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Entscheid

BEK 2019 192

Kammer

12. Juni 2020Deutsch34 min

A. Mit Verfügung vom 15. September 2014 stellte der Ermittlungsrichter des Fürstentums Monaco ein Strafverfahren gegen A.________ (nachstehend: Gesuchsgegner) und die F.________ Inc. wegen Betrug, Fälschung von privaten Schriftstücken, Geschäftsdokumenten oder Bankunterlagen und der gesetzwidrigen Ausübung reglementierter Finanzgeschäfte oder auch der Hehlerei, in welchem sich C.________ (nachstehend: Gesuchsteller) als Zivilkläger konstituierte, infolge Verjährung ein (Vi-act. BB 2a und 6a). Eine dagegen erhobene Berufung wies die Ratskammer des Berufungsgerichts des Fürstentums Monaco unter Bestätigung der Einstellungsverfügung mit Urteil vom 20. Oktober 2014 ab (Vi-act. BB 2b und 6b). In einem anderen Verfahren betreffend eine Forderungsklage zwischen den Parteien verpflichtete das Tribunal de Grande Instance in Bobigny, Frankreich mit Entscheid vom 13. November 2018 den Gesuchsgegner zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von EUR 274‘942.50 zuzüglich Zinsen ab Urteilstag sowie einer Prozessentschädigung von EUR 3‘000.00. Das Gericht ordnete die Vollstreckung des Urteils an (Vi-act. KB 2 und 3; angefochtene Verfügung, E. 4.5). Das Berufungsgericht Paris wies mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Antrag auf Einstellung der vorläufigen Vollstreckung ab (Vi-act. KB 9; angefochtene Verfügung, E. 4.3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 12. Juni 2020

BEK 2019 192

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Exequatur und definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. November 2019, ZES 2019 109);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 15. September 2014 stellte der Ermittlungsrichter des Fürstentums Monaco ein Strafverfahren gegen A.________ (nachstehend: Gesuchsgegner) und die F.________ Inc. wegen Betrug, Fälschung von privaten Schriftstücken, Geschäftsdokumenten oder Bankunterlagen und der gesetzwidrigen Ausübung reglementierter Finanzgeschäfte oder auch der Hehlerei, in welchem sich C.________ (nachstehend: Gesuchsteller) als Zivilkläger konstituierte, infolge Verjährung ein (Vi-act. BB 2a und 6a). Eine dagegen erhobene Berufung wies die Ratskammer des Berufungsgerichts des Fürstentums Monaco unter Bestätigung der Einstellungsverfügung mit Urteil vom 20. Oktober 2014 ab (Vi-act. BB 2b und 6b). In einem anderen Verfahren betreffend eine Forderungsklage zwischen den Parteien verpflichtete das Tribunal de Grande Instance in Bobigny, Frankreich mit Entscheid vom 13. November 2018 den Gesuchsgegner zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von EUR 274‘942.50 zuzüglich Zinsen ab Urteilstag sowie einer Prozessentschädigung von EUR 3‘000.00. Das Gericht ordnete die Vollstreckung des Urteils an (Vi-act. KB 2 und 3; angefochtene Verfügung, E. 4.5). Das Berufungsgericht Paris wies mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Antrag auf Einstellung der vorläufigen Vollstreckung ab (Vi-act. KB 9; angefochtene Verfügung, E. 4.3).

B. Mit Eingabe datiert vom 26. November 2007 (Posteingang: 19. Februar 2019) beantragte der Gesuchsteller vorfrageweise die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Bobigny, Frankreich, vom 13. November 2018 und verlangte in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 30. November 2018 die definitive, eventualiter provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 310‘822.50 nebst Zins zu 3.6 % seit 13. November 2018 sowie für den Betrag von Fr. 3‘391.50 nebst Zins zu 3.6 % seit 13. November 2018 zuzüglich der Betreibungskosten (Vi-act. A. I).

Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe verfügte am 11. November 2019 was folgt (KG-act. 1/2):

1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 310’822.50 zuzüglich Zins zu 3,6 % seit 13. November 2018 sowie Fr. 3’391.50 zuzüglich Zins zu 3,6 % seit 13. November 2018.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'000.00 und werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 800.00 bezogen. Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 200.00 und dem Gesuchsteller unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 800.00 zu bezahlen.

3.

Der Gesuchsgegner hat den Gesuchsteller mit Fr. 2'500.00 zu entschädigen.

4.

[Rechtsmittel].

5.

[Zufertigung].

C. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 25. November 2019 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen

(KG-act. 1):

1.

Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 11. November 2019 im Verfahren ZES 2019 109 vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen;

2.

Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 11. November 2019 im Verfahren ZES 2019 109 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3.

Subeventualiter sei die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen;

4.

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.

Ausserdem stellte der Gesuchsgegner den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1), welche der vorsitzende Richter mit Verfügung vom 27. November 2019 (KG-act. 3) zuerkannte.

Am 8. Dezember 2019 legte der Gesuchsteller die Beschwerdeantwort ins Recht und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners abzuweisen und die aufschiebende Wirkung zu entziehen (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 nahm der Gesuchsgegner zur Beschwerdeantwort Stellung und ersuchte um Aufrechterhaltung der mit Verfügung vom 27. November 2019 erteilten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 9).

D. Der Gesuchsteller reichte mit Schreiben vom 6. März 2020 einen Entscheid des Cour d’Appel de Paris vom 20. Januar 2020 betreffend die Berufung des Gesuchsgegners gegen den Entscheid vom 13. November 2019 des Berufungsgerichts Paris zu den Akten (KG-act. 11), welches der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. März 2020 als unzulässiges Novum monierte (KG-act. 13);-

und in Erwägung:

1.

Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen, soweit es das Gesetz nicht vorsieht. Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, als nicht der vorinstanzliche Entscheid Anlass für das Vorbringen gibt. Werden Noven vorgebracht, ist darzulegen, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO; BGE 139 III 466, E. 3; 134 V 223, E. 2.2.1; KG BEK 2019 71 vom 26. September 2019, E. 4).

Dispositiv

a) Der vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. März 2020 (KG-act. 11) zu den Akten gereichte Entscheid vom 20. Januar 2020 (KG-act. 11/1) stellt demnach ein echtes Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO dar. Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid vom 11. November 2019 Anlass zum Vorbringen bot, legt der Gesuchsteller nicht dar und ergibt sich sodann auch nicht aus den Akten, mithin handelt es sich um ein unzulässiges Novum gemäss Art. 326 ZPO und das Vorbringen hat unberücksichtigt zu bleiben.

b) Der Gesuchsgegner reichte erst mit der Beschwerdeschrift die Bestätigung der Berufung an das Kassationsgericht vom 2. September 2019

(KG-act. 1/3) zu den Akten. Soweit er dieses Novum überhaupt begründet, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden (vgl. KG-act. 1, Rn. 18 und Rn. 30). Der blosse Umstand, dass die ursprünglich im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente nicht gehört worden seien, begründet noch keinen Anspruch auf Zulassung des Novums im Beschwerdeverfahren. Dem Gesuchsgegner wäre es zudem ohne Weiteres möglich gewesen, diese Bestätigung im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, zumal es für den Gesuchsgegner ersichtlich war, dass der weitere Prozessverlauf vor den französischen Instanzen für den vorinstanzlichen Entscheid von Relevanz ist. Die angefochtene Verfügung bot somit nicht Anlass zu diesem Vorbringen. Bei dem entsprechenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren handelt es sich folglich um ein unzulässiges Novum i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO, das unberücksichtigt bleiben muss.

2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Ausländische Zivilurteile können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden sind. Die Vollstreckbarerklärung ist Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder vorgängig selbständig in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren, sowohl vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids erfolgen. Erfolgt die Vollstreckung aufgrund eines Staatsvertrags über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile, so ergibt sich die Möglichkeit der vorfrageweisen Vollstreckbarerklärung ohne separates Exequaturverfahren aus Art. 81 Abs. 3 SchKG (Staehelin, in: Staehelin/‍Bauer/‍Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Art.1-158 SchKG, 2. A., 2010, N 59 zu Art. 80 SchKG). Vorliegend richtet sich die Vollstreckbarerklärung unbestrittenermassen nach dem Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ, SR 0.275.11), dessen Bestimmungen zur Vollstreckung nach Art. 38 ff. im Falle einer vorfrageweisen Vollstreckbarerklärung nicht anwendbar sind, sondern das Verfahren richtet sich ausschliesslich nach Art. 84 SchKG. Während es dem erstinstanzlichen Gericht im selbständigen Exequaturverfahren untersagt ist, die materiellen Verweigerungsgründe nach Art. 34 und Art. 35 LugÜ zu prüfen, gilt dieses Verbot hingegen nicht für die inzidente Vollstreckbarerklärung im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahren (Staehelin, a.a.O., N 68a und N 71 zu Art. 80 SchKG; Vock/Wirtz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N 11 zu Art. 80 SchKG).

a) Der Gesuchsgegner rügt, der vorinstanzliche Richter habe das französische Urteil des Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 13. November 2018 für vollstreckbar erklärt, obwohl dieser Entscheid mit den früheren monegassischen Entscheiden im Sinne von Art. 34 Abs. 4 LugÜ unvereinbar sei. Die monegassischen Behörden hätten die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche des als Zivilkläger konstituierten Gesuchsteller mit Einstellungsverfügung vom 15. September 2019 respektive dem Urteil vom 20. Oktober 2014 quasi inzident abgelehnt, als sie das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner rechtskräftig einstellten. Das französische Gericht habe demnach über denselben im monegassischen Strafverfahren abgewiesenen zivilrechtlichen Anspruch erneut entschieden und gutgeheissen, mithin sei dieses Urteil mit denjenigen Entscheiden der monegassischen Gerichte unvereinbar (KG-act. 1, Rn. 12 ff.).

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird (Art. 34 Abs. 4 LugÜ). Die Entscheidungen sind dann unvereinbar, wenn sich ihre Rechtsfolgen gegenseitig ausschliessen. Zur Beurteilung eines Anerkennungsversagungsgrunds ist eine enge Auslegung geboten. Ist eine anzuerkennende Entscheidung mit einem Urteil aus einem anderen Staat unvereinbar, so gilt das Prioritätsprinzip, wonach die ältere Entscheidung vorgeht (Schuler/‌Marugg, in: Oetiker/‌Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar zum Lugano-Über­einkommen, 2. A., 2016, N 60 zu Art. 34 LugÜ; Domej/‌Oberhammer, in: Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2011, N 58 zu Art. 34 LugÜ; Furrer et al., Internationales Privatrecht, 4. A., 2019, S. 70 f.; Walter/‌Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz. 5. A., 2012, S. 500 f.; Spühler/‌Rodriguez, Internationales Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, S. 115; Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2014, S. 408 ff.; BGE 138 III 261, E. 1.1).

Massgebend zur Beurteilung der Unvereinbarkeit nach Art. 34 Abs. 4 LugÜ ist demzufolge die Frage, ob sich die Rechtsfolgen des französischen Urteils des Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 13. November 2018 und des monegassischen Entscheids des Ermittlungsrichters vom 15. September 2014 bzw. des Berufungsgerichts vom 20. Oktober 2014 gegenseitig ausschliessen. Es ist unbestritten, dass dem Urteil des Grand Tribunal de Bobigny vom 13. November 2018 eine zivilrechtliche Klage zugrunde liegt, die sich auf ein Vermögensverwaltungsmandat zwischen den Parteien stützt (vgl. Vi-act. KB 2 und 3; angefochtene Verfügung, E. 4.5). Ebenso unbestritten ist die Konstituierung des Gesuchstellers als Zivilkläger im monegassischen Strafverfahren (vgl. Vi-act. BB 2a, 2b, 6a und 6b). Aus der Einstellungsverfügung des Ermittlungsrichters des Fürstentums Monaco vom 15. September 2014 geht hervor, dass die Straftaten des Betrugs, der Fälschung von privaten Schriftstücken, Geschäftsdokumenten oder Bankunterlagen und der gesetzeswidrigen Ausübung reglementierter Finanzgeschäfte oder auch der Hehlerei bereits verjährt seien, soweit sie vor dem 18. November 2008 begangen worden seien. Weitere noch nicht verjährte Strafhandlungen seien nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen werde das Verfahren unter Auferlegung der Verfahrenskosten der Staatskasse eingestellt (Vi-act. BB 2a und 6a). Die Einstellungsverfügung wurde sodann durch das Berufungsgericht des Fürstentums Monaco mit Urteil vom 20. Oktober 2014 bestätigt (Vi-act. BB 2b und 6b). Die Entscheide der monegassischen Behörden äussern sich jedoch nicht zum zivilrechtlichen Anspruch des als Zivilkläger konstituierten Gesuchsgegners. Oder anders gesagt, ob ein zivilrechtlicher Anspruch bestand und wie über diesen allenfalls zu befinden war, wird aus den Entscheiden nicht ersichtlich (vgl. Vi-act. BB 2a, 2b, 6a und 6b). Aus dem Umstand, dass weder aus dem Dispositiv noch aus den Erwägungen der jeweiligen monegassischen Entscheide hervorgeht, über den zivilrechtlichen Anspruch des Gesuchstellers sei entschieden worden, kann nicht geschlossen werden, der Ermittlungsrichter sowie die Ratskammer des Berufungsgerichts des Fürstentums Monaco hätten den zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch des Gesuchstellers inzident abgewiesen. Der Gesuchsgegner legte sodann nicht dar, dass es dem Gesuchsteller aufgrund der strafrechtlichen Einstellungsverfügung verunmöglicht ist, seine Schadenersatzansprüche im Fürstentum Monaco auf dem Zivilweg durchzusetzen (vgl. Vi-act. A. II und A. IV; KG-act. 1, Rn. 16), zumal, wie der Vorderrichter zutreffend ausführte, eine zivilrechtliche Haftung trotz eines eingestellten Strafverfahrens nicht ungewöhnlich ist. Ein gegenseitiger Ausschluss der Rechtsfolgen, d.h. eine Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 4 LugÜ durch das Urteil des Tribunal de Grande Instance vom 13. November 2018 sowie der monegassischen Entscheide vom 15. September 2014 und 20. Oktober 2014 ist unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung von Art. 34 Abs. 4 LugÜ vorliegend nicht ersichtlich.

b) Der Gesuchsgegner bringt im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vor, es liege aufgrund der mit Urteil des Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 13. November 2018 angeordneten vorläufigen Vollstreckbarkeit ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public vor. Denn in der Schweiz wäre diese Forderungsklage im ordentlichen Verfahren beurteilt worden und es stünde dann die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung, welche die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids hemme, mithin wäre ein solcher Entscheid in der Schweiz grundsätzlich gar nicht vollstreckbar (KG-act. 1, Rn. 18). Eine Entscheidung wird nach Art. 34 Abs. 1 LugÜ nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde. Der Begriff des Ordre public wird nicht autonom definiert, sondern sein Inhalt ergibt sich grundsätzlich aus dem nationalen Recht. Dieser kann in einer Verletzung fundamentaler verfahrensrechtlicher Grundsätze bestehen (sog. formeller Ordre public) oder die Anerkennung verstosst gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Entscheids wegen der Missachtung grundlegender Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt würde (Schuler/‌Marugg, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 34 LugÜ; Domej/‌Ober­hammer, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 34 LugÜ; Walter/‌Domej, a.a.O., S. 489;

KG ZK2 2011 8 vom 29. Juni 2011, E. 8.d.aa). Die Schweizerische Zivilprozessordnung kennt beispielsweise mit Art. 315 Abs. 2 ZPO für das Berufungsverfahren und ebenso mit Art. 336 Abs. 1 lit. b ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit eines noch nicht rechtskräftigen Entscheids (vgl. KG ZK2 2011 8 vom 29. Juni 2011, E. 8.d.aa). Die Konzeption der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist dem Schweizerischen Rechtssystem also nicht fremd. Inwiefern eine Verletzung fundamentaler verfahrensrechtlicher Grundsätze besteht, legt der Gesuchsgegner sodann nicht dar. Eine Verletzung des schweizerischen Ordre public liegt demzufolge nicht vor. Es kann daher offen bleiben, ob es sich bei diesem neuen Vorbringen des Gesuchsgegners um ein zulässiges Novum nach Art. 326 ZPO handelt.

c) Zusammenfassend liegt kein Verweigerungsgrund nach Art. 34 Abs. 1 oder Abs. 4 LugÜ vor, mithin kann das Urteil des Tribunal de Grande Instance vom 13. November 2018 für vollstreckbar erklärt werden.

3. Der Gesuchsgegner rügt eventualiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, indem der vorinstanzliche Richter sich anlässlich der angefochtenen Verfügung nicht zur fehlenden Bestimmtheit des gesuchstellerischen Rechtsbegehren, zum Sistierungsantrag, zum Antrag auf Leistung einer Sicherheit nach Art. 46 Abs. 3 LugÜ im Falle der Zwangsvollstreckung, zum Begehren auf Übersetzung des Entscheids vom 16. Juli 2019 des Berufungsgericht Paris sowie zum Antrag auf Rückweisung der Klage zur Nachbesserung des Gesuchs äusserte (KG-act. 1, Rn. 21 ff.).

a) Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich sodann der Anspruch auf Begründung des Entscheids (BGE 134 I 83, E. 4.1 mit Hinweisen; Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., 2014, N 49 zu Art. 29 BV). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184, E. 2.2.1; 134 I 83, E. 4.1; 133 III 439, E. 3.3; 117 IB 481, E. 6; ZK2 2017 95 vom 16. April 2018, E. 2.a; Sutter-Somm/‌Chevalier, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 53 ZPO). Die Behörde muss sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229, E. 5.2; 143 III 65, E. 5.2; Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., 2017, N 23 zu Art. 29 BV; Sutter-Somm/‌Chevalier, a.a.O., N 14 zu Art. 53 ZPO; KG ZK2 2019 51 vom 23. Dezember 2019, E. 3.c).

aa) Der Gesuchsgegner rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Vorderrichter in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht zur geltend gemachten fehlenden Bestimmtheit des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens sowie zum Antrag auf Rückweisung zur Nachbesserung Stellung nahm. Denn das Rechtsbegehren in Ziffer 1 des Rechtsöffnungsgesuchs vom 18. Februar 2019, mit welchem er die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 13. März 2018 verlange, sei unklar, widersprüchlich und zu unbestimmt, da nicht ersichtlich werde, ob der Gesuchsteller die Vollstreckbarerklärung im Sinne einer Klagenhäufung oder als Bedingung für die Frage der Vollstreckung vorfrageweise verlangt (KG-act. 1, Rn. 24 und Rn. 25; Vi-act. A. II, Rn. 6 ff. und Rn. 19). Der Vorderrichter erwog, der Gesuchsteller verlange die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 Abs. 1 SchKG gestützt auf ein Urteil des Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 13. November 2018 und die Vollstreckbarerklärung habe inzident im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu erfolgen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.1). Er bringt so zum Ausdruck, dass das Rechtsbegehren den gesetzlichen Anforderungen genüge, mithin genügend bestimmt sei. Der vorinstanzliche Richter war sodann nicht gehalten, sich zu jedem Vorbringen des Gesuchsgegners zu äussern. Vorliegend führte er die für den Entscheid wesentlichen Punkte an. Davon abgesehen, zeigt die Formulierung des Rechtsbegehrens in Ziffer 1 zur vorfrageweise Vollstreckbarerklärung sowie die entsprechende Begründung im Gesuch, dass der Gesuchsteller kein separates Exequaturverfahren oder einen Teilentscheid verlangt (vgl. Vi-act. A. I, Rn. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demzufolge nicht ersichtlich.

bb) Der Gesuchsgegner rügt weiter die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil er mit Eingaben vom 18. März 2019, vom 21. Mai 2019, vom 19. August 2019 sowie vom 9. September 2019 auf die Notwendigkeit der Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens hingewiesen habe, mithin ein Sistierungsbegehren gestellt habe, zu welchem sich der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter anlässlich der Verfügung vom 11. November 2019 nicht geäussert habe (KG-act. 1, Rn. 21). Wie der Gesuchsgegner selber ausführt, hielt der Vorderrichter jedoch fest, die Einwendungen des Gesuchsgegners – mithin auch der Sistierungsantrag – seien nach dem Beschluss des Berufungsgerichts Paris vom 16. Juli 2019 nicht mehr relevant (angefochtene Verfügung, E. 4.3). Der vorinstanzliche Richter erwog zwar sehr knapp, dass auf das Sistierungsbegehren nicht mehr einzugehen sei. Er legte aber wenigstens kurz seine Überlegungen dar. Das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners wurde folglich nicht verletzt.

Unbeachtlich dessen, ist die Abweisung des Sistierungsbegehrens auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren beurteilt sich die Frage der Sistierung gemäss überwiegender Lehre nach Art. 46 Abs. 1 LugÜ (Plutschow, in: Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2011, N 15 zu Art. 46 LugÜ; Staehelin/Bopp, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2008, N 18 zu Art. 46 LugÜ). Eine Minderheit der Lehre spricht sich für eine (alternative) Anwendung der Sistierungsvorschriften des nationalen Rechts aus (Hofmann/Kunz, in Oetiker/‌Weibel [Hrsg.], a.a.O., N 141 zu Art. 46 LugÜ). Im Rechtsöffnungsverfahren sind der Sistierung nach Art. 124 ZPO jedoch enge Grenzen gesetzt und sie ist nur in den seltensten Fällen zulässig

(Hofmann/Kunz, a.a.O., N 141 zu Art. 46 LugÜ; Staehelin, a.a.O., N 63 zu Art. 84 SchKG). Nach welcher Bestimmung vorliegend die Frage der Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens zu beurteilen ist, kann offen bleiben, weil, wie nachfolgen darzulegen ist, eine Sistierung des Verfahrens so oder so nicht angezeigt ist. Ebenso kann offen bleiben, ob die weiteren Eingaben des Gesuchsgegners vom 19. August 2019 sowie vom 9. September 2019 zulässige Noven darstellen (vgl. Vi-act. A. VI und A. VIII; Vi-act. E. 6).

Das Gericht kann gemäss Art. 46 Abs. 1 LugÜ auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 18 zu Art. 46 LugÜ). Eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 46 Abs. 1 LugÜ kommt aufgrund der angestrebten Beschleunigung und des summarischen Charakters des Verfahrens nur ausnahmsweise in Betracht (Plutschow, a.a.O., N 7 zu Art. 46 LugÜ; Hofmann/Kunz, a.a.O., N 57 ff. zu Art. 46 LugÜ; EGV-SZ 2012, A. 3.6, E. 2a). Zur Beurteilung der Sistierung ist die Prognose über die Erfolgsaussichten des ordentlichen Rechtsmittels im Urteilsstaat massgebend, d.h. das Verfahren soll nur dann sistiert werden, wenn ein hohes Risiko einer Aufhebung der Entscheidung besteht. Dies ist namentlich der Fall, wenn mit der Aufhebung im Urteilsstaat ernsthaft gerechnet werden muss bzw. die Entscheidung erkennbar fehlerhaft erscheint und ihre Aufhebung mindestens überwiegend wahrscheinlich ist (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 56 ff. zu Art. 46 LugÜ; Plutschow, a.a.O., N 7 f. zu Art. 46 LugÜ; EGV-SZ 2012, A. 3.6, E. 2a). Weitere Aspekte, die in Betracht zu ziehen sind, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Vollstreckungsstaat, die Dauer des Rechtsmittelverfahrens im Urteilsstaat, die Nachteile einer Fortführung des Verfahrens für den Titelschuldner sowie ob und aus welchen Gründen die Rechtsmittelinstanz im Urteilsstaat die Aussetzung der Vollstreckung ablehnte, weil dies mitunter auf schlechte Erfolgs-aussichten des Rechtsmittels hindeuten kann (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 66 zu Art. 46 LugÜ; EGV-SZ 2012, A. 3.6, E. 2a). Unbestritten ist, dass es sich bei der erhobenen Berufung vor dem Berufungsgericht Paris um ein ordentliches Rechtsmittel handelt. Weil das Berufungsgericht Paris mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Antrag auf Einstellung der vorläufigen Vollstreckung abwies, ist zu schliessen, dass die französische Rechtsmittelinstanz der erhobenen Berufung nur geringe Erfolgsaussichten beimisst. Der Gesuchsgegner legte keine weiteren Gründe dar, aufgrund derer ein hohes Risiko für eine Aufhebung des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 13. November 2019 ersichtlich wäre, zumal sich der Gesuchsgegner auf die pauschale Behauptung beschränkt, der französische Entscheid sei fälschlicherweise ergangen (Vi-act. A. II, Rn. 3; vgl. auch KG-act. 1, Rn. 9). Die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Gefahr, er würde bei Vollstreckung des französischen Urteils sein Geld nicht mehr vom Gesuchsteller zurückerhalten, sollte dieses Urteil von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden, begründet er nicht substantiiert (Vi-act. A. II, Rn. 13; Vi-act. A. IV, Rn. 10 f.; Vi-act.

A- VIII). Die blosse Möglichkeit, der Gesuchsteller könne bei Aufhebung des französischen Urteils die zwangsvollstreckte Forderung nicht mehr zurückbezahlen, genügt jedoch nicht für eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 46 LugÜ (vgl. EGV-SZ 2012, A. 3.6, E. 3b), mithin bestand für den vor­instanzlichen Richter kein Sistierungsgrund nach Art. 46 Abs. 1 LugÜ.

Die Sistierung des Verfahrens nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht anordnen, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Der Entscheid liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (Gschwend, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 2 zu Art. 126 ZPO; Kaufmann, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N 8 zu Art. 126 ZPO). Aufgrund des Beschleunigungsgebots ist eine Sistierung nur ausnahmsweise aus triftigen Gründen zulässig (Gschwend, a.a.O., N 3 zu Art. 126 ZPO; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 63 zu Art. 84 SchKG). Über die Sistierung ist in einer Abwägung der Interessen an der Sistierung des Verfahrens mit dem Interesse an der Verfahrensbeschleunigung zu entscheiden (Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 126 ZPO). Wenn die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens mit einem laufenden Rechtsmittelverfahren betreffend den Rechtsöffnungstitel begründet wird, sind im Rahmen dieser Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019, E. 3.3.3). Andernfalls könnte der Schuldner die Vollstreckung eines vollstreckbaren, aber noch nicht formell rechtskräftigen Entscheids mit einem Gesuch um Sistierung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens regelmässig verhindern, obwohl für die Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ keine Rechtskraft erforderlich ist (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 130 f. zu Art. 38 LugÜ) und die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG ebenso blosse Vollstreckbarkeit voraussetzt (Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Urteil BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019, E. 3.3.3; Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 80 SchKG). Wie bereits ausgeführt, sind die Erfolgsaussichten einer Aufhebung des Rechtsöffnungstitels durch das französische Berufungsgericht Paris als nicht sehr hoch einzustufen und die zur Begrünung des Sistierungsbegehrens angeführte Gefahr, der Gesuchsteller könne bei Aufhebung des Rechtsöffnungstitels die in Betreibung gesetzte Forderung nicht mehr zurückzahlen, ist nicht substantiiert dargelegt. Dementsprechend wäre das Sistierungsgesuch auch unter Anwendung der nationalen Sistierungsvorschriften nach Art. 126 ZPO abzuweisen.

Insgesamt gesehen, ist die Abweisung des Sistierungsbegehrens durch den vor­instanzlichen Richter auch im Ergebnis nicht zu beanstanden.

cc) Der Gesuchsgegner beantragte mit Eingaben vom 29. Juli 2019 die Übersetzung des vom Gesuchsteller eingereichten Beschlusses vom 16. Juli 2019 des Berufungsgerichts Paris aus dem Französischen in die Verfahrenssprache Deutsch. Andernfalls sei dieser Beschluss aus dem Recht zu weisen (vgl. Vi-act. E. 19). In diesem Zusammenhang rügt der Gesuchsteller, der Vorderrichter habe dem Gesuchsteller einzig Frist zur Stellungnahme gesetzt, sich in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht zu diesem Übersetzungsantrag geäussert. Zudem habe der vorinstanzliche Richter auf den besagten Entscheid abgestellt, obwohl der Gesuchsgegner beantragte, dass dieser bei fehlender Übersetzung aus dem Recht zuweisen sei. Der vorinstanzliche Richter habe so das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners verletzt

(KG-act. 1, Rn. 22).

Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Amtssprache im Kanton Schwyz ist Deutsch (§ 44 Verfassung des Kantons Schwyz; § 91 Abs. 1 JG). Die Verfahrenssprache gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche Prozesshandlungen und muss somit grundsätzlich auch bei Urkunden, die ins Recht gelegt werden, und Parteibefragungen beachtet werden (Frei, in: Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, 2012, N 4 zu Art. 129 ZPO m.w.H.; Gschwend, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N 6 zu Art. 129 ZPO;

KG ZK1 2017 8 vom 17. Oktober 2017, E. 3.b). Eine Partei kann eine Übersetzung verlangen, wenn er die in einer fremden Sprache abgefassten Urkunden nicht versteht. Ist sie aber der Sprache mächtig und verlangt dennoch die Übersetzung, dann kann dies ein Verstoss gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben darstellen (Kaufmann, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N 21 zu Art. 129 ZPO). Der Richter ist nicht verpflichtet, jedem Gesuch um Übersetzungen nachzukommen (Frei, a.a.O., N 13 zu Art. 129 ZPO). Von einer Übersetzung fremdsprachiger Urkunden kann das Gericht zudem absehen, wenn dem alle Beteiligten, d.h. sowohl das Gericht als auch die Gegenpartei(en), zustimmen und diese verstehen (ausführlich KG ZK1 2017 8 vom 17. Oktober 2017, E. 3.b). Ob eine Übersetzung angefertigt wird oder nicht, steht folglich weitgehend im Ermessen des Gerichts (vgl. KG ZK1 2017 8 vom 17. Oktober 2017, E. 3.b).

Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 stellte der Gesuchsgegner den Antrag auf Übersetzung des Beschlusses vom 16. Juli 2019 des Berufungsgerichts Paris (Vi-act. E.19), somit stimmten nicht alle Verfahrensbeteiligten einem Verzicht auf Übersetzung der Urkunde zu. Der Gesuchsgegner begründet sein Begehren jedoch nicht (vgl. Vi-act. E. 19 und A. VI), obwohl er wie der Gesuchsteller als Verfahrenspartei vor den französischen sowie monegassischen Behörden der französischen Sprache offenkundig mächtig ist und im vorinstanzlichen Verfahren selber Urkunden, die in Französisch verfasst sind, ins Recht legte (vgl. Vi-act. BB 1-5). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren führte der Gesuchsgegner auch nicht an, er habe den betroffenen Entscheid nicht verstanden (vgl. KG-act. 1). Aus dem Umstand, dass das vor­instanzliche Gericht mit Verfügung vom 12. Juni 2019 den Gesuchsgegner zur Übersetzung der monegassischen Entscheide aufforderte (Vi-act. E. 10) und der Gesuchsteller aus denselben Gründen wie der Gesuchsgegner ebenfalls des Französisch mächtig ist, kann geschlossen werden, dass – wenn überhaupt – einzig beim vor­instanzlichen Gericht ein Bedarf nach Übersetzung besteht. Dementsprechend liegt es im Ermessen der Vorinstanz, eine Übersetzung des Entscheids des Berufungsgerichts Paris vom 16. Juli 2019 anzuordnen, zumal der Gesuchsgegner keine (besonderen) Gründe zur Notwendigkeit einer Übersetzung vorbrachte. Der vor­instanzliche Richter hat folglich ermessensweise von einer Übersetzung abgesehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht ersichtlich und eine ungebührliche Ermessensausübung wird nicht geltend gemacht.

dd) Der Gesuchsgegner rügt, der vorinstanzliche Richter habe sich zum mit Eingabe vom 9. September 2019 (Vi-act. A. VIII) gestellten Antrag auf Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 46 Abs. 3 LugÜ im Falle einer Zwangsvollstreckung nicht geäussert und so das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners verletzt (KG-act. 1, Rn. 23). Der vorinstanzliche Richter erwog in der angefochtenen Verfügung, das Begehren des Gesuchsgegners betreffend die ebenfalls beantragte Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung sei abzuweisen, weil im summarischen Verfahren nach Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) eine solche Sicherheitsleistung nicht vorgesehen sei. Indem der vorinstanzliche Richter weiter festhielt, es handle sich um ein summarisches Verfahren, sodass der Antrag des Gesuchsgegners um Leistung einer Sicherheit abzuweisen sei (angefochtene Verfügung, E. 8), schloss er die Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 LugÜ inzident aus. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist nicht ersichtlich, weil der vorinstanzliche Richter wenigstens knapp seine Überlegungen zur Abweisung der beantragten Sicherheitsleistung des Gesuchsgegners darlegte.

Unbeachtlich dessen, ist die Abweisung des gesuchsgegnerischen Begehrens um Sicherheitsleistung auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 46 Abs. 3 LugÜ kann unabhängig der summarischen Natur des Rechtsöffnungsverfahrens angeordnet werden, soweit gegen den Entscheid im Urteilsstaat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder noch möglich ist (Hofmann/Kunz, a.a.O., N 99 ff. zu Art. 46 LugÜ). Die Prüfungsbefugnis ist weniger eingeschränkt als diejenige bei der Prüfung einer Sistierung des Verfahrens. Sämtliche Umstände des Einzelfalls, d.h. selbst bereits im Urteilsstaat vorgebrachte Argumente sind zu berücksichtigen. Den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Urteilsstaat kommt aber auch hier eine wichtige Bedeutung zu (Kren Kostkiewicz, Kommentar zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht und Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2019, N 11 zu Art. 46 LugÜ; Plutschow, a.a.O., N 10 zu Art. 46 LugÜ; Hofmann/Kunz, a.a.O., N 116 zu Art. 46 LugÜ; KG ZK2 2012 11 vom 12. September 2012, E. 4a). Die Anordnung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung setzt eine Gefährdung des Schuldners im Falle einer Aufhebung des Entscheides des Urteilsstaates voraus, d.h. dass der Schuldner objektiv zu befürchten hat, er werde die durch eine Zwangsvollstreckung potenziell entstehenden Schadenersatz- bzw. Rückforderungsansprüche nicht erfolgreich einbringlich machen können, besonders wenn Schäden drohen, welche der Gläubiger nicht zu decken vermöchte. Die Gefährdung des Schuldners kann sich nicht nur aus einer nicht gesicherten Zahlungsfähigkeit des Gläubigers, sondern auch aus sonstigen Hindernissen bei der Durchsetzung von Schadenersatz- bzw. Rückforderungsansprüchen ergeben. Der Wohnsitz ausserhalb des Vollstreckungsstaats kann für sich allein indes nicht Grund für eine Sicherheitsleistung sein (Hofmann/‌Kunz, a.a.O., N 118 f. zu Art. 46 LugÜ; Plutschow, a.a.O., N 10 zu Art. 46 LugÜ; KG ZK2 2012 11 vom 12. September 2012, E. 4a). Der Gesuchsgegner legte nicht substantiiert dar, dass aufgrund der finanziellen Situation des Gesuchstellers die Rückforderung der in Betreibung gesetzten Forderung bei Aufhebung des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Bobigny vom 13. November 2018 gefährdet ist (Vi-act. A. VIII). Aus dem Entscheid des Berufungsgerichts Paris vom 16. Juli 2019 geht sodann hervor, dass der Gesuchsteller Eigentümer einer Liegenschaft in E.________, Frankreich, ist (Vi-act. KB 9). Dem Rechtsmittelverfahren vor den französischen Instanzen kommen zu dem keine hohen Erfolgs-aussichten zu (vgl. obige E. 3.a.bb). Der Gesuchsgegner begründet auch nicht substantiiert, dass der Unterhalt seines Sohnes durch die Zwangsvollstreckung betroffen ist (vgl. Vi-act. VIII). Der ausländische Wohnsitz des Gesuchstellers allein genügt indes nicht zur Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 LugÜ. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 LugÜ besteht mangels Substantiierung demzufolge nicht.

b) Zusammengefasst verletzte der vorinstanzliche Richter nicht das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners.

4. Es bleibt zu prüfen, ob die Weiterführung der Zwangsvollstreckung, wie vom Gesuchsgegner beantragt, von der Leistung einer Sicherheit nach Art. 46 Abs. 3 LugÜ abhängig gemacht werden soll.

Der Gesuchsgegner bringt dieselben Gründe wie im vorinstanzlichen Verfahren vor. Er macht geltend, es bestehe die Gefahr, dass der Gesuchsteller die in Betreibung gesetzte Forderung bei Aufhebung des Rechtsöffnungstitels nicht mehr zurückbezahlen könne, weil er seinen Wohnsitz im Ausland habe, Rentner und ohne Einkommen oder Vermögen sei. Das Rechtsmittelverfahren vor den französischen Instanzen sei zudem erfolgsversprechend. Der Gesuchsgegner müsse zudem für den Unterhalt seines Sohnes aufkommen

(KG-act. 1, Rn. 27 ff.). Seine Behauptungen belegt er jedoch erneut nicht substantiiert. Im Übrigen ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Von einer Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 LugÜ ist daher abzusehen.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht bestimmt die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Die Vergütung richtet sich innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Honorarnote ein. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers zwei Eingaben ins Recht (vgl. KG-act. 7 und 11). Die Angelegenheit ist in Bezug auf die Wichtigkeit mit Blick auf den Streitwert als eher hoch einzustufen, bietet aber in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten. Insgesamt erscheint daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'800.00 als angemessen (§ 12 GebTRA i.V.m. § 2 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von seinem geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Der Gesuchsgegner ist verpflichtet den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren mit einer Parteientschädigung von Fr. 1‘800.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 314'742.10.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

16. Juni 2020 kau

BEK 2019 192

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

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BGE 134 V 223ATF 134 V 223DTF 134 V 223

BEK 2019 71

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 1 SchKGart. 1 LPart. 1 LEF

Art. 158 SchKGart. 158 LPart. 158 LEF

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ZK2 2011 8

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ZK2 2011 8

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ZK2 2017 95

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

ZK2 2019 51

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Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC

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EGV-SZ 2012 A 3.6

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Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

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Art. 38 LugÜart. 38 CLart. 38 CLug

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Art. 129 ZPOart. 129 CPCart. 129 CPC

§ 44 KV

§ 91 JG

Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC

Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC

Art. 129 ZPOart. 129 CPCart. 129 CPC

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ZK1 2017 8

Art. 129 ZPOart. 129 CPCart. 129 CPC

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ZK1 2017 8

ZK1 2017 8

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ZK2 2012 11

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

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§ 12 GebTRA

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF