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Entscheid

BEK 2019 155

Kammer

10. März 2020Deutsch12 min

1. Die Staatsanwaltschaft March sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 27. August 2019 der Widerhandlung gegen das Hundegesetz gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 10. März 2020

BEK 2019 155

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ und B.________,

Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, 8853 Lachen,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin D.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 27. August 2019, SUM 2019 1469);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft March sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 27. August 2019 der Widerhandlung gegen das Hundegesetz gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig:

Am Samstag, 02.03.2019, ca. 08:45 Uhr, trat der Beschuldigte mit seinem Hund „F.________“ der Rasse Rottweiler an der E.________strasse xx in Altendorf durch die Haustür ins Freie. Dabei hielt er den Hund zu wenig unter Kontrolle, sodass dieser bellend auf das Nachbargrundstück ran­n­te, wo sich A.________ Mächler und B.________ mit ihrer 20 Monate alten Enkelin und ihrem angeleinten Hund aufhielten. Der heranstürmen­de und bellende Hund verängstigte und belästigte das Ehepaar A+B.________, was der Beschuldigte hätte vermeiden können, wenn er entsprechend seinen Sorgfaltspflichten den Hund beim Verlassen des Hauses angeleint hätte.

Die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache der Strafanzeigeerstatter A.________ und B.________ vom 6. September 2019 (KG-act. 2) überwies die Staatsanwaltschaft als Beschwerde dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Die Strafanzeigeerstatter beantragten, den Strafbefehl aufzuheben und die Strafuntersuchung unter Einbeziehung der Hundehalterin als beschuldigte Person auf den Straftatbestand der Gefährdung von Leib und Leben auszuweiten. Ausserdem sei die Identität des Hundes festzustellen, der superprovisorisch an einem sicheren Aufenthaltsort zu verwahren sei. Schliesslich seien sie adhäsionsweise als Zivilkläger im Strafverfahren zuzulassen und ihnen sei Schadenersatz, Genugtuung und eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen sowie vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Die Strafanzeigeerstatter bezahlten die eingeforderten Sicherheiten (je Fr. 600.00, KG-act. 3 f.). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte beantragten in ihren Beschwerdeantworten, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6 und 8). Die Strafanzeigeerstatter äusserten sich nochmals am 30. September 2019 (KG-act. 10).

Erwägungen

2.

Die Strafanzeigeerstatter wollen den von ihnen verzeigten Vorfall nach dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) beurteilt haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es sich dabei um den Sachverhalt des implizit die „Nichtanhandnahme“ eines Strafverfahrens wegen Lebensgefährdung enthaltenden Strafbefehls handelt (vgl. auch U-act. 9.1.03).

a) Die Beschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl deckt eine Widerhandlung gegen die besondere Anleinpflicht (§§ 12 i.V.m. 2 Abs. 1 HuG/SRSZ 546.100) ab und bezieht sich zudem auf die allgemeine Pflicht, Hunde so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder belästigen (§§ 12 i.V.m. 1 Abs. 1 HuG). Der Tatbestand der Lebensgefährdung setzt dagegen objektiv eine lebensgefährliche Situation voraus, in welcher ein Todeseintritt zwar nicht naheliegend, aber doch unmittelbar aufgrund des Verhaltens des Täters wahrscheinlich sein muss (vgl. Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 129 StGB N 1 f.). Vom Eintritt der Lebensgefahr muss der Täter sicheres Wissen haben (dazu STK 2011 26 vom 30. Oktober 2012 = CAN 1-14 Nr. 19 E. 4).

b) Eine beschwerdefähige implizite Nichtanhandnahme bzw. Einstellung liegt vor, wenn sich der Streit nicht bloss auf die Frage der rechtlichen Qualifikation des gleichen Sachverhalts, sondern auf die Vernachlässigung eines Teils des Sachverhalts bezieht (BGE 138 IV 241 = Pra 2013 Nr. 29 E. 2.4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung im Strafrecht geht von einem natürlichen Tatbegriff bzw. „Taten im prozessualen Sinn“ aus, worunter unabhängig von der rechtlichen Qualifikation alle in zeitlicher und räumlicher Hinsicht natürlich miteinander verbundene Sachverhaltselemente eines Lebensvorganges fallen (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3. zu einem Gespräch; BGer 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.2 = ius.focus 1/2020 S. 30 zu einer Auseinandersetzung in einer Hütte). Im Zivilrecht wurden jüngst Analyseansätze zur Beantwortung der Frage, ob eine Klage einen oder mehrere Sachverhalte enthalte, angesichts praktischer Schwierigkeiten wieder aufgegeben (BGE 144 III 452 mit Hinw. u.a. auf den ZK1 2016 12 vom 29. Dezember 2016 betreffenden BGer 4A_15/2017 vom 8. Juni 2017). Diese Differenzierungsbemühungen gingen von einem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus. Im Unterschied zu dem gemäss neuerer Rechtsprechung auch bei der Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem“ (Art. 11 Abs. 1 StPO) bevorzugten Konzept der keinen Straftatbestand einbeziehenden einfachen Tatidentität (vgl. BGer 6B_1053 vom 17. Mai 2018 E. 4.1; zum Problem der Teileinstellung s. Ackermann, forumpoenale, 1/2017 S. 47 f.) bildet dabei neben dem Sachverhalt das Rechtsbegehren einen zusätzlichen Anker der dogmatischen Durchdringung des Identitätsproblems.

c) Die Strafanzeigeerstatter machen geltend, der im Strafbefehl beschriebene Sachverhalt vernachlässige die angeblich lebensgefährliche Attacke des aggressiven Rottweilers des Beschuldigten. Ob die Verfolgung des behaupteten Eintritts von Lebensgefahr einen anderen Sachverhalt betrifft oder ob es sich, wie die Staatsanwaltschaft annimmt, um den gleichen, im Strafbefehl ausschliesslich unter das Hundegesetz subsumierten Sachverhalt handelt, liegt nicht auf der Hand. Natürlich bzw. nach Ursachen und Wirkungen der äusseren raumzeitlich bestimmten Vorgänge betrachtet handelt es sich um den gleichen Sachverhalt: Der Hund des aus dem Haus ins Freie tretenden Beschuldigten rannte auf die Strafanzeigeerstatter und ihre Enkelin zu. Der Eindruck einer Aufgliederung in mehrere Sachverhaltsteile entsteht nur scheinbar, weil die äusseren Umstände desselben Lebensvorgangs im Hinblick auf die Strafbestimmungen des kantonalen Hundegesetzes und den Tatbestand der Lebensgefährdung unterschiedlich beschreibbar sind. Der Eintritt der Lebensgefahr wäre so betrachtet in dem sowohl als Anklage wie auch als Urteil fungierenden Strafbefehl nicht tatsächlich vernachlässigt, sondern in rechtlicher Hinsicht verworfen worden. Weil damit die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts in Frage stünde, wären die Strafanzeigeerstatter als Privatkläger hinsichtlich der von ihnen behaupteten Lebensgefährdung (vgl. unten E. 3) einsprache- und nicht beschwerdelegitimiert (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 141 IV 231).

In der Sachverhaltsdarstellung des Strafbefehls fehlen aber nicht nur Beschreibungen der äusserlichen Eigenschaften, die den Angriff des Hundes als lebensgefährlich kennzeichnen, sondern überhaupt die (inneren) Tatsachen, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte die zur Realisierung von Lebensgefahr erforderlichen Umstände unmittelbar in skrupelloser Art und Weise zu verantworten hätte (vgl. oben lit. a). Mit anderen Worten erfasst der Strafbefehl in Bezug auf die Hundehaltung bzw. -füh­rung nur die mangelhafte Kontrolle des Hundes durch den Beschuldigten, im Speziellen einen Verstoss gegen die Leinenpflicht. Es ist aber kein Lebensvorgang angeklagt, in welchem die Attacke des Hundes von einem Verhalten des Beschuldigten derart abhängig gewesen wäre, dass er über eine entsprechende lebensgefährliche Handlungsweise hätte entscheiden und dafür hätte zur Rechenschaft gezogen werden können. Insofern behandelt der Strafbefehl einen anderen Sachverhalt bzw. vernachlässigt das behauptete lebensgefährliche Ereignis, so dass eine beschwerdefähige implizite Nichtanhandnahme vorliegt.

Letztlich kann aufgrund nachfolgender Erwägungen aber offenbleiben, ob der angebliche Eintritt der Lebensgefahr einen abtrennbaren, vernachlässigten und damit prozessual implizit nicht an die Hand genommenen Sachverhaltsteil bildet (so wohl Pra 2013 Nr. 29; BEK 2017 168 vom 13. März 2018).

3.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, sie seien in Lebensgefahr gebracht worden, wären sie durch eine solche Tat unmittelbar betroffen, mithin geschädigt (Art. 115 Abs. 1 StPO) und könnten sich als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). In Beanspruchung dieses Standpunktes wären sie Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und beschwerdelegitimiert, sofern sie über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides verfügten (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit stünden den Beschwerdeführern auch weitergehende Verfahrensrechte als blossen Strafanzeigeerstattern zu (Art. 301 Abs. 3 StPO e contrario).

a) Eine Erklärung ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten und zu behandeln, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, S. 471). Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die Strafprozessordnung keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (Riedo/Boner, BSK StPO, 2. A. 2014, Art. 301 N 11 mit Hinweisen; vgl. auch BEK 2018 35 vom 21. Juni 2018 E. 4.b). An Strafanzeigen sind indes keine überrissenen Anforderungen zu stellen (BEK 2018 104 vom 31. August 2018 E. 3).

b) Vorliegend ist dem Polizeirapport zu entnehmen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern erfolglos zu erklären versuchten, der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens sei nicht gegeben

(U-act. 8.1.01 S. 4). Die Beschwerdeführer gaben an, dass dies der erste Vorfall mit dem Hund des Nachbars gewesen sei. Der Rottweiler sei bellend, knurrend und zähnefletschend auf sie und ihre knapp zweijährige Enkelin zugerannt. Sie berichteten aber weder von Schnapp- bzw. Bissversuchen des Hundes noch davon, dass das Tier sie berührt habe (U-act. 8.1.08 f. je Nr. 8, 10, 17 und 22). Ebenso wenig lassen sich ihren Aussagen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Nachbar den Hund freiwillig oder gar im Wissen um einen gefährlichen Angriff weglaufen lassen habe. Soweit sie auf eine Untersuchung im Hinblick auf den Tatbestand der Lebensgefährdung beharren, sind sie also nicht in der Lage, konkrete Taten des Beschuldigten oder der registrierten Hundehalterin zu schildern. Ihre diesbezüglichen Schuldzuweisungen lassen somit jeglichen Bezug zu einem Sachverhalt bzw. einer entsprechenden Täterhandlung vermissen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Polizei und Staatsanwaltschaft den Sachverhalt hinsichtlich des offensichtlich nicht einmal gegebenen Anfangverdachts auf eine Lebensgefährdung faktisch nicht bzw. prozessual nur implizit behandeln wollten.

c) Dieses Ergebnis lässt sich auch aus anderer Perspektive rechtfertigen. Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege – was vorliegend (noch) nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. oben E. 2) – eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor (Art. 300 Abs. 2 StPO, vgl. auch Art. 309 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte kann also die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn nicht mit der Behauptung stoppen, es fehle an einem Tatverdacht (vgl. BGer 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2; ähnlich EGV-SZ 2016 A 5.3). Umgekehrt soll es im Fall von Vornherein haltlosen Vorwürfen aus rechtsstaatlichen und prozessökonomischen Gründen nicht zulässig sein, das förmliche strafprozessuale Rechtsmittelsystem (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 StPO) in Gang zu bringen und quasi unbescholtene Bürger mit einem Allesmögliche betreffenden Strafverfahren zu „bestrafen“ (ähnlich Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 300 StPO N 5). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und würde es sich umso weniger rechtfertigen, dass die Strafanzeigeerstatter ihre Vorstellungen ohne Sachverhaltsbezug mit Einsprache der strafgerichtlichen rechtlichen Beurteilung zuführen könnten (vgl. oben E. 2.c erster Abschnitt).

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ohne Weiteres ergibt sich ebenfalls, dass sie auch abzuweisen wäre, weil die implizite oder faktische Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens zufolge eindeutiger Nichterfüllung des Tatbestands (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) korrekt wäre. Zufolge faktischer bzw. förmlich impliziter Nichtanhandnahme wird kein Verfahren durchgeführt, in welchem adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht werden könnten (vgl. auch Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). Für Mass­nahmen gegen die registrierte Hundehalterin oder Abklärungen der Identität des Hundes waren die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, abgesehen davon, dass dazu aufgrund des von den Beschwerdeführern berichteten Sachverhalts kein Anlass bestand. Ebenso wenig ist im Strafverfahren über eine Verwahrung des Hundes zu entscheiden. Zufolge impliziter Nichtanhandnahme entfällt die Möglichkeit der Akteneinsicht in das formlos nicht eröffnete Verfahren (vgl. BEK 2014 106 und 108 vom 29. Dezember 2014 E. 5.a zum rechtlichen Gehör).

5.

Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der vorliegend obsiegende Beschuldigte macht keine Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 429 StPO, namentlich weder Rechtsberatungskosten noch wirtschaftliche Einbussen, geltend, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und durch die insgesamt in dieser Höhe geleisteten Sicherheiten gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

11.

März 2020 kau

BEK 2019 155

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

§ 12 HuG

§ 2 HuG

§ 12 HuG

§ 1 HuG

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

STK 2011 26

BGE 138 IV 241ATF 138 IV 241DTF 138 IV 241

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

6B_888/2019

BGE 144 III 452ATF 144 III 452DTF 144 III 452

ZK1 2016 12

4A_15/2017

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

BGE 141 IV 231ATF 141 IV 231DTF 141 IV 231

BEK 2017 168

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

Art. 301n mit Anhangart. 301n avec annexeart. 301n 1

Art. 301n mit Briefwechselart. 301n avec échange de lettresart. 301n 1

BEK 2018 35

BEK 2018 104

Art. 300 StPOart. 300 CPPart. 300 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

1B_375/2016

EGV-SZ 2016 A 5.3

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 300 StPOart. 300 CPPart. 300 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP

BEK 2014 106

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF