BEK 2019 193
Präsidial
25. Mai 2020Deutsch2 min
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 25. Mai 2020
BEK 2019 193
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Beschlagnahme
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 18. November 2019, SUM 2019 2143);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft March mit Verfügung vom 18. November 2019 im Strafverfahren gegen C.________ diverse Gegenstände beschlagnahmte, u.a. eine Schrotflinte Benelli M1 Super 90, zwei Schwarzpulverrevolver Armatex Texas Ranger 1859 cal. 44 und eine Illi Pietta Mod Navy cal. 36 Nr. 266181, welche sich im Eigentum seines Vaters, A.________ befinden;
- dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 28. Oktober 2019 die Herausgabe dieser Waffen an sich verlangte;
- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. und 15. Mai 2020 (KG-act. 7 und 8) den Rückzug der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2019 erklärt hat;
- dass im Zeitpunkt der Rückzugserklärung bereits ein Entwurf des Entscheids beim Gericht in Zirkulation war, was bei der Kostenfolge zu berücksichtigen ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage von Kopien der Rückzugserklärungen KG-act. 7 und 8), die Staatsanwaltschaft March (1/R, unter Beilage von Kopien der Rückzugserklärungen KG-act. 7 und 8), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Erwägungen
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
25.
Mai 2020 sl
BEK 2019 193
§ 40 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF