BEK 2019 185
Kammer
16. April 2020Deutsch10 min
1. Am 31. Januar 2011 wurde die Umwandlung des D.________ in eine Aktiengesellschaft gemäss Umwandlungsplan vom 20. Januar 2011
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 16. April 2020
BEK 2019 185
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 31. Oktober 2019, SUH 2019 622);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 31. Januar 2011 wurde die Umwandlung des D.________ in eine Aktiengesellschaft gemäss Umwandlungsplan vom 20. Januar 2011
(U-act. Beigezogene Akten 8.1.012/07 und 19 ff.) ins Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen (ebd. 8.1.012/01). Rechtsanwalt B.________ beurkundete den Umwandlungsbeschluss der ausserordentlichen Mitgliederversammlung des F.________ vom 20. Januar 2011 (ebd. 8.1.012/19 ff. und 23; vgl. auch KG-act. 12/7). In eigenem Namen verzeigte A.________ den Anwalt am 23. April 2019 bei der Oberstaatsanwaltschaft wegen Verdachts der Urkundenfälschung, unwahrer Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt Schwyz, vorsätzlichen Erschleichens einer falschen Beurkundung, Beihilfe zum Diebstahl der Liegenschaft der D.________, etc. (U-act. 3.1.01). Sich als „Präsident des geschädigten F.________“ bezeichnend unterschrieb der Strafanzeigeerstatter das Formular „Erklärung der geschädigten Person“, womit er erklärte, sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt am Strafverfahren beteiligen zu wollen (U-act. 3.1.03). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte das Strafverfahren gegen den beschuldigten Anwalt mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 ein.
a) Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15. November 2019 beantragte der sich als „Präsident D.________“ bezeichnende (KG-act. 1 S. 5) Strafanzeigeerstatter, die Einstellungsverfügung aufzuheben und den Sachverhalt unter Beizug der Akten des Handelsregisteramtes bezüglich des Diebstahls der betreffenden Liegenschaft der D.________ ordentlich abzuklären und festzustellen. Ferner verlangte er eine vorsorgliche Grundbuchsperre, eine Beurteilung durch eine andere Kammer „als diejenige von E.________“, eine Anzeige gegen die Staatsanwältin wegen Rechtsverweigerung sowie Verletzung von § 110 JG und eine angemessene Entschädigung für F.________ wegen jahrelanger Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und wegen Rechtsverweigerung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 3). Der beschuldigte Anwalt beantragte, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5).
b) Am 28. November 2019 verlangte der Beschwerdeführer die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Verdacht der Begünstigung sowie auf einen weiteren Anwalt (KG-act. 7) und äusserte sich in weiteren Eingaben vom 1. Dezember 2019, 13. Februar 2020 und 24. Februar 2020 (KG-act. 9 und KG-act. 11 f.). Ihm wurde Gelegenheit zur Akteneinsicht nach telefonischer Anmeldung gegeben (KG-act. 13).
c) Am 20. bzw. 31. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer, seine dem Kantonsgericht nicht eingereichte Strafanzeige vom 12. November 2019 wegen falschen Zitierens eines Bundesgerichtsentscheides gegen Personen der Oberstaatsanwaltschaft einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft zur Strafuntersuchung zuzuteilen (KG-act. 14 und 15).
Erwägungen
2.
Die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass die Strafanzeige vom 23. April 2019 keine substantiierte Behauptung für die Ungültigkeit des Umwandlungsbeschlusses vom 20. Januar 2011 enthalte. Aus den beigezogenen Akten, namentlich den öffentlichen Urkunden des Handelsregisteramtes betreffend die ordnungsgemässe Durchführung der Generalversammlung vom 20. Januar 2011, an welcher F.________ in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Abgesehen davon wäre die Frage der Gültigkeit von den Zivilgerichten zu beurteilen.
a) Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die Staatsanwaltschaft allgemein der Rechtsverweigerung zu bezichtigen. Er beharrt auf den konsultativen Charakter der Abstimmung vom 20. Januar 2011 und beschwert sich nur darüber, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch festgestellt habe, ohne darzutun, inwiefern die rechtserheblichen, auf Akten des Handelsregisteramtes (vgl. auch oben E. 1) beruhenden, staatsanwaltschaftlichen Feststellungen konkret falsch seien. Er müsste indes in der Beschwerde aufzeigen, inwiefern die fragliche G.________versammlung nicht ordentlich durchgeführt bzw. an dieser Versammlung kein gültiger Umwandlungsbeschluss gefasst worden sei, um den Verdacht eines falschen Beurkundungsaktes zu erhärten bzw. seine Vermutung der Beihilfe zu einem „Liegenschaftsdiebstahl“ durch den Beschuldigten zu stützen. Daher unterlässt er es anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).
b) Bei diesem Ergebnis kann, was aber infrage zu stellen wäre, offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in eigenem Namen oder auch namens eines nicht näher bezeichneten „geschädigten F.________“ bzw. des „D.________“ überhaupt beschwerdelegitimiert wäre. Offenbar war er an den beanstandeten Beschlüssen nicht beteiligt (vgl. U-act. Beigezogene Akten 8.1.012/24 ff.), die F.________ in eine Aktiengesellschaft umwandelten. Abgesehen davon wären die Aktionäre oder Gläubiger der neuen Gesellschaft, auch wenn sie sich in einem neuen F.________ organisiert hätten, grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert (vgl. dazu BEK 2017 120 vom 13. Dezember 2017 E. 2 sowie BGer 6B_59/2018 vom 26. September 2018 E. 2.4).
c) Abgesehen davon wurde die Wiederherstellung der rechtmässigen Eigentumsverhältnisse bezüglich der Betriebsliegenschaft samt Grundstück der D.________ beim Bundesgericht schon durch andere Personen thematisiert (BGer 6B_59/2018 vom 26. September 2018). Diese machten geltend, an einer Mitgliederversammlung sei eine Konsultativabstimmung zur Frage der Umwandlung F.________ in eine Aktiengesellschaft abgehalten worden, wobei vorgegeben worden sei, G.________ würden automatisch in die Rechte von Aktionären erhoben. Die Umwandlung F.________ in eine Aktiengesellschaft sei, nach Ansicht der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren, eigenmächtig vollzogen worden und nicht rechtmässig bzw. ohne Emittierung von Aktien an die ehemaligen G.________ erfolgt; denn beim Beschluss der Versammlung vom 20. Januar 2011 habe es sich lediglich um eine Absichtserklärung gehandelt. (ebd. E. 2.1). Das Bundesgericht überprüfte die Rechtmässigkeit des Umwandlungsbeschlusses jedoch nicht, weil es feststellte (ebd. E. 2.4):
(…). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer wird in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht festgehalten, dass bezüglich der Umwandlung lediglich eine Konsultativabstimmung durchgeführt wurde. Vielmehr wird darin ausgeführt, die Übertragung der Aktien auf die Stiftung, nicht jedoch der Beschluss bezüglich der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, stelle eine blosse Absichtserklärung dar. Das Gleiche wird von der Vorinstanz ausgeführt. Etwas anderes bildet nicht Bestandteil der vorinstanzlichen Verfügung. Insbesondere war die Gültigkeit des Umwandlungsbeschlusses kein Thema. (…).
Immerhin hielt es hinsichtlich der Aktienübertragung via Aktionäre an die Stiftung fest, dass diese Frage in erster Linie zivilrechtlicher Natur sei und allfällige Ansprüche in diesem Zusammenhang daher auf dem Zivilweg geltend gemacht werden müssen (ebd. E. 2.4). Allein der Umstand, dass sich das Bundesgericht nicht zur Gültigkeit des Umwandlungsbeschlusses äusserte, ändert an den hier oben dargelegten Gründen für das Nichteintreten (oben lit. a) jedoch nichts. Der Beschwerdeführer nennt in der Beschwerde wie gesagt keine konkreten Anhaltspunkte für die zivilrechtliche Ungültigkeit dieses Beschlusses und legt abgesehen von der nicht belegten Behauptung einer blossen Konsultativabstimmung nicht dar, was der Beschuldigte falsch beurkundet und sich damit willentlich und wissentlich strafbar gemacht haben soll.
d) Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 1.c) stattzugeben, einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zuzuteilen, um festzustellen, ob Personen der Oberstaatsanwaltschaft falsch zitierten, das Bundesgericht habe den Diebstahl der Liegenschaft letztinstanzlich „gutgeheissen“. Die entsprechenden Eingaben (KG-act. 14 und 15) erfüllen mangels Bezugs auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung die Voraussetzungen an eine Strafanzeige nicht (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, S. 471; vgl. auch BEK 2018 35 vom 21. Juni 2018 E. 4.b) und es besteht kein Anlass, sie an die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 3 JG) weiterzuleiten.
3.
Auch bei der Gültigkeit des Umwandlungsbeschlusses handelt es sich um eine Frage zivilrechtlicher Natur, für deren Beurteilung, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, allenfalls der Zivilrichter zuständig wäre. Abgesehen davon wird weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde geltend gemacht, G.________ seien bei der Umwandlung zu Unrecht daran gehindert worden, ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen, geschweige denn, inwiefern der Beschuldigte an solchen Vorkehren konkret über seine Teilnahme an der Versammlung in seiner Funktion als Urkundsperson hinaus beteiligt gewesen sein soll. Urkundspersonen sollen den äusserlich wahrnehmbaren Erklärungsinhalt gewährleisten und können sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des Erklärten namentlich in Bezug auf das Wissen und den Willen der Parteien verlassen. Inwiefern der Beschuldigte unter vorliegenden Umständen den Erklärungen der zur Durchführung der Versammlung und der Umwandlung ermächtigten Personen nicht hätte vertrauen können bzw. deren Wahrheit hätte bezweifeln sollen, ist nach den vorliegenden Akten und dem Gesagten weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dies dar. Ebenso wenig besteht schliesslich ein Hinweis dafür, dass der Beschuldigte von allfälligen Fehlern gewusst hätte (vgl. dazu BEK 2016 186 vom 2. März 2017 E. 4).
4.
Nicht ersichtlich ist, inwiefern der unabhängig davon ohnehin nicht beteiligte E.________ die vorliegende Prozessache nicht beurteilen könnte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich die angesprochene, in einem anderen Verfahren ergangene Verfügung BEK 2017 120 vom 15. Dezember 2017 nicht mit der Sache selbst, sondern nur mit der Beschwerdelegitimation anderer Personen befasste und nicht den Beschwerdeführer bzw. seinen „geschädigten F.________“ oder D.________“ betraf. Dabei wurde damals die Frage der Absicht der ehemaligen G.________, die ihnen durch die Umwandlung zukommenden Aktien umgehend einer neu zu gründenden Stiftung zu übertragen (vgl. U-act. beigezogene Akten 8.1.012/20), nicht mit der damals nicht thematisierten und jetzt nicht hinreichend substantiiert bestrittenen (oben E. 2) Gültigkeit des Umwandlungsbeschlusses verwechselt. Selbst eine solche Verwechslung wäre kein Ausstandsgrund. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich kein formelles Ausstandsgesuch stellt (vgl. Beschwerdebegründung S. 5).
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung nicht einzutreten resp. diese ist abzuweisen (dazu vgl. E. 3). Entsprechend ist auch nicht auf die weiteren Anträge (vgl. E. 1.a) betreffend Beizug der vollständigen Akten des Handelsregisteramtes, eine vorsorgliche Grundbuchsperre, eine Verzeigung der Staatsanwältin und eine Entschädigung des „geschädigten F.________“ einzutreten, abgesehen davon, dass die Existenz des letzteren bzw. die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers unbelegt ist. Die beantragten Ausdehnungen des Strafverfahrens (vgl. E. 1.b) waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Die Anträge sind wie die am 24. Februar 2020 gestellten Begehren und eingereichten bearbeiteten Aktenkopien des Handelsregisteramtes (KG-act. 12) zudem verspätet. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren waren gering, weshalb ihm keine Entschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
21. April 2020 sl
BEK 2019 185
§ 110 JG
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2017 120
6B_59/2018
6B_59/2018
BEK 2018 35
§ 54 JG
§ 72 JG
BEK 2016 186
BEK 2017 120
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF