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Entscheid

BEK 2019 145

Kammer

17. Januar 2020Deutsch12 min

1. a) Das Betreibungsamt Buttwil stellte der A.________ AG (Beschwerdeführerin) am 29. Mai 2019 vier Zahlungsbefehle für Forderungen in den Betreibungen Nr. ww, xx, yy und zz des Betreibungskreises Altendorf Lachen rechtshilfeweise zu (Vi-act. 5/1-4). Am 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin in diesen Betreibungen Rechtsvorschlag (Vi-act. 5/6-9). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 hielt der Betreibungskreis Altendorf Lachen fest, die am 13. Juni 2019 erhobenen Rechtsvorschläge seien allesamt verspätet erfolgt (Vi-act. 1/KB 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. Januar 2020

BEK 2019 145

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

2. Ausgleichskasse Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin,

3. D.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

4. E.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

SchKG-Beschwerde (Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist)

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 2. August 2019, APD 19 24);-

hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Das Betreibungsamt Buttwil stellte der A.________ AG (Beschwerdeführerin) am 29. Mai 2019 vier Zahlungsbefehle für Forderungen in den Betreibungen Nr. ww, xx, yy und zz des Betreibungskreises Altendorf Lachen rechtshilfeweise zu (Vi-act. 5/1-4). Am 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin in diesen Betreibungen Rechtsvorschlag (Vi-act. 5/6-9). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 hielt der Betreibungskreis Altendorf Lachen fest, die am 13. Juni 2019 erhobenen Rechtsvorschläge seien allesamt verspätet erfolgt (Vi-act. 1/KB 1).

b) Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 20. Juni 2019 bei der unteren Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

(Vi-act. 1). Am 4. Juli 2019 bzw. am 5. Juli 2019 reichten der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 3 je eine Stellungnahme zur Beschwerde ein (Vi-act. 5 und 6), welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Vi-act. 7).

c) Der Erstrichter wies mit Entscheid vom 2. August 2019 das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Mit Eingabe vom 5. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfügung vom 12. Juli 2019 darum, „die Frist für eine (freiwillige) Stellungnahme bis zum 16.08.2019 zu erstrecken“ (Vi-act. 10).

Gegen den Entscheid vom 2. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2019 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 02.08.2019 APD 19.24 ist vollumfänglich aufzuheben.

Erwägungen

2.

Uns als Beschwerdeführerin ist die Frist zur Stellungnahme gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 12.07.2019 im Verfahren APD 19.24 betr. Wiederherstellung der Frist wiederherzustellen, resp. neu anzusetzen.

3.

Unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.

Dieser Beschwerde ist vollumfänglich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

Der Betreibungskreis Altendorf Lachen beantragt, die Beschwerde sei in allen Teilen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 5).

2.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sie mit Verfügung vom 12. Juli 2019 zu einer freiwilligen Stellungnahme aufgefordert und dafür eine Frist von zehn Tagen angesetzt. Sowohl die Zustellung der Verfügung als auch der Ablauf der Frist seien in die Betreibungsferien gefallen. Die Frist sei entsprechend um drei Tage nach Ende der Betreibungsferien verlängert worden, weshalb sie erst am 6. August 2019 abgelaufen sei. Der Entscheid vom 2. August 2019 sei unter Missachtung dieser Frist erfolgt, wodurch die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt habe.

3.

In der Verfügung vom 12. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen keine Frist zur Stellungnahme angesetzt, sondern die Eingaben der Gegenparteien wurden ihr zur Kenntnisnahme zugestellt

(Vi-act. 7). Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf das sog. unbedingte Replikrecht.

a) Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrens­parteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (BGE 139 I 189, E. 3.2; BGE 138 I 484, E. 2.1). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 138 I 484, E. 2.1; BGE 137 I 195, E. 2.3.1; BGer Urteil 5A_129/2012 vom 22. August 2012, E. 5.4.1). Der Partei ist die konkrete Möglichkeit einer effektiven Replik einzuräumen. Hierzu reicht es grundsätzlich aus, die fragliche Eingabe der Partei zur Information zuzustellen, wenn von der Partei erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt, was namentlich bei anwaltlich vertretenen oder rechtskundigen Parteien der Fall ist (BGE 138 I 484, E. 2.4; BGer Urteil 5A_155/2013 vom 17. April 2013, E. 1.4). Begnügt sich das Gericht mit einer blossen Zustellung zur Kenntnisnahme, ohne dem Adressaten eine Frist zur Stellungnahme zu setzen, so bringt es damit zum Ausdruck, dass der Schriftenwechsel geschlossen ist und von den Parteien auch sonst keine zusätzlichen Eingaben mehr erwartet werden, es die Sache mithin als spruchreif erachtet (BGer Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3.2). Dementsprechend wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt erhält und sich dazu äussern will, dies umgehend und spontan tut oder wenigstens um Ansetzung einer Frist nachsucht; andernfalls wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484, E. 2.2; BGer Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3.2). Welche Wartefrist ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Behörde darf jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (BGer Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3.4; BGer Urteil 9C_159/2014 vom 7. April 2014, E. 3; BGer Urteil 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013, E. 2.1.2). Nach Ablauf dieser zehn Tage, das heisst vom elften Tag an, darf die Behörde ihr Urteil fällen (BGer Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3.4). Bei dieser Zehntagesfrist handelt es sich um eine Wartefrist für das Gericht, die auch die Zeit einschliesst, welche die Partei zur Übermittlung ihrer Eingabe benötigt (BGer Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.4.2; vgl. Amstutz/Arnold, BSK BGG, 3. A. 2018, N 7b zu Art. 46 BGG, die von einer „Wartezeit“ sprechen, weil es sich nicht um eine prozessuale Frist handle). Will eine Partei sicherstellen, dass ihre Replik berücksichtigt werden kann, so ist es also an ihr dafür zu sorgen, dass die Eingabe bis spätestens am zehnten Tag beim Gericht eintrifft (BGer Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3.4). Das Bundesgericht liess zwar offen, ob man sich im Zusammenhang mit dieser Zehntagesfrist auf den Fristenstillstand der ZPO berufen könne (BGer Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5). Es hielt im betreffenden Entscheid allerdings fest, dass dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Frist angesetzt worden sei und das Gesetz für solche Eingaben auch keine Frist bestimme (BGer Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5). Aufgrund dessen wird gefolgert, dass die Zehntagesfrist nicht dem Fristenstillstand unterliegt (vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., N 6b zu Art. 45 BGG und N 7b zu Art. 46 BGG; Bastons Bulletti, Bemerkung zum BGer Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016, in: ZPO Online [Newsletter vom 11. Mai 2016], abrufbar unter: http://www.zpo-zivilprozessordnung.ch/‌blog/‌art-53-zpo-replikrecht-frist-zur-replik-berechnunung; Lehmann, Kommentar vom 22. April 2016 zum BGer Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016, in: zpo-gerichtspraxis.ch, abrufbar unter: http://zpo-gerichtspraxis.ch/‌beitrag/‌allgemeines-replikrecht).

b) Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften erlassen die Kantone die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/‌Möckli, BSK SchKG, 2. A. 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Den Fristenstillstand regelt Art. 145 ZPO, doch behält Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungs­ferien und den Rechtsstillstand ausdrücklich vor, weshalb diese als Spezialbestimmungen vorgehen (Hoffmann-Nowotny, KUKO ZPO, 2. A. 2014, N 10 zu Art. 145 ZPO).

Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen Betreibungshandlungen, ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, nicht vorgenommen werden während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli. Als Betreibungshandlungen bezeichnet das Bundesgericht alle Handlungen der Vollstreckungsbehörden (Betreibungs- und Konkursbeamten, Aufsichtsbehörden, Rechtsöffnungs- und Konkursrichter), die auf die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen (BGE 115 III 6, E. 5). Darunter fallen u.a. die Zustellung des Zahlungsbefehls, die Erteilung der Rechtsöffnung, die Pfändungsankündigung und die Fristansetzung an den Schuldner im Widerspruchsverfahren (Penon/Wohlgemuth, Schulthess Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 4 zu Art. 56 SchKG mit Hinw.). Keine Betreibungshandlungen sind beispielsweise alle Parteihandlungen, sämtliche internen Handlungen des Betreibungsamts, die Zustellung der Schätzungsurkunde sowie Entscheide der Aufsichtsbehörde, die sich bloss über die Begründetheit einer Beschwerde aussprechen, ohne den Vollstreckungsorganen eine bestimmte Betreibungshandlung vorzuschreiben oder eine solche selbst anzuordnen (Penon/Wohlgemuth, a.a.O., N 5 zu Art. 56 SchKG mit Hinw.). Während der Schonzeiten ausgeführte Betreibungshandlungen entfalten erst am ersten Tag nach Ablauf der Schonzeit ihre Rechtswirkung (BGE 132 II 153, E. 3.3).

Laut Art. 63 SchKG hemmen Betreibungsferien und Rechtsstillstand den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt. Das Bundesgericht wendet Art. 63 SchKG nur auf Fristen an, die durch eine Betreibungshandlung ausgelöst werden (BGE 117 III 4, E. 3; BGE 115 III 6, E. 4; BGer Urteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014, E. 2.2 f.).

c) Im vorinstanzlichen Verfahren geht es um die Prüfung, ob der Beschwerdeführerin die Rechtsvorschlagsfrist aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses wiederhergestellt werden soll. Es zielt mithin nicht darauf ab, die Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen wie es beispielsweise die Zustellung des Zahlungsbefehls oder die Erteilung der Rechtsöffnung tun. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung erfüllt sind, kommt dem Gesuch keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb es grundsätzlich zulässig ist, das eigentliche Betreibungsverfahren währenddessen fortzusetzen. Demzufolge stellt die Zustellung der Stellungnahmen der Gegenparteien im vorinstanzlichen Verfahren keine Betreibungshandlung dar. Weil keine Betreibungshandlung vorliegt, kommt Art. 63 SchKG der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend nicht zur Anwendung.

Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin keine Frist für eine allfällige Stellungnahme an, sondern stellte ihr die Eingaben der Gegenparteien mit Verfügung vom 12. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zu (Vi-act. 7). Laut Sendungsverfolgung wurde der Beschwerdeführerin diese Verfügung am 16. Juli 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, sie habe erst am 5. August 2019 davon Kenntnis erhalten (Vi-act. 10). Noch am selben Tag reichte sie unaufgefordert ein Gesuch um „Fristerstreckung“ für eine freiwillige Stellungnahme ein (Vi-act. 10). Damit war ihr offenbar bekannt, dass ihr grundsätzlich die Möglichkeit einer freiwilligen Stellungnahme offengestanden hätte. Sie ging selbst davon aus, die Vorinstanz habe ihr eine Frist von zehn Tagen für eine freiwillige Stellungnahme angesetzt (KG-act. 1, S. 2). Auch wenn dem nicht so war, scheint ihr klar gewesen zu sein, dass ihr für eine allfällige freiwillige Stellungnahme nur eine kurze Frist bleibt und sie nach der Zustellung rasch handeln müsste. Demzufolge hätte sie Vorkehrungen treffen müssen, damit die notwendigen Handlungen auch während der angeblichen Ferienabwesenheit des einzigen Organs der Gesellschaft (vgl. Vi-act. 10), allenfalls durch einen Dritten, hätten vorgenommen werden können. Weil es sich bei der zehntägigen Wartefrist weder um eine gerichtlich angesetzte noch um eine vom Gesetz vorgesehene Frist handelt, sondern um eine vom Bundesgericht als Faustregel formulierte Wartezeit für das Gericht, ist der Fristenstillstand der ZPO nicht anwendbar. Entsprechend endete die Wartefrist für die Vorinstanz am 26. Juli 2019. Diese wartete allerdings nicht nur die zehntägige Minimalfrist ab, sondern fällte ihren Entscheid erst am 2. August 2019. Somit standen der Beschwerdeführerin 17 Tage zur Verfügung, um eine Stellungnahme bei der Vorinstanz einzureichen oder um eine entsprechende Fristansetzung zu ersuchen. Die Vorinstanz durfte daher annehmen, die Beschwerdeführerin habe auf ihr Replikrecht verzichtet. Folglich verletzte sie durch den Entscheid vom 2. August 2019 das Recht der Beschwerdeführerin auf Replik und somit deren rechtliches Gehör nicht. Daran würde auch nichts ändern, wenn es sich bei den für die Beschwerdeführerin handelnden natürlichen Personen um juristische Laien handeln würde, weil vorliegend aus den dargelegten Gründen erwartet werden konnte, dass die Beschwerdeführerin umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt (vgl. BGE 138 I 484, E. 2.4; BGer Urteil 5A_155/2013 vom 17. April 2013, E. 1.4), zumal es in der angefochtenen Verfügung gerade um Fragen der Fristeinhaltung geht.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

22.

Januar 2020 kau

BEK 2019 145

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 139 I 189ATF 139 I 189DTF 139 I 189

BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484

BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

5A_129/2012

BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484

5A_155/2013

5D_81/2015

BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484

5D_81/2015

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9C_159/2014

9C_193/2013

5D_81/2015

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Art. 46 BGGart. 46 LTFart. 46 LTF

5D_81/2015

5D_81/2015

5D_81/2015

Art. 45 BGGart. 45 LTFart. 45 LTF

Art. 46 BGGart. 46 LTFart. 46 LTF

5D_81/2015

5D_81/2015

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF

BGE 115 III 6ATF 115 III 6DTF 115 III 6

Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF

Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF

BGE 132 II 153ATF 132 II 153DTF 132 II 153

Art. 63 SchKGart. 63 LPart. 63 LEF

Art. 63 SchKGart. 63 LPart. 63 LEF

BGE 117 III 4ATF 117 III 4DTF 117 III 4

BGE 115 III 6ATF 115 III 6DTF 115 III 6

5A_471/2013

Art. 63 SchKGart. 63 LPart. 63 LEF

BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484

5A_155/2013

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF