BEK 2019 157
Kammer
4. März 2020Deutsch6 min
1. Am 21. Mai 2018 verzeigte die Privatklägerin den Beschuldigten. Sie warf ihm vor, sie in einem Streit an den Haaren gerissen, an den Oberarmen und am Hals festhaltend an die Wand gedrückt sowie ihr den Mund zugedrückt zu haben (U-act. 8.1.01, U-act. 8.1.03 inbes. Nr. 9 und 13, U-act. 8.1.04 f. sowie U-act. 10.0.01 Rz 63 ff.). Gegen den wegen Tätlichkeiten erlassenen Strafbefehl vom 6. September 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 15.0.01 und 15.0.04). Mit Verfügung, datiert vom 27. August 2018 (recte: 2019), stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dann das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mangels Nachweises ein, dass er seiner Ehefrau am 26. April 2018 „die blauen Flecken auf dem sich in den Akten befindlichen Foto zufügte“. Dagegen beschwerte sich die Ehefrau rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie rügte, dass zwei Zeuginnen nicht befragt worden seien, die Beweislage angesichts der sich widersprechenden Aussagen unklar sei und daher die Staatsanwaltschaft dem strafgerichtlichen Entscheid nicht vorgreifen dürfe. Vernehmlassend beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Sie hielt fest, die Einvernahme der beiden Zeuginnen förmlich abgelehnt und ausführlich begründet zu haben, weshalb im vorliegenden Verfahren kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (KG-act. 4). Auch der Beschuldigte verlangte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, weil die Zeuginnen aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zum Tatgeschehen machen könnten und vorliegend keine Zweifel vorlägen, die für eine Anklageerhebung sprächen (KG-act. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. März 2020
BEK 2019 157
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 27. August 2019, SUI 2018 2521);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 21. Mai 2018 verzeigte die Privatklägerin den Beschuldigten. Sie warf ihm vor, sie in einem Streit an den Haaren gerissen, an den Oberarmen und am Hals festhaltend an die Wand gedrückt sowie ihr den Mund zugedrückt zu haben (U-act. 8.1.01, U-act. 8.1.03 inbes. Nr. 9 und 13, U-act. 8.1.04 f. sowie U-act. 10.0.01 Rz 63 ff.). Gegen den wegen Tätlichkeiten erlassenen Strafbefehl vom 6. September 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 15.0.01 und 15.0.04). Mit Verfügung, datiert vom 27. August 2018 (recte: 2019), stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dann das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mangels Nachweises ein, dass er seiner Ehefrau am 26. April 2018 „die blauen Flecken auf dem sich in den Akten befindlichen Foto zufügte“. Dagegen beschwerte sich die Ehefrau rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie rügte, dass zwei Zeuginnen nicht befragt worden seien, die Beweislage angesichts der sich widersprechenden Aussagen unklar sei und daher die Staatsanwaltschaft dem strafgerichtlichen Entscheid nicht vorgreifen dürfe. Vernehmlassend beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Sie hielt fest, die Einvernahme der beiden Zeuginnen förmlich abgelehnt und ausführlich begründet zu haben, weshalb im vorliegenden Verfahren kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (KG-act. 4). Auch der Beschuldigte verlangte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, weil die Zeuginnen aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zum Tatgeschehen machen könnten und vorliegend keine Zweifel vorlägen, die für eine Anklageerhebung sprächen (KG-act. 6).
2. Praktisch muss die Staatsanwaltschaft zwar nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (vgl. BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 mit Hinweisen). Sie darf aber bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs nicht verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (vgl. dem KG-act. 1/2 zugrundeliegender BEK 2018 177 vom 7. Juni 2019 E. 2.b mit Hinweis). Abgesehen von den gegensätzlichen Aussagen (dazu s. unten E. 3) führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung keine Umstände an, die eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich erscheinen lassen (s. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinw.).
3. Wenn sich wie vorliegend bei „Vier-Augen-Delikten“ gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BEK 2019 57 vom 6. August 2019 E. 4.b/cc). Bei anderen Delikten liess es die Rechtsprechung auch schon zu, das Verfahren bei gegensätzlichen Aussagen der Parteien und fehlenden objektiven Beweisen einzustellen, wenn die einzelnen Aussagen nicht als mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden können und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BEK 2019 26 vom 30 September 2019 E. 3.b/aa mit Hinw. auf BGer 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Ob eine solche Konstellation, in welcher kein schlüssiger Schuldvorwurf im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO möglich ist, bei Vier-Augen-Delikten ausgeschlossen ist, kann hier offenbleiben. Denn die Staatsanwaltschaft würdigt die Bestreitungen des Beschuldigten im Vergleich mit den Angaben der Beschwerdeführerin überhaupt nicht.
Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft zunächst immerhin wegen Tätlichkeiten noch einen Strafbefehl erliess. In der Folge zeigte sie aber weder in der Beweisergänzungs- noch in der Einstellungsverfügung schlüssig eine durch weitere Beweise nicht mehr beeinflussbare, mithin zweifelsfrei veränderte Sach- und Rechtslage auf. Der Prüfung der Vollständigkeit der Beweisabnahme steht die nicht anfechtbare Ablehnung von Beweisergänzungen nicht entgegen, weil die Einstellung die zur Erhärtung des Anfangsverdachts geeigneten Beweisabnahmen voraussetzt (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Erforderlich ist die Feststellung eines derart klaren Beweisergebnisses, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist (BEK 2017 149 vom 20. Dezember 2017 E. 3 mit Hinw.). In beiden Verfügungen legt die Staatsanwaltschaft indes nicht dar, dass die beantragten Zeuginnen (vgl. U-act. 3.1.13) oder andere Personen wie die Nachbarn, welche die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten mitbekommen haben sollen (vgl. dazu etwa U-act. 8.1.03 Nr. 13 und U-act. 8.1.01 Rz 210 ff. und Rz 228 ff.), die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin nicht stützen könnten. Dies erscheint in Bezug auf die verdächtigen Tatumstände möglich, namentlich hinsichtlich des angeblichen physischen und psychischen Drucks, von welchem sich die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben mit der Anzeige befreien wollte (U-act. 81.01 Rz 217 ff.). Dass die Zeuginnen beim Vorfall nicht vor Ort waren (U-act. 9.0.04), schliesst nicht aus, von ihren Befragungen Ergebnisse zu den Tatumständen und damit zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu erwarten. Kein Wort verliert die Staatsanwaltschaft schliesslich über die Beweisqualität des Fotos (U-act. 8.1.07), das zumindest prima vista für die Aussagen der Beschwerdeführerin spricht. Auf eine Anklageerhebung kann daher vorläufig nicht verzichtet werden.
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und die Beschwerdeführerin ist angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates und die in dieser Höhe geleistete Sicherheit wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
9. März 2020 kau
Erwägungen
BEK 2019 157
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BEK 2016 54
BEK 2018 177
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BEK 2019 57
BEK 2019 26
6B_743/2013
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BEK 2017 149
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF