BEK 2019 165
Kammer
29. Juni 2020Deutsch9 min
1. a) Die Gemeinde Hombrechtikon (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 27. August 2019 gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) folgende Rechtsbegehren (Vi-act. I):
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Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 29. Juni 2020
BEK 2019 165
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Hombrechtikon, 8634 Hombrechtikon,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertr. durch Amt für Jugend und Berufsberatung, Geschäftsstelle der Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster, Spitalstrasse 3, 8620 Wetzikon ZH,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. September 2019, ZES 2019 501);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die Gemeinde Hombrechtikon (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 27. August 2019 gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) folgende Rechtsbegehren (Vi-act. I):
Gestützt auf den Rechtsöffnungstitel: Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Dezember 2015 sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Wollerau definitive Rechtsöffnung zu gewähren über den Betrag von CHF 12'646.60 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit 13.06.2019 und Zahlungsbefehl von CHF 95.30, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
Diese Forderung betrifft ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge für B.________ für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 30. Juni 2019 (Vi-act. I).
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 18. September 2019 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'646.60 sowie Fr. 95.30 Zahlungsbefehlskosten, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 400.00 dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, die Gesuchstellerin mit Fr. 50.00 zu entschädigen.
b) Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 28. September 2019 gegen diese Verfügung fristgerecht Beschwerde (KG-act. 1) und stellte am 12. November 2019 das Rechtsbegehren, es sei die von der Vorinstanz erteilte Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Wollerau aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei (KG-act. 1 und 10).
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 beantragte die Gesuchstellerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5).
Erwägungen
2.
Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die in Betreibung gesetzte Forderung der Gesuchstellerin stütze sich auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Dezember 2015, mit welchem der Gesuchsgegner zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen für B.________ verpflichtet worden sei. Das Scheidungsurteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG dar. Weil der Gesuchsgegner keine Einreden i.S.v. Art. 81 SchKG erhoben habe, sei die definitive Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang zu erteilen (angef. Verfügung, E. 3 S. 2).
a) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Denn er sei nie mit der Mutter des Kindes B.________ verheiratet gewesen. Ebenso wenig habe es jemals ein Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Dezember 2015 gegeben, welches ihn betreffe. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die Beiträge an den Unterhalt von B.________ an dessen Mutter (C.________) bevorschusst habe. In diesem Fall hätte die Gesuchstellerin eine Forderung ihm gegenüber. Weil er gegenwärtig unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe, könne er der Gesuchstellerin leider keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen (KG-act. 1 und 10).
b) Zwar ist es richtig, dass das Urteil/die Verfügung vom 16. Dezember 2015 des Einzelrichters am Bezirksgericht Meilen in Sachen A.________ (Gesuchsgegner) gegen B.________, vertreten durch die Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge (C.________) keine Scheidung, sondern die Abänderung von Kinderunterhalt betrifft (Vi-KB 3, S. 1 f.; KG-act. 10/1 und 10/2). Dieser Umstand ändert indessen nichts daran, dass sich der Gesuchsgegner in der vom Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 genehmigten Vereinbarung vom 11. Dezember 2015 mit Wirkung ab 1. November 2015 verpflichtete, monatliche Beiträge von Fr. 332.00 (zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) an den Unterhalt von B.________ zu leisten, zahlbar an dessen Mutter C.________ (Vi-KB 3, S. 2 f.), was der Gesuchsgegner nicht bestreitet (KG-act. 1 und 10, S. 1 N 5). Ausserdem räumt er ein, dass die Gesuchstellerin die Unterhaltsbeiträge C.________ bevorschusste und somit die Gesuchstellerin ihm gegenüber grundsätzlich Anspruch auf diese Forderung habe (vgl. KG-act. 10, S. 1 N 5). Es ist daher nicht relevant, dass in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung fälschlicherweise von einem Scheidungs- anstatt Abänderungsurteil die Rede ist. Entscheidend ist vielmehr, dass vorliegend zwischen dem Rechtsöffnungstitel und dem Betreibungsverfahren Identität besteht bezüglich des zur Zahlung Verpflichteten und Betriebenen (jeweils der Gesuchsgegner), des im Rechtsöffnungstitel Berechtigten und Betreibenden (jeweils die Gesuchstellerin) sowie des im Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsverfahren genannten Forderungsgrundes (Unterhaltsbeiträge für B.________; vgl. angef. Verfügung, Vi-act. I und Vi-KB 1; Vock/Aepli-Wirz, in: Kostkiewicz/Vock, Kommentar SchKG, 4.A., 2017, N 21 zu Art. 80 SchKG).
Damit ist der Gesuchstellerin unter Vorbehalt von E. 2c Rechtsöffnung zu erteilen für die in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Beträge von Fr. 12'646.60 und Fr. 95.30.
c) Nach dem Gesagten ist lediglich noch darüber zu befinden, ob die Behauptung des Gesuchsgegners, gegenwärtig unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu leben (KG-act. 10, S. 1 N 5 und KG-act. 10/3-10/5), ihn von der Leistung der Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin befreit.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen genehmigte mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 die Vereinbarung vom 11. Dezember 2015, worin sich der Gesuchsgegner verpflichtete, mit Wirkung ab 1. November 2015 monatliche Beiträge von Fr. 332.00 (zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) an den Unterhalt von B.________ zu leisten (vgl. E. 2b vorne). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (Vi-KB 3, S. 6 N 7), was der Gesuchsgegner nicht in Abrede stellt. Ebenso wenig bringt er vor, dass seit Rechtskraft des erwähnten Entscheids seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber B.________ gerichtlich abgeändert worden wäre. Stellt der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Meilen vom 16. Dezember 2015 somit ein vollstreckbares gerichtliches Urteil bzw. einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, erweist sich das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vom 27. August 2019 im Betrag von insgesamt Fr. 12'646.60 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 95.30 (vgl. Vi-act. 1, S. 2) als begründet, unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner unter seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt oder nicht. Denn wenn die Forderung wie vorliegend auf einem vollstreckbaren Gerichtsentscheid beruht, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, falls der Betriebene durch Urkunden nicht zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG), was der Gesuchsgegner nicht tut.
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 (vgl. KG-act. 4) sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Mangels Antrags der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 5) ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.
Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 10, S. 2 oben).
a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen ist ein Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs entscheidend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.).
b) Der Gesuchsgegner beantragt mit Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der von der Vorinstanz erteilten definitiven Rechtsöffnung. Er bestreitet nicht, der Gesuchstellerin die in ihrem Rechtsöffnungsbegehren vom 27. August 2019 aufgeführten Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 30. Juni 2019 im Umfang von insgesamt Fr. 12'646.60 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 95.30 grundsätzlich zu schulden, nachdem die Gesuchstellerin der Mutter von B.________ (C.________) diese Unterhaltsbeiträge bevorschusste (vgl. E. 2b vorne). Ausserdem ist der unbestritten in Rechtskraft erwachsene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Meilen vom 16. Dezember 2015, gemäss welchem der Gesuchsgegner B.________ mit Wirkung ab 1. November 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 332.00 (zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) schuldet, klar als vollstreckbares gerichtliches Urteil bzw. als definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren, unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner unter seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt oder nicht (vgl. E. 2c vorne). Damit erweisen sich die Gewinnaussichten des Beschwerdebegehrens beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und können kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Folglich ist das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit für das Beschwerdeverfahren abzuweisen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 12'646.60.
Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), die Gesuchstellerin (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
30.
Juni 2020 kau
BEK 2019 165
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF