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Entscheid

BEK 2019 191

Präsidial

1. April 2020Deutsch6 min

1. Mit Verfügung vom 13. November 2019 wies die zuständige untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde der A.________ S.A. gegen die Mitteilung des Konkursamtes Höfe im Konkurs der C.________ AG, dass die D.________ AG als Hilfsperson beigezogen worden sei und daher auch geeignet wäre, die ausseramtliche Konkursverwaltung zu übernehmen, sowie gegen den entsprechenden Beschluss der ersten Gläubigerversammlung vom 27. August 2019 ab. Dagegen beschwert sich die A.________ S.A. mit Eingabe vom 25. November 2019 rechtzeitig beim Kantonsgericht als oberen Aufsichtsbehörde und beantragt, die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde und die Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 27. August 2019 zu annullieren bzw. nichtig zu erklären. Ausserdem sei das Konkursamt anzuweisen, eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen, die vorgeschlagene Ernennung der D.________ AG zu annulieren und einen anderen „Liquidator“ als diese Gesellschaft zu ernennen. Das Konkursamt verlangt am 6. Dezember 2019, die Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG-act. 6). Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 6. Januar 2020 an ihren Anträgen fest (KG-act. 8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 1. April 2020

BEK 2019 191

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ S.A.,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Konkursamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einsetzung einer ausserordentlichen Konkursverwaltung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirks Höfe vom 13. November 2019, APD 2019 69);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 13. November 2019 wies die zuständige untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde der A.________ S.A. gegen die Mitteilung des Konkursamtes Höfe im Konkurs der C.________ AG, dass die D.________ AG als Hilfsperson beigezogen worden sei und daher auch geeignet wäre, die ausseramtliche Konkursverwaltung zu übernehmen, sowie gegen den entsprechenden Beschluss der ersten Gläubigerversammlung vom 27. August 2019 ab. Dagegen beschwert sich die A.________ S.A. mit Eingabe vom 25. November 2019 rechtzeitig beim Kantonsgericht als oberen Aufsichtsbehörde und beantragt, die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde und die Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 27. August 2019 zu annullieren bzw. nichtig zu erklären. Ausserdem sei das Konkursamt anzuweisen, eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen, die vorgeschlagene Ernennung der D.________ AG zu annulieren und einen anderen „Liquidator“ als diese Gesellschaft zu ernennen. Das Konkursamt verlangt am 6. Dezember 2019, die Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG-act. 6). Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 6. Januar 2020 an ihren Anträgen fest (KG-act. 8).

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Cometta/Möckli, BSK, 2. A. 2010, Art. 18 SchKG N 8). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vor­instanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), d.h. in der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll; die Beschwerdeführerin hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen; es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt bzw. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (BEK 2019 40 vom 2. April 2019 E. 2 m.H.). Eine mangelnde Begründung gilt im SchKG-Verfah­ren grundsätzlich als nicht verbesserlicher Fehler (BEK 2015 188 vom 2. Mai 2016 E. 3.a; Kren Kostkiewicz, OFK, 19. A. 2016, Art. 18 SchKG N 10 m.H.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; etwa BGer 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A. 2018, S. 70).

a) Bei der Vorinstanz beschwerte sich die Beschwerdeführerin darüber, dass der Beizug und die Wahl der D.________ AG als Hilfsperson bzw. ausseramtliche Konkursverwaltung von Rechtsvertretern einer anderen Gläubigerin beim Konkursamt initiiert worden sei. An der ersten Gläubigerversammlung hätten drei nicht auf der Liste eingetragene Gläubiger teilgenommen. Die Ernennung der sowohl dem Konkursamt und anderen Gläubigern schon vorher bekannten D.________ AG sei deshalb mit Mängeln behaftet, zumal die Beschwerdeführerin beim Konkursamt das Risiko eines Interessenkonflikts beanstandet hatte. Deshalb habe das Konkursamt bei der Benennung der D.________ AG nicht die notwendige Unvoreingenommenheit und Sorgfalt walten lassen.

b) Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Beschwerde damit (angef. Verfügung E. 2.2):

Die Beschwerdeführerin behauptet unsubstantiiert, bei der Bennennung des Liquidators habe die Beschwerdegegnerin nicht die notwendige Unvoreingenommenheit und Sorgfalt walten lassen. Sie kann dies aber weder mit Urkunden beweisen noch mit den eingereichten Akten glaub­haft machen.

Zu angeblichen Geschäftsbeziehungen der die Liquidatorin vorschlagenden anderen Gläubigerin mit einer Drittgesellschaft, welche ihrerseits u.a. mit der Konkursitin vor dem Konkurs Vereinbarungen abgeschlossen haben soll, stellte die Vorinstanz fest, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei, inwiefern die D.________ AG in die entsprechenden Geschäftsbeziehungen involviert sein soll und eine Befangenheit dieser Gesellschaft aufgrund der Akten nicht ausgemacht werden könne. Sie führt weiter aus:

Die blosse Tatsache, dass die D.________ AG der Beschwerdegegnerin von drei Gläubigerinnen vorgeschlagen und bereits als Hilfsperson im Konkurs beigezogen wurde, reicht nicht aus, die Voraussetzungen für die Bejahung eines Ausstandsgrundes zu erfüllen.

c) In ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auseinander. In der Sache unterbreitet sie der oberen Aufsichtsbehörde wiederum wie dem Vorderrichter die tatsächliche Ausgangslage und dazu schreibt sie einzig, dass sich daraus ergebe, dass die D.________ AG in einer nicht unabhängigen Weise, oder gar parteiisch vorausgewählt worden zu sein scheine, was Interessenkonflikte mit sich bringe, die von ihr identifiziert und aufgeworfen worden seien. Inwiefern der Vorderrichter solche Interessenkonflikte hätte aus den von ihr geschilderten Ausgangslage und Akten entnehmen können sollen bzw. müssen, legt sie der oberen Aufsichtsbehörde nicht konkret dar, namentlich nicht, inwiefern er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellte. Sie substanziiert ihre wiederholten blossen Vermutungen nicht, das Konkursamt sei bei der Zustimmung zur vorgeschlagenen Liquidatorin nicht mit der nötigen Sorgfalt und Unabhängigkeit vorgegangen und bei dieser würde das Risiko eines Interessenskonflikts bestehen. Irregularitäten im Zusammenhang mit der Zulassung von Gläubigern an die erste Versammlung (dazu vgl. die angef. Verfügung E. 3) rügt sie überhaupt nicht mehr. Aufgrund der mithin mangelhaften Begründung ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.

3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), das Konkursamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A sowie nach definitiver Erledigung 1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Erwägungen

Der Gerichtsschreiber

Versand

1.

April 2020 kau

BEK 2019 191

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BEK 2019 40

BEK 2015 188

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

5A_15/2016

§ 40 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF