BEK 2019 143
Kammer
14. April 2020Deutsch8 min
16. April 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 14. April 2020
BEK 2019 143
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (falsches Zeugnis, üble Nachrede, Verleumdung)
(Beschwerde gegen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 30. Juli 2019, SUI 2019 1495);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
a) Am 14. Februar 2019 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafantrag gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB;
U-act. 8.1.04). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, ihn als Zeuge in einem Strafverfahren an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2018 eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt zu haben. Der Beschuldigte soll wahrheitswidrig gesagt haben, dass der Beschwerdeführer in einem Verfahren vor Verwaltungsgericht Rechtsanwalt D.________ als fette Milchkuh bezeichnet habe. Sodann soll der Beschuldigte dem Beschwerdeführer wahrheitswidrig unterstellt haben, dieser habe ihn (den Beschuldigten) verleumdet und bedroht. Ferner habe der Beschuldigte gesagt, zwei ehemalige Gemeindeschreiber seien wegen dem Beschwerdeführer zurückgetreten, und zudem dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es fehle ihm an Lösungsbereitschaft. Des Weiteren habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer unterstellt, den neuen Gemeindeschreiber eingeschüchtert und ihm mit drohenden Anzeigen Angst gemacht zu haben. Zudem habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer beschuldigt, einen riesen Aufwand für Behörden und Steuerzahler verursacht zu haben. Darüber hinaus werfe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer vor, streitsüchtig, provokativ und ein Tröler zu sein (U-act. 8.1.04; U-act. 8.1.03, S. 3).
b) Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Verfahren ein. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2019 Beschwerde und stellte folgenden Antrag (KG-act. 1):
Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der beschuldigten Person.
Die Staatsanwaltschaft überwies am 21. August 2019 die Akten und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 7). Der Beschuldigte reichte am 22. August 2019 eine Beschwerdeantwort ein, in welcher er auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwies und ansonsten auf Gegenbemerkungen verzichtete (KG-act. 8).
Die Staatsanwaltschaft erwog, bei den fraglichen Tatbeständen sei nur die vorsätzliche Begehung strafbar. Ein Zeuge handle aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussage, was er für wahr halte (angef. Verfügung, E. 4). Aufgrund der beigezogenen Akten, insbesondere des Protokolls der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2018, sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Ausdruck „fette Milchkuh“ verwendet habe und die Äusserung an die Adresse von D.________ gerichtet gewesen sei. Der Beschuldigte habe deshalb seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2018 für wahr halten dürfen. Somit sei in diesem Punkt keine Ehrverletzung auszumachen (angef. Verfügung, E. 6). Sodann habe er geschildert, wie er einerseits den Vorfall vom 30. Mai 2019 (recte: wohl eher 2018) im Nachgang an eine Verhandlung des Verwaltungsgerichts erlebt und anderseits den in x wohnhaften Beschwerdeführer in seiner Funktion als Gemeinderat wahrgenommen habe. Es könne ihm daher nicht nachgewiesen werden, dass er bewusst falsch ausgesagt und zudem die Absicht gehabt habe, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen. Folglich könne kein Vorsatz einer Ehrverletzung nachgewiesen werden. Entsprechend sei das Strafverfahren auch bezüglich den weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Aussagen einzustellen (angef. Verfügung E. 7).
Die Staatsanwaltschaft verfügt unter anderem dann die Einstellung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Verfahrens rechtfertigen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 17 zu Art. 319 StPO). Aus Art. 319 Abs. 1 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz „im Zweifel für die Anklageerhebung“ bzw. „in dubio pro duriore“. Folglich ist eine Überweisung an das Gericht insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 219, E. 7.1 m.w.H.; BGer Urteil 1B_508/2011 vom 9.2.2012, E. 2.1; BGer Urteil 1B_348/2011 vom 24.2.2012, E. 3.3). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung prüft (BGE 138 IV 186, E. 4.1). Gelangt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz in „dubio pro duriore“ nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 8 zu Art. 319 StPO). Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand nicht erfüllt, selbst wenn es nachgewiesen wäre. Bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit ist für die Staatsanwaltschaft ebenfalls der Grundsatz „in dubio pro duriore“ massgebend (Grädel/Heiniger, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO).
Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Demnach sind unter anderem die Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 9c zu Art. 396 StPO).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift neue Anschuldigungen gegen den Beschuldigten gestützt auf E-Mails vom 31. Juli 2019
(KG-act. 1, S. 1, Ziff. 1) bzw. 11. Februar 2019 (KG-act. 1, S. 2, Ziff. 3) vorbringt, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ebenso verhält es sich mit dem in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Vorwurf, der Beschuldigte habe ein falsches Zeugnis gemacht, indem er das Unwort „Schafseckel“ nicht gehört haben soll
(KG-act. 1, S. 3 Ziff. 1). Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die fraglichen Tatbestände seien seiner Ansicht nach erfüllt, ohne sich jedoch mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen bzw. darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein sollte (KG-act. 1, S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 2, 3 und 4). Auf diese pauschalen Vorbringen ist somit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Weil die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung auf die Begründungspflicht hinwies, hat keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Guidon, a.a.O., N 9c zu Art. 396 StPO).
Ferner bringt der Beschwerdeführer wiederholt vor, der Beschuldigte habe ein falsches Zeugnis abgelegt bzw. bewusst falsch ausgesagt, was sich aus den Akten ergebe (vgl. KG-act. 1, S. 2 Ziff. 2 und 4 sowie S. 3 Ziff. 1, 4, 5, 6 und 7).
Gemäss Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Mai 2018 sprach der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Triplik von zwei fetten Kühen und Rechtsanwalt D.________ setzte sich gegen diese Beleidigung zur Wehr (U-act. beigezogene Akten 2, S. 8). An der Einvernahme vom 6. Februar 2019 sagte die an der besagten Verhandlung ebenfalls anwesende E.________ aus, der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt D.________ an der Verhandlung als Milchkuh bezeichnet (U-act. beigezogene Akten 3, S. 5). Der Beschuldigte sagte an der Einvernahme vom 5. Dezember 2018 unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt D.________ mit einer fetten Milchkuh verglichen. Sodann schilderte er, wie er den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Gemeinderat erlebt und wahrgenommen hatte (U-act. 10.0.01). Entgegen der nicht näher dargelegten Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich somit aus den Akten nicht, dass der Beschuldigte bewusst falsch aussagte. Wie die Vor-instanz zu Recht festhielt, ist aufgrund dieser Aktenlage kein Tatverdacht erhärtet bzw. kein Straftatbestand erfüllt. Die Einstellungsverfügung erfolgte somit zu Recht.
Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung für den Beschuldigten ist mangels Aufwands (vgl. KG-act. 8) nicht zu sprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und durch die in dieser Höhe geleisteten
Sicherheit gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
16. April 2020 kau
BEK 2019 143
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219
Erwägungen
1B_508/2011
1B_348/2011
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF