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Entscheid

BEK 2019 174

Kammer

4. August 2020Deutsch20 min

A. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz klagte A.________ am 21. Dezember 2018 bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (PBG/SRSZ 400.100) wie folgt an (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 4. August 2020

BEK 2019 174

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 11. April 2019, SEO 2018 40);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz klagte A.________ am 21. Dezember 2018 bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (PBG/SRSZ 400.100) wie folgt an (Vi-act. 1):

Im Zeitraum vom 12.03.2014 bis 31.08.2014 wurden durch die Gemeinde H.________, Abteilung Bau-Planung, an der D.________strasse (Höhe Liegenschaft D.________strasse zz, beim Eingang zum F.________, Höhe Liegenschaft D.________strasse yy und bei der Bahnunterführung) in E.________ insgesamt vier Verkehrsinseln zur Verengung der Fahrbahn und zur Verdeutlichung der Tempo-30-Zone errichtet, ohne dass diese im Baubewilligungsverfahren öffentlich aufgelegt worden wären und dafür eine Baubewilligung vorge­legen hätte.

A.________ stand als Gemeinderat dem Ressort Tiefbau-Planung vor. In dieser Funktion vertrat er das entsprechende Dossier an den Gemeinderatssitzungen und wirkte an den Beschlüssen des Gemeinderates mit. Zudem war er seitens der Gemeinde als Bauherrin für die Begleitung der Bauausführung des Strassenprojekts und somit auch der Verkehrsinseln verantwortlich. In seiner Funktion als mit dem Ressort Tiefbau-Planung betrauter Gemeinderat war er Vertreter der Bauherrschaft und handelte für diese. Er wäre dafür verantwortlich gewesen, die nötigen rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Strassenbauprojektes und somit auch der Verkehrsinseln zu veranlassen.

Er hatte Kenntnis vom Schreiben des Rechts- und Beschwerdediensts des Kantons Schwyz vom 19.07.2013, in welchem dieser den Gemeinderat H.________ darauf aufmerksam machte, dass allfällige bauliche Massnahmen zur Verdeutlichung der Tempo-30-Zone an der D.________strasse baubewilligungspflichtig wären. Überdies hatte er Kenntnis vom Regie­rungsratsbeschluss vom ________, in welchem festgehalten wurde, dass für die Erstellung der Verkehrsinseln eine Baubewilligung erforderlich ist.

Trotz des Wissens um die Rechtslage liess A.________ als Gemeinderat und Vorsteher des Ressorts Tiefbau und Planung die vier Verkehrsinseln an der D.________strasse erstellen, obwohl keine entsprechende Baube­willi­gung vorlag und nahm damit die Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz zumindest billigend in Kauf.

Eventualiter wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz angeklagt, weil er „bei der gebotenen Sorgfalt aus diesen Informationen die nötigen Schlüsse ziehen und ein Baubewilligungsverfahren einleiten“ hätte müssen, wodurch „er die widerrechtliche Errichtung der Verkehrsinseln verhindern“ hätte können (Vi-act. 1).

B. Mit Urteil vom 11. April 2019 erkannte die Einzelrichterin den Beschuldigten der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 PBG i.V.m. § 2 und §§ 15 und 16 StraG und §§ 78 und 79 PBG schuldig (Disp.Ziff. 1) und bestrafte ihn für die Übertretung mit einer Busse von Fr. 600.00 (Ziff. 2) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Ziff. 3). Gegen das am 14. Oktober 2019 in begründeter Form versandte Urteil erklärte der Beschuldigte innert Frist am 4. November 2019 die rechtzeitig angemeldete (KG-act. 2) Berufung mit den Anträgen, das Urteil vollumfänglich aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen (KG-act. 3).

C. Im schriftlichen Verfahren begründete der Beschuldigte die Berufung am 5. Februar 2020 (KG-act. 9). Mit Berufungsantwort vom 6. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung abzuweisen (KG-act. 13). Dazu nahm der Beschuldigte am 29. April 2020 Stellung (KG-act. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsduplik (KG-act. 17);-

und in Erwägung:

1. Durch die Vorderrichterin verurteilt und gebüsst wurde der Beschuldigte gestützt auf § 92 PBG, weil er vorsätzlich ohne Baubewilligung die fraglichen Fahrbahnverengungen errichten lassen haben soll. Beim Schuldspruch handelt es sich um eine Übertretung kantonalen Rechts, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO i.V.m. § 1 KStR/SRSZ 220.100 und § 3 Abs. 2 JG/SRSZ 231.110). Materielle und prozessuale Rechtsfragen bleiben daher mit freier Kognition prüfbar (Hug/‌Scheidegger, in: Donatsch/‌Hans­­jakob/‌Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 398 StPO N 23). Die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen ist dagegen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2). Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vor­instanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden (s. BGer 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1; zum Ganzen BEK 2019 85 vom 2. Dezember 2019 E. 2). Die Rügen der Verletzung des Anklage- und Legalitätsprinzips betreffen vollumfänglich überprüfbare Rechtsfragen.

Erwägungen

2.

Der Beschuldigte rügt in mehrfacher Hinsicht Verletzungen des Anklageprinzips. Namentlich macht er geltend, neben den unbestrittenen Tatsachen, dass er dem Ressort Tiefbau/Planung vorstand und vom Schreiben des Rechts- und Beschwerdedienstes vom 19. Juli 2013 Kenntnis hatte, werde ihm nur in genereller Weise vorgeworfen, dass er „die vier Verkehrsinseln an der D.________strasse“ habe erstellen lassen, ohne zu präzisieren, ob und was er wann gemacht habe. Auch die Vorinstanz bejahe einfach generell das Erfülltsein des objektiven Tatbestandes.

a) Hinsichtlich der am 12. März 2014 erstellten Fahrbahnverengung hielt die Vorderrichterin dem Beschuldigten als rechtlichen Laien einen Rechtsirrtum zugute, nämlich, dass er von einer bislang nicht bewilligungspflichtigen sicherheitstechnischen Massnahme ausgegangen sei. Für die später erstellten Anlagen rechnete sie indes dem Beschuldigten die Kenntnis des RRB Nr. 271/2014 vom ________ an, wonach die Fahrbahnverengungen ausdrücklich bewilligungspflichtig seien. Sie hält ihm diesbezüglich vor, nicht auf die Unterbrechung der Arbeiten hingewirkt zu haben, namentlich sich nicht mittels Stimmabgabe im Gesamtgemeinderat gegen die Weiterverfolgung des Strassenbauprojekts ohne Bewilligung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entzogen zu haben, weshalb ihm die eigentliche Tathandlung, nämlich der entsprechende Gemeinderatsbeschluss, ohne Einholen der erforderlichen Bewilligungen weiterzubauen, zuzurechnen sei (angef. Urteil E. 3.3.2.4).

b) Im ersten Absatz der Sachverhaltsdarstellung schildert die Anklage die Orte und Zeiten der Erstellung der Fahrbahnverengungen ohne Auflage bzw. Baubewilligung. Die Verantwortlichkeiten des Beschuldigten, namentlich dessen Mitwirkung im Gemeinderat wird im zweiten Anklageabsatz in allgemeiner Hinsicht von Behandlungen entsprechender Dossiers ohne Bezug auf tatsächliche Handlungen des Beschuldigten dargelegt und nur hinsichtlich einer möglichen Unterlassung bzw. Sorgfaltspflichtverletzung der Schluss gezogen, dass er dafür verantwortlich gewesen wäre, die nötigen rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Verengungen zu veranlassen. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten dann im dritten und vierten Absatz die Kenntnis des Schreibens des Rechts- und Beschwerdedienstes vom 19. Juli 2013 und des RRB vom ________ und willentliches Handeln trotz dieses Wissens, eventualiter mangelnde Sorgfalt vorgehalten. Es wird ihm jedoch nicht vorgeworfen, wovon die Vorderrichterin in Bejahung der vorsätzlichen Widerhandlung in tatsächlich präzisierter Hinsicht ausging, im Gemeinderat nicht gegen die Weiterverfolgung der Arbeiten gestimmt zu haben. Ob daher das angefochtene Urteil den Anklagegrundsatz verletzen bzw. die Vorderrichterin sich nicht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt halten würde (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann hier offengelassen werden. Die Frage ist namentlich auch betreffend des Eventualvorwurfes von Fahrlässigkeit sowie des zumindest impliziert der Anklage zu entnehmenden Vorwurfs, die Fortsetzung der Arbeiten, ohne die bekannten rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, unterstützt zu haben, aus nachfolgenden Gründen nicht weiter zu vertiefen.

3.

Im Weiteren rügt der Beschuldigte die Verletzung des Legalitätsprinzips, insbesondere die Verletzung des Analogieverbotes und des Bestimmtheitsgebotes, weil es vorliegend um eine Bewilligung nach dem Strassengesetz und nicht nach dem PBG gehe, und das Strassengesetz eigene (andere) Strafandrohungen enthalte.

a) Eine Strafe darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB i.V.m. § 2 KStR: „nulla poena sine lege“; s. auch Art. 5 Abs. 1 BV und dazu BGer 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2). Eine gesetzliche Grundlage ist prozessual geboten für die Vor­aussetzungen des Schuldspruches (Popp/Berkemeier, BSK, 4. A. 2019, Art. 1 StGB N 23).

aa) Das Strassengesetz (StraG/SRSZ 442.110) gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen Strassen. Die Gesetzgebung des Bundes sowie kantonale Spezialregelungen und das PBG bleiben vorbehalten (§ 2 Abs. 1 und 2 StraG). Der Strassenraum umfasst nicht nur die Fahrbahnen, sondern unter anderem auch bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen (§ 3 StraG). Die Gemeinde plant Strassen im Nutzungsplanverfahren nach PBG (§ 13 Abs. 2 StraG). Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Baubewilligungsverfahren nach dem PBG. Alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuholen (§ 15 Abs. 1 und 2 StraG). Auflagepflichtig sind Projekte für den Neubau, den Ausbau oder den Wiederaufbau einer Strassenanlage oder Teilen davon. Das Verfahren nach den §§ 78 und 79 PBG gilt sinngemäss (§ 16 StraG). Der Gemeinderat beschliesst vorbehältlich §§ 39 Abs. 2 und 40 Abs. 1 PBG das Projekt (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 21 StraG). Der Strassenbau umfasst den Neubau bzw. die Neuerstellung einer Strasse sowie die baulichen Massnahmen an einer bestehenden Strassenanlage, wie etwa Verbesserungen der Verkehrssicherheit (§ 22 StraG). Mit Busse bis zu Fr. 20‘000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich, Planungs- und Projektierungszonen sowie Baulinien missachtet, ohne Bewilligung oder Konzession Strassen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, gegen eine Bewilligung oder Konzession verstösst, Strassen beschädigt oder beeinträchtigt, die Abstandsvorschriften verletzt oder ohne Bewilligung Reklamen anbringt bzw. Zufahrten zu Strassen erstellt oder ändert (§ 63 StraG).

bb) Das PBG bezweckt die haushälterische Nutzung und eine geordnete Besiedlung des Bodens. Es dient dem Schutz der Lebensgrundlagen, strebt eine ausgewogene Entwicklung des Kantons an und berücksichtigt die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes (§ 1 PBG). Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt. Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden. Als Anlagen gelten unter anderen namentlich Verkehrseinrichtungen wie Strassen und Plätze, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 75 Abs. 1-3 PBG). Nach § 75 Abs. 4 PBG bedürfen indes Bauten und Anlagen, für deren Erstellung oder Änderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen, keiner Baubewilligung nach diesem Gesetz. Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften des Justizgesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 50‘000.00 bestraft. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden (§ 92 Abs. 1 PGB). Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar (§ 92 Abs. 2 PBG).

b) Aus folgenden Gründen war für den Beschuldigten weder aus dem StraG noch dem PBG erkennbar, dass das Fertigbauen der Fahrbahnverengungen als Strassenbauprojekte (vgl. angef. Urteil E. 3.2.1) ohne Bewilligung strafbar war.

aa) Das PBG bedroht das Bauen ohne Baubewilligung mit Strafe. Geahndet wird damit nicht die Nichtbeachtung des materiellen Baurechts durch die in § 92 Abs. 2 PBG genannten Personen, sondern das formell widerrechtliche (zum Begriff: Beeler, Die widerrechtliche Baute, 1984, S. 39) Erstellen von Bauten und Anlagen (vgl. auch Stalder/Tschirky, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz 2.12 ff.). Geschützt ist durch § 92 PGB mithin allein (vgl. Beeler, ebd., S. 41) das öffentliche Interesse daran, dass Bauten und Anlagen durch einen behördlichen Akt bewilligt werden (zum Ganzen BEK 2019 48-50 vom 6. August 2019 E. 3.a m.H.). Grundsätzlich wäre eine sinngemässe Auslegung von § 92 PBG mit einem Analogieschluss hinsichtlich das Fehlen einer strassenrechtlichen Projektgenehmigung nicht von Vorneherein unzulässig (vgl. etwa Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 1 StGB N 13 m.H.; Popp/Ber­kemeier, a.a.O., Art. 1 StGB N 36), hingegen ist die Ausfüllung von Lücken verboten (Donatsch, ebd. N 27). Der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" (Art. 1 StGB) verbietet bloss, über den dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommenden Sinn hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 134 IV 297 E. 4.3.1 m.H.). Auch wenn angesichts des klaren Begriffs „Baubewilligung“ in § 92 PBG der Auslegungsspielraum klein erscheint, ist in systematischer, historischer und teleologischer Hinsicht zu prüfen, ob diese Bestimmung nicht auch auf das Erstellen einer Strassenbaute ohne Projektgenehmigung anwendbar sein könnte.

bb) Nach den oben zitierten Bestimmungen (oben lit. a/aa und bb) wird der Bewilligungsakt ausschliesslich im StraG geregelt und zwar ausdrücklich derart, dass dieser behördliche Akt der strassenrechtlichen Projektgenehmigung die Baubewilligung ersetzt (§ 15 StraG), ohne das Unterlassen der Einholung eines solchen Aktes der Strafe selber zu unterstellen. Unter diesen Umständen schliesst sich systematisch betrachtet der aufgrund des in § 92 PBG verwendeten Begriffs „Baubewilligung“ ohnehin nur kleine (vgl. oben lit. aa) Auslegungsspielraum. Daran ändert der Vorbehalt von § 2 Abs. 2 StraG nichts, zumal Bauten und Anlagen, die in einem anderen Erlass einem besonderen Bewilligungsverfahren unterstellt sind, nicht nach dem PBG zu bewilligen sind (§ 75 Abs. 4 PBG). §§ 15 ff. i.V.m. § 21 Abs. 1 StraG regeln die Genehmigungs- und Auflagepflicht und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die Bewilligungspflicht für die Erstellung öffentlicher, dem StraG unterstellter Strassenbauten nach §§ 75 Abs. 1-3 PBG richten sollte. §§ 78 f. PBG regeln nicht die Bewilligungspflicht, sondern nur das Verfahren, und gelten für die Strassengesetzgebung nur sinngemäss (§ 16 Abs. 2 StraG). Hinzu kommt, dass das StraG eine Strafbestimmung gegen formell rechtswidriges Bauen in seinem Bereich enthält, unterstellt es doch den Bau von Zufahrten ohne Bewilligung unter Strafe (§ 63 lit. f StraG). Der Vorbehalt von § 2 Abs. 2 StraG bezieht deshalb systematisch den Straftatbestand von § 92 PBG nicht derart in das StraG ein, dass, wie es die Vorderrichterin begründet, die Bestimmung auch in Fällen gilt, die das StraG betreffen, wenn öffentliche Strassen ohne die erforderlichen, im Projektgenehmigungsverfahren einzuholenden Bewilligungen erstellt oder abgeändert werden.

cc) Ein solche gesetzgeberische Absicht lässt sich auch nicht aus der von der Staatsanwaltschaft unbestrittenen Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen der beiden Gesetze (dazu vgl. oben lit. a) gemäss grundsätzlich zutreffender Darstellung des Berufungsführers herleiten. Die frühere Strassengesetzgebung enthielt ein umfassendes Übertretungsverbot (§ 70 kantonsrätliche Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. April 1964, GS 14 S. 851 ff., in Kraft bis 31. Dezember 1999). Das PBG vom 14. Mai 1987 laut der am 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Änderung in § 92 aPBG (GS 19 S. 126) verfügte noch über eine Blankettstrafnorm, die allgemein Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unter Strafe stellte. Der Strassengesetzgeber konnte daher mit dem seit dem 1. Januar 2000 geltenden Vorbehalt von § 2 Abs. 2 StraG (noch) nicht einen Verweis auf den erst 1. Juli 2008 verdeutlichten, nur noch das (formell rechtswidrige) Bauen ohne Baubewilligung sanktionierenden § 92 PBG in der Fassung vom 19. September 2007 (in Kraft am 1. Juli 2008; RRB Nr. 88/2007 vom 17. Januar 2007, Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes, Bericht und Vorlage, S. 22, https://www.sz.ch/public/upload/assets/644/rrb_88_2007.pdf,) im Sinn haben. Der seit seiner Inkraftsetzung am 1. Januar 2000 unveränderte § 63 des Strassengesetzes (damals Strassenverordnung vgl. ABl 1999 S. 1396 ff.) wurde schon früher an die Anforderungen des Legalitätsprinzips angepasst und enthielt nurmehr besondere, vorsätzliche Straftatbestände (vgl. dazu RRB Nr. 2225/1998 vom 15. Dezember 1998, Strassenverordnung, Bericht und Vorlage an den Kantonsrat, S. 29). Diese Chronologie lässt ausschliessen, dass der kantonale Gesetzgeber mit dem standardmässig formulierten Vorbehalt von § 2 Abs. 2 StraG (vgl. dazu Protokoll der vorberatenden kantonsrätlichen Kommission vom 11. März 1999 S. 5) das Errichten von Strassenbauten ohne Projektgenehmigung gleichermassen wie das Bauen ohne Baubewilligung bestraft haben wollte. Der darin ausdrücklich erwähnte Vorrang des PBG bezieht sich auf den Geltungsbereich gemäss § 2 Abs. 1 StraG und nicht auf Strafbestimmungen, sollte der Vorbehalt doch die Querbeziehungen des Strassengesetzes zu anderen raumwirksamen Gesetzgebungen klären, etwa die dem Strassengesetz unterstehenden, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen von den Privatstrassen abgrenzen, für welche das PBG gilt (dazu RRB Nr. 2225/1998 vom 15. Dezember 1998 S. 3 und 11). Dies unterstreicht die Vernehmlassungsvorlage vom 15. November 1995, in welcher für den Fall der Lückenhaftigkeit der neuen Straftatbestände des Strassenrechts nicht auf das PBG, sondern auf Art. 292 StGB verwiesen wurde (Bericht S. 34 f.).

dd) Dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit für das Bauen ohne entsprechende Bewilligung in der Strassen- und Baugesetzgebung unterschiedlich handhabt, erscheint davon ausgehend, dass die Bauherrschaft bei Strassenbauten in der Regel bei Behörden bzw. deren Mitgliedern liegt, nicht unzweckmässig. Daher sind teleologisch keine den Wortlaut, die Systematik und die Entstehungsgeschichte überwiegende Gründe ersichtlich, welche die unterschiedliche Strafunterstellung in den beiden Gesetzen als offensichtliches Versehen erscheinen liessen. Ein Analogieschluss läge mithin ausserhalb des ausgelegten Wortsinnes und würde Art. 1 StGB verletzen.

Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass Behörden und Beamte nach älterer, aber soweit ersichtlich weder in der Praxis noch durch das Gesetz ersetzter Auffassung, nicht unter die baurechtliche Strafbarkeit fallen sollen, weil Dienstpflichtverletzungen disziplinarisch bzw. allenfalls wegen Amtsdelikten des Strafgesetzbuches zu bestrafen sind (Beeler, a.a.O., S. 109 m.H.; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, 1999, S. 246). Demzufolge besteht kein Grund, sie im Unterschied zu Bürgern, welche für Verstösse gegen die ihnen auferlegten Pflichten bestraft werden sollen, zusätzlich strafrechtlichen Sanktionsandrohungen auszusetzen. Es wäre ebenfalls erklärungsbedürftig, warum im Sinne des Legalitätsprinzips bestimmter gefasste Strafbestimmungen (vgl. oben lit. cc) durch einen älteren allgemeinen Vorbehalt im Strassengesetz unterlaufen werden und Behörden und Beamte für das Bauen ohne Projektgenehmigung im Unterschied zum Baurecht bestraft werden können sollen. Solche Erklärungen liegen nicht auf der Hand und dürfen in der Rechtsanwendung nicht durch rechtspolitische Überlegungen gewonnen werden. Selbst wenn im baurechtlichen Bereich mit dem revidierten § 92 Abs. 2 PBG entgegen dem bisher Gesagten eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf Behördenmitglieder beabsichtigt worden sein sollte, wäre die Folgerung der Vorderrichterin, die Strassenbaubehörden würden als nicht weniger strafwürdig als Baubehörden oder Bürger erscheinen, im vorliegenden Auslegungsfeld kein hinlänglich klarer Grund für die Annahme eines gesetzgeberischen Versehens bzw. einer hinreichend bestimmten Gesetzesgrundlage zur Bestrafung des Beschuldigten als Behördenmitglied. Dass die inkriminierten Strassenbauten, wie die Staatsanwaltschaft vorträgt, nachträglich in einem Baubewilligungsverfahren bewilligt worden sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Dieses Argument ist im Übrigen nicht erheblich, weil der Regierungsrat damals die strassenrechtliche Projektgenehmigungspflicht festhielt und auch noch danach die Durchführung dieses Verfahrens verlangte (RRB Nr. 938/2014 vom 9. Sep­tember 2014 in beigezogene Akten 1.4).

c) Zusammenfassend liegt die nach dem Legalitätsprinzip erforderliche klare, für jedermann erkennbare, bestimmte gesetzliche Grundlage für eine Strafe (Donatsch, ebd. N 22 f.) nicht vor. Bei der bestehenden Gesetzeslage wäre es für den Beschuldigten auch als Behördenmitglied aufgrund des Nebeneinanders von Strassen- und Planungs- bzw. Baugesetzgebung ex ante betrachtet kaum voraussehbar, für sein Verhalten bestraft zu werden (dazu Popp/Berkemeier, ebd. Nr. 50 sowie unten E. 4; vgl. etwa auch Heizmann, Strafe im schweizerischen Privatrecht, 2015, Rn 681 ff.).

4.

Abgesehen von all diesen Erwägungen erscheinen die in der Anklage für das Wissen des Beschuldigten bezüglich der Bewilligungspflicht der Fahrbahnverengungen aufgeführten Umstände wenig aussagekräftig. Die Feststellungen im Schreiben des Rechts- und Beschwerdedienstes vom 19. Juli 2013 erfolgten ausdrücklich unpräjudiziell (U-act. 8.1.28.14 bzw. in beigezogene Akten 1.19). Auch im Beschluss des Regierungsrates Nr. 271/2014 vom ________ über eine Aufsichtsbeschwerde betr. Kabelleitungen und die Sanierung der Fahrbahn- und Trottoirflächen stellen entsprechende Erwägungen lediglich ein nicht präjudizielles obiter dictum dar (U-act. 15.0.13 E. 2.5). Kantonale Behörden haben mithin im Zeitpunkt der Erstellung der Fahrbahnverengung den Gemeinderat nicht verbindlich zur Durchführung eines Bewilligungsverfahrens angewiesen und dessen Handlungsspielraum eingeschränkt. Insoweit erscheint der Vorwurf an den Beschuldigten übertrieben, „trotz des Wissens um die Rechtslage“ die Fahrbahnverengungen ohne Baubewilligung realisieren lassen zu haben. Die Regierung wies den Gemeinderat erst später an, nachträglich ein Projektgenehmigungsverfahren nach der Strassengesetzgebung durchzuführen (RRB Nr. 938/2014 vom 9. September 2014 in beigezogene Akten 1.4). Zuvor war mithin nicht auszuschliessen, dass der Gemeinderat gemäss polizeilicher Sachdarstellung im Rahmen des Projektes der Tempo-30-Zone vom Verwaltungsgericht offenbar vorgeschlagene und der Gemeindeversammlung unterbreitete Verkehrsberuhigungsmassnahmen

(U-act. 8.1.01 S. 2 f.; vgl. auch U-act. 8.1.28.4) autonom ausführen lassen konnte. Andere Umstände zur „Rechtslage“ lassen sich der Anklage nicht entnehmen, insbesondere keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eine ihm möglich erscheinende Verwirklichung formell rechtswidrigen Bauens gebilligt oder gerade beabsichtigt hätte. Darauf ist hier aber auch nicht mehr weiter einzugehen und namentlich die Beantwortung der Frage, ob die im subjektiven Bereich immerhin nicht so hohen Anforderungen des Anklageprinzips vorliegend erfüllt sind, offenzulassen, nachdem sich der Beschuldigte schon mangels gesetzlicher Grundlage überhaupt nicht strafbar machen konnte.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates und ist der Beschuldigte erst- und zweitinstanzlich zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). In der Sache ist zufolge Anwendung kantonalen Rechts bezüglich der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht auf Art. 95 BGG hinzuweisen;-

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4‘643.00 (inkl. Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘643.00) gehen zu Lasten des Bezirks. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons.

Der Beschuldigte wird erstinstanzlich mit Fr. 5‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Bezirk und zweitinstanzlich mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. sowie Art. 95 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (2/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

7. August 2020 kau

BEK 2019 174

§ 92 PBG

§ 2 StraG

§ 15 StraG

§ 16 StraG

§ 78 PBG

§ 79 PBG

§ 92 PBG

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

§ 3 JG

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

BEK 2017 12

6B_152/2017

BEK 2019 85

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

6B_702/2016

Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP

§ 2 StraG

§ 3 StraG

§ 13 StraG

§ 15 StraG

§ 78 PBG

§ 79 PBG

§ 16 StraG

§ 39 PBG

§ 40 PBG

§ 18 StraG

§ 21 StraG

§ 22 StraG

§ 63 StraG

§ 1 PBG

§ 75 PBG

§ 75 PBG

§ 92 PBG

§ 92 PBG

BEK 2019 48

§ 92 PBG

Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP

Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP

Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP

BGE 134 IV 297ATF 134 IV 297DTF 134 IV 297

§ 92 PBG

§ 15 StraG

§ 92 PBG

§ 2 StraG

§ 75 PBG

§ 15 StraG

§ 21 StraG

§ 75 PBG

§ 78 PBG

§ 16 StraG

§ 63 StraG

§ 2 StraG

§ 92 PBG

§ 92 PBG

§ 2 StraG

§ 92 PBG

§ 63 StraG

§ 2 StraG

§ 2 StraG

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP

§ 92 PBG

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

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