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Entscheid

BEK 2019 150

Kammer

14. April 2020Deutsch8 min

16. April 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 14. April 2020

BEK 2019 150

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt

Biberbrugg, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme (falsches Zeugnis, üble Nachrede, Verleumdung)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. August 2019, SUB 2019 356);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

a) Am 18. April 2019 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafantrag gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen falscher Zeugenaussage, übler Nachrede und Verleumdung (U-act. 8.1.002). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 6. Februar 2019 als Zeuge mehrfach wissentlich und willentlich falsch ausgesagt zu haben. Insbesondere soll er wahrheitswidrig angegeben haben, keine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ festgestellt zu haben, nicht mehr zu wissen, was der Beschwerdeführer und D.________ miteinander besprochen hätten, und das Wort „Schafseckel“ von D.________ nicht gehört zu haben (U-act. 8.1.002; U-act. 10.1.001).

b) Mit Verfügung vom 9. August 2019 nahm die kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):

Es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung SUB 2019 356 aufzuheben.

Evtl. sei der Straftatbestand des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) durch das Gericht selber festzustellen.

Unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der beschuldigten Person.

Die Staatsanwaltschaft überwies am 3. September 2019 die Akten und verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 5). Der Beschuldigte erstattete am 11. September 2019 die Beschwerdeantwortet und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (KG-act. 7).

Die Staatsanwaltschaft erwog, hinsichtlich des Tatbestands des falschen Zeugnisses seien die Angaben des Beschuldigten objektiv nicht überprüfbar. Es lägen weder Beweismittel noch Indizien oder Anhaltspunkte vor, wonach der Beschuldigte die behaupteten Beschimpfungen mitbekommen habe. Sodann handle es sich bei den Aussagen, er (der Beschuldigte) stehe nicht in enger Verbindung zur Gemeinde x und D.________ sei als Anwalt unglaublich objektiv, um subjektive Wahrnehmungen, weshalb sich der Sachverhalt per se nicht objektiv erstellen lasse (angef. Verfügung, E. 7). Ferner sei die Aussage, er habe nicht gehört, wie D.________ das Wort „Schafseckel“ gesagt habe, nicht geeignet, den Beschwerdeführer in seinem Ruf zu schädigen. Ebenso wenig seien die Äusserungen des Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer Vorwürfe vorgebracht habe, die stark beleidigend seien, geeignet, den Beschwerdeführer als Mensch verächtlich zu machen. Prozesseingaben in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen würden auch überspitzte Formulierungen erlauben (angef. Verfügung, E. 9).

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO), wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, E. 4.1; BGE 137 IV 219, E. 7; BGE 137 IV 285, E. 2.3; zum Ganzen: BGer, Urteil 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019, E. 2.3.1).

Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Demnach sind unter anderem die Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 9c zu Art. 396 StPO).

Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, die fraglichen Tatbestände seien seiner Ansicht nach erfüllt, ohne sich jedoch mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen bzw. darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein sollte (KG-act. 1). Auf diese pauschalen Vorbringen ist somit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Weil die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung auf die Begründungspflicht hinwies, hat keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Guidon, a.a.O., N 9c zu Art. 396 StPO).

Ferner bringt der Beschwerdeführer wiederholt vor, der Beschuldigte sei damals anwesend gewesen und es sei absolut klar und eindeutig, dass er das Wort „Schafseckel“ gehört habe. Er lüge einfach (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 5-7). D.________ habe die Beschimpfungen zugegeben und die Angelegenheit habe mit Vergleich vom 17. Juli 2019 abgeschlossen werden können

(KG-act. 1, S. 5 Ziff. 7).

Der Beschuldigte sagte an der Einvernahme der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 6. Februar 2019 als Zeuge aus, er könne sich an den fraglichen Tag nicht mehr erinnern, wisse aber noch, dass er als Anwalt an der Verhandlung beim Verwaltungsgericht gewesen sei. Im Anschluss an die Verhandlung habe er keine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ festgestellt. Üblicherweise sei er der Letzte, der den Raum verlasse, weil er die Akten habe und diese umfangreich seien (U-act. 10.0.04, S. 3). Er könne nicht mehr sagen, wer wann den Raum verlassen habe, er sei viel zu sehr konzentriert gewesen, weil er jeweils alles nochmals kurz durchgehe, einpacke und dann gehe. Er sei weder mit dem Beschwerdeführer noch mit D.________ hinausgelaufen (U-act. 10.0.04, S. 4). Das Wort „Schafseckel“ habe er nicht gehört (U-act. 10.0.04, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer stützt seine Annahme, der Beschuldigte habe falsch ausgesagt, im Wesentlichen darauf, dass der Beschuldigte anwesend gewesen sei und die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ mitbekommen haben müsse. Der Beschuldigte bestreitet seine Anwesenheit an der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2018 nicht. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass der Beschuldigte eine verbale Auseinandersetzung mitbekam, welche im Anschluss an die Verhandlung ausserhalb des Verhandlungsraums stattgefunden haben soll. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Beschuldigte überhaupt in Hörweite war. Es ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, wie sich die Tatsache, ob der Beschuldigte das Wort „Schafseckel“ gehört hat, beweisen liesse. E.________ bestätigte zwar als Zeugin, das Wort „Schafseckel“ gehört zu haben, aber dass sie nicht zuordnen konnte, wer das Wort geäussert hatte (KG-act. 1/21 RZ 63-69, 93 und 108). Ebenso konnte sie nicht bestätigen, wer das Wort sonst noch gehört haben könnte (a.a.O., RZ 95, 101-103 und 132 f.). Der Zeuge F.________ bestätigte wie der Beschuldigte, das Wort „Schafseckel“ nicht gehört zu haben (KG-act. 1/27, RZ 129). Gleiches gilt für den Zeugen G.________ (KG-act. 1/28, RZ 68 f., 77). Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers (U-act. 10.1.001) und seiner Ehefrau (KG-act. 1/22, RZ 125 bis 147) vermögen dagegen offensichtlich nicht aufzukommen. Unter diesen Umständen verfügte die Vorinstanz zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens.

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist nicht davon auszugehen und wird nicht geltend gemacht, dass dem Beschuldigten durch die ihm ohne weiteres ausserhalb der eigentlichen Anwaltstätigkeit möglichen Beantwortung der Beschwerde wirtschaftliche Einbussen entstanden sind, weshalb eine Entschädigung nach Art. 429 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO entfällt;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und durch die in dieser Höhe geleisteten Sicherheit gedeckt.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

16. April 2020 kau

BEK 2019 150

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

Erwägungen

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

6B_1210/2018

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF