BEK 2019 189
Präsidial
17. Januar 2020Deutsch6 min
2. Der Antragspunkt 3 aus Eingabe vom 12. November 2019 sei gutzuheissen. Hierbei wird sich auf die Beilage 03 aus Eingabe vom 12. November 2019 bezogen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 17. Januar 2020
BEK 2019 189
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursmasse A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Konkursamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3,
8853 Lachen,
betreffend
Einstellung des Konkursverfahrens
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. November 2019, ZES 2019 535);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven durch das Konkursgericht eine Verfügung auf einseitigen Antrag des Konkursamtes ist (Lustenberger, BSK-SchKG II, 2. A. 2010, N 8 zu Art. 230 SchKG; vgl. auch Lustenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 230 SchKK sowie SK SchKG-Schober/Avdyli-Luginbühl, 4. A. 2017, N 11 zu Art. 230 SchKG, wonach der Antrag des Konkursamtes auf Einstellung des Konkurses auch keine anfechtbare Verfügung ist) bzw. es sich um ein einseitiges Verfahren handelt, wobei eine Anhörung des Gemeinschuldners und der Gläubiger im Gesetz nicht vorgesehen ist, mithin der Entscheid gerade nicht in einem Zweiparteienverfahren ergeht und dieser vom Konkursgericht als solcher somit weder dem Gemeinschuldner noch den Gläubigern mitgeteilt wird, folglich dem Konkursgericht auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren vorgeworfen werden kann, weil keine Anhörung stattfindet (Urteil BGer 5A_472/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 3.2.1.);
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf Antrag des Konkursamtes March mit Verfügung vom 5. November 2019 das Konkursverfahren des Gemeinschuldners A.________ einstellte und als geschlossen erklärte, sofern nicht ein Gläubiger nach Art. 230 Abs. 2 SchKG die Durchführung verlange, sich zur Übernahme der ungedeckten Gerichtskosten verpflichte und diese sicherstelle (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 1);
- dass A.________ am 12. November 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March eine Eingabe einreichte mit dem Betreff i.S. A.________ - Einstellung Konkurs-/Insolvenz-verfahren, welche Eingabe der Einzelrichter als Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2019 taxierte und zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zukommen liess (KG-act. 1 und 2 inkl. Beilagen 2/1-10);
- dass A.________ mit Eingabe vom 12. November 2019 beantragte
(KG-act. 2), den Antrag des Konkursamtes March auf Einstellung des Verfahrens mangels genügender Aktiven abzuweisen (Ziff. 1) und die Publikation am ______ zu unterlassen (Ziff. 2) sowie ihm die Mehrkosten nicht aufzuerlegen (Ziff. 3) und die Ratenzahlung in der Höhe von monatlich Fr. 500.00 (Ziff. 4) zu bewilligen sowie die unentgeltliche „Rechtskostenhilfe“ zu gewähren (Ziff. 5);
- dass A.________ mit Verfügung vom 22. November 2019 aufgefordert wurde, dem Kantonsgericht bekannt zu geben, ob er aufgrund des zwischenzeitlich (weiteren) geleisteten Kostenvorschusses betreffend das Konkursverfahren an seiner Eingabe vom 12. November 2019 weiterhin festhalte
(KG-act. 3);
- dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Dezember 2019 dem Kantonsgericht mitteilte, an dieser Eingabe nicht nur festzuhalten, sondern diese aufgrund neuer Ereignisse punktuell zu korrigieren, wie auch entsprechend zu erweitern mit folgenden Anträgen (KG-act. 4):
“1. Die Antragspunkte 1, 2 und 4 aus Eingabe vom 12. November 2019 haben sich aufgrund der Sachlage und der geschilderten Situation zwischenzeitlich erledigt und sind somit abzuschreiben.
Sachverhalt
2. Der Antragspunkt 3 aus Eingabe vom 12. November 2019 sei gutzuheissen. Hierbei wird sich auf die Beilage 03 aus Eingabe vom 12. November 2019 bezogen.
3. Der Antragspunkt 5 aus Eingabe vom 12. November 2019 sei gutzuheissen.
4. Das Konkursamt March sei wegen Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig zu erklären.
5. Das Konkursamt March sei wegen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB schuldig zu erklären.
6. Dem Beschwerdeführer sind die Zinsen in Höhe von Fr. 650.00 aus Darlehensvertrag vom 14. November 2019 vom Konkursamt March zu erstatten”;
- dass das Konkursamt March sich innert Frist (KG-act. 5) nicht vernehmen liess;
- dass der Beschwerdeführer am 14. November 2019 den weiteren vom Konkursamt March auf Fr. 6‘500.00 festgesetzten Kostenvorschuss leistete (Vi-act. 5), folglich mit dieser Zahlung und der Fortführung des Konkursverfahrens zufolge Insolvenzerklärung sein Rechtsbegehren vom 12. November 2019 betreffend die Abweisung des Antrags des Konkursamtes March auf Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven gegenstandslos geworden ist, was gleichermassen für dessen weitere Anträge um Unterlassung der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven sowie um Gewährung von Ratenzahlung von monatlich Fr. 500.00 gilt, mithin die Beschwerde in diesen Punkten als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. hierzu auch KG-act. 4 Antrag-Ziff. 1), soweit darauf überhaupt einzutreten gewesen wäre;
- dass auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm die Mehrkosten nicht aufzuerlegen seien (vgl. KG-act. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 sowie KG-act. 4 Antrag-Ziff. 2), nicht einzutreten ist, da diese vom Konkursamt March in Aussicht gestellten bzw. vom Beschwerdeführer monierten „Mehrkosten“ laut
E-Mail des Konkursamtes March vom 11. November 2019 (KG-act. 2/3) vorliegend nicht Anfechtungsobjekt sind, geschweige denn beziffert und verfügt sind (hierzu vgl. Lustenberger, a.a.O., N 8 mit Hinweisen zu Art. 230 SchKG);
- dass allfällige Straftatbestände durch die Strafverfolgungsbehörden zu behandeln sind (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 f. StPO), weshalb die Beschwerdekammer hierfür nicht zuständig ist, und dass die Beurteilung von allfälligen vermögensrechtlichen Haftungsansprüchen aus hoheitlicher Verrichtung nach §§ 3 ff. des Gesetzes über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) vom 20. Februar 1970 grundsätzlich ebenso wenig in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fällt;
- dass in diesem Sinne auf die Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist, nicht einzutreten ist;
- dass für das vorliegende Verfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben sind, folglich – unbesehen des nicht begründeten Antrags – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist;
- dass der vorliegende Entscheid präsidial ergehen kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird, soweit diese nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird, nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Erwägungen
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Galgenen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, sowie 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
17.
Januar 2020 kau
BEK 2019 189
Art. 230 SchKGart. 230 LPart. 230 LEF
Art. 230 SchKGart. 230 LPart. 230 LEF
5A_472/2017
Art. 230 SchKGart. 230 LPart. 230 LEF
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 230 SchKGart. 230 LPart. 230 LEF
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP
§ 3 StHG
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF