BEK 2019 183
Kammer
14. April 2020Deutsch9 min
1. Am 19. November 2018 verlor F.________ sel. zu Fuss auf dem Weg von der G.________ nach H.________ im dichten Nebel den Anschluss an seine Reisegruppe. Er gelangte auf die Geleise der I.________ AG. Dort wurde er um ca. 14:41 Uhr von einer durch den Triebwagenführer indirekt gelenkten Zugskomposition mit dem Beschuldigten als Zugbegleiter und Bremser auf der vordersten Plattform erfasst und tödlich verletzt (U-act. 8.1.01). Laut Rapport und Eröffnungsverfügung (U-act. 9.0.01) wurde soweit ersichtlich nur gegen den Zugbegleiter ermittelt bzw. ein Strafverfahren geführt (vgl. auch
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 14. April 2020
BEK 2019 183
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Tötung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 22. Oktober 2019, SUI 2018 4629);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 19. November 2018 verlor F.________ sel. zu Fuss auf dem Weg von der G.________ nach H.________ im dichten Nebel den Anschluss an seine Reisegruppe. Er gelangte auf die Geleise der I.________ AG. Dort wurde er um ca. 14:41 Uhr von einer durch den Triebwagenführer indirekt gelenkten Zugskomposition mit dem Beschuldigten als Zugbegleiter und Bremser auf der vordersten Plattform erfasst und tödlich verletzt (U-act. 8.1.01). Laut Rapport und Eröffnungsverfügung (U-act. 9.0.01) wurde soweit ersichtlich nur gegen den Zugbegleiter ermittelt bzw. ein Strafverfahren geführt (vgl. auch
U-act. 9.0.03 und 14.0.01).
a) Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das gegen den Zugbegleiter eröffnete Strafverfahren im Wesentlichen mit der Begründung ein, der Beschuldigte habe sofort reagiert und umgehend den Nothalt eingeleitet. Ausserdem stellte die Staatsanwaltschaft in der Verfügung fest, der Zug sei mit einer Geschwindigkeit von zulässigen maximalen 20 km/h unterwegs gewesen und der vorliegende Bremsweg von ca. 25m auf den Einsatz des Zahnradsystems zurückzuführen. Schliesslich habe es sich bei der Unfallstelle um einen abgelegenen Streckenabschnitt gehandelt, auf welchem der Beschuldigte nicht mit dem Aufenthalt eines Menschen auf den Geleisen habe rechnen müssen.
b) Gegen die Einstellungsverfügung erhob die Ehefrau des Verstorbenen am 8. November 2019 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Strafverfolgung wieder zu eröffnen und das Verfahren mit Strafbefehl abzuschliessen oder Anklage zu erheben. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
c) Die Staatsanwaltschaft beantragte am 21. November 2019, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Auch der Beschuldigte verlangte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019, die Beschwerde vollumfänglich unter Kostenfolge zu Lasten des Staates, eventualiter in solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführerin, abzuweisen und die angefochtene Einstellungsverfügung zu bestätigen (KG-act. 6).
Erwägungen
2.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, ist nicht erstellt, wie und mit welcher Absicht das Opfer auf die Unfallstelle gelangte. Dieser Umstand spielt jedoch keine Rolle, weil der Beschuldigte das Verhalten des Opfers, bevor es aus dem dichten Nebel auftauchte, ohnehin nicht beobachten konnte. Dagegen ist klar, dass die Geleise an der Unfallstelle in einer vom Fussweg steil abfallenden Böschung liegen und es sich um einen abgeschirmten, „nicht offenen“ Streckenabschnitt handelt, auf welchen Fussgänger nicht ohne Weiteres gelangen können (U-act. 11.3.04, insbes. S. 4 f., 10 und 14 f.). Ferner sind die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin, die Geschwindigkeit des Zuges habe nicht 20 km/h, sondern exakt 22,461 km/h betragen, in tatsächlicher Hinsicht unerheblich, weil der Beschuldigte als Zugbegleiter und Bremser die Geschwindigkeit des Zuges weder regulieren noch kontrollieren konnte (dazu vgl. U-act. 8.1.04 Nr. 12; U-act. 8.1.05 Nr. 4; U-act. 10.0.01 Nr. 8 ff. und 20). Insofern ist dem Beschuldigten nicht vorzuhalten, für die Einhaltung der für die reglementierte Fahrt auf Sicht erforderlichen Geschwindigkeit verantwortlich gewesen zu sein (vgl. dazu U-act. 14.0.15 Auszug R 300.6 S. 143 Ziff. 1.1 Abs. 3). Somit erweisen sich die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, zumal sie ausdrücklich einräumt, dass angesichts des dichten Nebels am Unfallort eine Sichtweite von ca. drei bis vier Metern bestand, wie dies auch der Beschuldigte abweichend von den Angaben des Triebwagenführers zu Protokoll gab (U-act. 8.1.04 Nr. 5; U-act. 8.1.05 Nr. 5: 15-20m). Selbst diese Aussagendiskrepanz kann jedoch angesichts des ohnehin längeren Bremsweges von 25m (U-act. 11.3.04 S. 21) den Beschuldigten nicht belasten. Als er nach draussen schaute, war zudem auch dem Triebwagenführer klar, wieso der Beschuldigte das Opfer nicht hatte sehen können (U-act. 8.1.05 Nr. 5). Erstellt ist, dass der Beschuldigte sofort durch mehrfaches Drücken des dafür bestimmten Knopfes den Nothalt einleitete und auch noch die Nottaste drückte (U-act. 8.1.04 Nr. 4 f.), was der Triebwagenführer bestätigte (U-act. 8.1.05 Nr. 3) und die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht bestreitet.
3.
Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, müssen Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 6, Art. 7 Abs. 1, Art. 299 Abs. 2 und Art. 308 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen, verbietet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. dazu BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen). Dies bedeutet praktisch aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (zum Ganzen BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 mit Hinweisen).
Vorliegend bezeichnete die Staatsanwaltschaft den Einstellungsgrund mit der Beschränkung auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO in der angefochtenen Verfügung (E. 7) nicht ganz präzise. Infrage kommen aufgrund der Begründung der Staatsanwaltschaft (vgl. oben E. 1.a) Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO, wonach das Verfahren einzustellen ist, wenn kein anklagerechtfertigender Tatverdacht erhärtet oder kein Straftatbestand erfüllt ist.
a) Es ist bewiesen und im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass der Beschuldigte sofort die erforderlichen Notmassnahmen einleitete, als für ihn das aus dem dichten Nebel auftauchende Opfer sichtbar war (s. auch oben E. 2) und mithin, wie die Staatsanwältin zutreffend annahm, alles ihm Zumutbare unternommen hatte. Nachdem der Beschuldigte für die gefahrene Geschwindigkeit, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrt auf Sicht nicht verantwortlich war und sich der Unfall an einem schwer zugänglichen Streckenabschnitt ereignete (vgl. oben E. 2), treffen die Vorhalte der Beschwerdeführerin ihn nicht, dass an der Unfallstelle die Geschwindigkeit des Zuges zu hoch gewesen sei. Daher liess sich kein Tatverdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erhärten.
b) Abgesehen davon musste der Beschuldigte aufgrund der allgemein bekannten Gefahr und des eisenbahnrechtlichen Verbotes, Geleise zu betreten, selbst bei dichtem Nebel nicht damit rechnen, dass ein 69-jähriger Tourist den Geleisen von einer leichter zugänglichen Stelle bis an die Unfallstelle folgen könnte, wo er nicht mehr einfach eine fünf Meter hohe Böschung hinauf ausweichen konnte. Insofern könnte ihm tatbestandsmässig (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) der Erfolg einer allfälligen, hier jedoch verworfenen (vgl. oben lit. a) Sorgfaltspflichtverletzung nicht zugerechnet werden, da er nicht mit dem Auftauchen des Opfers aus dem dichten Nebel mit einer Sichtweite von 3m, 4m oder auch 20m rechnen musste.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Person des Beschuldigten als unbegründet. Allfällige Strafverfahren gegen andere Personen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und hier nicht zu beurteilen. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
a) Auf die Erhebung der Kosten bei der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ausnahmsweise angesichts der unwidersprochen gebliebenen, schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse, in die sie wegen des tragischen Todesfalles ihres Ehemannes geriet, zu verzichten (Art. 425 StPO). Im Übrigen erweisen sich Zivilansprüche aufgrund des Sachverhaltes in Bezug auf die Person des Beschuldigten nach dem Gesagten als aussichtslos (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Davon abgesehen wurde vorliegend auf eine Sicherheitsleistung verzichtet und der Beschwerdeführerin den Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht verwehrt, womit die verfassungsrechtlichen Garantien für die unentgeltliche Rechtspflege eingehalten sind (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
b) Der Beschuldigte erhob keine Beschwerde dagegen, dass ihm die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung zusprach. Insofern kann er vorliegend nur für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren entschädigt werden. Allerdings beruht die Kostennote des Verteidigers auf einem zu hohen Stundenansatz von über Fr. 250.00 und der Aufwand ist nicht auf die Instanzen aufgeschlüsselt. Deshalb erscheint die Kostennote im Vergleich zum Tarifrahmen ohne weitere Prüfung nicht als angemessen, zumal auch der Aufwand für die Eingabe nur einer Rechtsschrift zu hoch erscheint. Sie kann der Festsetzung der Vergütung deshalb nicht zugrunde gelegt werden. Die angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen, wobei insbesondere der eher geringe Aufwand zu berücksichtigen ist, was sich u.a. an der inhaltlich nur knapp zehn Seiten umfassenden Beschwerdeantwort zeigt (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
17. April 2020 kau
BEK 2019 183
Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP
Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
BEK 2017 183
BEK 2016 54
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
6B_847/2017
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF