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Entscheid

BEK 2019 195

Kammer

11. Februar 2020Deutsch8 min

1. Laut am 30. Januar 2019 rapportierter Strafanzeige von A.________ und B.________ sollen D.________ AG und namentlich genannte Personen angeblich widerrechtlich eine Grundwasser-Schutzschicht von zwei Meter in der Kiesgrube I.________ im Gewässerschutzbereich J.________ ausgebeutet respektive teilweise ihr Amt ungetreu geführt haben (U-act. 8.1.01). Die Oberstaatsanwaltschaft betraute am 7. Februar 2019 die Staatsanwaltschaft March mit der Führung der Strafuntersuchung (U-act. 13.1.01). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Strafanzeigeerstatter nicht ein bzw. wies diese ab (U-act. 13.1.08: BGer 1B_201/2019 vom 12. September 2019). Am 18. November 2019 entschied die Staatsanwaltschaft March, wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz keine Untersuchung gegen D.________ AG, E.________ und F.________ durchzuführen. Gegen die ihnen am 22. November 2019 zugestellte Verfügung beschwerten sich die Strafanzeigeerstatter rechtzeitig am 30. November 2019 beim Kantonsgericht. Sie beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache zur ordentlichen Strafuntersuchung an die Vorinstanz eventualiter an eine andere Untersuchungsbehörde zurückzuweisen. Der Strafuntersuchungsbehörde sei die Weisung zu erteilen, gegen alle Beschuldigten in einem ungeteilten Verfahren zu ermitteln und ihnen als Geschädigten Parteistellung als Zivilkläger zuzugestehen. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2019 verlangt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Die privaten Beschwerdegegner stellen mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 ausdrücklich keinen Antrag (KG-act. 8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 11. Februar 2020

BEK 2019 195

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

Strafanzeigerstatter und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________ AG,

3. E.________,

4. F.________,

2. - 4. Beschuldigte und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 18. November 2019, SUM 2019 325 / 326 / 2184);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Laut am 30. Januar 2019 rapportierter Strafanzeige von A.________ und B.________ sollen D.________ AG und namentlich genannte Personen angeblich widerrechtlich eine Grundwasser-Schutzschicht von zwei Meter in der Kiesgrube I.________ im Gewässerschutzbereich J.________ ausgebeutet respektive teilweise ihr Amt ungetreu geführt haben (U-act. 8.1.01). Die Oberstaatsanwaltschaft betraute am 7. Februar 2019 die Staatsanwaltschaft March mit der Führung der Strafuntersuchung (U-act. 13.1.01). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Strafanzeigeerstatter nicht ein bzw. wies diese ab (U-act. 13.1.08: BGer 1B_201/2019 vom 12. September 2019). Am 18. November 2019 entschied die Staatsanwaltschaft March, wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz keine Untersuchung gegen D.________ AG, E.________ und F.________ durchzuführen. Gegen die ihnen am 22. November 2019 zugestellte Verfügung beschwerten sich die Strafanzeigeerstatter rechtzeitig am 30. November 2019 beim Kantonsgericht. Sie beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache zur ordentlichen Strafuntersuchung an die Vorinstanz eventualiter an eine andere Untersuchungsbehörde zurückzuweisen. Der Strafuntersuchungsbehörde sei die Weisung zu erteilen, gegen alle Beschuldigten in einem ungeteilten Verfahren zu ermitteln und ihnen als Geschädigten Parteistellung als Zivilkläger zuzugestehen. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2019 verlangt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Die privaten Beschwerdegegner stellen mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 ausdrücklich keinen Antrag (KG-act. 8).

2. Vorliegend behandelt die angefochtene Verfügung allein das Thema möglicher Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz durch einen Teil der verzeigten beschuldigten Personen. Offengelassen und darauf hier im Zusammenhang der Prüfung der Beschwerdelegitimation auch nicht weiter zu behandeln ist daher die Anzeige betreffend weiteren beschuldigten Personen, unter anderem auch wegen ungetreuer Amtsführung. Diesbezüglich entschied die Staatsanwaltschaft über eine förmliche Behandlung soweit ersichtlich bzw. verpflichtet (vgl. dazu BEK 2018 132 vom 29. Januar 2019 E. 3 mit Hinweisen) noch nicht. Zufolge Nichtanhandnahme setzte sich die Staatsanwaltschaft bislang mit der Parteistellung der Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Sie machen in der Beschwerde zusammenfassend geltend, ihre Eigentumsrechte, namentlich der für ihren Landwirtschaftsbetrieb notwendige „Grundwasserbezug abstrom des Kiesgruben­areals“, würden durch die angefochtene Verfügung in quantitativer und qualitativer Hinsicht verletzt, weil die angezeigte Gewässerschutzverletzung sie existenziell bedrohe und ihnen ein hoher realer Schaden entstehe, wenn die rechtmässige Instandstellung der Kiesgrube ausbleiben würde, wofür die zuständigen Instanzen bisher nicht gesorgt hätten. Auch davon ausgehend, dass die Gewässerschutzgesetzgebung primär öffentliche Interessen schützt, sind bei vorliegender Sachlage die Beschwerdeführer als Eigner und Betreiber eines unbestritten „abstrom“ liegenden Landwirtschaftsbetriebes zumindest bei einer Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 lit. a GSchG bei praxisgemässer Rechtsgutbetrachtung – wenn auch nachrangig oder nebenbei (vgl. BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 4.2) – unmittelbar verletzbar und damit vorbehältlich weiterer Untersuchungsergebnisse (vgl. dazu unten E. 4) als Geschädigte zu betrachten. Sie könnten in einer Untersuchung als Privatkläger auftreten (Art. 115 Abs. 1 und 118 StPO) und sind daher beschwerdelegitimiert (Art. 382 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b StPO).

3. Die Staatsanwaltschaft kann Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, vor dem Entscheid über die Eröffnung einer Untersuchung oder der Nichtanhandnahme der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Indes gilt eine Untersuchung als eingeleitet, sobald die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einen Fall zu handeln beginnt. Die Anfragen der Strafverfolgungsbehörden um zusätzliche Unterlagen und Ausführungen stellen unter Umständen nach aussen wirksame Prozesshandlungen dar, welche eine Befassung mit dem Fall nachweisen, die über interne ergänzende Ermittlungen oder eigene Feststellungen im Hinblick auf den Nichtanhandnahmeentscheid hinausgehen (sog. materieller Begriff der Eröffnung; dazu vgl. BEK 2012 149 vom 18. Februar 2013 E. 5.b und c mit Hinweisen; BEK 2014 181 vom 5. Juli 2016 E. 2.a; auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, N 1370 ff.; Omlin, BSK, 2. A. 2014, Art. 310 StPO N 6 ff.). Sobald die Staatsanwaltschaft selbst Untersuchungshandlungen vornimmt, kann das Verfahren nicht mehr mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt werden und die Frage, ob für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatbestand besteht, ist nicht mehr von Bedeutung (BEK 2018 19 vom 3. Mai 2018 E. 3 mit Hinweis auf BGer 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.1; vgl. auch Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 48 und Schnell/Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 328).

Vorliegend veranlasste die Staatsanwaltschaft keine ergänzenden polizeilichen Ermittlungen (Art. 309 Abs. 2 StPO), ordnete aber gestützt auf Art. 265 StPO gegenüber dem Fachverband der Schweizerischen Kies- und Beton­industrie (FSKB) die Herausgabe von Inspektionsunterlagen und die Beantwortung von Fragen an (U-act. 9.1.02 ff. und 9.1.08 f.). Ausserdem ersuchte sie auch das Verwaltungsgericht um Zustellung von Entscheiden und Akten (U-act. 9.1.01 und 9.1.14 f.). Damit erhob sie sachliche Beweismittel und nahm mithin, wie dies grundsätzlich auch so vorgesehen ist (Art. 311 Abs. 1 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 1380), selbst Untersuchungshandlungen vor. Hinzu kommt, dass der zuständige, ebenfalls beschuldigte K.________ über die Strafanzeige informiert wurde; ebenso davon in Kenntnis gesetzt wurde L.________. Zudem wurde der rapportierende Polizeibeamte auf dem Dienstweg zu einer Stellungnahme angewiesen und erhielt den Auftrag, die Strafanzeige über den Dienstweg H.________ zukommen zu lassen (U-act. 8.1.01 S. 4 Beschuldigter 12 und S. 10). Auch diese hier nicht weiter zu vertiefenden Umstände zeigen auf, dass der Fall nach aussen getragen wurde. Deshalb kann das Verfahren nicht mehr ohne Vorankündigung (dazu vgl. Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 19 ff.) mit einer Nichtanhandnahmeverfügung, sondern nur noch mit einer Einstellungsverfügung erledigt werden. Im Unterschied zur Nichtanhand­nahmeverfügung ist formelle Voraussetzung für eine Einstellung die Mitteilung des bevorstehenden Verfahrensabschlusses und die Fristansetzung an die Parteien zur Stellung von Beweisanträgen in einer Schlussverfügung (Art. 318 StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung nicht bloss versehentlich als Nichtanhandnahme bezeichnete Einstellung betrachtet und in materieller Hinsicht beurteilt werden kann. Aus diesen (formellen) Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

4. Mithin ist die Beschwerde, ohne weiter auf deren Ausführungen einzugehen, aus formellen Gründen gutzuheissen. Vorläufig drängt es sich nicht auf, der Staatsanwaltschaft Weisungen hinsichtlich des Kreises der beschuldigten Personen zu erteilen. Sie wird von Gesetzes wegen (Art. 309 StPO) festlegen müssen, gegen welche Personen das Strafverfahren zu eröffnen ist. Im Übrigen bestätigte das Bundesgericht die durch die Oberstaatsanwaltschaft bestimmte Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft March. Abschliessend sei noch summarisch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen einer strafbaren Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz zumindest theoretisch nicht deckungsgleich mit derjenigen eines im konkreten Fall durch die zuständigen Instanzen abgelehnten Baustopps erscheint. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner entfallen. Auf den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer ist nicht einzutreten, weil er weder beziffert noch belegt ist (Art. 433 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) gehen zu Lasten des Staates und den Beschwerdeführern werden die geleisteten Sicherheiten von je Fr. 600.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Verteidiger (4/R), die Staatsanwaltschaft March (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

12. Februar 2020 kau

BEK 2019 195

1B_201/2019

BEK 2018 132

Erwägungen

Art. 70 GSchGart. 70 LEauxart. 70 LPAc

1B_253/2019

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

BEK 2012 149

BEK 2014 181

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BEK 2018 19

6B_995/2014

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP

Art. 311 StPOart. 311 CPPart. 311 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF