Lexipedia

Entscheid

BEK 2019 167

Kammer

19. Mai 2020Deutsch19 min

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird verdächtigt, im Zeitraum zwischen August 2018 und 23. September 2019 bandenmässig Ladendiebstähle i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB begangen zu haben (angefochtene Verfügung, E. 1; U-act. 9.1.002). Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) die Observation des Beschwerdeführers ab dem 5. August 2019 genehmigt hatte

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. Mai 2020

BEK 2019 167

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber­brugg, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

DNA-Profilerstellung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. September 2019, SUB 2019 389);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird verdächtigt, im Zeitraum zwischen August 2018 und 23. September 2019 bandenmässig Ladendiebstähle i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB begangen zu haben (angefochtene Verfügung, E. 1; U-act. 9.1.002). Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) die Observation des Beschwerdeführers ab dem 5. August 2019 genehmigt hatte

(U-act. 7.1.002), nahm ihn die Kantonspolizei Schwyz am 23. September 2019 vorläufig fest (U-act. 4.2.001) und ordnete gleichentags die erkennungsdienstliche Erfassung sowie einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils an (U-act. 1.2.004). Während sich der Beschwerdeführer zur erkennungsdienstlichen Erfassung bereit erklärte, war er mit dem WSA und der Erstellung eines DNA-Profils nicht einverstanden, weil ihm das die Stimme in seinem Kopf so sage (U-act. 1.2.004, S. 2). Mit Verfügung vom 24. September 2019 ordnete die Strafverfolgungsbehörde die nicht invasive Probenahme zwecks DNA-Analyse sowie die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2019 sei ersatzlos aufzuheben.

Erwägungen

2.

Eine bereits durchgeführte nicht invasive Probenahme bzw. ein bereits abgenommener Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse sei umgehend zu vernichten.

3.

Ein bereits erstelltes DNA-Profil sei umgehend zu löschen.

4.

Dem Beschwerdeführer sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen und ihm sei ein amtlicher Verteidiger in der Person des Unterzeichneten einzusetzen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (zzgl. 7.7 % MWST).

Die Strafverfolgungsbehörde beantragte am 14. Oktober 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und teilte zudem mit, dass das Zwangs­massnahmengericht am 27. September 2019 bis vorläufig am 22. Oktober 2019 Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet habe

(KG-act. 3; U-act. 4.2.011–4.2.013).

2.

Als Begründung für die Probenahme mittels WSA und die Erstellung eines DNA-Profils führte die Strafverfolgungsbehörde aus, die Profilerstellung diene nicht (nur) dem Zweck der Aufklärung der bandenmässigen Ladendiebstähle, sondern es sollten damit allfällige künftige Straftaten des Beschwerdeführers verhindert oder einfacher entdeckt werden können. Weiter gelte es abzuklären, ob der Beschwerdeführer als Täterschaft anderer bzw. gleichgelagerter Delikte infrage komme. Die gesetzlichen Grundlagen für die Erstellung eines DNA-Profils seien vorhanden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Verhinderung resp. Entdeckung allfälliger weiterer Straftaten überwiegen sollten. Der Beschwerdeführer bringe denn auch keine solche Gründe vor (angefochtene Verfügung, E. 6).

3.

Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten, dass DNA-Profile nur zur Abklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird, erstellt werden dürfen. Die Erstellung eines DNA-Profils muss es vielmehr auch erlauben, Täter von den Strafbehörden noch unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikten zu identifizieren, was aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz hervorgeht. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern wie auch präventiv wirken und so zum Schutz Dritter beitragen (zum Ganzen: BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezem­ber 2019, E. 3.1 und 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.1; vgl. auch Schmid/‌Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 2 zu Art. 255 StPO).

Dispositiv

Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung von Daten berühren das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und stellen leichte Grundrechtseingriffe dar (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezem­ber 2019, E. 3.2). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Dass Art. 255 StPO nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse erlaubt, konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 263, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezem­ber 2019, E. 3.2). Demnach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Keinen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StPO kann es im Hinblick auf künftige Straftaten geben. Dies steht der Erstellung eines DNA-Profils für derartige Delikte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht entgegen (BGE 145 IV 263, E. 3.4; vgl. Schmid/‌Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 255 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht muss in Bezug auf diejenige Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder zur Profilerstellung gibt. Für allfällige künftige Straftaten genügen hingegen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Nur wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, auch verhältnismässig (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.).

Weiter sind allfällige Vorstrafen der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Ist sie nicht vorbestraft, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.2).

a) Die Strafverfolgungsbehörde und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend zutreffend davon aus, dass für die nicht invasive Probenahme zwecks DNA-Analyse sowie die Erstellung eines DNA-Profils zulasten des Beschwerdeführers mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 259 StPO i.V.m dem DNA-Profil-Gesetz eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO besteht (angefochtene Verfügung, E. 4 f.; KG-act. 1, Ziff. III.4).

b) Der Beschwerdeführer moniert, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO. Die Strafverfolgungsbehörde habe lediglich festgehalten, dass er verdächtigt werde, bandenmässige Diebstähle begangen zu haben. Auf welchen Fakten oder Grundlagen dieser Verdacht beruhe, habe die Strafverfolgungsbehörde nicht begründet. Sie habe es also versäumt, die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts zu begründen bzw. substanziiert darzulegen (KG-act. 1, Ziff. III.4).

aa) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO). Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht, welche verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen zudem ermöglichen soll, den Entscheid der Behörde sachgerecht anzufechten. Der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihren Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015, E. 2.2.3; BGE 139 IV 179, E. 2.2).

bb) Die Strafverfolgungsbehörde legte in der angefochtenen Verfügung dar, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2018 im D.________, am 17. Au­gust 2018 im E.________, am 8. Au­gust 2019 im F.________ und am 23. September 2019 im H.________ bandenmässig Ladendiebstähle begangen habe. Dass resp. inwiefern ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, führte die Strafverfolgungsbehörde nicht aus. Unklar bleibt insbesondere, gestützt auf welche Untersuchungs­ergebnisse ein hinreichender Verdacht für die von der Strafverfolgungsbehörde angeführten Straftaten bzw. eine Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Taten vorliegt. Damit verletzte die Strafverfolgungsbehörde ihre Begründungspflicht und mithin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

cc) Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit zur Äusserung vor einer Rechtsmittelinstanz erhält, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vor­aussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.5, m.w.H. und 1B_70/2018 vom 10. April 2018, E. 2.2).

dd) Das Kantonsgericht überprüft die angefochtene Verfügung als Beschwerde­instanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition und damit frei (Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018, E. 2.2 und 6B_1048/2016 vom 24. März 2017, E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerde zur Frage des hinreichenden Tatverdachts (KG-act. 1, Ziff. III.4). Die Strafverfolgungsbehörde machte vernehmlassend geltend, das Zwangsmassnahmen­gericht habe am 27. September 2019 bis vorläufig am 22. Oktober 2019 Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Damit liege nicht nur ein hinreichender Tatverdacht vor, was für die Erstellung und Auswertung eines DNA-Profils ausreiche, sondern sogar ein dringender Tatverdacht (KG-act. 3). Die Strafverfolgungsbehörde begründet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts mit diesen Ausführungen zumindest ansatzweise und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer blieb es in der Folge unbenommen, sein Replikrecht wahrzunehmen und sich zur Begründung der Strafverfolgungsbehörde zu äussern. Die Rückweisung der Streitsache an die Strafverfolgungsbehörde zur ausführlicheren Begründung käme insofern einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, zumal er die Rückweisung an die Vor­instanz auch nicht beantragt. Die Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs ist somit als geheilt zu betrachten.

ee) In Bezug auf den Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls, begangen am 8. August 2019 im F.________ lässt sich dem Amtsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 26. August 2019 entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2019 um 9.10 Uhr in einem grauen Personenwagen VW Sharan mit dem Kennzeichen SZ xx zusammen mit I.________ aus der Tiefgarage an der Adresse des Beschwerdeführers gefahren sei (U-act. 7.1.004, S. 2). Um 11.35 Uhr habe er den erwähnten Personenwagen VW Sharan an der G.________strasse yy in 8853 Lachen geparkt. I.________ und der Beschwerdeführer seien zu Fuss in Richtung J.________ gegangen. Um 12.01 Uhr habe sich der Beschwerdeführer im Bereich der Rolltreppen nach den F.________-Kassen befunden. Er habe einen Einkaufswagen mit einer Sechserpackung Mineralwasser mit sich geführt und sei ständig am Telefonieren gewesen. Zudem habe er das Umfeld intensiv beobachtet. Zwei Minuten später sei I.________ mit einem gefüllten Einkaufswagen aus der Richtung des F.________-Eingangs gekommen und zügig am Beschwerdeführer vorbei, in Richtung des Ausgangs des J.________ gegangen, ohne diesen zu grüssen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin beobachtet. Im Einkaufswagen von I.________ habe sich jetzt auch ein dunkler gefüllter Rucksack befunden. Es werde davon ausgegangen, dass letzterer die mitgeführten Waren nicht bezahlt habe. Kurz darauf seien I.________ und der Beschwerdeführer nacheinander zum Personenwagen VW Sharan gegangen. Sie hätten die Ware im Auto verstaut und seien sodann weitergefahren (U-act. 7.1.004, S. 8 f.). I.________ und der Beschwerdeführer wurden im Verlaufe der Observation vom 8. August 2019 mehrfach fotografiert (U-act. 7.1.004, S. 3–10). Der Vergleich dieser Fotografien mit der Fotodokumentation der Kantonspolizei Schwyz im Bericht betreffend die Auswertung der Videoaufzeichnung des Ladendiebstahls vom 8. August 2019 im F.________ in Lachen sowie der erkennungsdienstlichen Fotografie (U-act. 1.2.000) zeigt, dass es sich bei den auf den Videobildern abgebildeten Personen ebenfalls um I.________ und den Beschwerdeführer handelt (U-act. 8.3.001, S. 4 ff.). Dem Bericht entsprechend sei auf den Videobildern u.a. ersichtlich, dass erst I.________ und sodann auch der Beschwerdeführer das besagte Verkaufsgeschäft beträten

(U-act. 8.3.001, S. 4 und 6), dass I.________ nebst anderen Produkten einen schwarzen Rucksack (U-act. 8.3.001, S. 8 f.) und der Beschwerdeführer 14 Flaschen Wein in ihre jeweiligen Einkaufswagen legen würden

(U-act. 8.3.001, S. 10), dass I.________ den Wein hinter einem Regal mutmasslich in den Rucksack umlagere, während der Beschwerdeführer aufpasse (U-act. 8.3.001, S. 12 f.), dass der Beschwerdeführer plötzlich mit leerem Einkaufswagen im Bild erscheine, telefoniere und eine Sechserpackung Mineralwasser einlade und diese sodann an der Selbstbedienungs-Kassenstation bezahle (U-act. 8.3.001, S. 14 ff.) und dass I.________ in der Folge das Geschäft bei der Gemüse-/Früchteabteilung verlasse, während sich der Beschwerdeführer vor dem Geschäft aufhalte und telefoniere

(U-act. 8.3.001, S. 27). Aufgrund des Amtsberichts der Kantonspolizei Schwyz betreffend die Beobachtung des Beschwerdeführers und weiterer Personen (U-act. 7.1.004) sowie des Berichts betreffend die Auswertung der Videoaufzeichnung des Ladendiebstahls vom 8. August 2019 (U-act. 8.3.001) ist ein hinreichender Tatverdacht für den mutmasslichen bandenmässigen Diebstahl von Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Wert von ca. Fr. 2‘000.00 zum Nachteil der K.________ (U-act. 8.3.002) gegeben. Darüber hinaus lässt der Vergleich der erwähnten Fotografien und Videobilder

(U-act. 1.2.000, 7.1.004 und 8.3.001) mit den in den Akten liegenden Fotodokumentationen betreffend die mutmasslichen bandenmässigen Diebstähle des Beschwerdeführers am 7. August 2018 im D.________ (vgl. U-act. 8.1.003, 8.1.006 und 8.1.013) und am 17. Au­gust 2018 im E.________

(vgl. U-act. 8.2.004, 8.2.005 und 8.2.008) den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in diesen Fotodokumentationen abgebildet ist. Mithin liegt auch für diese Delikte ein hinreichender Tatverdacht vor. Hingegen lassen sich aus den Untersuchungsakten keine Hinweise entnehmen, dass es sich bei einem der beiden unbekannten Personen, die am 23. September 2019 im H.________ einen Diebstahl begangen haben sollen (U-act. 8.4.001), um den Beschwerdeführer handelt (vgl. U-act. 8.4.001–8.4.003), womit es an einem hinreichenden Tatverdacht für dieses Delikt fehlt. Dies spielt indessen keine Rolle, zumal der hinreichende Tatverdacht bezüglich der übrigen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten gegeben ist und damit genügend Anlass für die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils besteht.

c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Probenahme und die DNA-Profilerstellung unverhältnismässig seien. Die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern die Probenahme und die Profilerstellung der Aufklärung der vorgeworfenen Taten und allfälliger künftiger Taten dienen könne. Es sei davon auszugehen, dass sie hierzu nicht geeignet seien. Mit einem WSA oder einem DNA-Profil könnten bandenmässige Diebstähle nicht aufgeklärt werden. Auch für die Entdeckung oder Verhinderung künftiger Straftaten seien diese nicht geeignet. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass er in andere Delikte verwickelt sein könne. Die Strafverfolgungsbehörde habe solche Anhaltspunkte auch nicht geltend gemacht. Er geniesse einen einwandfreien Leumund und sei nicht vorbestraft. Zudem sei er Unternehmer. Er habe zwei Unternehmen in Rumänien und im April 2019 auch ein Einzelunternehmen in der Schweiz gegründet. Bei Gutheissung der angefochtenen Zwangsmassnahme werde er als potenzieller Krimineller behandelt, obgleich nicht aktenkundig sei, dass er vor der Anlasstat bereits ein schweres Delikt begangen habe. Die angefochtene Zwangsmassnahme verletze insofern die Unschulds­vermutung und das Verhältnismässigkeitsprinzip (KG-act. 1, Ziff. III.5; KG-act. 1/7). Ferner sei sie auch nicht erforderlich. Die von der Strafverfolgungsbehörde angestrebten Ziele könnten durch andere mildere Massnahmen erreicht werden. Gegen ihn sei mit der Anordnung der Untersuchungshaft bereits eine massiv einschneidende Massnahme angeordnet worden. Darüber hinaus sei auch seine Wohnung durchsucht worden. Diese Massnahmen seien für die Erreichung der Ziele der Strafverfolgungsbehörde besser geeignet und die Probenahme und die DNA-Profilerstellung seien somit nicht (mehr) erforderlich (KG-act. 1, Ziff. III.6; KG-act. 1/4–6). Weil die DNA-Profilerstellung zudem seine Unternehmenstätigkeit resp. Marktetablierung gefährde und einen Grundrechtseingriff darstelle, überwögen seine persönlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Probenahme und Profilerstellung und diese seien insofern nicht zumutbar (KG-act. 1, Ziff. III.7).

aa) Im Gegensatz zum hinreichenden Tatverdacht äusserte sich die Strafverfolgungsbehörde in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Verhältnismässigkeit der nicht invasiven Probenahme und der DNA-Profilerstellung, indem sie sinngemäss darlegte, die Massnahmen seien zur Aufklärung gleichgelagerter Taten des Beschwerdeführers erforderlich, und zudem ausführte, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung und Entdeckung allfälliger weiterer Straftaten die Interessen des Beschwerdeführers überwögen (vorstehend E. 2; angefochtene Verfügung, E. 6). Die Begründung der Strafverfolgungsbehörde viel zwar knapp aus, eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nicht ausgemacht werden und hätte im Beschwerdeverfahren den vorstehenden Erwägungen entsprechend ohnehin geheilt werden können (vgl. E. 3b.dd).

bb) Wie in E. 3 dargelegt, können Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Dies bedeutet, dass die strafprozessuale Zwangsmassnahme die Voraussetzung der Erforderlichkeit erfüllen muss, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist (Weber, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 9 zu Art. 197 StPO). Darüber hinaus muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), d.h. die Anordnung der Zwangsmassnahme muss verhältnismässig i.e.S. und damit angemessen bzw. zumutbar sein (Weber, a.a.O., N 11 zu Art. 197 StPO).

Gegen den Beschwerdeführer besteht wie dargelegt ein hinreichender Tatverdacht wegen mehrfachen bandenmässigen Ladendiebstahls (vgl. E. 3b.ee). Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vor. Nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist das Höchstmass der angedrohten Strafe bei mehrfacher Tatbegehung um die Hälfte zu erhöhen, sodass dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren droht. Das Bundesgericht erwog in Bezug auf Einbruchdiebstähle und Raub, bei solchen Delikten handle es sich häufig um Wiederholungstaten, und erklärte auch im Hinblick auf Diebstähle, es dürfe berücksichtigt werden, dass diese öfters Wiederholungstaten seien (Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014, E. 3.3 und 1B_15/2019 vom 12. März 2019, E. 3.2). In Anbetracht dessen sowie aufgrund der mutmasslich mehrfachen Tatbegehung des Beschwerdeführers besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er auch in andere (künftige) Ladendiebstähle und mithin schwerwiegende Straftaten verwickelt sein könnte, auch wenn er nicht vorbestraft ist (U-act. 1.2.002/‌

KG-act. 1/3 und U-act. 1.2.014). Darüber hinaus scheint die Probenahme und die Erstellung des DNA-Profils auch insofern erforderlich, als sich dem in den Akten liegenden Spurensicherungs­bericht betreffend den Diebstahl am 7. August 2018 im D.________ entnehmen lässt, dass ein Koffer mit mutmasslich von der Täterschaft gelöster Softsicherungsetiketten gefunden worden sei, ab welchen vier DNA-Abriebe hätten abgenommen werden können. Diese Abriebe seien unausgewertet eingelagert worden und die Strafverfolgungsbehörde könne deren Auswertung in Auftrag geben (U-act. 8.1.010). Die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils dienen somit auch der Aufklärung der Straftaten des laufenden Strafverfahrens. Die angeordnete Hausdurchsuchung und die Untersuchungshaft sind hierzu nicht geeignet und lassen die DNA-Profilerstellung entgegen dem Beschwerdeführer nicht überflüssig erscheinen. Mildere Massnahmen, die gleichermassen zur Aufklärung resp. Vorbeugung der mutmasslichen bandenmässigen Ladendiebstählen des Beschwerdeführers beitragen könnten, liegen nicht vor. An der Aufklärung solcher Verbrechen besteht aufgrund ihrer Schwere ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers wiegt dagegen nur leicht (vgl. BGE 145 IV 263, E. 3.4; vgl. E. 3). Allfällige Geschäftspartner oder Kunden des Beschwerdeführers haben kein Recht auf Auskunft betreffend die Aufnahme des DNA-Profils in das Informationssystem (vgl. Art. 15 DNA-Profil-Gesetz e contrario). Dementsprechend ist nicht dargetan, inwiefern die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils die Unternehmenstätigkeit bzw. Marktetablierung des Beschwerdeführers gefährden könnte und folglich unzumutbar sein soll. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Verbrechen überwiegt die Interessen des Beschwerdeführers. Die Probenahme und die Erstellung des DNA-Profils sind im Sinne des Gesagten sowohl erforderlich als auch angemessen und zumutbar resp. verhältnismässig i.e.S. Die Vor­aussetzungen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO sind damit erfüllt und die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen sind nicht zu beanstanden.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die mit Verfügung vom 24. September 2019 (U-act. 2.1.001/‌KG-act. 1/1) bestellte amtliche Verteidigung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Beschwerdeverfahren bestehen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1‘500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten [zwei CDs]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

20. Mai 2020 kau

BEK 2019 167

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 259 StPOart. 259 CPPart. 259 CPP

Art. 1 DNA-Profil-Gesetzart. 1 Loi sur les profils d'ADNart. 1 Legge sui profili del DNA

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_336/2019

1B_333/2019

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_336/2019

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_336/2019

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_333/2019

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 259 StPOart. 259 CPPart. 259 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

6B_948/2013

BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179

1B_334/2018

1B_70/2018

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

6B_448/2017

6B_1048/2016

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

1B_324/2013

1B_15/2019

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 15 DNA-Profil-Gesetzart. 15 Loi sur les profils d'ADNart. 15 Legge sui profili del DNA

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF