BEK 2019 154
Kammer
18. Juni 2020Deutsch19 min
1. Am 4. April 2019 reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen D.________ (nachfolgend Beschuldigter) Strafantrag wegen Drohung, Ehrverletzungen und weiterer in Frage kommender Delikte ein
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 18. Juni 2020
BEK 2019 154
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Stellung als Privatklägerin / unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. August 2019, SUB 2018 462);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 4. April 2019 reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen D.________ (nachfolgend Beschuldigter) Strafantrag wegen Drohung, Ehrverletzungen und weiterer in Frage kommender Delikte ein
(U-act. 3.4.001). Mit Schreiben vom 12. April 2019 (U-act. 3.4.006), 3. Juli 2019 (U-act. 3.4.007, S. 15) und 10. Juli 2019 (U-act. 3.4.008) beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 27. August 2019 wies die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (U-act. 3.4.010). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. September 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2019 (Verfahrens-Nr. SUB 2019 462) sei aufzuheben und
1.1 die Beschwerdeführerin sei im Strafverfahren SUB 2019 462 als Zivil- und Strafklägerin zuzulassen.
1.2 der Beschwerdeführerin sei ab 12. April 2019 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und RA B.________, sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Verfahren SUB 2019 462 einzusetzen.
Erwägungen
2.
Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2019 (Verfahren-Nr. SUB 2019 462) aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates.
Prozessanträge
1.
Es sei A.________, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und RA B.________, sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einzusetzen.
2.
Es seien die Strafakten des Strafverfahrens SUB 2019 462 beizuziehen.
Mit Vernehmlassung vom 18. September 2019 beantragte die Strafverfolgungsbehörde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).
2.
Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zunächst damit, dass die Beschwerdeführerin in dem auf Englisch übersetzten Strafantragsformular unwiderruflich geltend gemacht habe, sie verzichte auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen bzw. auf ihre Stellung als Zivilklägerin (angef. Verfügung, E. 3).
a) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtsgültigkeit des Verzichts auf ihre Stellung als Zivilklägerin. Die Unterschrift der Übersetzerin, welche zur Gültigkeit der entsprechenden Erklärung notwendig sei, fehle auf dem Formular. Die erst am 7. August 2019 eingeholte Erklärung sei unbeachtlich, weil dies keine Erklärung der Übersetzerin und rechtlich unzulässig sei. Selbst wenn das Formular übersetzt worden wäre, würde dies den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Ihre Muttersprache sei Farsi. In Englisch könne sie sich nur behelfsmässig ausdrücken und das Erklärte nicht hinreichend verstehen. Sie habe sich aufgrund der mutmasslichen Straftaten des Beschuldigten ihr gegenüber in einer ausserordentlichen Stresssituation befunden. Weil das Formular nicht auf Farsi übersetzt worden sei, habe sie als juristische Laiin und ohne anwaltliche Vertretung die Unterscheidung zwischen Zivil- und Strafklage nicht nachvollziehen geschweige denn die Folgen eines Verzichts abschätzen können. Schliesslich sei das Formular Strafantrag/Zivilklage komplex und keinesfalls verständlich ausgestaltet (KG-act. 1, S. 13-15).
b) Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Der Gesetzgeber beschränkte die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft auf Fälle, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Diese Einschränkung ist insofern gerechtfertigt, als der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zusteht (BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3; Urteil BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018, E. 2.3).
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat, z.B. eine Genugtuung für erlittene seelische Unbill, als Privatklägerschaft im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO) rechtshängig gemacht (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht auf die Privatklägerschaft ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO) und wird in der Praxis als Desinteresseerklärung bezeichnet (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 1 und 7 zu Art. 120 StPO). Der Verzicht umfasst grundsätzlich sowohl die Straf- als auch die Zivilklage. Soll der Wirkungsbereich des Verzichts auf das eine oder andere eingeschränkt werden, bedarf dies der ausdrücklichen Erwähnung (vgl. Art. 120 Abs. 2 StPO). Begrenzt die Privatklägerschaft ihre Teilnahme auf die Strafklage, entfällt dadurch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 und 6 zu Art. 120 StPO).
c) Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige (vgl.
U-act. 1.2.002). Ihre Muttersprache ist Farsi (U-act. 3.4.002, 10.2.006, je S. 1). Im Kanton Schwyz ist die Verfahrenssprache deutsch (Art. 67 Abs. 1 StPO i.V.m. § 92 Abs. 1 JG). Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin bei (Art. 68 Abs. 1 StPO). Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt (Art. 68 Abs. 3 StPO).
d) Auf der ersten Seite des auf Deutsch verfassten Formulars Strafantrag/Privatklage ist das Kästchen „Ich stelle Strafantrag…“ angekreuzt sowie der 4. April 2019 als Datum vermerkt. Die Beschwerdeführerin unterschrieb die erste Seite handschriftlich (U-act. 3.4.001). Die zweite Seite des Formulars betrifft die Privatklage. Im Abschnitt „Strafklage“ ist das Kästchen „noch nicht entschieden“ angekreuzt, im Abschnitt „Zivilklage“ das Kästchen „Nein“, womit sie auf eine Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen als Zivilklägerin verzichtete. Nebst dem Datum vom 4. April 2019 unterschrieb die Beschwerdeführerin auch diese Seite handschriftlich. Eine Unterschrift der Übersetzerin ist nicht ersichtlich.
Das Strafantragsformular wurde am selben Tag unterzeichnet, an welchem die Beschwerdeführerin polizeilich als Opfer einvernommen wurde
(U-act. 10.2.006). Auf dem Einvernahmeprotokoll wurde als Muttersprache „Farsi“ und als Korrespondenzsprache „Englisch“ notiert. Die Befragung erfolgte in Gegenwart der Übersetzerin für Englisch, welche das Protokoll auf der letzten Seite unterschrieb. Der befragende Polizeibeamte bestätigte auf Anfrage der fallführenden Staatsanwältin, dass die Übersetzerin am 4. April 2019 auch das Formular auf Englisch übersetzt habe (U-act. 3.4.009). Dass die Übersetzerin lediglich die Befragung, nicht aber das Strafantragsformular hätte übersetzen sollen, ist angesichts dessen und in der vorliegenden Konstellation bei Anwesenheit der Übersetzerin, nicht überzeugend. Dazu braucht es auch keine zusätzliche Befragung der Übersetzerin selbst.
Dispositiv
Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bzw. auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (Art. 120 Abs. 1 StPO) kann entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegeben werden. Die schriftliche Konstituierung als Privatklägerschaft ist zu datieren und durch den Privatkläger zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Demgegenüber unterliegt die entsprechende mündliche Erklärung den Protokollierungsvorschriften von Art. 76 StPO (vgl. Mazzuccelli/Postizzi, a.a.O., N 1 zu Art. 119 StPO). Vorliegend erfolgte der Verzicht mittels schriftlichen Formulars, sodass die Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 76 StPO nicht anwendbar sind. Die Bestätigung der Richtigkeit durch die zur Übersetzung beigezogene Person (Art. 76 Abs. 2 StPO) war demnach nicht notwendig.
Selbst für einen Beschuldigten besteht kein Anspruch auf Beizug eines Übersetzers in seiner Muttersprache, sondern lediglich in einer ihm verständlichen Sprache (Art. 68 Abs. 2 StPO). Dies muss umso mehr für die übrigen Verfahrensbeteiligten gelten. Anlässlich ihrer Befragung am 4. April 2019 antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie eine Übersetzung benötige, mit „Ja. Englisch ist ok für mich.“ (U-act. 10.2.006, Frage 1). Das Protokoll umfasst 63 Fragen über dreizehn Seiten, währenddessen mit keinem Wort erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin der Befragung nicht folgen könne oder die Fragen nicht verstehe. Auch die Befragungsdauer (eine Stunde und 24 Minuten, U-act. 10.2.006, S. 1 und 13) ist nicht derart lange, dass von sprachlichen Schwierigkeiten ausgegangen werden müsste. Die Beschwerdeführerin beherrschte die englische Sprache somit insofern hinreichend, als sie sich anlässlich der Befragung offensichtlich genügend verständlich darin ausdrücken konnte. Im Übrigen wurde auch auf dem Meldeformular zum Opferhilfegesetz vermerkt, dass ein Dolmetscher für die Sprache Englisch, nicht Farsi, benötigt werde (U-act. 3.4.002). Der Beizug einer Übersetzerin für die Sprache Farsi war deshalb nicht notwendig.
e) Sodann kann die Erklärung betreffend die Geltendmachung von Zivilansprüchen bzw. der Verzicht hierauf oder deren Rückzug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch mittels Formularen erfolgen. Diese erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme rechtserheblicher Erklärungen, sondern ermöglichen es der betroffenen Person auch, ihre Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der betroffenen Person ergeben. Sie sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können. Der Wille, auf eine Straf- oder Zivilklage zu verzichten oder eine erhobene Klage wieder zurückzuziehen, muss mithin unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteile BGer 1B_446/2018 vom 14. November 2018, E. 4.4; 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016, E. 4.3).
Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht allgemein geltend, die Polizisten könnten jeweils die Unterscheidung Zivilkläger/Strafkläger oder das Wort Privatklägerschaft den Opfern nicht juristisch klar und verständlich erklären. Das Formular sei keinesfalls verständlich ausgestaltet. Ein juristischer Laie könne das Formular nicht ohne Hilfeleistung eines Beamten ausfüllen. Es enthalte eine Reihe juristischer Unterscheidungen und Begriffe, die ein Laie schlichtweg nicht verstehe (KG-act. 1, S. 15 f.).
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie selber habe das Formular nicht verstanden. Vielmehr übt sie allgemeine Kritik an der Ausgestaltung des Formulars Strafantrag/Privatklage, welches die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz standardmässig verwenden. Auf der zweiten Seite dieses Formulars, betreffend Privatklage, steht neben dem Titel Strafklage der Text: „Ich will mich als Strafkläger am Strafverfahren aktiv beteiligen und Parteirechte ausüben (Recht auf Akteneinsicht, Beweisanträge stellen, Rechtsmittel einlegen, Teilnahme an Verfahrenshandlunge, z.B. Einvernahmen). Ein Verzicht ist endgültig.“ Darunter ist das Kästchen „Noch nicht entschieden“ angekreuzt. Neben dem Titel Zivilklage ist sodann vermerkt: „Ich will im Strafverfahren als Zivilkläger zivilrechtliche Ansprüche (Zivilforderung) aus der Straftat geltend machen und Parteirechte ausüben (Recht auf Akteneinsicht, Beweisanträge stellen, Rechtsmittel einlegen, Teilnahme an Verfahrenshandlungen, z.B. Einvernahmen). Ein Verzicht ist endgültig.“ Hier ist das Kästchen „Nein“ angekreuzt. Dem Kästchen „Ja“ folgt ein Pfeil auf die weiteren Möglichkeiten, ein Begehren um Schadenersatz und/oder Genugtuung, um Schadenersatz oder um Genugtuung (Schmerzensgeld) stellen zu können (U-act. 3.4.001, S. 2). Mithin wird eindeutig zwischen der Straf- und der Zivilklage unterschieden. Anhand der Hinweise auf die möglichen Zivilansprüche ist auch ersichtlich, dass nur bei einer Beteiligung als Zivilkläger entsprechende Forderungen gestellt werden können. Die Unterscheidung ist somit für eine geschädigte Person, auch wenn diese juristische Laiin ist, ohne Weiteres verständlich. Nähere Gründe, weshalb das Formular missverständlich sein könnte, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
f) Zusammengefasst sind die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend Gültigkeit des Verzichts auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bzw. die Stellung als Zivilklägerin unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3. Die Strafverfolgungsbehörde verneinte abgesehen davon die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der verzeigte Sachverhalt sei überschaubar und rechtlich nicht besonders komplex. Es handle sich um klare Lebenssachverhalte, die auch in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufweisen würden. Widersprüchliche Aussagen zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin würden nicht zu einer solch komplexen Sachlage führen, dass bereits deswegen eine Verbeiständung benötigt würde. Allfälligen mangelnden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin könne mittels Beizugs eines Dolmetschers begegnet werden. Die Waffengleichheit sei grundsätzlich kein Grund für einen Rechtsbeistand. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihre Interessen in der Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen und habe dies durch ihren Verzicht auf die Beteiligung als Zivilklägerin, im Gegensatz zur Stellung als Strafklägerin, bereits zum Ausdruck gebracht (angef. Verfügung, E. 5).
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse (auch der englischen Sprache) sei es ihr nicht möglich, die rechtlich schwierigen Abgrenzungen der verzeigten Straftatbestände vorzunehmen, was Einfluss auf ihre Zivilforderungen habe. Der Beschuldigte habe ihre Rechtsgüter der Unversehrtheit von Leib und Leben sowie ihre persönliche Freiheit objektiv gravierend verletzt, sodass die objektive Schwere der Taten zu bejahen sei. Durch das Verhalten des Beschuldigten (häusliche Gewalt bzw. Stalking während längerer Zeit) stehe sie unter psychischem Stress, weshalb es ihr nicht möglich sei, ihre Verfahrensrechte, insbesondere anlässlich von Einvernahmen und Verhandlungen, in hinreichender Weise wahrzunehmen, was sich wiederum negativ auf ihre Zivilforderungen auswirke. Schliesslich biete der verzeigte Sachverhalt tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. Den Sachverhalt über drei Jahre hinweg zu erstellen, insbesondere auch dem Beschuldigten dessen Widersprüche nachzuweisen, sei schwierig und bedürfe anlässlich der Einvernahmen des Beschuldigten eines gezielten und geplanten Vorgehens, auch weil bei häuslicher Gewalt oft Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vorlägen (KG-act. 1, S. 20-26).
b) Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies (zusätzlich zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO [Mittellosigkeit der Privatklägerschaft und Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage]) zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung, weil der unmittelbare Schaden im Normalfall leicht belegt werden kann, sei es durch eine Schätzung oder durch die Vorlage von Rechnungen. Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die erlittene Unbill vom Betroffenen üblicherweise ohne weitere Hilfe zum Ausdruck gebracht werden (BGE 123 I 145, E. 2b/bb; BGer, Urteil 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013, E. 2.3; BGer, Urteil 1B_314/2010 vom 22. November 2010, E. 2.2; BGer, Urteil 1B_153/2007 vom 25. September 2007, E. 3.3; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO).
Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist allerdings notwendig, wenn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen, denen der Betroffene, auf sich selbst gestellt, nicht gewachsen ist, sodass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenwahrung nicht möglich ist (Lieber, a.a.O., N 10 zu Art. 136 StPO). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der Umstände. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung des Betroffenen sind zu beachten (BGE 128 I 225, E. 2.5.2 m.w.H.; Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 136 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 136 StPO). Gleiches gilt ferner, wenn Schadensposten geltend gemacht werden, die schwierig zu ermitteln und zu beziffern sind, wie beispielsweise der künftige Schaden, der Versorgerschaden oder der Haushaltsschaden (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO).
c) Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass sie aufgrund der beanzeigten Taten Angst vor dem Beschuldigten habe (U-act. 10.2.006, z.B. Fragen 12, 22, 32 f.). Dass die Beschwerdeführerin unter einem gewissen psychischen Druck steht, ist angesichts der mutmasslichen Belästigungen durch den Beschuldigten (vgl. die Whatsapp-Nachrichten und verpassten Anrufe in U-act. 8.3.003/4) verständlich. Diesem Umstand wurde jedoch bereits mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot begegnet (superprovisorisch am 28. Mai 2019: KG-act. 1/5, provisorisch am 18. April 2019: KG-act. 1/6, definitiv am 12. Juli 2019: KG-act. 1/7). Ausserdem ist dem Gewaltschutzbericht vom 6. April 2019 zu entnehmen, dass lediglich ein aktives Monitoring, aber keine Sofortmassnahmen erforderlich seien (U-act. 11.2.001, S. 3). Die Beschwerdeführerin war denn auch bereits vor der Mandatierung ihres Rechtsanwaltes (Vollmacht in U-act. 3.4.003) in der Lage, anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme den Sachverhalt relativ detailliert zu schildern und die Fragen adäquat zu beantworten (U-act. 10.2.006). Insofern konnte sie sich von der beanzeigten Situation wenigstens so weit distanzieren, dass sie aussagen und ihre Rechte wahrnehmen konnte. Die Sprachschwierigkeiten der Beschwerdeführerin sind durch den Beizug eines Dolmetschers behebbar, was auch aus der bereits erfolgten Einvernahme ersichtlich ist (U-act. 10.2.006). Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Erstellung des Sachverhalts und die rechtliche Qualifikation der womöglich erfüllten Tatbestände nicht Sache der geschädigten Person bzw. der Privatklägerin sind, sondern in erster Linie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) durch die Strafverfolgungsbehörde vorzunehmen sind. Im Gesamten gesehen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten vorhanden, welche eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung unbedingt notwendig erscheinen liessen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
d) Im Übrigen wäre – selbst wenn kein gültiger Verzicht auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen vorläge – das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung auch wegen Aussichtslosigkeit der Zivilklage abzuweisen. Wie bereits festgehalten (s.o., E. 2.b), steht der Privatklägerschaft nur dann die unentgeltliche Rechtspflege zu, wenn sie Zivilansprüche geltend macht (Urteile BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 4.3.2. f. und 6B_1039/2017 vom 13. März 2018, E. 2.3). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung muss zwar (erst) spätestens im Parteivortrag beziffert und begründet werden. Der Privatkläger hat aber in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahrensstadium unter anderem darzulegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 4.5). Aussichtslos sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 14 zu Art. 136 StPO).
Die geltend gemachten Ansprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben. Zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bildet, und dem Schaden (allenfalls immaterielle Unbill), welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt, muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 5 zu Art. 122 StPO). Wegen dieser Konnexität zur in Frage stehenden Straftat werden die sich aus der Straftat ergebenden Sachverhaltselemente, welche auch für die Zivilforderung relevant sind, durch die Strafverfolgungsbehörden weitgehend im Rahmen des strafrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes abgeklärt. Hingegen hat die Privatklägerschaft diejenigen Sachverhaltselemente, welche lediglich für die zivilrechtlichen Ansprüche massgebend sind (insbesondere Schwere der immateriellen Unbill, Kausalität und Höhe des Schadens) zu substantiieren und Beweismittel zu benennen (Behauptungs-, Substantiierungs-, Beweislast der Privatklägerschaft; Lieber, a.a.O., N 4c-4e zu Art. 122 StPO; vgl. zum Ganzen Dolge, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 23 und 25 zu Art. 122 StPO).
Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2019 (U-act. 3.4.007) und vom 10. Juli 2019 (U-act. 3.4.008) beschränken sich auf Schilderungen zum Sachverhalt bzw. zum Strafpunkt. Ausführungen zur Rechtsgrundlage der Zivilforderung, zur Art des geltend gemachten Schadens (bzw. der immateriellen Unbill) und dessen Höhe sowie zum Kausalzusammenhang zwischen Straftat und Schaden sind nicht vorhanden. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, weshalb eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich sei sowie dass sie im Zivilpunkt Schadenersatz und v.a. eine Genugtuung aufgrund der durch die Drohungen, Nötigungen, Angriffe, versuchte Tötung/schwere Körperverletzungen und Beleidigungen erlittenen immateriellen Unbill fordere. Aufgrund der Aktenlage sei die Zusprechung sehr wahrscheinlich, sicherlich aber nicht aussichtslos (KG-act. 1, S. 19). Sie begründet aber auch in der Beschwerde insbesondere nicht, auf welcher Rechtsgrundlage die Zivilforderung beruht, welchen konkreten Schaden sie geltend macht und in welchem Zusammenhang dieser zur Straftat steht. Angesichts dessen wäre die Zivilklage – sofern kein Verzicht vorläge – von vorneherein als aussichtslos zu bezeichnen (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1). Wie bereits festgehalten (s.o., E. 2.b), steht der Privatklägerschaft nur dann die unentgeltliche Rechtspflege zu, wenn sie Zivilansprüche geltend macht (Urteile BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 4.3.2. f. und 6B_1039/2017 vom 13. März 2018, E. 2.3). Nachdem die Beschwerdeführerin rechtsgültig auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtete (s.o., E. 2), steht ihr im Beschwerdeverfahren kein derartiger Anspruch zu, und die Beschwerde erscheint angesichts des expliziten Verzichts aussichtslos, also die Gewinnaussichten erscheinen beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. dagegen KG-act. 1, S. 26, Rz. 3.3.). Ohnehin hätte sie aber auch im Beschwerdeverfahren darlegen müssen, weshalb ihre Zivilklage – nicht die Beschwerde (vgl. KG-act. 1, S. 26) – nicht als aussichtslos erscheint (vgl. Urteil BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 4.5). Die Beschwerdeführerin äusserte sich zwar zu ihrer weiterhin bestehenden Mittellosigkeit sowie zur Notwendigkeit einer Rechtsvertretung (KG-act. 1, S. 26 mit Verweis auf S. 19 f.), Angaben zur Rechtsgrundlage der Zivilforderung, zur Art und der Höhe des geltend gemachten Schadens sowie zum Kausalzusammenhang zwischen Straftat und Zivilforderung bringt die Beschwerdeführerin aber auch zweitinstanzlich nicht vor, sodass die Zivilklage – selbst bei ungültigem Verzicht auf die Geltendmachung von Zivilforderungen – als aussichtslos bezeichnet werden muss. Somit ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen;-
beschlossen:
Die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt E.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
19. Juni 2020 kau
BEK 2019 154
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
6B_1039/2017
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
Art. 67 StPOart. 67 CPPart. 67 CPP
§ 92 JG
Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
Art. 76 StPOart. 76 CPPart. 76 CPP
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 76 StPOart. 76 CPPart. 76 CPP
Art. 76 StPOart. 76 CPPart. 76 CPP
Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
1B_446/2018
1B_188/2015
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
BGE 123 I 145ATF 123 I 145DTF 123 I 145
1B_26/2013
1B_314/2010
1B_153/2007
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
6B_458/2015
6B_1039/2017
6B_458/2015
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
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Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_458/2015
6B_1039/2017
6B_458/2015
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF