BEK 2019 146
Kammer
29. Januar 2020Deutsch7 min
31. Januar 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 29. Januar 2020
BEK 2019 146
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 6. August 2019, SUB 2019 183 und 184);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Am 22. Juli 2019 stellte die Rechtsvertreterin des Privatklägers A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in den Strafverfahren SUB 2019 183 und 184 gegen D.________ und E.________ bei der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (U-act. 3.1.010/01). Mit Verfügung vom 6. August 2019 bewilligte die kantonale Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 22. Juli 2019 (Dispositivziffer 1) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Dispositivziffer 2;
U-act. 3.1.011). Zur Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung führte die kantonale Staatsanwaltschaft aus, es seien weder besondere Umstände noch ein komplexer Sachverhalt ersichtlich, welche eine Rechtsverbeiständung als notwendig erscheinen lassen würden
(U-act. 3.1.011, E. 3).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2019 Beschwerde und beantragte, es sei Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (KG-act. 1). Die kantonale Staatsanwaltschaft überwies mit Eingabe vom 21. August 2019 die Akten, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung
(KG-act. 3).
a) Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies (zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO) zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist notwendig, wenn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen, denen der Betroffene, auf sich selbst gestellt, nicht gewachsen ist, sodass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenwahrung nicht möglich ist (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 10 zu Art. 136 StPO). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der konkreten Umstände. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, dies insbesondere mit Blick auf das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung des Betroffenen (BGE 128 I 225, E. 2.5.2 m.w.H.; Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 136 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 16 ff. zu Art. 136 StPO). Gleiches gilt ferner, wenn Schadensposten geltend gemacht werden, welche schwierig zu ermitteln und zu beziffern sind, wie beispielsweise der künftige Schaden, der Versorgerschaden oder der Haushaltsschaden (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO).
b) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe die konkreten Umstände nicht berücksichtigt und keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es handle sich um den Vorwurf einer versuchten schweren Körperverletzung und der Beschwerdeführer leide seit dem Vorfall an psychischen und körperlichen Gesundheitsproblemen, welche möglicherweise längerfristig bestehen bleiben würden. Er habe nach der Tat mehrere Tage hospitalisiert werden müssen. Unter diesen Umständen sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine Schwere der Tat bzw. des Falles zu bejahen (KG-act. 1, S. 6). Sodann habe der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 23. Februar 2019 mit diversen körperlichen und geistigen Leiden zu kämpfen, was sich auf seine psychische Verfassung auswirke. Diese Beschwerden würden den Beschuldigten vorschnell impulsiv sowie sehr emotional und damit unüberlegt reagieren lassen. Es sei ihm daher nicht möglich, seine Rechte im Verfahren in adäquater Weise auszuüben (KG-act. 1, S. 7). Ferner habe der Beschwerdeführer aktuell kein Einkommen und die SUVA stelle ihre Leistungspflicht in Frage. Angesichts seiner bisherigen unregelmässigen Arbeitstätigkeit sei der Lohnausfall schwierig zu berechnen. Weil zudem die körperlichen und geistigen Leiden des Beschwerdeführers andauern, bestehe die Möglichkeit, dass es sich um bleibende Beeinträchtigungen handle. Künftige Schadensposten seien unbestrittenermassen schwierig zu beziffern und zu belegen, sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich die Unterstützung eines Rechtsbeistandes brauche (KG-act. 1, S. 8).
c) Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde eine Therapie-Bestätigung vom 14. August 2019 (KG-act. 1/6) sowie einen Erstbericht der Triaplus AG vom 24. Juli 2019 ein (KG-act. 1/7). Gemäss dem Erstbericht vom 24. Juli 2019 stellten die Ärzte als Befunde fest, der Beschwerdeführer sei im Affekt innerlich aufgewühlt, leide an einer inneren Spannung sowie einer Störung der Vitalgefühle und zeige sich stark gereizt. Ferner diagnostizierten sie „Probleme mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände, Opfer von Verbrechen (ICD-10 Z65.4)“ sowie einen „Verdacht auf Anpassungsstörung mit Störung von anderen Gefühlen (Wut) (ICD-10 F43.23)“ (KG-act. 1/7, S. 2). Sodann bestätigten sie, dass weitere unterstützende Gespräche indiziert seien, um weitere negative Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und seelische Stabilität des Beschwerdeführers abzufangen (KG-act. 1/6). Die diagnostizierten Probleme dürften dem Beschwerdeführer erschweren, seine Rechte auf sich selbst gestellt adäquat auszuüben. Des Weiteren macht er geltend, es sei aufgrund des Vorfalls vom 23. Februar 2019 zu einer Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit und damit verbunden zu einem Lohnausfall gekommen, der weiterhin andauere. Zudem sei unklar, ob er jemals wieder als Security bei einem Sicherheitsdienst arbeiten könne. Der Beschwerdeführer macht somit einen künftigen Schaden geltend, der häufig schwierig zu beziffern und zu beweisen ist (vgl. E. 2a vorstehend). Aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Bezifferung des Schadens erscheint es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, antragsgemäss in der Person seiner Rechtsvertreterin Rechtsanwältin B.________.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 423 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Rechtsbeiständin ist für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Angesichts des anzuwendenden Honorarrahmens (Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00 gemäss § 13 lit. d GebTRA), des Aufwandes für die zehnseitige Beschwerde (KG-act. 1), der Beschränkung auf die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der geringen rechtlichen Schwierigkeiten erscheint eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§§ 2 und 6 GebTRA);-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 6. August 2019 (SUB 2019 183 und 184) aufgehoben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin B.________ gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons.
Der Beschwerdeführer ist nach definitiver Erledigung für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
31. Januar 2020 kau
BEK 2019 146
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
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BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225
Erwägungen
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF