BEK 2019 166
Kammer
11. März 2020Deutsch11 min
1. Am 26. Juni 2018 stellte A.________ gegen C.________ Strafantrag wegen Verdachts der Ehrverletzung begangen dadurch, dass die Beschuldigte anlässlich einer Schlichtungsverhandlung am 28. März 2018 in Wollerau über sie gesagt habe: „Die spinnt!“ (U-act. 3.1.01). Die Beschuldigte bestätigte am 28. Oktober 2018 gegenüber der Polizei die Äusserung (U-act. 8.1.03 Nr. 4). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte die Untersuchung wegen des Vorfalls entsprechend ihrer Ankündigung vom 5. August 2019
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 11. März 2020
BEK 2019 166
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 13. September 2019, SUH 2018 1050);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 26. Juni 2018 stellte A.________ gegen C.________ Strafantrag wegen Verdachts der Ehrverletzung begangen dadurch, dass die Beschuldigte anlässlich einer Schlichtungsverhandlung am 28. März 2018 in Wollerau über sie gesagt habe: „Die spinnt!“ (U-act. 3.1.01). Die Beschuldigte bestätigte am 28. Oktober 2018 gegenüber der Polizei die Äusserung (U-act. 8.1.03 Nr. 4). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte die Untersuchung wegen des Vorfalls entsprechend ihrer Ankündigung vom 5. August 2019
(U-act. 15.1.01) ein. Dagegen beschwerte sich die Antragstellerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache verbunden mit der Anweisung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, das Strafverfahren unter Wahrung der Parteirechte weiterzuführen sowie mit Strafbefehl oder Anklageerhebung zügig abzuschliessen. Die Staatsanwaltschaft wies vernehmlassend darauf hin, ihre in der Beschwerde beanstandeten rechtskräftigen Verfügungen betreffend beschränkte Akteneinsicht und Ablehnung von Beweisanträgen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, und verzichtete auf weitere Gegenbemerkungen (KG-act. 4). Die Beschuldigte beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin nahm zu den Beschwerdeantworten am 16. Oktober 2019 nochmals Stellung
(KG-act. 7).
Erwägungen
2.
Was Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 143 IV 193 E. 1 S. 198 mit Hinweis; Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 173 StGB N 3 mit Hinweisen).
3.
Unbestritten ist, dass die Beschuldigte anlässlich der fraglichen Sühneverhandlung über die Beschwerdeführerin sagte: „Die spinnt!“. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage, wie die Beschuldigte auf die Idee gekommen sei, sie vor versammelter Menge als „Spinnerin“ hinzustellen, wie folgt (U-act. 8.1.02 Nr. 13):
Weil ich mich getraue gegen das Widerrechtliche zu wehren und das passt den Leuten nicht und der Frau C.________ auch nicht. Oder macht es auf Sie einen Eindruck, wie wenn ich nicht zurechnungsfähig wäre?
Damit beschränkte sie wie schon zuvor (U-act. 8.1.02 Nr. 5 f. und 9) den pathologischen Sinngehalt des Ausdrucks von Unzurechnungsfähigkeit mehrfach deutlich auf den Umstand ihrer Opposition gegen Mehrheitsbeschlüsse. Die Beschuldigte bezog sich in der Antwort auf die Frage, was sie mit dem Ruf „die spinnt“ aussagen habe wollen, auf den gleichen Umstand (U-act. 8.1.03 Nr. 5 ohne im Original gestrichene Passagen):
Es ist so irr, was sie abzieht. Sie können doch nicht in einer Gemeinschaft leben und gegen alle 40 Parteien gerichtlich vorgehen. Sie geht gegen alle vor und klagt alles an. Sogar die Anwälte haben noch nie so etwas erlebt. Das alles zeigt doch schon, wie abnormal die Sache ist. Man könnte dann Stellen den ganzen Tag mit solchen Situationen beschäftigen. Ich kann ihnen gar nicht alles aufzählen. Wir haben doch andere Probleme auf dieser Welt. Das Problem ist natürlich, dass mittlerweile sie niemand mehr grüsst und sie Luft ist für uns.
Sie hielt es im Übrigen für eine „harmlose Aussage“ und glaubte, dass „die Beige von Akten“, die sie zu Hause habe, die Äusserung belegen würden
(U-act. 8.1.03 Nr. 7 f.).
4.
Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung auf die von den Beteiligten geschilderten Umstände der inkriminierten Äusserung (dazu vgl. oben E. 2.b) nicht weiter ein und nahm aufgrund anderer Aussagen der Frauen an, dass das Wort „spinnen“ „geisteskrank“ bzw. „nicht zurechnungsfähig“ bedeute, respektive damit gemeint sei, dass die Beschwerdeführerin „einen Vogel habe“ und „nicht mehr richtig ticke“. In diesem Sinne geht auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass im Ausdruck eine Missachtung liege, die einen Bezug zur geistigen Gesundheit bzw. eine den Verstand beeinträchtigende psychische Krankheit aufweise. Umgangssprachlich sei ausgedrückt, dass sie unsinnige Gedanken und Vorstellungen hege, verhaltensauffällig sei und sich als Aussenseiterin abnormal und asozial benehme. Indem die Staatsanwaltschaft sich bemühe, die umgangssprachliche Aussage als pathologischen Begriff auszulegen, bewirke sie, dass sich die Beschuldigte ihrer strafrechtlichen Verantwortung für eine Despektierlichkeit entziehen könne.
a) In Bezug auf den Wortlaut der Äusserung ist die Beweislage nicht zweifelhaft (vgl. oben E. 3). Laut Duden bedeutet „spinnen“ umgangssprachlich unter anderem nicht recht bei Verstand sein, durch absonderliches, skurriles, spleeniges Verhalten auffallen, aber auch Unwahres behaupten oder vortäuschen. Indes ist in der Schweiz der Ausdruck umgangssprachlich regelmässig nicht so zu verstehen, dass jemand geisteskrank ist, sondern dass er „nervt“, sich kompliziert verhält, Übermässiges einfordert oder sich (dann sogar positiv konnotiert) ganz allgemein sehr für eine Sache einsetzt o.dgl. Das Wort wird gerichtsnotorisch in der Mundart mithin unterdessen häufig ohne jeden ernsthaften pathologischen Bezug verwendet, weshalb die Äusserung grundsätzlich nicht als ehrverletzend zu betrachten ist und ein entsprechender Verdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a SPO verworfen werden kann. Besondere Umstände, welche abgesehen davon vorliegend auch einen unbefangenen Dritten eine erhebliche Ehrbeeinträchtigung annehmen lassen könnten, liegen hier, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht vor (vgl. zum Ganzen, insbesondere auch zur Etymologie, ausführlich ZR 2001 Nr. 113).
b) Die Staatsanwaltschaft schloss gestützt auf die Lehre, wonach der nicht missbräuchliche Vorhalt eines pathologischen Zustands grundsätzlich nicht ehrverletzend sei (vgl. Donatsch, a.a.O., Art. 173 StGB N 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; zudem der von der Beschwerdeführerin erwähnte Entscheid des Appellationsgerichts BS BES.2015.182 vom 16. August 2016 E. 3.2), in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Äusserung ehrverletzend und mithin tatbestandsmässig im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sei. Zutreffend wendet die Beschwerdeführerin dagegen zwar ein, es handle sich um keinen Fachausdruck für einen pathologischen Zustand. Aber selbst ein entlarvter Anschein pathologischer Verwendung des Ausdrucks würde vorliegend nichts daran ändern, dass die angefochtene Einstellung im Ergebnis begründet ist, weil die Beschuldigte nicht unter Umständen, die auf eine Ehrverletzung hindeuten, zur Beschwerdeführerin sagte, dass sie „spinne“. Die zugegebene Äusserung fiel an einer Sühneverhandlung, an welcher die Beschwerdeführerin sich gegen Versammlungsbeschlüsse von Mehrheiten der Eigentümergemeinschaften zur Wehr setzte. Sie fiel mithin im Kreis von Mitgliedern der Eigentümerversammlungen, die laut Aussagen der direktbeteiligten Frauen im Widerstreit zur isolierten Opposition der Beschwerdeführerin lagen. Die Äusserung war unter diesen Umständen kein Ehrurteil, sondern sollte offensichtlich ausdrücken, es passe den Leuten nicht, dass sich die Beschwerdeführerin als einzelnes Mitglied so hartnäckig gegen Mehrheiten stellt. Der ohnehin nur unter besonderen Umständen ein (mildes) Schimpfwort beinhaltende (im Gegensatz etwa zur Titulierung eines Anwalts als „Idiot“, vgl. STK 2018 32 vom 4. März 2019 E. 4.b/bb; vgl. auch oben lit. a) Ausdruck war im Kontext des der Sühneverhandlung zugrundeliegenden Rechtsstreits mithin primär geeignet, die Geltung der Beschwerdeführerin bzw. deren Standpunkte in den Eigentümergemeinschaften zu taxieren. Er nahm insofern keinen Bezug auf rufschädigende und durch die Ehrverletzungstatbestände strafrechtlich geschützte Tatsachen (vgl. dazu etwa Donatsch, a.a.O., Art. 173 StGB N 2).
c) Die wenn überhaupt infrage kommende Anzweiflung des Verstandes tritt unter vorliegenden Umständen schliesslich derart deutlich in den Hintergrund, dass eine Verurteilung in der Sache unwahrscheinlich ist, zumal nichts darauf hindeutet, dass sich die Äusserung auf einen sittlich mutmasslich unanständigen Charakterzug der Beschwerdeführerin beziehen sollte. Da die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Aussagen (vgl. dazu oben E. 3) die Äusserung konkret nicht primär auf ihre medizinischen Bedeutungsgehalte bezog, sich dadurch namentlich nicht die Fähigkeiten zur Verantwortlichkeit oder Wahrhaftigkeit abgesprochen wähnte, standen entsprechende mögliche Wortgehalte konkret nicht im Vordergrund (dazu Trechsel/Lieber, PK, 3. A. 2018, vor Art. 173 StGB N 10). Mithin wurden auch nicht die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin infrage gestellt, die Äusserung rational zu beurteilen und deren Wirkungen auf sich und andere Hörer zu bestimmen. Soweit die Beschwerdeführerin den Ausdruck „spinnen“ entgegen ihren Aussagen (vgl. oben E. 3) in der Anzeige und Beschwerde als pathologisch abwertend hinstellt, ist – abgesehen von den hier für die Beurteilung einer unbefangenen, durchschnittlich empfindsamen Person wesentlichen Umständen (vgl. auch E. 2 und 4.b) – darauf hinzuweisen, dass verhältnismässige Übertreibungen straflos bleiben respektive ironische satirische Überhöhungen unbeachtlich sind (vgl. Trechsel/Lieber, a.a.O., vor Art. 173 StGB N 1 und 11). Der Angriff muss überdies auch quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, was bei der Äusserung, jemand spinne, bei Umständen wie den vorliegenden kaum der Fall sein kann (vgl. OGer ZH v. 28.10.2011, UE110124, E. 6 und E. 8.1, m.N.). Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB einstellte, wonach von der Strafverfolgung bzw. einer Überweisung ans Gericht abzusehen ist, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (ebenfalls
BS BES.2015.182 vom 16. August 2016 E. 3.2). Den Ausruf des wie gesagt nicht schweren Schimpfwortes hörten abgesehen vom Vermittler (dazu noch unten E. 5) die an der Sühneverhandlung anwesenden Gegenparteien, der Ausruf konnte daher über ein sehr emotionales Bestreiten des Standpunktes der Beschwerdeführerin im eingeleiteten Prozess hinaus keine ersichtlichen Auswirkungen mehr haben.
5.
Nachdem die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsabschluss mitteilte und die Akten auflegte (U-act. 15.1.01), konnte sie das Verfahren nicht mehr mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigen. Sie erledigte das Verfahren in diesem Stadium daher zu Recht mit einer Einstellung. Eine diesbezügliche Verletzung des Legalitätsprinzips ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Auch dass die Staatsanwaltschaft die Einvernahme des Vermittlers ablehnte, ist nicht zu beanstanden, weil der Inhalt der fraglichen Äusserung und die Umstände in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten sind (vgl. oben E. 3). Dass der Vermittler – wie die Beschwerdeführerin weiter geltend macht – die Äusserung indirekt als ehrverletzend bezeichnete, ist zudem nicht erheblich, weil es belanglos ist, wie ein mit dem Verfahren befasstes Behördenmitglied den Ausruf interpretierte (vgl. Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 173 StGB N 3 mit Hinw. auf BGer 6B_765/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.5.2) und eine Verwarnung bei leichtfertigem Sprachgebrauch anlässlich einer Sühneverhandlung prophylaktisch durchaus angebracht ist. Im Übrigen kann die nicht angefochtene Verweigerung der Einsicht in die Akten zur Person der Beschuldigten einer Einstellung des Verfahrens ebenso wenig entgegenstehen wie das tatsächlich mit rund zehn Monaten etwas langdauernde Ruhen der Untersuchung bis zu ihrem Abschluss. Von dieser verhältnismässig langen Verfahrensdauer war primär die Beschuldigte betroffen, zumal die Beschwerdeführerin konkret mit Ausnahme der jedoch noch nicht drohenden Verjährung keine diesbezüglichen Nachteile darlegt (vgl. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 5 StPO N 2).
6.
Für den Fall der Bestätigung der staatsanwaltschaftlichen Einstellung beantragt die Beschwerdeführerin nicht, der Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen. Ein solches Ansinnen liesse sich nur der Begründung entnehmen. Allerdings legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sie zur Anfechtung des Ermessensentscheids der Staatsanwaltschaft legitimiert wäre, von einer Kostenauflage zu Lasten der Beschuldigten abzusehen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, abgesehen davon, dass eine Kostenauflage nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens vorliegend kaum von einer verpönten Verdachtsstrafe abzugrenzen wäre.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der Beschuldigten zu tragen (BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 mit Hinw.; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheit gedeckt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfen Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
12.
März 2020 kau
BEK 2019 166
BGE 143 IV 193ATF 143 IV 193DTF 143 IV 193
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
STK 2018 32
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
6B_765/2014
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_273/2017
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF