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Entscheid

BEK 2019 153

Kammer

26. März 2020Deutsch12 min

1. a) B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 27. Juli 2018 für folgende Beträge (Vi-KB 2):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 26. März 2020

BEK 2019 153

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. August 2019, ZES 2019 210);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 27. Juli 2018 für folgende Beträge (Vi-KB 2):

Fr. 9‘563.75 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2015 (Parteientschädigung gemäss Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. Juli 2015 mit Rektifikat vom 11. Oktober 2016);

Fr. 810.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Januar 2017 (Parteientschädigung gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2017);

Fr. 2‘504.15 nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2015 (Parteientschädigung gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2015).

Der Gesuchsgegner erhob dagegen am 17. August 2018 Rechtsvorschlag

(Vi-KB 2 und 2.1b sowie Vi-BB 2).

Mit Eingabe vom 5. April 2019 beantragte der Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2‘504.15 nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2015 (Vi-act. A/I). Am 6. Juni 2019 stellte der Gesuchsgegner sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Im Weiteren beantragte er, es sei i.S. einer negativen Feststellungswiderklage festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 12‘453.75 (Fr. 9‘563.75 + Fr. 2‘504.15 + Fr. 810.00) nicht mehr existiere und die Forderung von Fr. 10‘363.75 (Fr. 9‘563.75 + Fr. 810.00) zur Kreditschädigung vierfach betrieben worden sei (Vi-act. A/II).

Mit Verfügung vom 21. August 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Rechtsöffnungsbegehren ab, trat auf die Widerklage des Gesuchsgegners nicht ein, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, den Gesuchsteller mit Fr. 700.00 zu entschädigen.

b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 5. September 2019 fristgerecht Beschwerde (KG-act. 1) mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung insoweit zu ergänzen, als das Rechtsöffnungsbegehren vom 5. April 2019 abzuweisen sei, es seien die Dispositiv-Ziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei in Gutheissung seiner negativen Feststellungswiderklage das Betreibungsamt Höfe anzuweisen, die Betreibung Nr. xx in der Höhe von Fr. 12‘453.75 im Betreibungsregister zu löschen, es seien die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Gesuchsteller aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, ihn mit Fr. 700.00 zu entschädigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers. Überdies ersuchte der Gesuchsgegner darum, gegen den Gesuchsteller und dessen beiden Rechtsanwälte bei der zuständigen Behörde eine Strafverfolgung einzuleiten wegen Verdachts auf vollendet versuchten Prozessbetrug und versuchter Kreditschädigung sowie gegen den Vorderrichter bei den zuständigen Behörden ein Disziplinarverfahren und gegebenenfalls auch eine Strafverfolgung einzuleiten wegen ungetreuer Amtsführung und Gehilfenschaft zum Prozessbetrug.

Mit Eingabe vom 19. September 2019 beantragte der Gesuchsteller, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 7).

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) belege mit dem Zahlungsauftrag an die D.________ (Bank I), dass er per 26. April 2019 die fragliche Forderung inkl. Zins beglichen habe, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angef. Verfügung, S. 2 N 3).

Der Gesuchsgegner beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 1 insoweit zu ergänzen, als das Rechtsöffnungsbegehren vom 5. April 2019 abzuweisen sei. Da er diesen Antrag nicht begründet, ist zufolge fehlender Substanziierung darauf nicht einzutreten. Ausserdem ergibt sich aus dem Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung, dass mit der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung das Rechtsöffnungsbegehren vom 5. April 2019 gemeint ist (vgl. angef. Verfügung, S. 2 N 1). Eine diesbezügliche Ergänzung wäre somit nicht erforderlich bzw. es würde diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse fehlen, weshalb auch aus diesem Grund auf das Beschwerdebegehren Ziffer 2.1 nicht einzutreten ist (vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 26 zu Art. 60 ZPO).

3.

Der Vorderrichter trat auf die Widerklage des Gesuchsgegners nicht ein mit der Begründung, er als Rechtsöffnungsrichter sei sachlich nicht zuständig, über andere Forderungen materiell zu entscheiden (angef. Verfügung, S. 2 N 2).

a) Der Gesuchsgegner beantragt in seinem Beschwerdebegehren Ziffer 2.2, es sei in Gutheissung seiner negativen Feststellungswiderklage das Betreibungsamt Höfe anzuweisen, die Betreibung Nr. xx in der Höhe von Fr. 12‘453.75 (Fr. 9‘563.75 + Fr. 2‘504.15 + Fr. 810.00) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers im Betreibungsregister zu löschen. Überdies stellt er in Ziffer 2.5 seiner Beschwerde das Rechtsbegehren, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die von ihm unter ausdrücklichem „Rückzahlungsanspruch“ dem Betreibungsamt Höfe am 25. April 2019 geleistete Zahlung von Fr. 2‘931.90 zuzüglich Zins zu 5 % zurückzuzahlen

(KG-act. 1, S. 2).

b) Insoweit der Gesuchsgegner beantragt, es sei seine negative Feststellungswiderklage bezüglich der Forderungen von Fr. 9‘563.75 und Fr. 810.00 gutzuheissen, ist er damit nicht zu hören, weil Widerklage nur erhoben werden kann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (vgl. Art. 224 Abs. 1 ZPO). Dies trifft in casu nicht zu, weil das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren summarischer Natur ist (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) und für die vom Gesuchsgegner widerklageweise geltend gemachten Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 10'373.75 (Fr. 9'563.75 + Fr. 810.00) das vereinfachte Verfahren gelten würde (vgl. Art. 243 und 251 ZPO Daher ist die Beschwerde des Gesuchsgegners bezüglich der negativen Feststellungswiderklage betreffend die Forderungen von Fr. 9‘563.75 und Fr. 810.00 abzuweisen.

c) aa) Mit Bezug auf die vorliegend strittige Forderung von Fr. 2‘504.15 bringt der Gesuchsgegner vor, dieser Betrag sei in der am 15. Juni 2016 genehmigten Heizkosten-Jahresrechnung 2015 vom 4. Juni 2016 unter angeblichen „kollektiven Kosten“ in der Höhe von Fr. 22‘481.35 enthalten und aufgeführt gewesen. Die Eigentümer der an der gemeinsamen Heizung angeschlossenen Liegenschaften hätten die Fr. 2‘504.15 dem Gesuchsteller vor dem Verkauf der Liegenschaften per 1. Juli 2016 bezahlt. Daher habe der Gesuchsgegner mit der Erteilung der Décharge vom 15. Juni 2016 nichts mehr mit der Heizung oder der Liegenschaft sowie mit Heizkosten-Jahresrech­nungen zu tun (KG-act. 1, S. 2 f. lit. a). Aus diesem Grund habe der Gesuchsgegner die Tilgungseinrede erhoben und den Betrag von Fr. 2‘504.15 und die Zinsen, insgesamt Fr. 2‘931.90 (vgl. Vi-BB 4), lediglich unter „Rückzahlungsanspruch“ bezahlt (KG-act. 1, S. 4 N 3).

bb) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder die Verjährung anruft (Art. 81 SchKG). Mit der Tilgung der Schuld ist primär deren Bezahlung gemeint. Der Schuldner muss auch nachweisen, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betraf. Der Beweis der Tilgung muss mittels Urkunden bzw. Schriftstücken erbracht werden (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., 2010, N 9 zu Art. 81 SchKG).

cc) Unbestritten und mittels Urkunden belegt ist, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Gesuchsgegner mit Entscheid vom 24. November 2015 in Abweisung der von A.________ gegen das Urteil des Vizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. Juli 2015 erhobenen Berufung verpflichtete, B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘504.15 zu bezahlen (vgl. Vi-KB 3). Dieser Entscheid ist gemäss den Ausführungen der Vor-instanz rechtskräftig (vgl. angef. Verfügung, S. 2 N 1) bzw. vollstreckbar, was der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede stellt. Ausserdem vermag er sein Vorbringen (vgl. E. 3c/aa vorne) mit den von ihm im Rechtsöffnungsverfahren eingereichten Schriftstücken „Kostenverteilung Heizkosten 01.01.2014-31.12.2014, Seite 1“ und „Kostenverteilung Heizkosten 01.01.2015-31.12.2015, Seite 2“ sowie seinen darin verzeichneten handschriftlichen Einträgen (vgl. Vi-BB 5 und 6) nicht zu beweisen, geht doch daraus nicht hervor, dass der Gesuchsgegner die Parteientschädigung von Fr. 2'504.15 tilgte oder diesbezüglich eine Stundung vorliegt. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Gesuchsgegner mit dem mit der Beschwerdeschrift vom 5. September 2019 neu eingereichten Teil der „Kostenverteilung Heizkosten 01.01.2015-31.12.2015“ (KG-act. 1/5: Seiten, welche der „Seite 2“ folgen) wegen des im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässigen Novenrechts (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht zu hören ist. Überdies vermöchte er damit sein Vorbringen ebenso wenig zu beweisen, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der Gesuchsgegner die Parteientschädigung von Fr. 2'504.15 tilgte oder diesbezüglich eine Stundung vorliegt. Daher muss im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner die im Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2015 auf Fr. 2‘504.15 festgesetzte Parteientschädigung dem Gesuchsteller schuldete, bis er sie zuzüglich Zinsen (Fr. 2‘931.90, vgl. Vi-BB 4) mit Zahlungsauftrag an die D.________ (Bank I) per Valuta vom 25. April 2019 beglich (Vi-BB 3). Somit ist der Beschwerdeantrag Ziffer 2.5 abzuweisen.

4.

Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen, den Gesuchsteller für dasselbe Verfahren mit Fr. 700.00 zu entschädigen mit der Begründung, der Gesuchsgegner habe die geschuldete Forderung erst per Valuta vom 26. April (recte: 25. April) 2019 und somit nach Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens bezahlt (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 3 und 4 sowie S. 2 N 3).

a) Der Gesuchsgegner wendet ein, obwohl das Betreibungsamt Höfe den Gesuchsteller nach erfolgter Zahlung der Fr. 2‘931.90 darüber informiert habe, habe letzterer sein Rechtsöffnungsbegehren nicht zurückgezogen. Daher werde der Gesuchsteller für das Rechtsöffnungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig, zumal die Vorinstanz dessen Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen habe (KG-act. 1, S. 4 N 2 f.).

b) Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 5. April 2019 um definitive Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 2‘504.15 (Vi-act. A/I). Der Gesuchsgegner bezahlte diesen Betrag zuzüglich Zinsen, mithin insgesamt Fr. 2‘931.90, dem Betreibungsamt Höfe per Valuta 25. April 2019 (vgl. Vi-BB 3 und 4). Fraglich ist, ob das Betreibungsamt Höfe diese Zahlung dem Gesuchsteller mitteilte. Wie es sich darum verhält, braucht aber nicht geklärt zu werden. Denn unabhängig davon wird der Gesuchsteller für das Rechtsöffnungsverfahren nicht kosten- und entschädigungspflichtig: Zum einen zog er sein Rechtsöffnungsbegehren nicht zurück (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO); zum anderen wird mit der Bezahlung der strittigen Forderung der Prozess gegenstandslos (Liebster, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 242 ZPO; Gschwend/‌Steck, in: Spühler/‌Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 8 zu Art. 242 ZPO; Kriech, in: Brunner/Gas­ser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., 2016, N 4 zu Art. 242 ZPO). Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Prozesskosten in Abweichung von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO nach Ermessen verteilen kann, wenn das Gesetz – wie vorliegend – nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). In solchen Fällen ist abhängig vom Einzelfall zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten und welche Partei unnötigerweise Kosten verursachte (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 8 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 107 ZPO; Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 8 zu Art. 107 ZPO). Es war der Gesuchsgegner, welcher den Gesuchsteller veranlasste, das Rechtsöffnungsbegehren vom 5. April 2019 zu stellen, weil er auch zu diesem Zeitpunkt die geschuldete Forderung von Fr. 2'504.15 zuzüglich Zinsen noch nicht bezahlt hatte. Die Bezahlung dieser Forderung durch den Gesuchsgegner mit Valuta per 25. April 2019 im Verlaufe des Rechtsöffnungsverfahrens führte zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens, welche bei Nichtleistung dieser Forderung gutzuheissen gewesen wäre. Überdies trat die Vorinstanz zu Recht auf die die Widerklage des Gesuchsgegners nicht ein. Damit erweist sich die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners als zutreffend.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 (vgl. KG-act. 3) sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Mangels Antrags des Gesuchstellers ist im Beschwerdeverfahren (zu seinen Gunsten) keine Parteientschädigung zu sprechen. Erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. August 2019 somit als rechtens, kann dem Vorderrichter – entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, S. 4 N 2 – keine Befangenheit vorgeworfen werden, womit sich weitere Äusserungen dazu erübrigen. Hinzuweisen ist darauf, dass vorliegend nicht ex officio eine Strafverfolgung zu initialisieren resp. es dem Gesuchsgegner, zumal als Rechtsanwalt, unbenommen ist, selber die weiteren Schritte einzuleiten;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘504.15.

Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

30.

März 2020 sl

BEK 2019 153

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