BEK 2019 179
Kammer
11. März 2020Deutsch9 min
1. Die Beschwerdeführerin verkaufte laut öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. Oktober 2016 an die Beschwerdegegnerin zwei Grundstücke im Quartierplan „E.________“ in X zu einem Preis für Boden und darauf zu erstellende Blöcke A-F von insgesamt Fr. 24 Mio. (KG-act. 1/4). Die Beschwerdegegnerin leistete die bis nach der Bezugsbereitschaft der Blöcke A-D vertraglich vorgesehenen Anzahlungen (vgl. auch KG-act. 1/4 Ziff. 4) sowie eine weitere Anzahlung von Fr. 1‘373‘225.00, insgesamt unbestritten Fr. 17.2 Mio. Die Beschwerdeführerin verkaufte indes die Liegenschaften am 13. Juni 2019 mit per 1. Juli 2019 vereinbarter Eigentumsübertragung ebenfalls zum Preis von Fr. 24 Mio. an eine Dritte (KG-act. 1/3). Die Käuferin überwies unter anderem Fr. 3‘265‘771.60 auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei der F.________ (Bank). Am 27. Juni 2019 stellte die Beschwerdegegnerin das Gesuch, Vermögenswerte bei der F.________ (Bank) bis zur Deckung ihrer Arrestforderung von Fr. 5.2 Mio. zuzüglich 5 % Zins zu verarrestieren. Gegen den diesem Gesuch entsprechenden Arrestbefehl vom 1. Juli 2019 (Vi-act. II) erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2019 Einsprache (Vi-act. III). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Einsprache ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 28. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht, den Einspracheentscheid aufzuheben, die Einsprache gutzuheissen und den Arrestbefehl aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin stellt mit Antwort vom 11. November 2019 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und sowohl den Arrestbefehl als auch den Einspracheentscheid zu bestätigen. Ausserdem verlangt sie, die neu mit der Beschwerde eingereichten Beilagen 4-9 aus dem Recht zu weisen. Die Parteien haben je eine weitere Stellungnahme eingereicht (KG-act. 11 und 15).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 11. März 2020
BEK 2019 179
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Arrest/Arresteinsprache
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Oktober 2019, ZES 2019 388);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin verkaufte laut öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. Oktober 2016 an die Beschwerdegegnerin zwei Grundstücke im Quartierplan „E.________“ in X zu einem Preis für Boden und darauf zu erstellende Blöcke A-F von insgesamt Fr. 24 Mio. (KG-act. 1/4). Die Beschwerdegegnerin leistete die bis nach der Bezugsbereitschaft der Blöcke A-D vertraglich vorgesehenen Anzahlungen (vgl. auch KG-act. 1/4 Ziff. 4) sowie eine weitere Anzahlung von Fr. 1‘373‘225.00, insgesamt unbestritten Fr. 17.2 Mio. Die Beschwerdeführerin verkaufte indes die Liegenschaften am 13. Juni 2019 mit per 1. Juli 2019 vereinbarter Eigentumsübertragung ebenfalls zum Preis von Fr. 24 Mio. an eine Dritte (KG-act. 1/3). Die Käuferin überwies unter anderem Fr. 3‘265‘771.60 auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei der F.________ (Bank). Am 27. Juni 2019 stellte die Beschwerdegegnerin das Gesuch, Vermögenswerte bei der F.________ (Bank) bis zur Deckung ihrer Arrestforderung von Fr. 5.2 Mio. zuzüglich 5 % Zins zu verarrestieren. Gegen den diesem Gesuch entsprechenden Arrestbefehl vom 1. Juli 2019 (Vi-act. II) erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2019 Einsprache (Vi-act. III). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Einsprache ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 28. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht, den Einspracheentscheid aufzuheben, die Einsprache gutzuheissen und den Arrestbefehl aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin stellt mit Antwort vom 11. November 2019 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und sowohl den Arrestbefehl als auch den Einspracheentscheid zu bestätigen. Ausserdem verlangt sie, die neu mit der Beschwerde eingereichten Beilagen 4-9 aus dem Recht zu weisen. Die Parteien haben je eine weitere Stellungnahme eingereicht (KG-act. 11 und 15).
Erwägungen
2.
Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten und es können neue Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG), worunter gleichermassen echte und analog zu Art. 317 Abs. 1 ZPO unechte Noven fallen (BGE 145 III 324 E. 6.6.4). Die Beschwerdeinstanz ist in der rechtlichen Überprüfung frei, dagegen kann bei ihr nur eine "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO; BEK 2018 41 vom 5. Juni 2018 E. 2 mit Hinw.; BGE 138 III 232 E. 4.1.2 mit Hinw.).
Dispositiv
3. Der Vorderrichter nahm im Ergebnis als unbestritten glaubhaft an, dass die Beschwerdegegnerin beim Kauf der Liegenschaften Fr. 17.2 Mio. anzahlte und von der Beschwerdeführerin nach einer Kreditablösung von Fr. 12 Mio. (vgl. BB 14) noch Fr. 5.2 Mio. fordern kann. Er bejahte daher das Vorliegen einer Arrestforderung in diesem Umfang (angef. Verfügung E. 2.1 – 2.3 und zusammenfassend 2.14). Ob ein unzulässiger Doppelverkauf durch die Beschwerdeführerin stattgefunden habe, liess er offen (E. 2.5), verwarf aber die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der dem Streit zugrundeliegende Liegenschaftskaufvertrag vom 19. Oktober 2016 über eine Summe von Fr. 24 Mio. (KG-act. 1/4) aufgehoben wurde (E. 2.7). Die Beschwerdeführerin räumt im Beschwerdeverfahren ein, nicht beweisen zu können, dass keine Arrestforderung vorliege. Sie besteht aber darauf, die Erwägungen des Vorderrichters seien in offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts ergangen (Beschwerde S. 6 Ziff. 17), weil die Beschwerdegegnerin von der Möglichkeit des Verkaufs der Liegenschaften an eine Dritte gewusst bzw. den Verkauf selber gewünscht habe. Diese Behauptung ist indes unerheblich, solange der Kaufvertrag zwischen den Parteien, was der Vorderrichter belegt (KB 15 f.) und insoweit unangefochten annahm, nicht als aufgehoben gelten kann. Ein unter gewissen Bedingungen bestehender blosser Wunsch der Beschwerdegegnerin, die Liegenschaften einem Dritten zu überlassen, ist kein hinlängliches Indiz dafür, dass sie mit dem konkreten zweiten Verkauf der Grundstücke einverstanden war. Insofern ist auch nicht weiter auf den Editionsantrag der Beschwerdeführerin betreffend ein Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen einzugehen (KG-act. 11 Ziff. 17.2), abgesehen davon, dass dessen novenrechtliche Zulässigkeit nicht begründet wurde. Jedenfalls kann aus einem blossen Wunsch nicht abgeleitet werden, dass der Vorderrichter offensichtlich unrichtig das Nichtvorliegen eines Aufhebungsvertrages und mithin die auf den noch für gültig gehaltenen Kaufvertrag vom 19. Oktober 2016 abgestützte Arrestforderung für glaubhaft gemacht hielt. Dies umso weniger, als die Hypothekenbank der Beschwerdegegnerin im September 2018 der Beschwerdegegnerin eine weitere Zahlung von Fr. 1‘373‘225.00 belastete (KB 5, 9 und 17) und noch im April 2019 vor dem Verkauf an die Dritte (BB 9) im Hinblick auf die Erfüllung des Kaufvertrages zwischen den Parteien die Zahlung des Restpreises garantierte (BB 10 f.), was nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien im Jahr 2017 nicht nachvollziehbar wäre. Aus diesen Gründen braucht auf die novenrechtliche Zulässigkeit der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beilagen sowie die Rüge, der Vorderrichter habe es versäumt, den von der Beschwerdeführerin offerierten Zeugen zu befragen, nicht weiter eingegangen zu werden. Immerhin sei aber darauf hingewiesen, dass eine ungünstig ausfallende Beweiswürdigung des Vorderrichters kein hinreichender Grund für das Vorbringen unechter Noven darstellt.
4. Als Arrestgrund steht im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG infrage, ob der Schuldner in der Absicht, sich die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögenswerte beiseitegeschafft habe. Die Beschwerdegegnerin machte im Arrestgesuch vom 27. Juni 2019 (Vi-act. I) geltend, dass die Beschwerdeführerin im vollen Wissen um ihre ausstehenden Verbindlichkeiten in Millionenhöhe und im Wissen darum, dass die beiden Grundstücke ihr zustehen würden, diese mittels Doppelverkaufs beiseitegeschafft und ihrem Zugriff entzogen habe, ohne Anstalten zu machen, die Verbindlichkeiten zu begleichen. Diesen geltend gemachten Arrestgrund bejahte der Vorderrichter in objektiver als auch subjektiver Hinsicht, weil die Beschwerdeführerin weder Vertragserfüllungshandlungen der Beschwerdegegnerin widersprochen noch vom (nicht aufgehobenen) Kaufvertrag zurückgetreten sei (angef. Verfügung E. 3.3). Trotz Anerkennung eines nicht getilgten Betrags von Fr. 5.2 Mio. widersetze sie sich mit unsubstantiierten Vorbringen der Arrestforderung (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Grundstücke zum gleichen Preis wie an die Beschwerdegegnerin an eine Dritte verkauft zu haben, weshalb weder eine „Verschleuderung“ noch ein „viel zu geringer Preis“ bzw. keine Verringerung des Vermögenssubstrates vorliege. Ausserdem habe sie das Recht, unberechtigte Forderungen zu bestreiten und deren Bezahlung abzulehnen und finde die Veräusserung in ihrem Gesellschaftszweck eine natürliche Erklärung.
a) Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG stellt einen Gefährdungstatbestand dar und ist objektiv alternativ durch das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen erfüllt, was angenommen werden kann, wenn der Schuldner konkret solche Gegenstände verbirgt, verschenkt, zu Schleuderpreisen verkauft oder ins Ausland bringt (dazu Kren Kostkiewicz in Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 271 SchKG N 48 und 51), aber auch allgemein dem Zugriff der Gläubiger entzieht, etwa ohne Veranlassung veräussert (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG Bd. II, 4. A. 1997/99, Art. 271 SchKG N 25; Stoffel, BSK, 2. A. 2010, Art. 271 SchKG N 69). Auf die Absicht als nicht direkt beweisbarer innerer Vorgang kann nur aufgrund der Umstände geschlossen werden, wobei das Beiseiteschaffen für sich allein genommen kein ausreichendes Indiz bildet (Stoffel, ebd., N 71). Wo die Veräusserung im Beruf des Schuldners oder in seinen sonstigen Verhältnissen ihre natürliche Erklärung findet, liegt kein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vor (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 52, Jaeger etc., ebd.).
b) Zwar ist in isoliertem Bezug auf die gleichen Verkaufserlöse nicht ersichtlich, inwiefern sich das Vermögenssubstrat der Beschwerdeführerin durch den Doppelverkauf verringert haben soll. Der blosse Vergleich der erzielten Kaufpreise geht aber am Thema des geltend gemachten und vom Vorderrichter zutreffend bejahten Arrestgrundes vorbei, wonach die Beschwerdeführerin durch den Doppelverkauf die gekauften Grundstücke der vertraglich geschuldeten Eigentumsübertragung an die Beschwerdegegnerin entzog. Nachdem der Vorderrichter begründet (vgl. oben E. 3) für glaubhaft hält, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien trotz verspäteter Zahlungsversprechen der Beschwerdegegnerin nicht einvernehmlich aufgelöst wurde, und der Beschwerdegegnerin daher vertraglich die Eigentumsübertragung zugesichert war, ist zumindest auch glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin keine Veranlassung hatte, die Grundstücke an eine Dritte zu veräussern. Daher ist das objektive Tatbestandselement des Beiseiteschaffens von Vermögensgegenständen erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin absichtlich vorging, liegt aufgrund des Umstands, dass sie trotz eines gültigen Kaufvertrags die Grundstücke ohne vollständige Rückzahlung der angezahlten Fr. 17.2 Mio. an eine Dritte verkaufte, auf der Hand. Natürlich darf sie die vollständige Rückzahlungspflicht bestreiten. Unter der in diesem Arrestverfahren jedoch ausschlaggebenden Prämisse, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht aufgehoben wurde, ist es offensichtlich, dass die Abwicklung solcher Doppelverkäufe nicht der normalen Geschäftstätigkeit von Firmen entspricht, die sich der Entwicklung und Realisierung von Bauprojekten widmet. Nachdem hier davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Doppelverkauf die erheblichen Investitionen der Beschwerdegegnerin aus Eigenmitteln nicht zurückzahlte, ist der Gefährdungstatbestand angesichts des Bestehens erheblicher unbeglichener Verbindlichkeiten (vgl. dazu Stoffel, a.a.O., Art. 271 SchKG N 71), sei es wegen der verweigerten Eigentumsübertragung oder wegen der nicht vollständigen Rückabwicklung des nicht erfüllten Kaufvertrags auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt zu betrachten.
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist die unterliegende Beschwerdeführerin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 48 und 61 GebVSchKG und §§ 2, 6 und 12 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin mit pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. MWST. und Auslagen) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt rund Fr. 5’200’000.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
13. März 2020 kau
BEK 2019 179
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 145 III 324ATF 145 III 324DTF 145 III 324
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BEK 2018 41
BGE 138 III 232ATF 138 III 232DTF 138 III 232
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 12 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF