Art. 429 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufwendete (Wehrenberg/‌Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Grundsätzlich sind diese Verteidigungskosten voll zu entschädigen, sie müssen jedoch im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (BGE 142 IV 163 = Pra 106 [2017] Nr. 55, E. 3.1.2; Wehrenberg/‌Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (Wehrenberg/‌Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Das vom Beschuldigten und seinem Wahlverteidiger vereinbarte Honorar ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend (Wehrenberg/‌Frank, a.a.O., N 16 zu Art. 429 StPO). Bei Teileinstellungen ist zu ermitteln, welcher Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfiel (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 17a zu Art. 429 StPO).

Für die Entschädigung des Rechtsvertreters ist der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) massgebend. In Strafsachen beträgt das Honorar vor Untersuchungs- und Anklagebehörde und dem Einzelrichter zwischen Fr. 300.00 und Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Höchstansätze dürfen bis 100 % überschritten werden in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial sowie wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder an mehreren Verhandlungen vor einer Instanz teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA).

a) Laut Staatsanwaltschaft betrifft der Hauptteil der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen die vorgeworfene Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, die nicht Gegenstand der Einstellung sei und separat zur Anklage gebracht werde. Die Aufwendungen bezüglich der einzustellenden Verfahrenskomplexe seien bedeutend geringfügiger gewesen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer von insgesamt vier Anwälten verteidigen lassen, die teilweise gleichzeitig und teilweise zeitlich nacheinander tätig gewesen seien, wodurch zusätzlicher Aufwand entstanden sei. Anhand der eingereichten Honorarrechnungen könnten die Aufwendungen für die einzelnen Verfahrenskomplexe nicht klar abgegrenzt werden, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen sei. Die Staatsanwaltschaft erachtete hierbei einen Aufwand von 15 Stunden zu Fr. 220.00 zuzüglich MWST, somit Fr. 3'557.40, als angemessen (angef. Verfügung, E. 13).

Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits aus dem Gesamtaufwand der Verteidigung von ca. 400 Honorarstunden sei ersichtlich, dass die Ausscheidung durch die Staatsanwaltschaft nicht nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden sei. Es sei ein weitaus grösserer Anteil der Aufwendungen zu entschädigen (KG-act. 1, Ziff. 4). Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine klare Abgrenzung der Aufwendungen bezüglich der einzelnen Verfahrenskomplexe anhand der Honorarrechnungen nicht möglich sei

(KG-act. 1, Ziff. 3). Seiner Ansicht nach sei ihm nach pflichtgemässem Ermessen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 28'096.05 zuzusprechen, die sich aus 20 % der Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ und 1/3 der Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ zusammensetze (KG-act. 1, Ziff. 7 f.).

b) Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. Mai 2019 die Honorarrechnungen aller im Verfahren tätig gewordener Anwälte ein (KG-act. 1/2). Diese umfassen allerdings die Aufwendungen für das gesamte Verfahren, mithin auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, die separat zur Anklage gebracht wird. Anhand der Honorarrechnungen lässt sich nicht klar abgrenzen, welche Aufwendungen auf die eingestellten Verfahrenskomplexe entfielen. Des Weiteren legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern sich ein Stundenansatz von Fr. 300.00 für Rechtsanwalt D.________ bzw. Fr. 400.00 für Rechtsanwalt B.________ im vorliegenden Verfahren rechtfertigen würde. Ausserdem sind die zusätzlich entstandenen Kosten aufgrund der Verteidigung durch mehrere Anwälte ohnehin nicht durch den Staat zu entschädigen. Auf die eingereichten Honorarrechnungen kann deshalb für die Festsetzung der Entschädigung nicht abgestellt werden. Vielmehr ist diese nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen.

In seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer für die eingestellten Verfahrenskomplexe eine Entschädigung von Fr. 28'096.05. Dies überschreitet den Tarifrahmen von § 13 lit. a GebTRA um Fr. 8‘096.05. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe für eine Überschreitung des Tarifrahmens geltend. Vorliegend ist weder besonders umfangreiches Aktenmaterial vorhanden noch sind andere Gründe i.S.v. § 16 Abs. 1 GebTRA für eine Überschreitung des Tarifrahmens aus den Akten ersichtlich. Selbst wenn das gesamte Verfahren und somit auch in Bezug auf die vorgeworfene Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz eingestellt worden wäre, hätte die Entschädigung maximal Fr. 20‘000.00 betragen können. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Entschädigung für die eingestellten Verfahrenskomplexe innerhalb des Tarifrahmens von § 13 lit. a GebTRA festsetzte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers geschah dies allerdings nicht nach pflichtgemässem Ermessen.

c) Die Staatsanwaltschaft hielt fest, bezüglich der Vorwürfe der versuchten Nötigung, versuchten Urkundenfälschung und der Verletzung des Berufsgeheimnisses seien der Verteidigung nur geringfügige Aufwendungen entstanden, weil die Vorwürfe erst gegen Schluss des Verfahrens behandelt worden seien (angef. Verfügung, E. 13).

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorwürfe von E.________ betreffend versuchte Nötigung und Urkundenfälschung hätten bereits Inhalt der Honorarrechnung vom 4. August 2014 von Rechtsanwalt D.________ gebildet, was der Eintrag vom 28. Juli 2014 dokumentiere (KG-act. 1, Ziff. 6). Der wohl gemeinte Eintrag lautet: „E-Mails an und von F.________ betr. Verbot Selbstdispensation und Herrn E.________“, wofür eine halbe Stunde geltend gemacht wurde (KG-act. 1/2, Beilage 1, Beleg 2, S. 6). Aus diesem Eintrag und auch aus den restlichen Einträgen ist allerdings nicht ersichtlich, welcher Aufwand für die genannten Vorwürfe insgesamt betrieben wurde, zumal ansonsten kaum Einträge bezüglich dieser Vorwürfe in den Honorarrechnungen zu finden sind. Weil es sich hierbei nicht um besonders komplexe Vorwürfe handelte, ist die Annahme der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden, dass sich der diesbezügliche Aufwand zum Grossteil auf das Aktenstudium und das Verfassen der 17-seitigen Stellungnahme vom 24. Januar 2019 beschränkte, die allerdings zur Hälfte die vorgeworfene Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz thematisierte.

d) Daneben bringt der Beschwerdeführer vor, der Vorwurf der Verletzung des Gesundheitsgesetzes habe von Anfang an einen wesentlichen Teil der Aufwendungen der Verteidigung betroffen, was sich beispielsweise aus der Rechnung von Rechtsanwalt D.________ vom 2. Juni 2014 ergebe, in der unter dem Datum des 12. Mai 2014 die Abklärungen zum Gesundheitsgesetz des Kantons Schwyz und zum Entsiegelungsverfahren thematisiert worden seien (KG-act. 1, Ziff. 5). Laut Staatsanwaltschaft hat sich der Deliktszeitraum der vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz über zwei Wochen, derjenige der vorgeworfenen Handlung gegen das Heilmittelgesetz über ein Jahr erstreckt (KG-act. 3, Ad. 5). Daher habe sich auch das Hauptaugenmerk der Untersuchung klarerweise auf die Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gerichtet. Insbesondere das Entsiegelungsverfahren und die Gutachtenerstattung hätten nur den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz betroffen, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen der Verteidigung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien

(angef. Verfügung, E. 13).

Bezüglich Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz warf die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, er habe trotz des am 17. April 2014 verfügten Berufsausübungsverbots (U-act. 9.5.01) weiterhin Patienten behandelt. Im Zusammenhang zu den vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und das Gesundheitsgesetz ordnete die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung aller dem Beschwerdeführer zugänglicher Räume an (U-act. 5.1.01). Weil der Beschwerdeführer die Versiegelung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände verlangte, stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entsiegelung, in welchem sie ausführte, die beschlagnahmten Patientenakten und Datenträger seien notwendig, um die Verdachtslage genügend abklären zu können (U-act. 5.4.01, S. 2). Ein Sachverständiger müsse diese begutachten, damit er in einem Gutachten darlegen könne, inwiefern der Beschwerdeführer gegen das Verbot der Selbstdispensation und das Verbot der selbständigen Berufsausübung verstossen habe (U-act. 5.4.01, S. 2). Entsprechend wurden im Fragenkatalog des Gutachterauftrags Fragen zur Selbstdispensation sowie zur Behandlung von Patienten während des vorsorglichen Berufsausübungsverbots gestellt

(U-act. 11.1.09, S. 2). Daher erfolgten sowohl das Entsiegelungsverfahren als auch das Gutachten durchaus auch in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz, weshalb auch ein Teil der Aufwendungen der Verteidigung darauf entfiel. Da gemäss den Honorarrechnungen ein grosser Teil der Verteidigungskosten im Zusammenhang zum Entsiegelungsverfahren und der Gutachtenerstattung entstanden ist, hätte dies nach pflichtgemässem Ermessen bei der Festsetzung der Entschädigung entsprechend mitberücksichtigt werden müssen. Es ist allerdings zu beachten, dass der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz am 9. Mai 2017 verjährte. Zudem hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass der Grossteil der geltend gemachten Aufwendungen auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz entfallen sei. In Anbetracht dessen und auch des Umstands, dass bei Einstellung des gesamten Verfahrens für die Entschädigung nur der Tarifrahmen von maximal Fr. 20‘000.00 zur Verfügung gestanden wäre, erscheint eine Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die eingestellten Verfahrenskomplexe als angemessen.

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung eine Entschädigung von Fr. 3‘557.40 zugesprochen hat und diese im Beschwerdeverfahren auf Fr. 5‘000.00 erhöht wird, der Beschwerdeführer allerdings eine Entschädigung von Fr. 28‘096.05 verlangte, rechtfertigt es sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 im Umfang von Fr. 1‘100.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und den Rest (Fr. 100.00) auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO);-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Entschädigung insoweit abgeändert, als dem Beschuldigten eine Entschädigung von pauschal Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 werden in Höhe von Fr. 1‘100.00 dem Beschuldigten und im Übrigen (Fr. 100.00) dem Staat auferlegt.

Der Beschuldigte wird aus der Kantonsgerichtskasse für das Beschwerdeverfahren reduziert mit pauschal Fr. 100.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Entschädigungsanspruch wird mit der Kostenauflage gemäss Ziffer 2 verrechnet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

28.

Januar 2020 kau

BEK 2019 124

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 13 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF