BEK 2019 151
Kammer
2. Juni 2020Deutsch23 min
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) sprach A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 20. April 2018 des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig (U-act. 12.0.01). Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 29. April 2018 (Postaufgabe: 30. April 2018) Einsprache (U-act. 12.0.02). Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 verlangte er von der Strafverfolgungsbehörde die umgehende Entfernung des Befragungsprotokolls (U-act. 8.1.02), des Polizeirapports (U-act. 8.1.01), der Aufnahmen der Video-Überwachung in der D.________ (Bar) (U-act. 8.1.05) sowie der entsprechenden Fotodokumentation (U-act. 8.1.04) aus den Akten (U-act. 2.1.05). Daraufhin verfügte die Strafverfolgungsbehörde am 21. August 2018 Folgendes:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 2. Juni 2020
BEK 2019 151
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Entfernung eines Befragungsprotokolls, eines Polizeirapports und einer Fotodokumentation aus den Akten
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 21. August 2019, SUI 2018 1159);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) sprach A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 20. April 2018 des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig (U-act. 12.0.01). Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 29. April 2018 (Postaufgabe: 30. April 2018) Einsprache (U-act. 12.0.02). Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 verlangte er von der Strafverfolgungsbehörde die umgehende Entfernung des Befragungsprotokolls (U-act. 8.1.02), des Polizeirapports (U-act. 8.1.01), der Aufnahmen der Video-Überwachung in der D.________ (Bar) (U-act. 8.1.05) sowie der entsprechenden Fotodokumentation (U-act. 8.1.04) aus den Akten (U-act. 2.1.05). Daraufhin verfügte die Strafverfolgungsbehörde am 21. August 2018 Folgendes:
1. Der Antrag, den Polizeirapport vom 12.03.2018 und die polizeiliche Einvernahme der beschuldigten Person vom 19.02.2018 (act. 8.1.01 und 8.1.02) aus den Akten zu entfernen, wird abgelehnt.
2. Es wird festgestellt, dass die Aufnahmen der D.________ (Bar) verwertbar sind. Act. 8.1.04 und 8.1.05 werden in den Akten belassen bzw. weitere aus den Aufnahmen der D.________ (Bar) erlangte Beweismittel sind verwertbar und können zu den Akten genommen werden.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
Erwägungen
4.
[Zufertigung]
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1.
Die Verfügung SUI 2018 1159 der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 21. August 2019 sei aufzuheben und es sei die umgehende Entfernung des unverwertbaren Befragungsprotokolls act. 8.1.02, des unverwertbaren Polizeirapports act. 8.1.01 und der aus einer unverwertbaren Videoaufnahme gewonnenen Fotodokumentation act. 8.1.04 sowie CD/DVD act. 8.1.05 aus den Verfahrensakten SUI 2018 1159 anzuordnen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Strafverfolgungsbehörde beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 27. September 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5).
2.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde u.a. gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Demgegenüber ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 394 lit. b StPO ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Entgegen der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts (vgl. BEK 2013 190 vom 12. Mai 2014, E. 2, m.w.H.) fällt eine auf die Entfernung von Akten gerichtete Beschwerde nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 394 lit. b StPO, weil eine solche Beschwerde nicht die Frage betrifft, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden soll, sondern ob die Durchführung der Beweiserhebung rechtmässig war (BGE 143 IV 475, E. 2.4). Das Bundesgericht erklärt, es treffe zwar zu, dass im Strafprozessrecht die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten sei. Es leuchte aber nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz solche Beweismittel nicht aus den Strafakten entfernen können solle, wenn sich die Unverwertbarkeit dieser umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheit des konkreten Falls schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen lasse (BGE 143 IV 475, E. 2.7; vgl. zum Ganzen BEK 2017 124 vom 19. Februar 2018, E. 3a).
Dispositiv
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten und es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Aktenstücke – das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von ihm als beschuldigte Person (U-act. 8.1.02), der Polizeirapport vom 12. März 2018 (U-act. 8.1.01), die Aufnahmen der Video-Überwachung in der D.________ (Bar) (U-act. 8.1.05) sowie die entsprechende Fotodokumentation (U-act. 8.1.04) – als eindeutig unverwertbar erweisen.
3. In Bezug auf das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2018 (U-act. 8.1.02) bringt letzterer zusammengefasst vor, die Strafverfolgungsbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass er im Rahmen der Einvernahme vor den Fragen zum Sachverhalt Bescheid gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde (KG-act. 1, S. 5). Mit dem abstrakten Hinweis, er werde „betreffend Diebstahl eines Rucksacks als beschuldigte Person einvernommen“, habe die einvernehmende Polizeibeamtin Art. 143 Abs. 1 lit. b und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO verletzt, weil sie ihn zu Beginn der Einvernahme nicht umfassend und genügend konkret über den Gegenstand des Verfahrens orientiert habe (KG-act. S. 3 und 5). Darüber hinaus sei er als somalischer Staatsbürger nicht auf sein Recht auf Beizug eines Übersetzers nach Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO hingewiesen worden. Ebenso sei er nicht informiert worden, dass seine Aussagen als Beweismittel gegen ihn verwendet werden könnten und dass er als Ausländer das Recht auf Orientierung einer konsularischen Vertretung des Heimatstaates habe. Des Weiteren sei die einvernehmende Polizeibeamtin ohne Protokollvermerk i.S.v. Art. 143 Abs. 2 StPO zur Befragung zur Sache übergegangen (KG-act. S. 4 und 6). Aus diesen Gründen sei die Einvernahme vom 19. Februar 2018 Art. 158 Abs. 2 StPO entsprechend nicht verwertbar. Das Einvernahmeprotokoll sei als Aufzeichnung über einen unverwertbaren Beweis gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen (KG-act. 1, S. 6).
a) Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet wurde und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO). Die beschuldigte Person ist in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand aufzuklären, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird (BGE 141 IV 20, E. 1.3.3). Ihr vorzuhalten sind die äusseren Umstände der Straftat hinsichtlich Ort, Zeit und Tatumstände. Die Orientierungspflicht hat so konkret zu erfolgen, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 8 zu Art. 158 StPO). Ob der Vorhalt genügend war, bemisst sich daran, ob sich die beschuldigte Person gegen die konkreten Tatvorwürfe wehren konnte (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 22b zu Art. 158 StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO).
aa) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2018 (U-act. 8.1.002) belehrte die einvernehmende Polizeibeamtin den Beschwerdeführer in Frage 1 u.a., dass er „im Strafverfahren betreffend Diebstahl eines Rucksacks als beschuldigte Person einvernommen“ werde. In Frage 2 forderte sie ihn zur Schilderung auf, was er am Abend bzw. in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2018 unternommen habe. Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussage. In Frage 3 erklärte sie, in der erwähnten Nacht habe in der D.________ (Bar) in Brunnen ein Diebstahl eines Rucksacks stattgefunden. Sie fügte an, der Beschwerdeführer werde verdächtigt, diesen Diebstahl begangen zu haben, und fragte ihn, was er dazu sage.
bb) Es trifft zwar zu, dass die einvernehmende Polizeibeamtin den Gegenstand des Verfahrens in der Rechtsbelehrung in Frage 1 nur pauschal beschrieb. Dem Beschwerdeführer war aber bekannt, dass ihm der Diebstahl eines Rucksacks vorgeworfen wird, und in Frage 2 und 3 folgten sogleich Angaben zum mutmasslichen Tatzeitpunkt (Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2018) sowie zum Tatort (D.________ (Bar) in Brunnen), sodass der Beschwerdeführer wusste, um welchen Vorfall es in der Einvernahme ging. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Polizei am 21. Januar 2018, also rund einen Monat vor der Einvernahme vom 19. Februar 2018, vom Personal der D.________ (Bar) auf entsprechende Anweisung hin gemeldet worden war, dass sich der Beschwerdeführer in der Bar aufhalte, woraufhin letzterer auf dem nahe gelegenen Polizeiposten Brunnen einer Personenkontrolle unterzogen und ihm bekannt gegeben wurde, er werde verdächtigt, den Rucksackdiebstahl vom 6. Januar 2018 begangen zu haben (U-act. 8.1.01, S. 4). Auch wenn es sich bei den Fragen 2 und 3 um die ersten Fragen zur Sache handelte, ergab sich bereits aus der Fragestellung, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird. Es war ihm somit möglich, den gegen ihn gerichteten Vorwurf zu erfassen und sich entsprechend zu verteidigen. Angesichts dessen wäre es überspitzt formalistisch, wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, er sei nicht zu Beginn der Einvernahme über den Gegenstand des Verfahrens orientiert worden. Darüber hinaus waren die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Informationen in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht genügend konkret und erlaubten es ihm, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen. Eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a resp. Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO kann demnach nicht ausgemacht werden und es liegt insofern keine eindeutige Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vor.
b) Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass er in der polizeilichen Einvernahme nicht auf sein Recht auf Beizug eines Übersetzers nach Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO hingewiesen worden sei (KG-act. S. 4; vgl. U-act. 8.1.02, Frage 1). Weil der Anspruch auf einen Übersetzer nach Art. 68 Abs. 1 StPO aber nur besteht, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, der Einvernahme in der Verfahrenssprache zu folgen oder sich darin genügend auszudrücken, kann der Hinweis nach Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO bei beschuldigten Personen, die der Verfahrenssprache zweifelsfrei mächtig sind, unterbleiben, ohne dass dies die Unverwertbarkeit der Einvernahme nach Art. 158 Abs. 2 StPO zur Folge hat (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 32 zu Art. 158 StPO; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2016.33 vom 24. August 2017, E. III.3a f.; vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 863).
Die Strafverfolgungsbehörde führt vernehmlassend aus, der Beschwerdeführer spreche einwandfrei (Schweizer-)Deutsch (KG-act. 5, Ad. 3). In der polizeilichen Einvernahme machte der Beschwerdeführer in Bezug auf sämtliche Fragen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und brachte handschriftliche Ergänzungen bzw. Berichtigungen auf Deutsch an (U-act. 8.1.02, Frage 13). Dem Polizeirapport lässt sich entnehmen, dass die Korrespondenzsprache mit dem Beschwerdeführer Schweizerdeutsch gewesen sei (U-act. 8.1.01, S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er einen Übersetzer verlangen könne. Dieses Recht nahm er jedoch nicht wahr (U-act. 10.0.01, N 32–34). Der Beschwerdeführer machte denn auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend, dass er der Verfahrenssprache nicht mächtig sei. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2018 zu folgen und die Fragen zu beantworten. Der fehlende Hinweis gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO auf das Recht, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer zu verlangen, führt somit nicht zur eindeutigen Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2018.
c) In der Lehre wird aus Gründen der Fairness gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO gefordert, dass die beschuldigte Person zu Beginn einer Einvernahme darauf hinzuweisen sei, dass ihre Aussagen als Beweismittel gegen sie verwendet werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N 861; vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N 25 zu Art. 158 StPO). Weil dies im Katalog von Art. 158 Abs. 1 StPO aber nicht als Gültigkeitserfordernis angeführt wird, hat eine in dieser Hinsicht fehlende Belehrung nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme nach Art. 158 Abs. 2 StPO zur Folge (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N 861). In Anbetracht dessen vermag der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Beanstandung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass sich der Beschwerdeführer weiter auf die Belehrungspflicht nach Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK; SR 0.191.02) beruft, ist unbehelflich, da ihm nicht die Freiheit entzogen wurde, wie dies Art. 36 Ziff. 1 lit. b WÜK voraussetzt, und somit keine solche Belehrungspflicht bestand. Im Übrigen ist aus dieser Bestimmung auch kein zwingendes Verwertungsverbot herzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2011 vom 5. April 2012, E. 4.3 f.).
d) Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren moniert, die befragende Polizeibeamtin sei ohne Protokollvermerk i.S.v. Art. 143 Abs. 2 StPO zur Befragung zur Sache übergegangen, stellt dies keine Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift dar. D.h. der fehlende Protokollvermerk hindert die Gültigkeit der Einvernahme nicht, sofern die Belehrung tatsächlich erfolgte (Häring, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 28 zu Art. 158 StPO). Dem Einvernahmeprotokoll lässt sich wie in E. 3a.bb dargelegt entnehmen, dass die befragende Polizeibeamtin die Voraussetzungen von Art. 143 Abs. 1 lit. b resp. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO erfüllte, indem sie den Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme über den Gegenstand des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens sowie die Eigenschaft, in der er einvernommen wurde, orientierte. Ferner machte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er das Recht habe, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern, dass er einen Verteidiger beiziehen oder einen amtlichen Verteidiger beantragen könne und dass er sich strafbar mache, wenn er jemanden zu Unrecht beschuldige, jemanden der Strafverfolgung entziehe oder wider besseres Wissen eine nicht geschehene Straftat anzeige (U-act. 8.1.02, Frage 1). Der Beschwerdeführer erklärte, die Rechtsbelehrung verstanden zu haben (U-act. 8.1.02, Frage 1). In Anbetracht dessen sowie in Berücksichtigung des in E. 3c Gesagten belehrte die befragende Polizeibeamtin den Beschwerdeführer i.S.v. Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO umfassend über seine Rechte und Pflichten und kam damit auch Art. 158 Abs. 1 lit. b und c StPO nach. Zudem lässt sich dem Einvernahmeprotokoll entnehmen, dass die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen wurden (Art. 143 Abs. 1 lit. a StPO). Somit scheint die Einvernahme trotz des fehlenden Protokollvermerks i.S.v. Art. 143 Abs. 2 StPO nicht als eindeutig unverwertbar.
4. a) Der Beschwerdeführer verlangt des Weiteren, dass der Polizeirapport der einvernehmenden Polizeibeamtin vom 12. März 2018 (U-act. 8.1.01) als unverwertbarer Folgebeweis i.S.v. Art. 141 Abs. 3 StPO [recte: Art. 141 Abs. 4 StPO] aus den Akten zu entfernen sei (KG-act. 1, S. 11). Da sich die polizeiliche Einvernahme vom 19. Februar 2018 (U-act. 8.1.002) aber nicht als eindeutig unverwertbar hinausstellte (E. 3–3d), erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.
b) In Bezug auf den besagten Polizeirapport bringt der Beschwerdeführer weiter vor, der zweite „nicht schriftliche“ und vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehene Teil der Beschuldigtenbefragung sei nicht auf seine Initiative zustande gekommen. Vielmehr habe die befragende Polizeibeamtin ihn durch Täuschen über das vermeintliche Ende der Einvernahme vom 19. Februar 2018 und durch drohendes Inaussichtstellen schwerwiegender Unannehmlichkeiten zu Äusserungen seinerseits bewirkt. Die Ankündigung von Meldungen an die Staatsanwaltschaft und das Amt für Migration beeinträchtige notorischerweise die Willensfreiheit von „vorläufig aufgenommenen Ausländern“. Damit seien das Fairnessprinzip gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 StPO, die vorgängigen konsequenten Aussageverweigerungsbekundungen, die Protokollierungspflicht gemäss Art. 78 StPO und die Beschuldigtenrechte gemäss Art. 158 StPO ausser Acht gelassen worden (KG-act. 1, S. 8). Die befragende Polizistin habe verbotene Beweiserhebungsmethoden i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO angewandt, welche nach Abs. 2 dieser Bestimmung selbst dann unzulässig wären, wenn er ihrer Anwendung zugestimmt hätte. Der Polizeirapport sei aufgrund der ausgeübten Zwangsmittel, der Täuschung über das Ende der Einvernahme und des Charakters des nachträglichen Gesprächs in jedem Fall unverwertbar (KG-act. 1, S. 10).
aa) Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Eine Drohung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der betroffenen Person ein gesetzlich nicht vorgesehener Nachteil in Aussicht gestellt wird, um sie zur Kooperation zu bewegen. Erlaubt ist hingegen, die betroffene Person vor Konsequenzen ihres Verhaltens zu warnen, an die Vernunft zu appellieren oder eine zulässige Massnahme in Aussicht zu stellen (Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 37 und 41 zu Art. 140 StPO). Einer Täuschung i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO bedient sich die Strafbehörde, wenn sie bei der betroffenen Person einen Irrtum über Rechtsfragen oder Tatsachen hervorruft. So ist es beispielsweise nicht zulässig, das Bestehen einer Wahrheitspflicht oder das Vorliegen belastender Beweismittel vorzuspiegeln (Gless, a.a.O., N 47 zu Art. 140 StPO).
bb) Dem Rapport der Polizeibeamtin F.________ vom 12. März 2018 lässt sich entnehmen, dass sie den Beschwerdeführer am 19. Februar 2018 schriftlich einvernommen habe. Er habe beinahe sämtliche schriftlichen Aussagen verweigert. Nach Beendigung der Einvernahme habe sie ihm erklärt, dass eine Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sowie eine Rapportkopie an das Amt für Migration versendet werde und dass Diebstahl ein Vergehen sei und nicht mehr bloss eine Übertretung. Nach diesen Erklärungen habe ihr der Beschwerdeführer mündlich gesagt, es sei ja ein Einzelfall gewesen. Er habe zum ersten Mal „sowas“ gemacht. Die D.________ (Bar) sei eine Örtlichkeit, in der viel getrunken werde. Deshalb würden dort „viele Sachen“ passieren. Es passiere auch Schlimmeres als ein Diebstahl, wie etwa Schlägereien oder Konsum von Betäubungsmitteln. Weiter sei er der Meinung, dass man besser auf Dinge Acht geben müsse und diese nicht einfach unbeaufsichtigt rumliegen lassen sollte. Der Eigentümer des Rucksacks habe sicherlich viel getrunken oder gar Betäubungsmittel konsumiert. Auf diese Aussagen des Beschwerdeführers habe sie ihm erklärt, dass es sich bei der Geschädigten um eine Lernende handle, welche bestimmt nicht viel Geld zur Verfügung habe. Der Beschwerdeführer habe darauf mit: „Ja, dann ist es schade“, geantwortet und gesagt, er hoffe, dass sie nun kein schlechtes Bild von ihm habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie die Videobilder des Diebstahls gesehen habe und daher nicht nur Gutes von ihm denken würde, woraufhin er zurückgegeben habe, er sehe dies ein. In Zukunft wolle er keine weiteren Diebstähle mehr begehen und sich bei der Geschädigten entschuldigen. Bezüglich des Verbleibs des Deliktsguts habe er weiterhin keine Aussagen gemacht (U-act. 8.1.01, S. 3 f.).
Auf den Polizeirapport angesprochen äusserte sich der Beschwerdeführer in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Mai 2019 dahingehend, dass ein Teil der Ausführungen seine Meinung darstelle und ein anderer Teil nicht stimme. Es sei eine normale Unterhaltung gewesen zwischen der Polizistin und ihm (U-act. 10.0.01, N 139–155).
Die Polizeibeamtin F.________ sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juli 2019 aus, der Beschwerdeführer habe sich auf eine Diskussion mit ihr eingelassen (U-act. 10.0.06, N 70 f.). Die Diskussion sei von ihm ausgegangen (U-act. 10.0.06, N 106 und 225 f.). Sie sei nicht der Meinung, dass sie auf den Beschwerdeführer eingewirkt habe (U-act. 10.0.06, N 109–111). Auf die Frage, weshalb sie den Beschwerdeführer nach Beendigung der Einvernahme erneut auf die Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft hingewiesen habe, antwortete sie, dies sei ihr Standardvorgehen. Die Leute hätten in der Regel wenige Rechtskenntnisse. Deshalb teile sie ihnen mit, an wen der Rapport alles gehe (U-act. 10.0.06, N 208–215).
cc) Sowohl bei der von der Polizistin F.________ erwähnten Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft als auch bei der Meldung an das Amt für Migration handelt es sich um zulässige Massnahmen (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO; vgl. Art. 97 Abs. 3 lit. a AIG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 VZAE; vgl. auch § 2 und § 4a Abs. 1 PolG [SRSZ 520.110] und § 58 Abs. 1 Dienstreglement der Kantonspolizei [SRSZ 520.111]). Die Polizistin durfte diese Meldungen gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnen, ohne dass darin eine Drohung i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO auszumachen wäre. Eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich zu äussern, lässt sich darin nicht erkennen. Im Übrigen legt letzterer nicht näher dar, welche „schwerwiegenden Unannehmlichkeiten“ ihm die Polizistin in Aussicht gestellt haben soll. Angesichts dessen, dass er das Gespräch als „normale Unterhaltung“ beschrieb, ist denn auch nicht anzunehmen, dass seine Willensfreiheit eingeschränkt worden wäre. Ferner lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer über das Ende der Einvernahme getäuscht wurde. Im Protokoll der Einvernahme vom 19. Februar 2018 ist das Ende der Protokollierung resp. das Ende der Einvernahme zeitlich festgehalten (U-act. 8.1.02, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte unterschriftlich, das Protokoll selbst gelesen zu haben (U-act. 8.1.02, S. 3). Angesichts dessen bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer über das Ende der Einvernahme getäuscht worden wäre. Aufgrund der in Strafverfahren geltenden Dokumentationspflicht (BGE 143 IV 408, E. 8.2) musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass seine Äusserungen gegenüber der Polizistin Eingang in die Akten finden. Problematisch ist indessen, dass die Polizeibeamtin die Aussagen des Beschwerdeführers lediglich in einem Polizeirapport festhielt und kein Einvernahmeprotokoll erstellte. Ein solches hätte dem Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 5 StPO vorgelesen resp. zum Lesen vorgelegt sowie von ihm unterzeichnet werden müssen. Die Beachtung dieser Bestimmung ist Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.4, m.H.a. Art. 141 Abs. 2 StPO). Weil der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme aber rechtskonform belehrt wurde (vgl. vorstehend E. 3a.bb ff.) und in der deutschen Lehre dafürgehalten wird, dass die von der Polizei in Vermerkform festgehaltenen Gespräche nach vorangegangener Belehrung verwertbar seien (Schlothauer/Weider/Nobis, Untersuchungshaft, 5. A. 2016, N 378), ist vorliegend nicht von einer eindeutigen Unverwertbarkeit der im Polizeirapport vom 12. März 2018 festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers auszugehen. Es rechtfertigt sich insofern nicht, den Polizeirapport bereits im Untersuchungsstadium aus den Strafakten zu entfernen. Der Entscheid über die umstrittene Verwertbarkeit ist vielmehr dem Sachrichter resp. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde vorzubehalten.
5. a) Wie die Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen der Video-Überwachung in der D.________ (Bar) (U-act. 8.1.05) und der Fotodokumentation (U-act. 8.1.04) zutreffend erwägt, sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nach der bundesgerichtlichen Praxis nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, E. 2.1; angefochtene Verfügung, E. 12). Bei der Interessenabwägung bedarf es einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der beschuldigten Person, dass der Beweis unterbleibt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hierbei derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die von Privaten rechtswidrig erlangten Beweise sind demnach nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGer, a.a.O., E. 2.2).
b) Gegen den Beschwerdeführer wird ein Strafverfahren wegen mutmasslichen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, d.h. wegen eines Verbrechens mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geführt (vgl. U-act. 12.0.01). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der mutmassliche Deliktsbetrag belaufe sich nicht auf Fr. 349.00, sondern nur auf ca. Fr. 105.00, weshalb bloss eine Übertretung i.S.v. Art. 172ter StGB vorliegen könne (KG-act. 1, S. 13 f.), ändert nichts daran, dass dem Beschwerdeführer die Begehung eines Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und mithin eine schwere Straftat vorgeworfen wird. Weil aufgrund der Schwere der Straftat für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Aufnahmen der Video-Überwachung in der D.________ (Bar) (U-act. 8.1.05) sowie der entsprechenden Fotodokumentation (U-act. 8.1.04) wie vorstehend in E. 5a dargelegt eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, muss davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachte Unverwertbarkeit dieser Beweismittel von der Beschwerdeinstanz von vorneherein nicht eindeutig feststellbar ist, zumal einer Interessenabwägung ein Ermessensspielraum inhärent ist. Drängt sich eine Interessenabwägung i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO auf, so erklärt das Bundesgericht, es könne sich je nach den Umständen des Einzelfalls als geboten erweisen, die Interessenabwägung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten, weil dieses über sämtliche Verfahrensakten verfüge und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen könne (BGE 143 IV 475, E. 2.7). In diesem Sinne rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die Aufnahmen der Video-Überwachung in der D.________ (Bar) (U-act. 8.1.05) sowie die entsprechende Fotodokumentation (U-act. 8.1.04) schon im Untersuchungsstadium aus den Akten zu entfernen. Es kann somit offengelassen werden, ob diese Beweismittel rechtswidrig erlangt wurden bzw. ob sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können. Die Beurteilung dieser Fragen und die kumulativ vorzunehmende Interessenabwägung sind dem Sachgericht resp. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde vorzubehalten.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde (im Sinne der Erwägungen) abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1‘500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
3. Juni 2020 kau
BEK 2019 151
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP
BEK 2013 190
Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP
BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475
BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475
BEK 2017 124
Art. 143 StPOart. 143 CPPart. 143 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
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BGE 141 IV 20ATF 141 IV 20DTF 141 IV 20
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Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
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Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
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Art. 36 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungenart. 36 Convention de Vienne sur les relations consulairesart. 36 Convenzione di Vienna sulle relazioni consolari
6B_690/2011
Art. 143 StPOart. 143 CPPart. 143 CPP
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Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
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Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 78 StPOart. 78 CPPart. 78 CPP
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Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
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Art. 307 StPOart. 307 CPPart. 307 CPP
Art. 97 AIGart. 97 LEtrart. 97 LStrI
Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA
§ 58 DR
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
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6B_492/2012
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6B_1188/2018
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Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
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BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF