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Entscheid

BEK 2019 160

Kammer

27. Januar 2020Deutsch9 min

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Januar 2020

BEK 2019 160

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 11. September 2019, ZES 2019 105);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln vom 19. Juni 2019 forderte die A.________ AG von C.________ ausstehende Mietzinsen im Betrag von insgesamt Fr. 49'884.50 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2018, wogegen letzterer am 4. Juli 2019 Rechtsvorschlag erhob (Vi-KB 1).

Am 6. August 2019 ersuchte die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Bezirksgericht Einsiedeln um provisorische Rechtsöffnung für den erwähnten Betrag (Vi-act. A/I). C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) beantragte in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 15. Juli 2019 sinngemäss deren Abweisung (Vi-act. A/II). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln verfügte am 11. September 2019 Folgendes:

In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln die provisorische Rechtsöffnung wie folgt erteilt:

CHF 4'421.45 nebst 5 % Zins ab 01.06.2018;

CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.10.2018;

CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.11.2018;

CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.12.2018;

CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.01.2019;

CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.02.2019;

CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.06.2019.

Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. CHF 150.00 werden der Gesuchstellerin überbunden, CHF 350.00 dem Gesuchsgegner. Die Gebühr wird jedoch vollumfänglich über den Vorschuss der Gesuchstellerin bezogen, unter Einräumung des Rückgriffsrechts im Umfang von CHF 350.00 auf den Gesuchsgegner.

Ausserrechtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen.

[Rechtsmittel).

[Zustellung].

2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 23. September 2019 gelangte die Gesuchstellerin an das Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren

(KG-act. 1):

1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln die provisorische Rechtsöffnung für

a. CHF 4'421.45 nebst 5 % Zins ab 01.06.2018;

b. CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.10.2018;

c. CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.11.2018;

d. CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.12.2018;

e. CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.01.2019;

f. CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.02.2019;

g. CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.03.2019;

h. CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.04.2019;

Sachverhalt

i. CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.05.2019;

j. CHF 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 01.06.2019;

zu erteilen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners.

Der Gesuchsgegner reichte (innert Frist) keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3, 7 und 8).

3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur mehr umstritten, ob der Gesuchstellerin auch für die drei Beträge von jeweils Fr. 5'051.45 nebst 5 % Zins ab 1. März 2019, 1. April 2019 und 1. Mai 2019 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist.

4. Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsgegner habe vorgebracht, in der Zeit vom 5. März 2019 bis 31. Mai 2019 Mietzinse von insgesamt Fr. 15'154.35 bezahlt zu haben. Diese behaupteten Zahlungen betreffend die Mietzinse März 2019 bis Mai 2019 würden sich zwar nicht direkt aus den von ihm eingereichten Belegen ergeben. Indessen habe die Gesuchstellerin diese Zahlungen nicht bestritten, weshalb sie rechtsgenüglich glaubhaft seien und den Betrag, für welchen Rechtsöffnung zu erteilen sei, reduzieren würden. Daher sei der Gesuchstellerin lediglich für Fr. 34'154.35 (Fr. 49'884.50

./. Fr. 15'154.35), mithin für die Mietzinse Juni 2018 (Fr. 4'421.45), Oktober 2018 bis Februar 2019 und Juni 2019 (6 x Fr. 5'051.45), die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angef. Verfügung, E. 6c S. 4 f.).

a) Die Gesuchstellerin bringt vor, es treffe zu, dass der Gesuchsgegner in der Zeit vom 5. März 2019 bis 31. Mai 2019 insgesamt Fr. 15'154.35 bezahlt habe. Indessen seien diese drei Mietzinszahlungen nicht an die Monate März, April und Juni 2019 anzurechnen. Vielmehr seien damit die am längsten verfallenen Mietzinse Juli, August und September 2018 getilgt worden. Diese Mietzinszahlungen seien beim Betreibungsbegehren insoweit bereits berücksichtigt worden, als die Gesuchstellerin die Mietzinsschulden erst ab Oktober 2018 in Betreibung gesetzt habe. Gemäss Art. 87 Abs. 1 OR sei unter mehreren fälligen Schulden die Zahlung auf die früher verfallene Schuld anzurechnen. Weil die Vorinstanz die Zahlungen zwischen dem 5. März 2019 und dem 31. Mai 2019 auf die Mietzinse der Monate März 2019 bis Mai 2019 angerechnet habe, ohne dass eine gültige Anrechnungserklärung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 OR vorliege, habe sie nicht nur den Sachverhalt falsch festgestellt, sondern auch das Recht unrichtig angewendet (KG-act. 1, S. 4 f. N 8-10).

b) Der Gesuchsgegner reichte keine Beschwerdeantwort ein, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Beschwerdeantwort anzunehmen ist

(vgl. KG-act. 3). Dagegen kann dem Gesuchsgegner insbesondere keine stillschweigende Anerkennung der Beschwerdeanträge unterstellt werden (vgl. Sterchi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Band II, 2012, N 7 zu Art. 322-324 ZPO).

c) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 4 zu Art. 326 ZPO). Noven sind nur zu berücksichtigen, wenn es das Gesetz besonders vorsieht (Art. 326 Abs. 2 ZPO).

d) Die Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren, insbesondere deren Vorbringen, die drei Mietzinszahlungen des Gesuchsgegners von total Fr. 15'154.35 würden die Mietzinse Juli, August und September 2018 betreffen bzw. könnten nicht an die Monate März, April und Juni 2019 angerechnet werden, sind ebenso neu wie die von ihr eingereichten Beweismittel (KG-act. 1/3 und 1/4). Daher kann die Gesuchstellerin damit nicht gehört werden. Es ist deshalb gestützt auf die vorinstanzlichen Akten zu prüfen, welche Monate die Mietzinszahlungen des Gesuchsgegners betreffen bzw. ob sich diese auf die Monate Juli 2018 bis September 2018 oder auf die im Betreibungsbegehren aufgeführten Mietzinsschulden März 2019 bis Mai 2019 beziehen.

e) Dem von der Gesuchstellerin mittels Formular erfolgtem Rechtsöffnungsbegehren vom 6. August 2019 kann lediglich entnommen werden, dass sie einen Betrag von Fr. 49'884.50 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2018 geltend macht (Vi-act. A/I). Gleiches ergibt sich aus dem von ihr eingereichten Zahlungsbefehl (vgl. Vi-KB 1). Aus dem Betreibungsbegehren der Gesuchstellerin ist ersichtlich, dass die in Betreibung gesetzte Gesamtforderung von Fr. 49'884.50 nebst Zinsen zu 5 % seit 1. Juni 2018 die Mietzinse von Oktober 2018 bis Juni 2019 umfassen (Vi-KB 2). Der Gesuchsgegner wendete in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 15. Juli 2019 unter anderem ein, er habe die Miete für die Monate März 2019 bis Mai 2019 im Betrag von insgesamt Fr. 15'154.35 bezahlt, weshalb sich die zur Diskussion stehende Summe auf Fr. 34'730.15 reduziere (Vi-act. A/II, S. 2). In den von ihm eingereichten Belegen der PostFinance wird im Buchungstext jeweils "Miete Mai 2019", "Miete April 2019" bzw. "Miete März 2019" erwähnt (vgl. Vi-BB 6a-6f). Die Vorinstanz liess mit Verfügung vom 16. August 2019 der Gesuchstellerin die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 15. Juli 2019 inkl. der Beilagen zukommen mit dem Hinweis, es bleibe der Gesuchstellerin freigestellt, innert sieben Tagen ab Erhalt schriftlich zu den Vorbringen des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen, im Säumnisfall werde Verzicht angenommen

(Vi-act. D 8). Die Gesuchstellerin reichte keine Stellungnahme ein, weshalb die Vorinstanz zutreffend davon ausgehen durfte, es sei unbestritten geblieben, dass die behaupteten Zahlungen die Mietzinse März 2019 bis Mai 2019 betreffen würden. Daran vermag auch der Hinweis der Gesuchstellerin auf Art. 87 Abs. 1 OR (vgl. KG-act. 1, S. 5 N 10) nichts zu ändern, gemäss welcher Norm die Zahlung unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige Schuld anzurechnen ist, für welche der Schuldner zuerst betrieben wurde, wenn weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vorliegt. Denn der Gesuchsgegner behauptete, seine Zahlungen würden sich auf die Mietzinse März 2019 bis Mai 2019 beziehen, was die Gesuchstellerin zufolge fehlender Stellungnahme nicht bestritt. Somit stellte die Vorin­stanz weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest noch wendete sie das Recht unrichtig an. Daher ist die Beschwerde abzuweisen, zumal entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 1, S. 5 N 10) die vorin­stanzliche Verfügung ebenso wenig aus prozessökonomischen Gründen aufgehoben werden kann.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 (vgl. KG-act. 4) der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, weil dem Gesuchsgegner mangels Einreichung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstand;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.

Erwägungen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15‘154.35.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

28.

Januar 2020 kau

BEK 2019 160

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