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Entscheid

BEK 2019 168

Kammer

6. Mai 2020Deutsch10 min

1. Am 22. August 2019 stellte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Strafverfahren SUB 2019 329 gegen D.________ bei der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1/9). Mit Verfügung vom 19. September 2019 bewilligte die kantonale Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Prozessführung mit Wirkung ab 22. August 2019 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2). Zur Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung führte die kantonale Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, es seien weder besondere Umstände noch ein komplexer Sachverhalt ersichtlich, welche eine Rechtsverbeiständung als notwendig erscheinen lassen würden (angefochtene Verfügung, E. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 6. Mai 2020

BEK 2019 168

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtsverbeiständung

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. September 2019, SUB 2019 329);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 22. August 2019 stellte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Strafverfahren SUB 2019 329 gegen D.________ bei der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1/9). Mit Verfügung vom 19. September 2019 bewilligte die kantonale Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Prozessführung mit Wirkung ab 22. August 2019 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2). Zur Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung führte die kantonale Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, es seien weder besondere Umstände noch ein komplexer Sachverhalt ersichtlich, welche eine Rechtsverbeiständung als notwendig erscheinen lassen würden (angefochtene Verfügung, E. 3).

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (KG-act. 1).

2. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 9. Oktober 2019 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der geschädigten Person könne im Allgemeinen zugemutet werden, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der konkreten Umstände dazu in der Lage und es liege zudem keine derart schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Hinzu komme, dass die notwendige Verteidigung des Beschuldigten keinen Grund für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung darstelle. Im Weiteren verweist sie zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 3).

3. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie sei erheblich beeinträchtigt, weil es sich um ein Sexualstrafverfahren handle und dies für die Opfer in jedem Fall extrem belastend sei. Sie befinde sich seit der Anzeigeerstattung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine schwerwiegende Betroffenheit könne daher nicht verneint werden (KG-act. 1, Ziff. 9.3 f.). Weiter führt sie aus, dass es wohl eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation geben werde und sich die Beweiswürdigung deshalb schwierig gestalte. Insbesondere könne eine visuelle Konfrontation mit dem Täter eine erhebliche psychische Belastung darstellen (KG-act. 1, Ziff. 9.5). Sodann sei eine substantiierte Begründung von Genugtuungsansprüchen für einen juristischen Laien kaum möglich (KG-act. 1, Ziff. 9.6). Ferner sei es im Sinne der Waffengleichheit, dass die Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtsverbeiständung erhalte, weil dem Beschuldigten eine notwendige Verteidigung bestellt worden sei (KG-act. 1, Ziff. 9.7).

4. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies (zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO) zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung, weil der unmittelbare Schaden im

Normalfall leicht belegt werden kann, sei es durch eine Schätzung oder durch die Vorlage von Rechnungen. Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die erlittene Unbill vom Betroffenen üblicherweise ohne weitere Hilfe zum Ausdruck gebracht werden (BGE 123 I 145, E. 2b/bb; BGE 116 Ia 459, E. 4e; BGer, Urteil 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013, E. 2.3; BGer, Urteil 1B_314/2010 vom 22. November 2010, E. 2.2; BGer, Urteil 1B_153/2007 vom 25. September 2007, E. 3.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 18 zu Art. 136 StPO).

Erwägungen

Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist allerdings notwendig, wenn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen, denen der Betroffene, auf sich selbst gestellt, nicht gewachsen ist, sodass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenwahrung nicht möglich ist (Lieber, in: Donatsch/‌Hansjakob/‌Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 10 zu Art. 136 StPO). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der konkreten Umstände. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Dabei sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung des Betroffenen zu beachten (BGE 128 I 225, E. 2.5.2 m.w.H.; Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 136 StPO; Mazzucchelli/‌Postizzi, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 136 StPO). Gleiches gilt ferner, wenn Schadensposten geltend gemacht werden, die schwierig zu ermitteln und zu beziffern sind, wie beispielsweise der künftige Schaden, der Versorger­schaden oder der Haushaltsschaden (Mazzucchelli/‌Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO).

5.

Die kantonale Staatsanwaltschaft gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Die Beschwerdeführerin rügt die Verweigerung der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (KG-act. 1, Ziff. A.1), weshalb einzig die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu prüfen ist.

a) Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten sexuelle Handlungen gegen ihren Willen vor. Er habe vor ca. zehn Jahren, als sie 15 Jahre alt war, bei sich zuhause mit ihr „rummachen“ wollen. Danach habe er ihre Hose geöffnet und runtergezogen und sie mit seiner Hand vaginal penetriert. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrmals gesagt habe, sie wolle gehen, und den Beschuldigten schlussendlich gebissen habe, habe er ihr die Türe geöffnet und sie sei rausgerannt (U-act. 10.1.001/06).

Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde eine Therapie-Bestätigung vom 25. September 2019 ein (KG-act. 1/10). Gemäss dieser Bestätigung befindet sich die Beschwerdeführerin seit 30. April 2019 wegen des in Frage stehenden Delikts in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und es finden regelmässige Gespräche statt. Zudem erwähnte die Beschwerdeführerin bei der polizeilichen Einvernahme, sie habe gemerkt, dass sie das Ganze nur verdrängt habe und sie seither sehr stark schwitze sowie nachts nicht mehr schlafen könne (U-act. 10.1.001/08). Der Umstand, dass es sich beim Vorwurf um ein Sexualdelikt handelt, verübt an einer damals Minderjährigen, die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in Therapie befindet sowie ihr geschilderter Zustand legen die erhebliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin dar (vgl. BGer, Urteil 1B_151/2008 vom 17. November 2008, E. 4.2; vgl. zur Berücksichtigung einer emotionalen Belastung BGer, Urteil 1P.663/2006 vom 26. November 2006, E. 4.2). Abgesehen davon datiert die Therapie-Bestätigung vom 25. September 2019. Die kantonale Staatsanwaltschaft konnte bei Erlass der Verfügung vom 19. September 2019 somit keine Kenntnis von dieser Therapie-Bestätigung haben und sie dementsprechend bei der Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht miteinbeziehen.

Dieser Umstand relativiert die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, u.a. aufgrund fehlender Hinweise auf eine schlechte gesundheitliche sowie geistig-psychische Verfassung sei die Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht als derart schwer zu gewichten, dass eine Rechtsverbeiständung notwendig erscheine (angef. Verfügung, E. 3).

b) Die Tatsachenfeststellung bei Sexualdelikten gestaltet sich oftmals schwierig, weil es meist keine Zeugen gibt (BGer, Urteil 1P.663/2006 vom 23. November 2006, E. 4.2). Der mutmassliche Sachverhalt erscheint zwar vorliegend nicht als übermässig komplex. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin gibt es aber keine anderen direkt beteiligten Personen

(U-act. 10.1.001), weshalb wahrscheinlich eine Aussage-gegen-Aussage-Situation gegeben und der Sachverhalt umstritten sein wird. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist es gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen wichtig, die Glaubhaftigkeit von Aussagen prüfen zu können. In einer solchen Situation sind die Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin die einzigen wesentlichen Beweismittel, weshalb die Untersuchungsphase für den Ausgang des Falles entscheidend ist (BGer, Urteil 6B_582/2018 vom 12. Juli 2019, E. 4.1; BGer, Urteil 1P.663/2006 vom 23. November 2006, E. 4.2; vgl. zu den Beweisschwierigkeiten Maier, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A., 2019, N 74 zu Art. 189 StGB). Insofern liegen neben der psychischen Belastung und der festgestellten Betroffenheit tatsächliche Schwierigkeiten vor. Die Beschwerdeführerin dürfte auf sich selbst gestellt nicht in der Lage sein, die Parteirechte nach Art. 147 StPO, namentlich die Teilnahme an den Einvernahmen des Beschuldigten und das Stellen von sachdienlichen Ergänzungsfragen, adäquat auszuüben. Daran vermögen ihr Alter, ihre soziale Lage und ihre Sprachkenntnisse nichts zu ändern (sie ist 26 Jahre alt, absolvierte eine Ausbildung zur Detailhandelsassistentin, hat eine feste Arbeitsstelle und spricht fliessend Deutsch, vgl. KG-act. 1/3; U-act. 8.1.001, S. 1).

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht über juristische Kenntnisse verfügt.

Dispositiv

c) Gemäss Bundesgericht ist der geschädigten Person grundsätzlich zuzumuten, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen (vgl. E. 4). Die mutmassliche Tat liegt allerdings bereits zehn oder elf Jahre zurück (U-act. 10.1.001/03). Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gehen deshalb über das einfache Beibringen von Rechnungen und das Darlegen der immateriellen Unbill hinaus, da sich aufgrund dieser Zeitspanne insbesondere hinsichtlich der Kausalität und der Verjährung erfahrungsgemäss Schwierigkeiten stellen (vgl. BGer, Urteil 1B_186/2007 und 1B_238/2007 vom 31. Oktober 2007, E. 4). Daher ist auch aus diesen Gründen nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche selbständig zu beziffern und zu begründen vermag.

6. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegeben, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO analog; vgl. Wehrenberg/‌Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. ll, 2. A., 2014, N 14, 16 zu Art. 436 StPO; BEK 2016 85 vom 27. Dezember 2016, E. 5; BEK 2015 105 vom 26. November 2015, E. 5.b). Folglich muss die von der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht geprüft werden. Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin reichte keine Honorarnote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Angesichts des anzuwendenden Honorar­rahmens (Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00 gemäss § 13 lit. d GebTRA), des Aufwandes für die neunseitige Beschwerde (KG-act. 1), der Beschränkung auf die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der geringen rechtlichen Schwierigkeiten erscheint eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§§ 2 und 6 GebTRA);-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. September (SUB 2019 329) aufgehoben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin B.________ gewährt.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 1’200.00 gehen zu Lasten des Kantons.

Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

11. Mai 2020 kau

BEK 2019 168

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

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BGE 123 I 145ATF 123 I 145DTF 123 I 145

BGE 116 Ia 459ATF 116 Ia 459DTF 116 Ia 459

1B_26/2013

1B_314/2010

1B_153/2007

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Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

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Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

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1B_151/2008

1P.663/2006

1P.663/2006

6B_582/2018

1P.663/2006

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

1B_186/2007

1B_238/2007

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

BEK 2016 85

BEK 2015 105

§ 6 GebTRA

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